BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 28/06 Verk374ndet am: 22. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Hubgliedertor II PatG 247247 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 Eine Passage in der Beschreibung, die nicht Inhalt der urspr374nglichen Unterla-gen gewesen ist, kann nur dann den Nichtigkeitsgrund der unzul344ssigen Erwei-terung begr374nden, wenn deren Ber374cksichtigung bei der Auslegung des Pa-tentanspruchs des erteilten Patents zu einem ver344nderten Verst344ndnis der dar-in verwendeten Begriffe oder des gesch374tzten Gegenstands f374hrt. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 28/06 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 22. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Berger und Dr. Grabinski f374r Recht erkannt: Die von der Nebenintervenientin unterst374tzte Berufung der Beklag-ten gegen das am 29. September 2005 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird zu-r374ckgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin zu 3 wird das am 29. September 2005 verk374ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun-despatentgerichts abge344ndert: Das deutsche Patent 39 43 782 wird mit Wirkung f374r das Hoheits-gebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt, soweit es 374ber folgende Fassung seiner Patentanspr374che hinausgeht: a) Patentanspruch 1 Hubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelf366rmiger Torelemente, die mittels Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal ver-laufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind, wobei das Tor mit Hilfe von F374hrungszapfen oder -rollen in seitlichen F374h-rungsbahnen gleitet, die das Tor aus einer vertikalen Geschlossen- - 3 - stellung 374ber einen Bogen in eine horizontale Offenstellung f374hren, wobei an dem oberen Rand (5) jedes Torelements (1) ein Vor-sprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) anstei-gende Vorderflanke (10) und eine von der Spitze bis zur Hinterfl344-che (11) des Elementes abfallende Hinterflanke (12) aufweist, wo-bei an dem unteren Rand (6) des Torelements eine in der Ge-schlossenstellung dem Vorsprung des benachbarten Torelements aufnehmende Vertiefung (13) vorgesehen ist, und wobei beim Ver-schwenken der Torelemente (1, 1') im Bogenbereich der F374h-rungsbahn (4) blo337 ein 326ffnungsabstand (d) auftritt, der das Ein-klemmen eines Fingers ausschlie337t, dadurch gekennzeichnet, dass der Vorsprung (7) zahnartig und bez374glich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist, dass die Vertiefung (13) an den Vorsprung (7) angepasst ist und dass das Gelenk des Scharniers (14) vollst344ndig in der hinteren Ausnehmung (20) auf-genommen ist, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung (13) angen344hert ist und vor die Hinterfl344chen der Elemente (1, 1') zu liegen kommt. b) An Patentanspruch 1 schlie337en sich die erteilten Patentanspr374-che 2 bis 6 mit unmittelbarem oder mittelbarem R374ckbezug an. Im 334brigen wird die Berufung der Kl344gerin zu 3 zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin zu 3 und die Beklagte haben die Gerichtskosten, die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin zu 3 und die au337ergerichtli-chen Kosten der Beklagten jeweils zur H344lfte zu tragen. - 4 - Der Beklagten werden die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin-nen zu 1 und 2 auferlegt. Die Kl344gerin zu 3 und die Nebenintervenientin haben die durch die Nebenintervention verursachten Kosten jeweils zur H344lfte zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Beklagte war bis zum 7. November 2006 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 39 43 782 (Streitpatents), das ein "Hubgliedertor" betrifft. Seitdem ist die H. KG B. , die dem Berufungsverfahren auf Sei- ten der Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten ist, als neue Inhaberin des Streitpatents eingetragen. Das Streitpatent ging am 17. Februar 1989 durch Teilung aus der Stammanmeldung 39 04 918.3 (Streitpatentanmeldung) hervor und nimmt die 366sterreichische Priorit344tsanmeldung 391/88 vom 18. Februar 1988 in Anspruch. Das Patent 39 04 918 ist Gegenstand eines vor dem Senat unter dem Akten- 2 - 5 - zeichen X ZR 27/06 gef374hrten Nichtigkeitsberufungsverfahrens. Das Streitpa-tent erlosch am 17. Februar 2009 infolge Ablaufs der Schutzdauer. In der erteilten Fassung umfasst das Streitpatent sechs Patentanspr374-che. