ECLI:DE:BGH:2017:250417BXIZR280.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 280/16 vom 25. April 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den B e- schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Mai 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung h at und die Fortbildung des Rechts s o- wie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer R e- vision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Soweit die Beklagte nach den Worten "Widerrufsbelehrung zu" den Zusatz "dem Darlehensvertrag vom" und das dem Vertrag s- schluss vorgelagerte Datum der Erstellung des Vertragsformulars angefügt hat, war die Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin dadurch nicht beeinträchtigt. Der Zusatz verunklarte auch nicht die am Wortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 20 10 geltenden Fassung orientierten und damit hi n- reichend deutlichen Angaben zu den Voraussetzungen für das A n- laufen der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, juris Rn. 14; a.A. OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 2016 - 31 U 41 /15, juris Rn. 23, 29; Lechner, WM 2017, 689, 696). - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahre ns beträgt bis 30.000 Januar 2017 - XI ZR 17/16, juris). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2016 - 4 O 195/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.05.2016 - 3 U 46/16 -
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