ECLI:DE:BGH:2019:190319UXIZR 280.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 280/17 Verkündet am: 19. März 2019 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 675n Abs. 1 a) § 675n Abs . 1 Satz 2 BGB schließt den Zugang eines Zahlungsauftrags an einem Tag, der nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters kein Geschäftstag ist, nicht aus. b) Geschäftstag i.S.d. § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB ist der (volle) Kalendertag. c) Die Geschäftstagsregelung des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB gilt auch im Rahmen des § 675p Abs. 1 BGB bei der Frage der Unwiderruflichkeit eines Zahlungsau f- trags. BGH, Urteil vom 19. März 2019 - XI ZR 280/17 - OLG München LG München II - 2 - Der XI. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 19 . März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. März 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 21. März 2017 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger beg ehrt die Wiedergutschrift e ines Zahlungsbetrags nach W i- derruf eines von der beklagten Bank ausgeführten Überweisungsauftrags. Der Kläger unterh äl t bei der Beklagten ein Girokonto. Für die Geschäft s- beziehung der Parteien galten in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum unter anderem die Besonderen Bedingungen der Beklagten zu Überweisungen mit Stand Februar 2014 sowie deren Preis - und Leistungsverzeichnis . Unter A b- schnitt I. der Besonderen Bedingungen zu Überweisungen h ie ß es unter and e- rem wie folgt: 1 2 - 3 - " 4 Zugang des Überweisungsauftra gs bei der Bank (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Z u- gang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Em p- fangsvorrichtungen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsrä u- men oder Eingang auf d em Online - Banking - Server). (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß " Preis - und Leistungsve r- zeichnis " , so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäft s- t ag als zugegangen. (3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im " Preis - und Leistungsverzeichnis " angegebenen Annahmezei t- punkt ein, so gilt der Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nr. II 2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. 5 Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nr. I 4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen. Bis zu die sem Zeitpunkt ist ein Widerruf durch Erklärung gegenüber der Bank möglich. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer II 2.2 Abs atz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dau erauftrag (siehe Nummer I 1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags der Bank widerr u- fen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem " Preis - und Leistung s- verzeichnis " . Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerau f- trags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überwe i- sungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart h a- ben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurück zu erlangen. Für die Bea r- - 4 - beitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im " Preis - und Leistungsverzeichnis " au sgewiesene Entgelt. " Nummer 13.1. des Preis - und Leistungsverzeichnis ses enthielt folgen de Regelung : " 13.1. Geschäftstag Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvo r- gangs beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausf ührung von Zahlung s- vorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Bank unterhält den für die Ausführung von Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen, mit Ausnahme von: Sonnabenden 24. und 31. Dezember Die Geschäftstage könne n sich von den Öffnungszeiten der einzelnen G e- schäftsstellen unterscheiden, die an der jeweiligen Geschäftsstelle ausgehängt sind. " Der Kläger warf am 22. Februar 2014 , einem Sonnabend, einen Übe r- weisungsauftrag über 30.000 Firma M . POLAND in den dafür vorgesehenen Sammelbehälter der zu diesem Zeitpunkt geöffneten Filiale der Beklagten in F . ein . Der B ehälter wurde wie üblich a m Ende der Öffnungszeit g eleert und die Überweisungsträger per Post zu einer zentralen Sammelstelle in M . ges andt , wo diese am darau f- folgenden Montag nach dem Einscannen bearbeitet wurden . Noch am Nachmittag des 22. Februar 2014 , allerdings erst nach Schli e- ßung der Fili ale der Beklagten , wurden dem Kläger w irtschaftliche Probleme de r Firma M . POLAND bekannt. Er bat deshalb seine Ehefrau , 3 4 5 - 5 - die als Innenbetriebsleiterin in der Filiale der Beklagten beschäftigt war, den Überweisungsauftrag am Mon tag noch vor Dienstbeginn sperren zu lassen . Er händigte ihr dafür einen handschriftlichen Zettel aus, auf dem er d ie Zahlung s- empfänger in und die polnische Empfä n gerbank nebst IBAN notiert hatte. Den Überweisungsbetrag teilte er ihr ledi glich mündlich mit. Am Montag, dem 24. Februar 2014, gab d ie Ehefrau des Klägers die Weisung ihres Ehemanns noch vor Öffnung der Filiale um 