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: 3 "Hubgliedertor, mit einer Mehrzahl tafelf366rmiger Torelemente, die mittels Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal ver-laufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind, wobei das Tor mit Hilfe von F374hrungszapfen oder -rollen in seitlichen F374h-rungsbahnen gleitet, die das Tor aus einer vertikalen Geschlossen-stellung 374ber einen Bogen in eine horizontale Offenstellung f374hren, wobei an dem oberen Rand (5) jedes Torelements (1) ein Vor-sprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) anstei-gende Vorderflanke (10) und eine von der Spitze abfallende Hinter-flanke (12) aufweist, wobei an dem unteren Rand (6) des Torele-ments eine in der Geschlossenstellung dem Vorsprung des be-nachbarten Torelements aufnehmende Vertiefung (13) vorgesehen ist, und wobei dem Verschwenken der Torelemente (1, 1') im Bo-genbereich der F374hrungsbahn (4) zumindest 374ber einen Teil des Schwenkwinkels blo337 ein 326ffnungsabstand (d) auftritt, der das Ein-klemmen eines Fingers ausschlie337t, dadurch gekennzeichnet, dass der Vorsprung (7) zahnartig ausgebildet ist, dass die Vertiefung (13) an den Vorsprung (7) angepasst ist und dass das Gelenk des Scharniers (14) vollst344ndig in der hinteren Ausnehmung (20) auf-genommen ist, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung (13) angen344hert ist und vor die Hinterfl344chen der Elemente (1, 1') zu liegen kommt." Die Kl344gerinnen bzw. ihre Rechtsvorg344nger haben das Streitpatent mit einer Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 374ber den Inhalt der beim Patentamt urspr374nglich einge-reichten Anmeldung hinausgehe. Sie haben zudem vorgebracht, dass das Streitpatent gegen374ber dem Stand der Technik, wie ihn unter anderem die 4 - 6 - US-Patentschriften 2 372 792 (Anlage K 7) und 3 891 021 (Anlage K 3) bilde-ten, nicht patentf344hig sei, und beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang f374r nichtig zu erkl344ren. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 29. Sep-tember 2005 dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass es die aus dem Tenor des hiesigen Urteils ersichtliche Fassung erhielt, allerdings mit dem Unter-schied, dass in Patentanspruch 1 hinter dem Wort "F374hrungsbahn (4)" zus344tz-lich noch die Worte "zumindest 374ber einen Teil des Schwenkbereichs" einge-f374gt worden sind. 5 Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kl344gerin zu 3 und die Be-klagte, die von der Nebenintervenientin unterst374tzt wird, mit ihren jeweiligen Berufungen. 6 7 Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, das Urteil des Bundespatentgerichts abzu344ndern und die Nichtigkeitsklage abzuweisen. Hilfsweise beantragen die Beklagte und die Nebenintervenientin, das Streitpa-tent in der erteilten Fassung mit der Ma337gabe aufrechtzuerhalten, dass in Pa-tentanspruch 1 - auch mit Wirkung f374r die unmittelbar oder mittelbar darauf zu-r374ckbezogenen Patentanspr374che 2 bis 6 - das Teilmerkmal "zumindest 374ber einen Teil des Schwenkwinkels" gestrichen wird (Hilfsantrag 1), zus344tzlich das Teilmerkmal "bis zur Hinterfl344che (11) des Elementes" zwischen die Worte "und eine von der Spitze" und "abfallende Hinterflanke (12)" eingef374gt wird (Hilfsan-trag 2) und weiter zus344tzlich das Teilmerkmal "und bez374glich der Tormitten-ebene im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet" zwischen die