BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 28/05 Verk374ndet am: 10. August 2006 Preu337 als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VOB/B 247 13 Nr. 6 D; InsO 247 1 Satz 1, 247247 38, 45, 87, 103 Der Insolvenzverwalter kann beim VOB-Bauvertrag in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Hauptunternehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen der M344ngel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung zusteht. BGH, Urteil vom 10. August 2006 - IX ZR 28/05 - OLG D374sseldorf LG Kleve - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 28. Januar 2005 aufge-hoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der H. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin), das am 1. August 2002 er366ffnet wurde. Die Schuldnerin war als Generalunternehmerin mit der Errichtung eines SB-Warenhauses beauftragt. Mit Nachunternehmervertrag vom 28. Januar 1998 beauftragte sie unter Vereinbarung der Verdingungsord-nung f374r Bauleistungen Teil B die Beklagte mit dem Gewerk der Betonfertigteil-arbeiten. Diese wurden von der Schuldnerin am 23. September 1998 abge-nommen. Mit Schreiben vom 11. September 2003 r374gte der Kl344ger unter Be-zugnahme auf das Gutachten eines Bausachverst344ndigen M344ngel und verlang- 1 - 3 - te die Zahlung eines Minderungsbetrages in H366he von 61.616,01 200 bis zum 26. September 2003. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 beschr344nkte er sein Minderungsbegehren auf einen Betrag von 8000 200. Die Beklagte war hin-sichtlich der von ihr - teilweise - anerkannten M344ngel nur zur Nachbesserung bereit. Zahlungsanspr374che wies sie zur374ck und erhob die Einrede der Verj344h-rung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist in ZIP 2005, 668 abgedruckt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Zahlungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 I. Das Berufungsgericht, das auf den Nachunternehmervertrag VOB/B 247 13 Nr. 6 angewendet hat, meint, der Kl344ger habe keinen Anspruch auf R374ckzah-lung eines Teils des gezahlten Werklohns als Folge eines Anspruchs auf Minde-rung. Allerdings sei die von der Beklagten erbrachte Werkleistung in einem bis-lang nicht aufgekl344rten Umfang mangelhaft. Der Kl344ger habe die von der Be-klagten angebotene Beseitigung der M344ngel indes zu Unrecht abgelehnt. Von den in VOB/B 247 13 Nr. 6 aufgef374hrten Ausnahmen, die den Weg zur Minderung 4 - 4 - des Verg374tungsanspruchs er366ffneten, komme ernsthaft nur die (rechtliche) Un-m366glichkeit der Mangelbeseitigung wegen der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens in Betracht. Diese sei im Ergebnis jedoch zu verneinen. F374r sie komme es allein auf das Vertragsverh344ltnis zwischen den Parteien an (Nachunternehmer-vertrag). In diesem Rechtsverh344ltnis bleibe die Nachbesserung auch nach Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens m366glich. Ein Wahlrecht des Insolvenzverwal-ters gem344337 247 103 Abs. 1 InsO habe nicht bestanden, weil die Schuldnerin in diesem Verh344ltnis ihre Leistung voll umf344nglich erbracht und das Werk abge-nommen habe. Es verbleibe der Anspruch auf Beseitigung der inzwischen auf-getretenen M344ngel, den der Kl344ger als Insolvenzverwalter geltend machen k366n-ne. Welche Folgen die Nachbesserung auf das Vertragsverh344ltnis zur Bauherrin (Generalunternehmervertrag) habe, sei unerheblich. Die Bestrebung, den