9.00 Uhr ihre r Koll e- gin G . weiter . Diese nahm um 8.57 Uhr mit der für den Widerruf von Überweisungsaufträgen zuständigen s og enannten line, einer internen Hotline der Beklagten, telefonisch Verbindung auf, worauf ein dort tätiger Mita r- beiter eine Sper re für die Ausführung des Auftrags im System setzte. Die Übe r- weisung wurde gleichwohl ausgeführt , weil in der Sperre ein Betrag von 20.000 statt des tatsächlichen Überweisungsbetrages von 30.000 aufg e- nommen worde n war . Eine Erstattung de s Betrages lehnte die polnische Em p- fängerb ank in der Folgezeit ab . Ü ber das Vermögen der Firma M . P O- LAND wurde später da s Insolvenzverfahren eröffnet . D er Kläger verlangt von der Beklagte n die Wieder gutschrift des Betrags von 3 0.000 Februar 2014 auf seinem Girokonto Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der ihm zustehenden R echte gegen die F irm a M . POLAND , gegen den Inso l- venzverwalter und gegen die polnische Empfängerb ank . Ferner begehrt er die Erstattung vorgerichtlich er Rechtsa nwaltskosten in Höhe von 1.564,26 nebst Zinsen . Er ist der Auffassung , den Auftrag rechtzeitig widerrufen zu haben , weil seine Ehefrau Handlungsvollmacht für die Entgegennahme eines Widerrufs von Überweisungsaufträgen besessen habe und sein Zahlungsauftrag der Bekla g- ten erst mit Öffnung der Filiale um 9.00 Uhr zugegangen se i . Seine Ehefrau und 6 7 - 6 - Frau G . hätten dem Mitarbeiter der line zudem den richtigen Überweisungsbetrag in Höhe von 30.000 Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 20.000 vorgerichtlicher Rechtsa nwaltskosten stattgegeben und sie im Übrigen abg e- wiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufung s- gericht die Klage insgesamt abgewiesen, während es die Anschlussb erufung des Klägers , mit der er d ie Wiedergutschrift des restlichen Überweisungsbetr a- ges von 10.000 verlangt hat , zurückgewiesen hat. Mit d er vom Senat zugelassenen Revisi on verfolgt der Kläger sein B e- gehren weite r. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung des Z ahlungsbetrags oder auf Wieder gutschrift gemäß § 675u Satz 2 BGB nicht zu . B ei der von der Beklagten durchgeführten Überweisung habe es sich um einen autorisierten Zahlungsvorgang gehandelt , weil der Kläger seinen Zahlungsau f- trag nicht rechtzeitig widerrufen habe . 8 9 10 11 12 - 7 - Nach den Besondere n Bedingungen der Beklagten erfolge der Zugang des Zahlungsauftrags durch seinen Eingang in den dafür vorgesehenen Em p- fangsvorrichtungen der Bank. Soweit der Empfänger nach § 130 BGB zudem die Möglichkeit haben müsse, vom Inhalt der in seine n Machtbereich gelangten Willenserklärung Kenntnis zu n e hmen, bestehe diese Möglichkeit nach der a b- schließenden Regelung des § 675n Abs. 1 BGB und den vereinbarten Beso n- deren Bedingungen nur an einem Geschäftstag der Beklagten . Da der 22. Februar 2014 nach dem Preis - und Leistungsverzeichnis der Beklagten kein Geschäftstag gewesen sei, sei der Auftrag am darauffolgenden Montag, dem 24. Februar 2014, um 0.00 Uhr zugegangen. Der Geschäftstag entspreche dem Kalendertag und erstrecke sich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ; a uf die Ö ffnungs - oder Arbeitszeiten der ausführenden Stelle komme es nicht an. Hierfür spr ä- chen die gesetzliche Definition in § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB sowie die m it der Zahlungsdiensterichtlinie verfolgten Ziele der Beschleunigung, Vereinheitl i- chung und Automatisi erung der Zahlungsvorgänge . D er erst am 24. Februar 2014 um 8.57 Uhr der Beklagten zugegangene Widerruf sei infolgedessen ve r- spätet gewesen . Zwischen den Parteien sei auch nicht gemäß § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB vereinbart worden, die Überweisung nicht aus zu führ en . D em stehe schon Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 der Besonderen Bedingungen für Überw e i sungen entgegen , w o- nach eine solche Vereinbarung nur dann wirksam werde, wenn es der Bank gelinge, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückz u- erlangen . Die R egelung in den Besonderen Bedingungen der Beklagten verst o- ße nicht gegen § 675e Abs. 1 BGB, weil sie das in § 675p BGB normierte W i- derrufsrecht des Verbrauchers nicht einschränke. Der Verbraucher trage ledi g- lich das Risiko, das er durch Erteilung de s nicht widerruflichen Überweisung s- auftrags übernommen habe . 