Worte "dass der Vorsprung (7) zahnartig" und "ist" eingef374gt wird (Hilfsantrag 3). - 7 - Die Kl344gerin zu 3 beantragt, das Urteil des Bundespatentgerichts abzu-344ndern und das Streitpatent in vollem Umfang f374r nichtig zu erkl344ren. 8 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. F. , Fachhochschule R. , Leiter des Studiengangs Produktionstechnik, ein schriftliches Gut- achten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 9 Entscheidungsgr374nde: 10 Die zul344ssige Berufung der Beklagten, die von der Nebenintervenientin unterst374tzt worden ist, hat keinen Erfolg. Die zul344ssige Berufung der Kl344gerin zu 3 bleibt ganz 374berwiegend erfolglos. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im Wesentlichen zu Recht teilweise f374r nichtig erkl344rt. I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Hubgliedertor. Bei diesen werden die Torelemente im Umlenkbereich vom horizontalen zum vertikalen Verlauf ge-genseitig verschwenkt, so dass sich deren obere bzw. untere R344nder zun344chst voneinander entfernen und dann wieder zusammenkommen. Hierbei besteht die Gefahr, dass Finger eines Benutzers eingeklemmt werden und es zu Ver-letzungen kommt. 11 Nach den Angaben des Streitpatents waren zwar, etwa aus der 366sterrei-chischen Patentschrift 382 423, M366glichkeiten bekannt, derartige Verletzungen 12 - 8 - zu vermeiden. Diese umzusetzen war jedoch verh344ltnism344337ig kostspielig in der Herstellung oder aus optischen Gr374nden unerw374nscht. Der deutschen Offenle-gungsschrift 21 06 063 und der 366sterreichischen Patentschrift 369 129 konnte entnommen werden, die einander zugewandten R344nder von Torelementen ab-zustufen, um im Bereich der Schlie337stelle eine bessere W344rmed344mmung zu erreichen. Dabei war jedoch kein Fingerschutz vorgesehen. Weitere Ausgestaltungen, die aus den US-Patentschriften 3 198 242 und 3 941 180 bekannt waren, waren nach den Erl344uterungen des Streitpatents verschlei337anf344llig, aufw344ndig bei der Montage oder insbesondere bei gro337en Verschwenkwinkeln unzureichend hinsichtlich des Fingerklemmschutzes. 13 14 2. Durch das Streitpatent soll ein einfach montierbares Hubgliedertor ge-schaffen werden, bei dem eine gute und zuverl344ssige Abdichtung zwischen den einzelnen Elementen gegeben ist und Fingerverletzungen im Umlenkbereich der Torelemente auch bei gr366337eren Verschwenkwinkeln vermieden werden. 15 3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fas-sung ein Hubgliedertor, dessen Merkmale wie folgt unterteilt werden k366nnen: (1) Hubgliedertor mit einer Mehrzahl tafelf366rmiger Torelemente (1), die mittels Gelenken, Scharnieren oder dergleichen um horizontal verlaufende Schwenkachsen miteinander verbun-den sind; (2) das Tor gleitet mit Hilfe von F374hrungszapfen oder -rollen, in seitlichen F374hrungsbahnen, die das Tor aus einer vertikalen Geschlossenstellung 374ber einen Bogen in eine horizontale Of-fenstellung f374hren; - 9 - (3) an dem oberen Rand (5) jedes Torelementes (1) ist ein Vor-sprung (7) vorgesehen, der eine bis zur Spitze (9) ansteigende Vorderflanke (10) und eine von der Spitze (9) abfallende Hin-terflanke (12) aufweist; (4) an dem unteren Rand (6) des Torelementes ist eine in der Geschlossenstellung den Vorsprung des benachbarten Tor-elementes aufnehmende Vertiefung (13) vorgesehen; (5) beim Verschwenken der Torelemente (1, 1') im Bogenbereich der F374hrungsbahn (4) tritt zumindest 374ber einen Teil des Ver-schwenkwinkels blo337 ein 326ffnungsabstand (d) auf, der das Einklemmen eines Fingers ausschlie337t; (6) der Vorsprung (7) ist zahnartig ausgebildet; (7) die Vertiefung (13) ist an den Vorsprung (7) angepasst; (8) das Gelenk des Scharniers (14) ist vollst344ndig in der hinteren Ausnehmung (20) aufgenommen, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung (13) angen344hert ist und vor die Hinterfl344chen (11) der Torelemente (1, 1') zu lie-gen kommt. 16 4. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Zeichnungen des Streit-patents zeigt in schematischer Seitenansicht ein Hubgliedertor, das eine Mehr-zahl von tafelf366rmigen Torelementen (1) aufweist, die mittels Gelenken (2) um horizontal verlaufende Schwenkachsen miteinander verbunden sind. Das Tor gleitet dabei mit Hilfe von F374hrungszapfen oder -rollen (3), in seitlichen F374h-rungsbahnen (4), die das Tor aus einer vertikalen Geschlossenstellung in eine horizontale Offenstellung f374hren (Merkmale 1 und 2). - 10 - In den nachfolgend einger374ckten Figuren 2 und 3 der Zeichnungen des Streitpatents ist beispielhaft ein zahnartig ausgebildetes Torelement (1) abge-bildet, bei dem an dem oberen Rand (5) ein Vorsprung (7) vorgesehen ist, der eine bis zu einer Spitze (9) ansteigende Vorderflanke und eine von der Spitze (9) abfallende Hinterflanke aufweist, und bei dem an dem unteren Rand (6) ei-ne den Vorsprung des benachbarten Torelementes (1) aufnehmende und an diesen angepasste Vertiefung (13) vorgesehen sind (Merkmale 3, 4, 6 und 7). 17 - 11 - Die patentgem344337e Ausgestaltung der oberen bzw. unteren R344nder der Torelemente erm366glicht es, die Schwenkachse (a) so anzuordnen, dass beim Verschwenken der Torelemente im Bogenbereich der F374hrungsbahn (4) zumin-dest 374ber einen Teil des Schwenkwinkels blo337 ein 326ffnungsabstand (d) auftritt, der das Einklemmen eines Fingers ausschlie337t (Merkmal 5, vgl. auch Streitpa-tentschrift, Sp. 2, Z. 27 ff.). 18 Wie in den Figuren 2 und 3 au337erdem beispielhaft veranschaulicht wird, ist das Gelenk des Scharniers (14) vollst344ndig in der hinteren Ausnehmung (20) aufgenommen, wodurch die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung (13) angen344hert ist und vor die Hinterfl344chen (11) der Torelemente zu liegen kommt (Merkmal 8). Dabei sind aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich um einen Ingenieur des Maschinenbaus mit Fachhochschulabschluss und mehrj344hrigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Hubglie-dertoren handelt, im Zusammenhang mit der Lehre des Streitpatents unter dem Gelenk des Scharniers die Bauteile zu verstehen, die unmittelbar die Wirkach- 19 - 12 - se (= Schwenkachse) bilden. Im Falle der in den Figuren 2 und 3 gezeigten Ausf374hrungsform sind dies beispielsweise der Bolzen und die Rolle, welche unmittelbar die Gelenkigkeit des Scharniers bewirken und vollst344ndig in einer hinteren Ausnehmung aufgenommen sind, so dass sie vor den Hinterfl344chen der Elemente liegen. Hingegen sind die Scharnierlappen, die hinter den Hinter-fl344chen der Elemente angeordnet sind, zwar als Teil des Scharniers anzuse-hen, geh366ren aber nicht mehr zu dessen Gelenk. Mit dem Begriff des Vorsprungs ist, wie der gerichtliche Sachverst344ndige im Termin erl344utert hat, dessen Spitze bzw. mit dem Begriff der Vertiefung de-ren tiefste Stelle gemeint. Das ergibt sich aus Sicht des Fachmanns bereits ohne weiteres aus der zahnartigen bez374glich der Tormittenebene im Wesentli-chen symmetrischen Ausgestaltung des Vorsprungs mit einer bis zur Spitze ansteigenden Vorder- und einer von der Spitze abfallenden Hinterflanke bzw. einer den derart ausgestalteten Vorsprung aufnehmenden Vertiefung (vgl. Merkmale 3, 4 und 6) und dem erfindungsgem344337en Bestreben, im Bogenbe-reich der F374hrungsbahnen einen geringen 326ffnungsabstand zwischen benach-barten Torelementen zu erreichen, damit die Finger der Benutzer darin nicht eingeklemmt werden k366nnen (vgl. Merkmal 5). In diesem Verst344ndnis wird der Fachmann best344rkt, wenn es in der Beschreibung weiterhin erl344uternd hei337t, dass dadurch, dass die Schwenkachse benachbarter Torelemente innerhalb der hinteren Ausnehmung gelegen ist, also der Zahnspitze angen344hert wurde, diese Torelemente vergleichsweise stark abgewinkelt werden k366nnen, ohne dass sich hinter dem Zahn ein gr366337erer Spalt 366ffnet, der zu Fingerverletzungen f374hren k366nnte (Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 34 ff.). 