Nachbesserungsanspruch in eine Geldforderung "umzuwandeln", und die damit verbundene Bereicherung der Masse gingen einseitig zu Lasten des Auftrag-nehmers, weil der aus den Nachbesserungskosten abzuleitende Minderungsbe-trag regelm344337ig 374ber dem Aufwand liege, den die Nachbesserung f374r den Nachunternehmer mit sich bringe. Deshalb bestimme die VOB/B im Interesse des Auftragnehmers den Vorrang der Vertragsdurchf374hrung. Das Ergebnis gel-te auch hinsichtlich der von der Beklagten bestrittenen M344ngel. Anders als im Anwendungsbereich von 247 634 Abs. 2 BGB a.F. komme es nicht darauf an, ob eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich sei. II. Diese Begr374ndung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 - 5 - 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich der Minde-rungsanspruch im VOB-Bauvertrag nur aus VOB/B 247 13 Nr. 6 ergeben kann. Ein R374ckgriff auf das unter erleichterten Voraussetzungen gegebene gesetzli-che Minderungsrecht nach 247 634 BGB a.F. ist nicht m366glich (vgl. M374nchKomm-BGB/Busche, 4. Aufl. 247 638 Rn. 21; Werner/Pastor, Der Bauprozess 11. Aufl. Rn. 1710). VOB/B 247 13 Nr. 6 lautet in der bei Vertragsschluss geltenden Fas-sung (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB 13. Aufl. Teil B 247 13): 6 "Ist die Beseitigung des Mangels unm366glich oder w374rde sie einen unverh344ltnism344337ig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minde-rung der Verg374tung verlangen (247 634 Abs. 4, 247 472 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch dann Minderung der Verg374tung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels f374r ihn unzumutbar ist." 2. Das Berufungsgericht befasst sich nur mit der in Satz 1 geregelten Unm366glichkeit der Mangelbeseitigung und l344sst Satz 2 der Regelung au337er Be-tracht, nach dessen Wortlaut der Auftraggeber ausnahmsweise auch dann Min-derung der Verg374tung verlangen kann, wenn die Beseitigung des Mangels f374r ihn unzumutbar ist. Dies ist rechtsfehlerhaft. Hat der klagende Insolvenzverwal-ter, was vom Berufungsgericht offen gelassen worden ist, im Verh344ltnis zum Bauherrn nicht die Erf374llung des Generalunternehmervertrages im Sinne von 247 103 InsO gew344hlt oder ist eine etwaige Erf374llungswahl unwirksam, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen, ist im Verh344ltnis zum Nachun-ternehmer der Minderungsanspruch jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit gegeben. 7 - 6 - a) Die Verdingungsordnung geht allerdings grunds344tzlich vom Nachbes-serungsrecht des Auftragnehmers aus (vgl. BGHZ 90, 344, 350; BGH, Urt. v. 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86, WM 1987, 1434, 1435; v. 8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197, 198; M374nchKomm-BGB/Busche, aaO 247 638 Rn. 20; Werner/Pastor, aaO Rn. 1717). In gleicher Weise ist f374r das neue Kauf-recht entschieden worden (vgl. BGHZ 162, 219, 222 f). Das Recht zur Minde-rung ist demgegen374ber die Ausnahme. Es wird teilweise als "ausgesprochenes Ersatzrecht" bezeichnet (M374nchKomm-BGB/Busche, aaO). Dies gilt insbeson-dere f374r die Variante der "unzumutbaren Mangelbeseitigung", zumal das Regel-Ausnahme-Verh344ltnis in der in den Vertrag einbezogenen Fassung der VOB/B noch zus344tzlich durch die Verwendung des Wortes "ausnahmsweise" unterstri-chen wird. Sp344tere Fassungen der Verdingungsordnung haben diesen Zusatz nicht 