13 14 - 8 - II. Die se Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nach p rüfung stand , so dass die Revision zurückzuweisen ist . Das Berufungsgericht hat zu Recht a n- genommen , dass der Widerruf des Klägers die Beklagte erst nach Zugang des Zahlungsauftrag s erreicht hat und der Zahlungsauftrag damit nicht mehr wir k- sam w iderruf en w orden ist (§ 675p Abs. 1 BGB) . Eine abweichende Vereinb a- rung nach § 675p Abs. 4 BGB ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden . Maßgeblich sind vorliegend die Vorschriften der §§ 675c ff. BGB in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung. 1. Der Widerruf des Klägers ist der Beklagten am Morgen de s 24. Februar 2014 zugegangen , als seine Ehefrau seine Widerrufserklärung an ih re Kollegin G . weitergeleitet hat . Dabei hat die Ehefrau des Klägers als dessen Erklärungsbotin und nicht was der Kläger zunächst gemeint hat als Empfangsbotin der Beklagten g e- handelt. Sie hat eine von ihm abgegebene Willenserklärung üb ermittelt und stand im Lager des Klägers. Dies ergibt sich daraus, dass die Ehefrau des Kl ä- gers die entsprechende Bitte ihres Ehemanns nicht selbst umgesetzt hat, so n- dern zuständigkeitshalber an ihre Kollegin G . weitergegeben hat , so dass sie damit nach außen als Erklärungsbotin des Klägers aufgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1954 II ZR 63/53, BGHZ 12, 327, 334) . Davon ging letztlich auch der Kläger aus. Anderenfalls hätte für ihn kein Anlass b e- standen, seine Ehefrau zu bitten, den Überweisungsauftrag am darauffolge n- den Montag sperren zu lassen. 15 16 17 - 9 - Entgegen der Auffassung der Revision war die Ehefrau des Klägers de s- halb erst recht nicht Empfangsvertreterin der Beklagten , so dass sein Widerruf der Beklagten gemäß § 164 Abs. 3 i.V .m. Abs. 1 BGB bereits am 22. Februar 2014 zugegangen wäre . Soweit sich die Revision dar auf beruft, dass die Eh e- frau des Klägers als Filialleiterin Handlungsvollmacht gehabt habe , erstreckt sich eine solche Vollmacht nach § 54 Abs. 1 HGB nur auf Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bring en (BGH, Urteil vom 25. März 2015 VIII ZR 125/1 4 , WM 2015, 1580 Rn. 47) . Dazu zählt nicht die Entgege n- nahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen außerhalb des zugewiesenen A r- beitsplatzes und außerhalb der für die Mitarbeiter vorgesehenen Arbeitszeiten , soweit nicht wie hier nicht ausnahmsweise ein Kundengespräch ausdrücklich andernorts vereinbart worden ist . 2 . D er danach der B eklagten am 24. Februar 2014 kurz vor 9.00 Uhr z u- gegangene Widerruf des Zahlungsauftrags war nach § 675p Abs. 1 BGB ve r- spätet . Der Zahlungsauftrag des Klägers war der Beklagten gemäß § 675n Abs. 1 Satz 1 BGB bereits am 22. Februar 2014 zugegangen. Die Rege lung des § 675n Abs. 1 S atz 2 BGB hat den Zugangszeitpunkt lediglich auf den 24. Februar 2014 , 0.00 Uhr , verschoben, nicht aber w ie der Kläger meint auf den Zeitpunkt, an dem die Filiale in F . am 24. Februar 2014 für ihre Kunden öffnete , also auf 9.00 Uhr . a ) Gemäß § 675n Abs. 1 S atz 1 BGB wird der Zahlungsauftrag wirksam, wenn er dem Zahlungsdienstleister zug eht . aa) Wie der Begriff des Zugangs im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, ist umstritten. Nach der herrschen den A uffassung im Schrifttum setzt der Zugang gemäß den zu § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelten Grundsätzen zu 18 19 20 21 - 10 - Erklärungen unter Abwesenden voraus, dass der Zahlungsauftrag so in den Machtbereich des Zahlungsdienstleisters gelangt , dass unter normalen Verh äl t- nissen damit zu rechnen ist, er könne vom Inhalt der Erklärung Kenntnis erla n- gen (MünchKommBGB/Jungmann, 7. Aufl., § 675n Rn. 2, 11; Staudinger/ Omlor, BGB, Neubearbeitung 2012, § 675n Rn. 4 f.; Soergel/Werner, BGB, 13. Aufl., § 675n Rn. 2; Schwintowski in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK - BGB, 8. Aufl., § 675n Rn. 2; Erman/Graf von Westph alen, BGB, 15. Aufl., § 675n Rn. 2 und § 675p Rn. 2; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 675n Rn. 2; PWW/Fehrenbacher, BGB, 13. Aufl., § 675n Rn. 3; Jauernig/Berge r, 17. Aufl., § 675n Rn. 1; Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 49 Rn. 15; Langenbucher in Langenbucher/Bliesener/ Spindler, Bankrechts - Kommentar, 2. Aufl., § 675n Rn. 3) . Nimmt der Zahlung s- dienstleister tatsächlich früh er vom Zahlungsauftrag Kenntnis , so liegt darin z u- gleich der Zugang ( vgl. Palandt /Ellenberger, BGB, 7 8 . Aufl., § 130 Rn. 5 ; Reichold in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK - BGB , 8. Aufl. , § 130 Rn. 8; Schwintowski aaO ; aA Langenbucher aaO § 675n Rn. 4 ) . Abweichend hierzu wird vereinzelt vertreten, dass der Begriff des Z u- gangs in § 675n Abs. 1 Satz 1 BGB richtlinienkonform auszulegen sei . A ng e- lehnt an Art. 64 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Pa r- laments und des Rates vom 13. No vember 2007 über Zahlungsdienste im Bi n- nenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. EU 2007 Nr. L 319 S. 1; im Folgenden : ZDRL 2007) , der durch Art. 78 Abs. 1 Satz 1 der Rich t- linie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG ( ABl. EU 2015 Nr. L 337 S. 35; im Folgenden : ZDRL 2015 ) keine wesentliche Änderung 22 - 11 - erfahren hat , sei lediglich der Ein gang des Auftrags bei dem Zahlungsdienstlei s- ter erforderlich (Schinkels in Gebauer/Wied mann, Zivilrecht unter e uropäische m Einfluss, 2. Aufl., Kapitel 16 Rn. 38 , 42 ) . D ies e m Verständnis entspricht die R e- gelung in Abschnitt I. Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der Besonderen Bedingungen der B e- klagten, wonach der Zugang durch den Ein gang des Auftrags in d en dafür vo r- gesehenen Empf angsvorrichtungen de s Zahlungsdienstleisters erfolg t , ohne dass es auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme ankommt (vgl. Schürmann in Habersack/Mülbert/Nobbe/Wittig, Die zivilrechtliche Umsetzung der Zahlung s- dienst e richtlinie , Bankrechtstag 2009, S. 39) . bb) Einer Entscheidung d ies es Meinungsstreits bedarf es nicht, weil nach allen Ansichten der Zahlungsauftrag des Klägers der Beklagten am S onn a bend , de m 22. Februar 2014, im Sinne des § 675n Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen ist . Der Kläger hat seinen Zahlungs auftrag während der Öffnungszeit der Filiale in F . in den von der Beklagten dafür bereitgestellten S ammelb e- hälter für Überweisungen eingeworfen , der regelmäßig nach Schließung der Filiale geleert wurde . Der Auftrag befand sich da mit n icht nur i n dem Macht - und Empfangsbereich der Beklagten, sondern wurde an diesem Tag als solcher auch tatsächlich in Empfang genommen , als d ie Mitarbeiter der Beklagten aus dem Sammelbehälter den Überweisungsauftrag des Klägers entnahmen und ihn z um Zweck e der Weiterbearbeitung an die Niederlassung in M . s an d- t en . Ein Zugang liegt danach sowohl bei Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei Zugrundelegung de r Besonderen Bedingungen der Bekla g- ten , die sich an Art. 64 Abs. 1 Satz 1 ZDRL 2007 o rientieren, am S onnabend vor . b) Anders als d as Berufungsgericht meint, schließ en weder § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB noch die Regelung in Abschnitt I. Nr. 4 Abs. 2 der Besond e- ren Bedingungen der Beklagten den Zug ang d es Zahlungsauftrags an einem 23 24 - 12 - Tag aus , de r nicht Geschäftstag ist . Sowohl der tatsächliche Eingang in den Empfangsvorrichtungen des Zahlungsdienstleisters als auch ein Zugang nach den Grundsätzen des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB sind unabhängig davon zu b e- jahen , ob zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt auch eine Ausführung des Zahlungsauftrags erfolgen kann. Insbesondere die Möglichkeit der Kenntni s- nahme setzt w as der vorliegende Fall zeigt nicht den für die abschließende Bearbeitung des Bankgeschäfts erforderlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 6 75n Abs. 1 Satz 4 BGB voraus. aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB ( " " ), der gerade voraussetzt , dass ein Zugang an einem Tag stattgefunden hat, der nach der Organisation der Bank kein Geschäftstag ist (vgl. Erman/ Graf von Westphalen , BGB, 15. Aufl., § 675n Rn. 3). Danach bestimmt die Norm (a l- lein) für einen nicht an einem Geschäftstag erfolgten Zugang einen vom ta t- sächlichen " Zugangszeitpunkt " (vgl. BT - Dr ucks. 16/11643 S. 107) abweiche n- den maßgeblichen Zeitpunkt für die aus dem Zugang resultierenden Rechtsfo l- gen . Sie regelt dagegen nicht den Zeitpunkt, an welchem nur mit einer Kenn t- nisnahme des Zahlungsauftrags durch den Empfänger zu rechnen ist ( so aber S taudinger/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2012, § 675n Rn. 6; Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 49 Rn. 15 , 15 a ; PWW/Fehrenbacher, BGB, 13. Aufl., § 675n Rn. 3 ) , und enthält auch keine a b- sch l ießende gesetzliche Regelung zur Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Zahlungsdienstleister als Erklärungsempfänger ( so aber Palandt / Sprau, BGB, 7 8 . Aufl., § 675n Rn. 3 ) . bb) Nur eine wortlautgetreue Auslegung des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB steht zudem in Einklang mit Art. 64 Abs. 1 ZDRL 2007 , der durch § 675n Abs. 1 BGB in deutsches Recht um ge setzt w o rd en ist (BT - Drucks.16/11643 S. 107) . 25 26 - 13 - Gemäß Art. 64 Abs. 1 Satz 1 ZDRL 2007 galt als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahle rs eing ing . Für den Fall, dass der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen G e- schäftstag des Zahlungsdienstleisters fiel, bestimmte Ar t. 64 Abs. 1 Satz 2 ZDRL 2007 , dass der Zahlungsauftrag " so behandelt " werde , als sei er am d a- rauffolgenden Geschäftstag ein gegangen. Dies setzt aber voraus, dass der ta t- sächliche Eingang eines Zahlungsauftrags auch an einem Tag erfolgen kann, der kein Geschäftstag ist. Dies ergibt sich schließlich auch aus einer systematischen Auslegung der in § 675n Abs. 1 BGB getroffenen Regelungen. In Umsetzung des Art. 64 Abs. 1 Satz 3 ZDRL 2007 ermöglicht § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB dem Zahlung s- dienstleister eine Verlegung des Eingangs zeitpunkts für Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags ein g e- hen . D anach kann d er Zahlungsdienstleister festlegen, dass solche Zahlung s- aufträge als am darauf folgenden Geschäftstag zu gegangen gelten . D er ta t- sächliche Zu gang des Auftrags hier am Ende eines Geschäftstag s wird hie r- durch nicht in Frage gestellt . G anz im Gegenteil setzt die Anwendbarkeit der Vorschrift voraus , dass der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister am G e- schäftstag zugegangen ist , um aufgrund der Festlegung des Zahlungsdiens t- leisters hinsichtlich der Frist des § 675s Abs. 1 BGB erst am da rauf folgenden Geschäftstag " als zugegangen zu gelten " . E s bedürfte jedenfalls bei Zugru n- delegung des nach herrschender Ansicht geltenden Zugangsbegriffs des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ansonsten nicht dieser Regelung . Dass im Rahmen des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB zwischen dem Zeitpunkt des Zugangs und einer Verschiebung dieses Zeitpunkts ebenso zu unterscheiden ist, ist nach der G e- setz es systematik geboten . 