BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 280/14 vom 2 . September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Ri chter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges un d Dr. Derstadt am 2 . September 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrüge verfahrens ei n- schließlich der außergerichtliche n Kosten des Streithelfers der B e- klagten. Gründe: I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5 , Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebli che Verlet zung ihr es A n- spruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Sena t nicht darlegt . Die Klägerin hätte ausführen müssen , aus welchen Gründen sie meint, die Zurückweisung ihr er Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu , der Senat habe ihren V ortrag nicht beachtet . Da eine Beschwerdeerwiderung vo r- liegt , hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinander setzen und dartun müssen , die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklä ren, der Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis ge nommen (BGH, B e- 1 2 - 3 - schlüsse vom 12. Dezember 2014 V ZR 219/13, juris Rn. 1, vom 13. August 2014 V ZR 235/13, juris Rn. 1 und vom 28. Mai 2013 IV ZR 149/12, juris Rn. 5). Dar an fehlt es . Die Kläger in beschränkt sich darauf zu beanstanden , der Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 sei nicht näher begründet. Außerdem wiederholt sie ihr Vorbringen aus der B eschwerdebegründung in dem Sinne, die materielle Rechtslage sprech e für i hr sachliche s Anli egen . D ies wird § 321a Abs. 2 Satz 5 , Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht , zumal die mit der Anh ö- rungsrüge in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Senat nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstan den we r- den kann. Art. 103 Abs. 1 GG schützt vor Fehlern des Verfahrens, nicht vor dem Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung (BVerfGK 20, 300 , 303 f. ). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die Darlegung einer eigenständ igen Gehörsverletzung durch den Senat nicht de s- halb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 28. Jul i 2015 über den Ve r- weis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung enthält (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 IV ZR 149/12, jur is Rn. 6). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit o r- dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen von Verfa s- sungs wegen k einer Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen wie hier eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK 2, 213, 220; 18, 301, 304). Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassu ngsbeschwerde nach § 544 Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine nur sekundäre, sondern eine neue 3 4 - 4 - und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, bleibt ohne Einfluss auf die Begründu ngserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsb e- schwerde ( BVerfGK 18, 301 , 303 ff. ). II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Se nat d en Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehör s nicht in en t- scheidungser heblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abges ehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; S e- natsbe schlüsse vom 13. April 2015 XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 5 - 5 - 2009 XI ZR 178/08, juris; BGH, Be schlüsse vom 18. Mai 2015 KZR 36/14, juris und vom 9. April 2013 IX ZR 100/11, juris Rn. 3). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.03.2013 - 5 O 60/08 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.05.2014 - 2 U 83/13 -
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