374bernommen, ohne dass hierdurch eine sachliche 304nderung beabsichtigt gewesen ist (vgl. Weyer in Kapellmann/Messerschmidt, VOB Teile A und B 247 13 VOB/B Rn. 293). Allgemein anerkannt ist jedoch, dass die Minderung wegen Unzumutbarkeit der Mangelbeseitigung einen gegen374ber den in Satz 1 von VOB/B 247 13 Nr. 6 normierten Fallvarianten eigenst344ndigen Regelungsbereich hat, der an die Interessenlage des Auftraggebers ankn374pft. Satz 2 ist einschl344-gig, wenn die - rechtlich m366gliche - Nacherf374llung dem Auftraggeber besondere pers366nliche und/oder wirtschaftliche Opfer abfordert, die ihm nicht zuzumuten sind (vgl. Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB 15. Aufl. VOB/B 247 13 Nr. 6 Rn. 17 f; Werner/Pastor, aaO Rn. 1717; Weyer in Kapellmann/Messerschmidt, aaO 247 13 VOB/B Rn. 292 f; M374nchKomm-BGB/Busche, aaO 247 638 Rn. 21). Unzumutbar-keit aus pers366nlichen Gr374nden kann zum Beispiel in Betracht kommen, wenn der Auftraggeber durch die Mangelbeseitigung in seinem Lebensbereich in au337ergew366hnlicher Weise eingeschr344nkt w374rde (vgl. M374nchKomm-BGB/ Busche, aaO 247 638 Rn. 22; Werner/Pastor, aaO Rn. 1717); aber auch Krankheit und hohes Alter des Auftraggebers k366nnen ausschlaggebend sein (vgl. Weyer 8 - 7 - in Kapellmann/Messerschmidt, aaO VOB/B 247 13 Rn. 293; Wirth in Ingenstau/Korbion, aaO VOB/B 247 13 Nr. 6 Rn. 18). Unzumutbarkeit aus wirt-schaftlichen Gr374nden ist beispielsweise angenommen worden, wenn der Auf-traggeber f374r die erforderliche Zeit der Nacherf374llung einen von ihm gef374hrten Gewerbebetrieb vor374bergehend stilllegen m374sste (vgl. Werner/Pastor, aaO Rn. 1717; Weyer in Kapellmann/Messerschmidt, aaO VOB/B 247 13 Rn. 293; Wirth in Ingenstau/Korbion, aaO VOB/B 247 13 Nr. 6 Rn. 18) oder er das Werk sofort ben366tigt, um es an einen Abnehmer weiterzugeben (Weyer in Kapell-mann/Messerschmidt, aaO VOB/B 247 13 Rn. 293; BGH, Urt. v. 26. Januar 1993 - X ZR 90/91, NJW-RR 1993, 560, zu 247 634 BGB). Minderung nach VOB/B 247 13 Nr. 6 kann nach einer obergerichtlichen Entscheidung sogar verlangt werden, wenn der Anspruchsberechtigte das Werk inzwischen zu einem die M344ngel be-r374cksichtigenden Preis unter Zur374ckbehaltung der Gew344hrleistungsanspr374che ver344u337ert hat (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 665, 666). b) Mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Hauptunternehmers geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse geh366rende Verm366gen zu verwalten und 374ber es zu verf374gen, auf den Insol-venzverwalter 374ber (247 80 Abs. 1 InsO). Aus dem Verwaltungsauftrag folgt die grunds344tzliche Pflicht, massezugeh366rige Forderungen, die der Schuldner gegen Dritte hat, im Interesse der gleichm344337igen Befriedigung aller Insolvenzgl344ubiger (par conditio creditorum) einzuziehen (247 1 Satz 1, 247247 38, 45 InsO; vgl. Braun/ Kind, InsO 2. Aufl. 247 60 Rn. 6, 9; Kayser, Die Lebensversicherung in der Insol-venz des Arbeitgebers S. 5). Diese Pflicht ist eine insolvenzspezifische Pflicht und deshalb gem344337 247 60 Abs. 1 Satz 1 InsO dem Schuldner und den Insol-venzgl344ubigern gegen374ber haftungsrechtlich abgesichert (Bork ZIP 2005, 1120, 1121; Kayser, aaO). Die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Gleichbehandlung der Insolvenzgl344ubiger sowie zur Massemehrung kann einen besonderen, an- 9 - 8 - erkennenswerten Umstand darstellen, der es dem Insolvenzverwalter