27 - 14 - D ie Ersetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2007 durch die Zahlung s- diensterichtlinie 2015 hat daran nichts geändert. Art. 78 Abs. 1 S atz 3 ZDRL 2015 bestimmt entsprechend Art. 64 Abs. 1 Satz 2 ZDRL 2007 und dem bei der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2015 unverändert gebliebenen § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB , dass der Zahlungsauftrag als am darauf fo lgenden G e- schäftstag eingegangen " gilt " , wenn der " Zeitpunkt des Eingangs " nicht auf e i- nen Geschäftstag fällt. Art. 78 Abs. 1 Satz 4 ZDRL 2015 gibt dem Zahlung s- dienstleister weiterhin die Möglichkeit festzulegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem besti mmten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstages " eing e- hen " , als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen " gelten " . cc ) Sowohl § 675n Abs. 1 S atz 2 BGB als auch § 675n Abs. 1 S atz 3 BGB erfordern damit für die Verlegung des grundsätzlich nach § 675 n Abs. 1 Satz 1 BGB zu bestimmenden Zeitpunkts des Zugangs, dass letzterer entwe - der an einem " Nicht - Geschäftstag " (§ 675n Abs. 1 S atz 2 BGB) oder an einem Geschäftstag (§ 675n Abs. 1 S atz 3 BGB) bereits erfolgt ist . Ein unterschiedl i- ches Verständnis l assen Wortlaut und Systematik dieser Vorschriften , auch u n- ter Berücksichtigung von Art. 64 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZDRL 2007 und Art. 78 Abs. 1 Satz 3 und 4 ZDRL 2015 , nicht zu. Dass eine Kenntnisnahme bei Z u- grundelegung eines sich nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB richtenden Zugangs in aller Regel nur an Geschäftstagen zu erwarten und der Anwendungsbereich des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB damit begrenzt ist, steht dem nicht entgegen (vgl. MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675n Rn. 11; MünchKommBGB/ Jungmann, 7. Aufl., § 675n Rn. 20; aA BeckOK BGB/Schmalenbach, 4 9 . Edition, § 675n Rn. 4). c) Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt des Zugang s des Zahlungsauftrags vo m 22. Februar 2014 gemäß § 675n Abs. 1 S atz 2 BGB auf den d arauffolgenden Geschäftstag , d.h. 28 29 30 - 15 - den 24. Februar 2014, verlegt ist, weil der 22. Februar 2014 ein Sonnabend kein Geschäftstag der Beklagten war. D ie Regelung gilt was die Beklagte in Abschnitt I. Nr. 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 4 Abs. 1 und 2 ihrer Besonder en Bedingu n- gen übernommen hat auch für den Fall, dass der Zeitpunkt des Zugangs des Auftrags im Rahmen des § 675p Abs. 1 BGB zu bestimmen ist. aa) § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB enthält im Gegensatz zu § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB nicht die Einschränkung, dass die Verschiebung des Zugangszei t- punkts auf den darauf folgenden Geschäftstag nur für die Zwecke einer b e- stimmten Vorschrift ( § 675s Abs. 1 BGB ) gilt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB ausnahmslos Anwendung findet, soweit der Zei tpunkt des Zugangs des Zahlungsauftrags wie in § 675p Abs. 1 BGB für den Zahlungsdienstnutzer oder Zahlungsdienstleister Rechtsfolgen auslöst (im Ergebnis ebenso MünchKommBGB/Jungmann, 7. Aufl., § 675n Rn. 9, 44 und § 675p Rn. 12; Palandt/Sprau, BGB, 7 8. Aufl., § 675p Rn. 2; PWW/ Fehrenbacher, BGB, 13. Aufl., § 675p Rn. 2; Schmieder in Schimansky/Bunte/ Lwows k i, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., § 49 Rn. 15a ). D ie s ist auch sachlich geboten . W ird durch § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB der Zeitpunkt de s Zugangs u nd damit der Zeitpunkt de s Wirksam werdens des Auftrags auf den darauf folgenden Geschäftstag verschoben, entspricht es dem Grundgedanke n des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass der Zahlungsdienst nutzer in diesem Fall bis zu m hinausgeschobenen Zeitpunkt den Auftr ag widerrufen kann. Wird mit der Bearbeitung des Auftrags vor seinem Wirksamwerden b e- gonnen , obliegt es dem Zahlungsdienstleister sicherzustellen, dass er eine ihm bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB zu gegang e- ne gegenteilige Weis ung des Zahlungsdienstnutzers noch beachtet . § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB ver legt den Zeitpunkt des Zugangs demgegenüber au s- schließlich für die Rechtsfolgen aus § 675s Abs. 1 BGB; die weiteren mit dem 31 32 - 16 - Wirksamwerden des Auftrags ausgelösten Rechtsfolgen wie etw a der Au