20 - 13 - 5. In der Fassung des ersten Hilfsantrags der Beklagten hat Merkmal 5 abweichend von der erteilten Fassung folgenden Wortlaut: 21 (5) Beim Verschwenken der Torelemente (1, 1') im Bogenbereich der F374hrungsbahn (4) tritt blo337 ein 326ffnungsabstand (d) auf, der das Einklemmen eines Fingers ausschlie337t. Der 326ffnungsabstand (d) muss also in der Fassung des ersten Hilfsan-trags beim Verschwenken der Torelemente nicht nur (wie noch in der eingetra-genen Fassung von Patentanspruch 1) "zumindest 374ber einen Teil", sondern im gesamten Bogenbereich der F374hrungsbahn (4) einen 326ffnungsabstand (d) aufweisen, der das Einklemmen eines Fingers ausschlie337t. 22 23 6. Der zweite Hilfsantrag der Beklagten 374bernimmt Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags, wobei zus344tzlich Merkmal 3 in Ab344nde-rung der eingetragenen Fassung wie folgt lautet: (3) An dem oberen Rand (5) jedes Torelementes (1) ist ein Vor-sprung (7) vorgesehen, der eine bis zur Spitze (9) ansteigende Vorderflanke (10) und eine von der Spitze (9) bis zur Hinterfl344-che (11) des Elementes abfallende Hinterflanke (12) aufweist. Nach der Lehre von Patentanspruch 1 in der Fassung des zweiten Hilfs-antrags ist dem Fachmann die Ausgestaltung der von der Spitze abfallenden Hinterflanke nicht mehr freigestellt, sondern diese muss bis zur Hinterfl344che abfallen, so wie dies bei der in den Figuren 2 und 3 exemplarisch gezeigten Ausf374hrungsform der Fall ist, bei welcher die Hinterflanke von der Spitze aus betrachtet zun344chst in einem steileren und dann in einem flacheren Winkel bis zur Hinterfl344che abf344llt. Ein Abfallen der Hinterflanke von der Spitze bis zur Hin- 24 - 14 - terfl344che des Elementes kann hingegen aus Sicht des Fachmanns nicht mehr angenommen werden, wenn beispielsweise die Hinterflanke auf einer in etwa horizontalen Stufe endet, an die sich die vertikale Hinterseite des Torelementes anschlie337t. Denn eine solche in etwa horizontale Stufe stellt sich, wie auch der gerichtliche Sachverst344ndige im Termin best344tigt hat, im Rahmen der Lehre des Streitpatents weder als abfallende Flanke des nach Merkmal 6 "zahnarti-gen" Vorsprungs noch als Hinterfl344che des Torelements dar. 7. Der dritte Hilfsantrag der Beklagten baut auf Patentanspruch 1 in der Fassung des zweiten Hilfsantrags auf, wobei zus344tzlich Merkmal 6 in Abwei-chung der erteilten Fassung folgenden Inhalt hat: 25 (6) Der Vorsprung (7) ist zahnartig und bez374glich der Tormitten-ebene im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet. 26 Danach ist die Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprunges nicht mehr beliebig, sondern dieser muss bez374glich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet sein, was eine streng symmetrische Ausbildung ein-schlie337t. Das in den oben wiedergegebenen Figuren 2 und 3 des Streitpatents beispielhaft gezeigte Torelement setzt sich aus zwei identischen Blechschalen zusammen (Streitpatentschrift, Sp. 3, Z. 47 ff., Unteranspruch 5) und verf374gt infolgedessen 374ber einen streng symmetrisch ausgebildeten zahnartigen Vor-sprung. Eine solche Ausgestaltung weist den Vorteil einer vereinfachten Her-stellung auf (Streitpatentschrift, aaO). Der Fachmann erkennt, dass es bei einer lediglich "im Wesentlichen" symmetrischen Ausgestaltung des Vorsprungs nicht notwendigerweise auf den mit identisch geformten Blechschalen verbundenen Vorteil einer vereinfachten Herstellung ankommt, sondern bei dieser auch klei-nere Abweichungen m366glich sind, wie sie etwa notwendig werden k366nnen, - 15 - wenn vorrangig ein verbessertes 344u337eres Erscheinungsbild des Hubtores auf der Vorderseite erreicht werden soll. II. 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung sowie in der Fassung des ersten und des zweiten Hilfsantrags der Beklagten geht 374ber den Inhalt der urspr374nglichen Anmeldung hinaus (247247 81, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). 