BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 28/02 vom2. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, Dr.Ahlt und Dr. Vézinabeschlossen:Das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen OberlandesgerichtsZweibrücken vom 15. Januar 2002 beschwert den Beklagten mitmehr als 30.677,51 60.000 DM)Gründe: I.Nach dem mit der Revision angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichtshat der Kläger 1998 dem Beklagten seine ihm zustehende Milch-Referenz-menge ohne Fläche für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. März 2000 gemäß§ 7 Abs. 2a MGV verpachtet. Die zuständige Landwirtschaftskammer ging je-doch in der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV erforderlichen Bescheinigung vom Kaufder Referenzmenge aus. Der Beklagte nutzt die Referenzmenge im Rahmenseiner Milchproduktion auch über den 31. März 2000 hinaus mit der Behaup-tung, er habe sie vom Kläger gekauft.Das Berufungsgericht hat den Beklagten, nachdem das Landgericht dieKlage hinsichtlich der Nutzung der Referenzmenge abgewiesen hatte, verurteilt,für die Zeit von April 2000 bis einschließlich Juni 2001 für die Überlassung derMilchreferenzmenge insgesamt 8.480,41 nr DM) entsprechend ei- - 3 -nem monatlichen Entgelt von 565,36 n DM), nebst Zinsen an denKläger zu bezahlen (Nr. I. 1. des Tenors).Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Klä-ger ab 1. Juli 2001 bis zur Rückübertragung der Milchreferenzmenge monatlich565,36 DM) zu bezahlen (Nr. I. 2. des Tenors).Weiter hat es den Beklagten verurteilt, mit dem Kläger bei den zuständi-gen Behörden einen Antrag auf Rückübertragung der Milchreferenzmenge vomBeklagten auf den Kläger zu stellen (Nr. I. 3. des Tenors).Schließlich hat es festgestellt, daß der Beklagte seit 1. April 2000 mitseiner Verpflichtung zur Rückübertragung der Milchreferenzmenge in Verzug ist(Nr. I. 4. des Tenors).Die Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht in Übereinstim-mung mit seinem Streitwertbeschluß vom 5. Juli 2001 auf insgesamt18.076,85 DM) festgesetzt. Dabei hat es hinsichtlich der Verurtei-lung in Nr. I. 1. des Tenors eine Beschwer in Höhe von 8.480,41 (16.586,25 DM) und hinsichtlich der Feststellung in Nr. I. 2. eine solche von6.784,35 !#"%$&')(r*,+'-&.0/"%$12 DM x 12 = 13.269 DM) angenommen;in bezug auf die Nr. I. 3. und 4. hat es die Beschwer auf 2.556,46 n DM)bzw. 255,65 3 DM) festgesetzt.Der Beklagte begehrt eine Heraufsetzung der Beschwer auf über30.677,51 )n DM). Auf die Feststellung im Urteil, er habe dem Kläger fürdie Zeit ab 1. Juli 2001 bis zur Rückübertragung der Referenzmenge monatlich565,36 )n DM) zu bezahlen (Nr. I. 2. des Tenors), sei § 9 ZPO anzu-wenden. Insoweit belaufe sich die Beschwer daher nicht auf den Jahresbetragder monatlichen Zahlungen, wie vom Berufungsgericht angenommen, sondern - 4 -auf den 3 ½-fachen Wert des einjährigen Bezuges, was einem Betrag von23.745,12 )4564476 DM) entspreche. Hinsichtlich der Rückübertragung derReferenzmenge (Nr. I. 3. des Tenors) sei gemäß § 3 ZPO mindestens der halbeWert der Referenzmenge, der sich nach seinen Angaben auf 32.037,27 (62.659,45 DM) beläuft, als Beschwer festzusetzen. Auch der Ansatz einesWertes von 255,65 98:!-?%@+BA+(')(C'+%D6DE$.F?+(HGI+%-)JE.(%@ $K?+%LM+%-N(ichmit seiner Verpflichtung zur Rückübertragung befinde, sei viel zu gering (Nr. I. 4des Tenors).II.Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer auf über 30.671,51 (60.000 DM) festzusetzen, ist begründet.Der Wert der Beschwer des Beklagten hinsichtlich seiner Verurteilung,zusammen mit dem Kläger bei den zuständigen Behörden einen Antrag aufRückübertragung der Referenzmenge zu stellen (Nr. I. 3. des Tenors), kannnicht auf lediglich 2.556,46 =)+('.+(+'JO'PQ+%-?+%$P#@ +K?%@ +(R?&(TS+%-E=E$.(.+-U@ VrW,'ohne jede Begründung getan hat, sondern ist gemäß § 3 ZPO auf jedenfallsden halben Wert der Referenzmenge, dies sind rund 29.400 JEX(VWY2'ZJ,+%$%[Die Verurteilung des Beklagten zur Rückübertragung zielt darauf ab undhat voraussichtlich auch zur Folge, daß der Beklagte die Referenzmenge imRahmen seiner Milchproduktion nicht mehr nutzen kann. Das wirtschaftlicheInteresse des Beklagten, den Kläger im verwaltungsrechtlichen Verfahren aufRückübertragung der Menge nicht zu unterstützen, richtet sich daher nach de-ren Wert. Dieser beläuft sich entsprechend den Feststellungen des Berufungs- - 5 -urteils bei der in Rede stehenden Menge von 73.717 kg und einem unstreitigenPreis von 0,77 *@(*+n-3('+@ .'7JE(&nLXLR+%$]LX@'a?+%-aG:+%-E-)')+%@6DE$.B?+(Beklagten zur Zahlung von 8.480,41 @$poq-rtsutrk?+(9vN+n$"-3(]?%@ +xwk+/@ (,@ "%$s-summe des § 546 Abs. 1 ZPO a. F. von 30.677,51 Zn]8:!
Full & Egal Universal Law Academy