s- schluss der Widerruflichkeit nach § 675p Abs. 1 BGB werden nicht berührt. Vielmehr ermöglicht es § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB dem Zahlungsdienstleister, Aufträge, die nach Ablauf der täglichen Annahmefrist zugehen, schon aus zu fü h- r en, ohne sie am darau ffolgenden Geschäftstag nochmals mit bis dahin zug e- henden Widerrufserklärungen abgleichen zu müssen (MünchKommBGB/ Jungmann, 7. Aufl., § 675p Rn. 12; vgl. Schmieder in Schimansky/Bunte/ Lwows k i, Bankrechtshandbuch, 5. Aufl., § 49 Rn. 15a). bb ) Soweit te ilweise abweichend vertreten wird , dass sich der Zugang des Zahlungsa uftrags im Rahmen des § 675p Abs. 1 BGB ausschließlich nach § 675n Abs. 1 Satz 1 BGB richte t, um den Zahlungsdienstleister nach dem " ta t- sächliche n Zugang " oder nach dem " Eingang " des Auft rags vor ansonsten eventuell erforderlichen manuellen Eingriffen in den Bearbeitungsprozess zu schützen ( so MünchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675p Rn. 7; BeckOGK/ Zahrte, Stand 1. Januar 201 9 , § 675p Rn. 19; Soergel/Werner, BGB, 13. Aufl., § 675p Rn. 2, 10; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 15. Aufl., § 675p Rn. 2; Langenbucher in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts - Kommentar, 2. Aufl., § 675p Rn. 4 ) , wird die Systematik des § 675n Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht hinreichend beachtet . D ie se Ansicht en las sen zudem unberücksic h- tigt, dass ein erheblicher organisatorischer Aufwand für die Überprüfung von Zahlungsaufträge n, die an einem Tag, der nicht Geschäftstag ist, zu gegangen sind, schon deshalb nicht besteht, weil ein Abgleich nur mit den bis zum Beginn d es darauffolgenden Geschäftstags nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zugegang e- nen Widerrufse rklärungen vorzunehmen ist. D urch das Erfordernis des Z u- gangs des Widerrufs ist sichergestellt, dass der Zahlungsdienstleister die Mö g- lichkeit zur Kenntnisnahme vom Widerr uf hat, bevor der Zahlungsauftrag in den für seine endgültige Ausführung erforderlichen Geschäftsbetrieb gelangt. 33 - 17 - d ) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass d as B erufungsgericht den G e- schäftstag als Kalendertag angesehen hat , so dass der Zahlungsa uftrag des Klägers gemäß § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB am Montag , den 24. Februar 2014, um 0.00 Uhr als zugegangen gilt . aa) Geschäftstag ist gemäß § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdiens t- leis ter den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen G e- schäftsbetrieb unterhält. Der Umfang des erforderlichen Geschäftsbetriebs ric h- tet sich nach den Anforderungen des jeweils in Rede stehenden Zahlungsvo r- gangs, dessen Ausführung erfolgen könne n muss. Entscheidend ist, dass der Zahlungsdienstleister an dem jeweiligen Tag die für die Ausführung des einze l- nen Zahlungsauftrags erforderlichen sachlichen und personellen Vorkehrungen bereithält und damit die konkrete Ausführung des Zahlungsauftrags er möglicht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 XI ZR 419/15, BGHZ 216, 184 Rn. 23 mwN). Die Beklagte hat in Erfüllung ihrer Informationspflicht nach Art. 248 § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst . d EGBGB in Nummer 13.1. ihres Preis - und Leistungsve r- zeichnisses als Ge schäftstag die Tage bestimmt, an de nen s ie den für die Au s- führung eines Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterh ält . Sie hat weiter mitgeteilt, dass sie den für die Ausführung von Zahlungen erforderl i- chen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen, mit Ausnahme von Sonnabenden und dem 24. und 31. Dezember unterhält. Als Werktag gilt im allgemein en Sprachgebrauch jeder Tag, der nicht Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Der Werktag ist wie die Regelungen der §§ 187 ff. BGB und insbesondere des § 193 BGB zeigen nicht auf die Arbeits - oder übliche Geschäftszeit (vgl. dazu § 358 HGB) beschränkt . Entsprechend d en Grundsätzen de r § 187 Abs. 1 , § 188 BGB beginnt er um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. Insoweit hat die 34 35 36 - 18 - Beklagte in Nummer 13.1 . ihres Pr eis - und Leistungsverzeichnisses was sich im Umkehrschluss auch aus dem Hinweis auf die von den Geschäftstagen a b- weichenden Öffnungszeiten ergibt als Geschäftstag den (vollen) Kalendertag bestimmt. Dies entspricht der Regelung des § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB . b b) Der gegenteiligen Auffassung, wonach sich der Geschäftstag nicht tageweise bestimmt, sondern nur der Zeitraum innerhalb eines Kalendertags erfasst sein soll , in dem die für das Bankgeschäft jeweils zuständige Stelle des Zahlungsdienstleisters d en Geschäftsbetrieb unterhält ( so BeckOK BGB/ Schmalenbach, 4 9 . Edit ion , § 675n Rn. 6 ; MünchKommBGB/Jungmann, 7. Aufl., § 675n Rn. 26, 41; Staudinger/ Omlor , BGB, Neubearbeitung 2012, § 675n Rn. 10 ; Soergel/Werner, BGB, 13. Aufl., § 675n Rn. 2 ), steht bere its der Wortlaut des § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB entgegen. Geschäftstag ist in Umse t- zung des Art. 4 Nr. 27 ZDRL 2007 wie auch des Art. 4 Nr. 37 ZDRL 2015 d a- nach jeder " Tag " , a n dem der Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erf orderlichen Geschäftsbetrieb unterhält . Danach wird der Geschäftstag gerade nicht auf die Zeiten beschränkt , in denen die Zahlung s- vorgänge abhängig von den Öffnungszeiten der Filiale oder sonstiger zur Au s- führung der Aufträge eingerichteter Stellen der Ban k tatsächlich bearbeitet we r- den. cc) A us den Gesetzesmaterialien zu § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB folgt nichts a nderes . Zwar wird in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bunde s- regierung zu dieser Regelung erörter t , welche mit dem Zahlungsempfänger in Konta kt tretende Stelle des Zahlungsdienstleisters den Geschäftsbetrieb unte r- halten oder " Geschäftszeiten " anbieten m us s, damit ein Geschäftstag im Sinne des § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB vorliegt ( vgl. BT - Drucks. 16/11643 S. 10 7 f. ) . D er Geschäftstag sollte da durch , dass bei der Bestimmung de r maßgeb lich b e- teiligten organisatorischen Stelle ein konkret - individueller Maßstab angelegt 37 38 - 19 - wird, aber nicht auf die jeweiligen Öffnungs - und Geschäftszeiten dieser Stelle begrenz t werden . Ziel des Gesetzgebers war es lediglich zu gewährleisten , dass regionale Besonderheiten (nicht - bundesweite Feiertage, Brauchtumstage wie Karneval u.a.) berücksichtigt, mithin gegebenenfalls unterschiedliche G e- schäftstage als solche für ein - und denselben Zahlungsdienstleister ausgewi e- sen werden können (MünchKommBGB/Jungmann, 7 . Aufl., § 675n Rn. 32 f. ; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 675n Rn. 4 ). E twas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 675n Abs. 1 S atz 3 BGB, wonach das " Ende des Geschäftstags " so zu ve r- stehen s ei, dass auf die " üblichen Schließungszeiten für den physischen Publ i- kumsverkehr " abgestellt werden könne ( BT - Drucks. 16/11643 S. 107; vgl. dazu auch BeckOK BGB/ Schmalenbach, 4 9 . Edition, § 675n Rn. 5; Münc h- KommBGB/Jungmann, 7. Aufl., § 675n Rn. 26, 41 ; Mü nchKommBGB/Casper, 6. Aufl., § 675n Rn. 15 ). M it der in § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB verwendete n Formulierung " nahe am Ende des Geschäftstages " mag im Falle von belegha f- ten Zahlungsaufträgen verbunden sein, dass sich der Annahmeschluss für d i e- se Zahlungen , die sogenannte Cut - off - Zeit, an den üblichen Arbeits zeiten der die Aufträge entgegennehmenden Filiale orientiert . Indem der Zahlungsdiens t- leister den Zeitpunkt vor Schließung der Filiale leg t , kann er die bei der Filiale bis dahin ein gehenden beleghaften Zahl ungsaufträge tatsächlich noch am se l- ben Geschäftstag ausführen . Da raus ergibt sich jedoch nicht, dass " je nach Zahlungsdienst bei ein und demselben Zahlungsdienstleister ein unterschiedlich langer Geschäftstag " (BeckOK BGB/ Schmalenbach, 4 9 . Edition, § 675n Rn. 6) vor liegt . § 675n Abs. 1 Satz 3 BGB ermöglicht es auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT - Drucks. 16/11643 S . 107 f.) allein, im Hinblick auf die einzuhaltende Ausführungsfrist des § 675s Abs. 1 BGB , das " nahe Ende " eines stets bis 24 .00 Uhr dauernden Geschäftstages nach den Besonderheiten des für das jeweilige Bankgeschäft vorzuhaltenden Geschäftsbetriebs zu regeln . Im 39 - 20 - Zahlungsverkehr über das Internet oder über Terminals in Automatenfilialen, die 24 Stunden geöffnet sind, haben sich die C ut - off - Zeiten demzufolge da ran au s- zu richten , wann dort die erforderlichen sachlichen oder personellen Vorkehru n- gen bereitgehalten werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 XI ZR 419/15, BGHZ 216, 184 Rn. 23 ff. mwN). dd) Schließlich lassen auch d ie weiteren Vorschriften der Zahlung s- diensterichtlinien sowie d ie entsprechend umgesetzten nationalen Normen , die den Begriff des Geschäftstags verwenden, keine abweichende Auslegung zu. Dort wird ausnahmslos der Geschäftstag als (voller) Kalendertag ver standen. Dass ausgerechnet in § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB, der für den Geschäftstag eine Legaldefinition enthält, etwas anderes gemeint sein soll, ist aus Gründen der Gesetzessystematik fernliegend. So ordnet in Umsetzung des Art. 69 Abs. 1 ZDRL 2007 ( nunm ehr Art. 83 Abs. 1 ZDRL 2015) § 675s Abs. 1 Satz 1 BGB an, dass der Betrag, der Gege n- stand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden G e- schäft s tags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird . Die Wendung " Ende des folgenden Geschäftstags " meint erkennbar nicht das Ende des Arbeitstages einer beteiligten Stelle des Za h- lungsdienstleisters, sondern das Ende des Kalendert ages, an dem der erforde r- liche Geschäftsbetrieb für die Ausführung des Zahlungsvorgangs u nterhalten worden ist. Weiter können nach § 675s Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in Umsetzung des Art. 68 Abs. 2 