27 a) Zur Feststellung einer unzul344ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents (bzw. des Patents in der verteidigten Fassung) mit dem Inhalt der urspr374nglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist die durch die Patentanspr374che bestimmte Lehre, wobei Beschreibung und Zeichnungen mit heranzuziehen sind. Der Inhalt der Patentanmeldung ist hin-gegen der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen, ohne dass den Patent-anspr374chen dabei eine gleich hervorgehobene Bedeutung zukommt. Entschei-dend ist, ob die urspr374ngliche Offenbarung f374r den Fachmann erkennen lie337, dass der ge344nderte L366sungsvorschlag von vornherein von dem Schutzbegeh-ren mit umfasst werden sollte (Sen.Urt. v. 21.9.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 - Unzul344ssige Erweiterung). 28 Der Gegenstand der Anmeldung kann daher im Erteilungsverfahren bei der Formulierung des Anspruchs anders gefasst werden. Eine solche 304nderung darf aber nicht zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung f374hren (BGHZ 110, 123, 125 f. - Splei337kammer). Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, den die urspr374ngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh366rend erkennen lie337 (Sen.Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 30/02, GRUR 2005, 1023, 1024 - Einkaufswagen II; v. 29 - 16 - 23.10.2007 - X ZR 104/06 Tz. 14). Das ist jedoch bei Patentanspruch 1 in den genannten Fassungen der Fall. b) Dem Fachmann wird in den Anmeldungsunterlagen an keiner Stelle offenbart, dass Gegenstand der Erfindung auch ein Hubgliedertor sein soll, bei dem der zahnartige Vorsprung, der an dem oberen (unteren) Rand eines jeden Torelementes vorgesehen ist, nicht "bez374glich der Tormittenebene im Wesent-lichen symmetrisch" ausgebildet sein kann, so wie dies in Patentanspruch 1 (Merkmal 6) des Streitpatents in der eingetragenen Fassung und in der Fas-sung des ersten und des zweiten Hilfsantrags der Beklagten vorgesehen ist. 30 In der allgemeinen Beschreibung der Anmeldung wird dem Fachmann ausgehend von Angaben zum Stand der Technik mitgeteilt, dass es ein Ziel der Erfindung ist, ein Hubgliedertor zu schaffen, bei dem eine gute Abdichtung zwi-schen den Elementen gegeben ist und Fingerverletzungen im Umlenkbereich der Torelemente vermieden werden k366nnen (Streitpatentanmeldung, Sp. 1, Z. 41 ff.). Dieses Ziel soll sich nach den weiteren Erl344uterungen der allgemei-nen Beschreibung mit einem Hubgliedertor der im Stand der Technik bekann-ten Art (entspricht einem Hubgliedertor nach Ma337gabe der Merkmale 1 und 2 des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung) erreichen lassen, "bei wel-chem erfindungsgem344337 an dem oberen (unteren) Rand jedes Torelementes ein bez374glich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vor-sprung vorgesehen ist" sowie weitere Merkmale vorhanden sind (Streitpatent-anmeldung, Sp. 1, Z. 46 ff.). 31 Der Fachmann wird in der Anmeldung sodann dahin belehrt, dass es die erfindungsgem344337e Ausgestaltung der oberen bzw. unteren R344nder der Torele- 32 - 17 - mente erm366glicht, die Schwenkachse so zu legen, dass sich auch im Bogenbe-reich der F374hrungsbahnen blo337 ein geringer 326ffnungsabstand zwischen be-nachbarten Torelementen, beispielsweise 4 mm, ergibt, wodurch Finger nicht versehentlich in den 326ffnungsbereich gelangen k366nnen. Neben weiteren sich unzweifelhaft nicht auf die "im Wesentlichen symmetrische" Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs beziehenden Vorteilsangaben wird dem Fachmann zudem erl344utert, dass die symmetrische Ausbildung zu einer Produktionsver-einfachung besonders bei der Herstellung jedes Elementes aus zwei Blech-schalen f374hrt, da diese dann v366llig gleich ausgebildet werden k366nnen (Streitpa-tentanmeldung, Sp. 1, Z. 60 ff.). Die in der Anmeldung in den Figuren 4 bis 6 wie folgt gezeigten 33 und in der