unzumut-bar macht, die Nacherf374llung f374r den Auftraggeber anzunehmen. Entsprechen-de Voraussetzungen sind stets gegeben, wenn der Bauherr die ihm aus dem Generalunternehmervertrag zustehenden Anspr374che auf Beseitigung der M344n-gel (VOB/B 247 13 Nr. 5) gegen den Insolvenzverwalter nicht mehr durchsetzen kann. Hat der Auftraggeber des Schuldners wegen der M344ngel des Bauwerks nur eine Insolvenzforderung, ist dem Insolvenzverwalter die Beseitigung der M344ngel durch den Nachunternehmer aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gr374n-den nicht mehr zuzumuten. aa) Nimmt der Schuldner die Stellung des Generalunternehmers ein, hat der Nachunternehmer die Leistung regelm344337ig am Objekt des Bauherrn zu erbringen. Zeigen sich M344ngel der Leistungen des Nachunternehmers, so w374r-den - ohne die Insolvenz des Generalunternehmers - die M344ngelr374gen an den Nachunternehmer weitergegeben. Mit ordnungsgem344337er Nachbesserung ist sowohl im Verh344ltnis zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn als auch im Verh344ltnis zwischen dem Generalunternehmer und dem Nachunter-nehmer der vertragliche Mangelbeseitigungsanspruch (VOB/B 247 13 Nr. 5 Abs. 1) erf374llt. 10 bb) In der Insolvenz des Generalunternehmers ist zu unterscheiden. 11 (1) Hat der Insolvenzverwalter im Verh344ltnis zum Bauherrn vollst344ndige Erf374llung gew344hlt (247 103 Abs. 1 InsO), tritt der Insolvenzverwalter in den Vertrag ein. Der Vertrag wird zwischen dem Verwalter und dem Bauherrn fortgesetzt. Dabei ist f374r den Inhalt des Schuldverh344ltnisses die Rechtslage bei Insolvenz-er366ffnung ma337geblich, weil der Insolvenzverwalter f374r die Masse grunds344tzlich nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen kann als sie dem Schuld- 12 - 9 - ner zustehen (vgl. BGHZ 106, 169, 175; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 151/98, WM 1999, 229, 230; M374nchKomm-InsO/Huber, 247 103 Rn. 164). Dem Bauherrn steht nunmehr Anspruch auf (Nach-)Erf374llung zu. Er kann dieses Recht einklagen und einen hier374ber erwirkten Titel in die Masse vollstrecken, ohne den Beschr344nkungen der 247247 87, 89 InsO ausgesetzt zu sein. Denn diese Vorschriften gelten nur f374r Insolvenzgl344ubiger. Soweit das Erf374llungsverlangen gegenst344ndlich reicht, ist der Nachbesserungsanspruch des Bauherrn zu einer Masseverbindlichkeit nach 247 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 InsO aufgewertet worden (vgl. M374nchKomm-InsO/Huber, 247 103 Rn. 165). Hat der Bauherr in diesem - eher atypischen - Fall trotz der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die volle Palette der werkvertraglichen Anspr374che behalten, besteht kein sachlicher Grund, dem Insolvenzverwalter im Verh344ltnis zum Nachunternehmer mehr Rechte einzur344umen, als dem Hauptunternehmer ohne die Insolvenz zust344n-den. In einem solchen Fall wird das Vertragserf374llungsinteresse des Auftrag-nehmers durch das so genannte Recht zur zweiten Andienung gesch374tzt. Er beh344lt die M366glichkeit, auf Zahlung gerichtete Anspr374che des Insolvenzverwal-ters dadurch abzuwenden, dass er das Werk nachbessert. Auf die Besonder-heiten des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter den Minderungs-anspruch in einem solchen Fall nicht st374tzen. (2) Anders verh344lt es sich, wenn der Anspruch des Bauherrn wegen der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Hauptunterneh-mers