Satz 2, Art. 69 Abs. 1 Satz 3 ZDRL 2007 ( nunmehr Art. 82 Abs. 2 Satz 2, Art. 83 Abs. 1 Satz 2 ZDRL 2015) der Zahler und der Zahlungsdiens t- leister e ine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren oder die Frist für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag 40 41 42 - 21 - verlängern . Eine Frist bezeichnet einen Zeitraum, innerhalb dessen oder nach dem ein bestimmtes Ereignis eintr eten oder eine bestimmte Handlung hier die Ausführung des Zahlungsvorgangs vorgenommen werden soll. W ü rd e G e- schäftstag mit de m Zeit raum gleichgesetzt , in dem der Zahlungsdienstleister tatsächlich einen Geschäftsbetrieb zur Ausführung des jeweiligen Zah lungsvo r- gangs vor hält, müsste konsequenterweise nur diese Zeit zu einer zeitlichen Ve r längerung führen. Ein solches Verständnis l e g en die Vorschriften indes n icht zugrunde . S ie stellen entsprechend §§ 187 f., 190 BGB auf eine tageweise Ve r- längerung , jeweil s mit Ablauf des Tages um 24.00 Uhr , ab, nicht aber auf die Verlängerung eines Zeitraumes um jeweils weitere gleich lange Zeiträume . Auch § 675x Abs. 5 BGB (vgl. Art. 63 Abs. 2 ZDRL 2007, Art. 77 Abs. 2 ZDRL 2015) , wonach eine Verpflichtung zur Erstatt ung oder Mitteilung der A b- lehnung " innerhalb von zehn Geschäftstagen " nach Erhalt eines Erstattungsve r- langen s besteht, setzt volle Kalendertage voraus . Es liegt fern, eine Zahlung oder ablehnende Mitteilung nur während der Öffnungs - oder Arbeitszeiten der nach § 675n Abs. 1 Satz 4 BGB zu bestimmenden Stelle vor zu sehe n. Entspr e- chendes gilt für § 675t Abs. 1 Satz 2 BGB (Art. 73 Abs. 1 ZDRL 2007 bzw. Art. 87 Abs. 1 ZDRL 2015) ; das Wertstellungsdatum kann nur durch einen K a- lendertag angegeben werden, nicht aber durch einen zeitlich eingegrenzten Zeitraum . ee) P raktische Erwägungen gebieten die Beschränkung des Geschäft s- tages auf die Geschäftszeiten der den Auftrag entgegennehmenden oder bea r- beitenden Stelle nicht . Der Zahlungsdienstleister ist nach d en Zahlun gsdienst e- richtlinie n verpflichtet , die Zahlungsaufträge schnell und effektiv zu erledigen . D ementsprechend sind ihm mit Art. 69 ZDRL 2007 , Art. 83 ZDRL 2015 , § 675s Abs. 1 BGB strenge Ausführungsfristen vorgegeben worden. Der Zahlungsb e- trag soll regelmäßig spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des 43 44 - 22 - Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Za h lungsempfängers eingehen. O b diese Ausführungsfristen eingehalten we r- den können, ist aber davon unabhängig , zu welcher Tageszeit eines Geschäft s- tages die Bank ein Zahlungsauftrag erreicht. Bei einem Zu - oder Eingang des Zahlungsauftrags an einem Tag, der nicht Geschäftstag der Bank ist, hilft § 675n Abs. 1 Satz 2 BGB. Für den Eingang von Zahlungsaufträgen kurz vor Geschäftsschluss eröffnet das Gesetz dem Zahlungsdienstleister die Möglic h- keit einer C ut - off - Regelung gemäß § 675n Abs. 1 S atz 3 BGB. ff ) Der Senat kann die Frage, welchen Zeitraum der Geschäftstag e r- fasst, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEU V selbst entscheiden. Zwar setzt § 675n Abs. 1 BGB die Vorgaben des A rt. 4 Nr. 27 ZDRL 2007 (nunmehr Art. 4 Nr. 37 ZDRL 2015 ) sowie Art. 64 Abs. 1 ZDRL 2007 (nunmehr Art. 78 Abs. 1 ZDRL 2015) in deutsches Recht um. Einer Vorlage bedarf es aber dann nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünft i- gen Zweifel kein Raum bleibt ( Senatsurteile vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 33, vom 27. November 2012 XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 ff., vom 17. Dezember 2013 XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 20 und vom 12. September 2017 XI ZR 590/15, WM 2017, 2013 Rn. 36 mwN). Dies ist hier wie dargelegt aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 4 Nr. 2 7 ZDRL 2 0 07 sowie der Regelungssystematik und des Regelungszwecks des Art. 64 Abs. 1 ZDRL 20 07 der Fall. 3. Zwischen den Parteien wurde w as das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat auch keine wirksame Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen , d ass der K läger nach Zugang des Überweisung sauftrags noch zum Widerruf berechtigt sein soll te . Eine solche Vereinbarung setzt voraus, dass der Bank von ihrem Kunden wie auch das Verhalten der Beklagten zeigt nicht nur d e r 45 46 - 23 - richtige Zahlungsempfänger und die richt ige Empfängerbank, sondern auch der richtige Überweisungsbetrag genannt werden. Dies war hier nach den vom B e- rufungsgericht in Bezug genommenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall . Für die Vereinbarung nu r eines Teilwiderrufs fehlt es bereits deswegen an einem entsprechenden Erklärung s- willen beider Parteien , weil das Zahlungsdiensterecht grundsätzlich von einer Vollerstattung ausgeht (vgl. § 675u Satz 2, § 675x Abs. 5 Satz 1, § 675y Abs. 1 Satz 1 BGB) . El lenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 10.06.2016 - 11 O 3478/14 Fin - OLG München, Entscheidung vom 13.03.2017 - 19 U 2997/16 -
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