nicht mehr auf Nachbesserung (VOB/B 247 13 Nr. 5) gerichtet, sondern nur noch im Range einer Insolvenzforderung - anteilsm344337ig - zu befriedigen ist (247 87 InsO). Dies ist der Fall, wenn die Vertragsabwicklung vom Regelungsbe-reich des 247 103 InsO nicht erfasst wird, weil der Generalunternehmervertrag von dem Bauherrn bereits vollst344ndig erf374llt ist (vgl. M374nchKomm-InsO/Huber, 247 103 Rn. 57, 60), oder der Verwalter im Anwendungsbereich des 247 103 InsO 13 - 10 - die Vertragserf374llung schon abgelehnt hat oder noch ablehnen kann. W374rde der Verwalter in einem solchen Fall die Nachbesserung durch den Nachunterneh-mer vornehmen lassen, liefe dies auf eine bevorzugte Befriedigung eines ein-zelnen Insolvenzgl344ubigers auf Kosten der Gl344ubigergesamtheit hinaus. Der Masse entginge nicht nur ein Zahlungsanspruch gegen den Nachunternehmer, der mangelhaft geleistet hat. Sie w344re auch Haftungsrisiken gegen374ber dem Auftraggeber ausgesetzt, weil dieser ein solches Verhalten als Vereinbarung 374ber eine von der Masse zu leistende M344ngelbeseitigung verstehen d374rfte (vgl. 247 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO). W344re der Insolvenzverwalter im Verh344ltnis zum Auftraggeber gezwun-gen, durch die Entgegennahme der Nachbesserung den Generalunternehmer-vertrag zu erf374llen (vgl. HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. 247 103 Rn. 62), tr344fe die Masse das Haftungsrisiko daf374r, dass im Wege der zweiten Andienung ord-nungsgem344337 erf374llt wird. Bezieht sich das M344ngelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers auf Arbeiten mehrerer Nachunternehmer und sind insoweit nach den werkvertraglichen Vereinbarungen teilweise Minderungsrechte, teilweise dagegen nur M344ngelbeseitigungsanspr374che gegeben, w344re der Insolvenzver-walter im Verh344ltnis zum Auftraggeber sogar zu widerspr374chlichen Erkl344rungen im Sinne von 247 103 InsO gezwungen. F374gt der Insolvenzverwalter einer Erkl344-rung Vorbehalte oder Einschr344nkungen hinzu, wird dies im Schrifttum vielfach als Ablehnung des alten Vertrages gewertet, verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen (vgl. FK-InsO/Wegener, 4. Aufl. 247 103 Rn. 61; Hess, InsO 247 103 Rn. 88; Gottwald/Huber, Insolvenzrechtshandbuch 3. Aufl. 247 35 Rn. 5; Hamburger Kommentar-InsO/Ahrendt, 247 103 Rn. 19; Pape in K366lner Schrift, 2. Aufl. S. 531, 549). Stimmt der andere Teil dem zu, liegt es nahe, das Verhalten der Beteiligten in dem Sinne zu werten, dass f374r das urspr374ngliche Rechtsgesch344ft zwischen Schuldner und Auftraggeber eine neue vertragliche 14 - 11 - Grundlage geschaffen wurde. Die so begr374ndeten Anspr374che k366nnten als Mas-severbindlichkeiten nach 247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln sein, weil es grunds344tzlich keine - auch keine einvernehmliche - den urspr374nglichen Vertrag modifizierende oder nur einzelne Anspr374che oder Rechte betreffende Erf374l-lungswahl gibt (vgl. M374nchKomm-InsO/Huber, 247 103 Rn. 161). Diese den Grundprinzipien des Insolvenzrechts zuwiderlaufenden Ergebnisse und Unklar-heiten k366nnen nur dadurch vermieden werden, dass der Insolvenzverwalter, wenn er nicht schon aus anderen Gr374nden Erf374llung gew344hlt hat oder eine ent-sprechende Erkl344rung gegen374ber dem Gl344ubiger beabsichtigt, generell vom Nachunternehmer statt Nachbesserung die Minderung des Werklohnanspruchs verlangen kann (ebenso: AG M374nchen ZIP 1998, 1884, 1885; Schmitz, Die Bauinsolvenz 3. Aufl. Rn. 464; Feuerborn ZIP 1994, 14, 17 f). (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hierin kein "Insolvenz-sonderrecht", welches die vertraglichen Regelungen des Nachunternehmerver-trages missachtet und den Nachunternehmer unbillig benachteiligt. Es ent-spricht vielmehr allgemein anerkannten Grunds344tzen, dass der in VOB/B 247 13 Nr. 6 ausdr374cklich vorgesehene Ausnahmetatbestand der unzumutbaren Nach-besserung an Umst344nde ankn374pfen kann, die ausschlie337lich in der Sph344re des Auftraggebers liegen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 665, 666; Wer-ner/Pastor, aaO Rn. 1717; Wirth in Ingenstau/Korbion, aaO VOB/B 247 13 Nr. 6 Rn. 17). Damit sind Fallgestaltungen umschrieben, die nicht zwingend in den Besonderheiten der Nachbesserung im Bauvertrag wurzeln. Zu ihnen kann die Insolvenz des Generalunternehmers jedenfalls dann geh366ren, wenn dem Auf-tragnehmer seine Nachunternehmereigenschaft - wie hier - bekannt ist. 15 - 12 - III. Der Minderungsanspruch nach VOB/B 247 13 Nr. 6 ist nicht verj344hrt. Nach VOB/B 247 13 Nr. 5 Satz 1 (Fassung Juni 1996) ist der Auftragnehmer verpflich-tet, alle w344hrend der Verj344hrungsfrist hervorgetretenen M344ngel, die auf die ver-tragswidrige Leistung zur374ckzuf374hren sind, zu beseitigen, wenn es der Auftrag-geber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Nach VOB/B 247 13 Nr. 4 Abs. 3 beginnt die Frist mit der Abnahme der gesamten Leistung. Der Nachunterneh-mervertrag sieht Verj344hrungsfristen von mindestens f374nf Jahren und einem Mo-nat vor. Diese Frist hat der Kl344ger beachtet. Die Abnahme ist am 23. September 1998 erfolgt, die schriftliche M344ngelr374ge mit Schreiben vom 11. September 2003. Nach VOB/B 247 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 verj344hrt der An-spruch auf Beseitigung der ger374gten M344ngel mit Ablauf der Regelfristen der Nr. 4, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - VII ZR 15/04, WM 2005, 1039, 1040; Wirth in Ingenstau/ Korbion, aaO 247 13 Nr. 5 VOB/B Rn. 93). Die in Bezug genommene Regelfrist betr344gt f374r Bauwerke zwei Jahre. Diese Frist wurde sp344testens mit Eingang der Klagebegr374ndung vom 17. M344rz 2004 am 19. M344rz 2004 gehemmt (vgl. 247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit Art. 229 247 6 Abs. 1 EGBGB). Auf die von der Beklagten beanstandete unzureichende Begr374ndung der Forderung in dem am 30. Dezember 2003 beim Mahngericht eingegangenen Mahnantrag kommt es sonach nicht an. 16 IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht 17 - 13 - zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endent-scheidung reif. Es ist offen, ob der klagende Insolvenzverwalter gegen374ber dem Bauherrn Erf374llung gew344hlt hat oder ob die Voraussetzungen der Vorschrift des 247 103 InsO keine Anwendung finden, weil eine der Vertragsparteien den Bau-vertrag vollst344ndig erf374llt hat. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht Fest-stellungen zur H366he des Minderungsanspruchs treffen m374ssen. Fischer Ganter Raebel Kayser RiBGH Cierniak ist in Urlaub und daher verhindert zu unter- schreiben. Fischer Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 16.07.2004 - 7 O 14/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.01.2005 - I-23 U 150/04 -
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