Beschreibung erl344uterten Ausf374hrungsbeispiele weisen einen sym-metrischen zahnartigen Vorsprung auf. Erg344nzend hei337t es zu dem in Figur 4 gezeigten Ausf374hrungsbeispiel in der Beschreibung, dass die Blechschalen - 18 - (16, 17) v366llig identisch ausgebildet sein k366nnen, was zu einer Vereinfachung der Herstellung f374hrt (Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 24 ff.). Dem steht auch, wie der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem Gutachten ausgef374hrt und bei seiner Anh366rung best344tigt hat, nicht entgegen, dass bei der Darstellung in Figur 4 die beiden das Torelement bildenden Blechschalen in den 334berlappungsbe-reichen des zahnartigen Vorsprungs am oberen Rand bzw. der entsprechen-den Vertiefung am unteren Rand geringe Symmetrieabweichungen aufweisen. Denn dem Fachmann wird in der Beschreibung gerade im Hinblick auf das in Figur 4 gezeigte Ausf374hrungsbeispiel erl344utert, dass die Blechschalen (16, 17) zur Vereinfachung der Herstellung v366llig identisch ausgebildet sein k366nnen (Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 24 ff.). Zudem ist diesem aufgrund seines Fachwissens gel344ufig, dass die Elementschalen hinreichend flexibel sind, um im montierten Zustand des Elements einen praktisch symmetrischen Formzu-stand anzunehmen. 34 Bei der in den Figuren 2 und 3 der Anmeldung wie folgt gezeigten Aus-gestaltung - 19 - ist an der Vorderseite eine Ausnehmung (15) im Bereich der benachbarten Elemente (1, 1') vorgesehen, um - wie in der Beschreibung erl344utert wird (Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 12 ff.) - das Erscheinungsbild des geschlos-senen Tores zu verbessern. Die Ausnehmung wird einerseits durch die abge-schr344gte vorderseitige Kante des oberen Elementes und andererseits durch die im unteren Bereich abgeflachte vorderseitige Flanke des zahnartigen Vor-sprungs des unteren Elementes gebildet. Da nur die vorderseitige, nicht aber auch die r374ckseitige Flanke in ihrem unteren Bereich abgeflacht ist, ist der zahnartige Vorsprung nicht v366llig symmetrisch ausgebildet. Der Fachmann wird in dieser Ausgestaltung jedoch ein Beispiel f374r einen im Wesentlichen symmet-rischen zahnartigen Vorsprung erkennen. Kein einziges der in den urspr374nglichen Unterlagen offenbarten Ausf374h-rungsbeispiele zeigt jedoch ein Hubgliedertor, dessen Torelemente nicht zu-mindest einen im Wesentlichen symmetrisch ausgestalteten zahnartigen Vor-sprung aufweisen. 35 - 20 - In Patentanspruch 1 der Anmeldung ist dann ebenfalls vorgesehen, dass an dem oberen (unteren) Rand jedes Torelements ein bez374glich der Tormitten-ebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung ausgebildet sein soll. Die weiteren Patentanspr374che 2 bis 7 der Anmeldung nehmen mittelbar oder unmittelbar Bezug auf Patentanspruch 1 und beinhalten damit als auf die-sen bezogene Unteranspr374che gleicherma337en das Merkmal, dass an dem obe-ren (unteren) Rand jedes Torelements ein bez374glich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrischer zahnartiger Vorsprung ausgebildet sein soll. In Patentanspruch 6 wird dar374ber hinaus gefordert, dass jedes Element (1, 1') aus zwei identisch ausgebildeten Blechschalen (16, 17) besteht, was eine bez374glich der Tormittenebene exakt symmetrische Ausgestaltung des zahnartigen Vor-sprungs impliziert. 36 37 c) (1) Die Beklagte und die Nebenintervenientin meinen demgegen374ber, der Fachmann werde erkennen, dass die im Wesentlichen bez374glich der Tor-mittenebene symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs allein dazu diene, Produktionsvereinfachungen zu erm366glichen, weil die Blechschalen dann v366llig gleich ausgebildet werden k366nnen, w344hrend durch eine solche Aus-bildung nichts zur L366sung der weiteren der Erfindung zugrundeliegenden Pro-bleme - insbesondere dem Problem des Fingerklemmschutzes - beigetragen werde. Es sei daher nicht notwendig, dieses Teilmerkmal im Hauptanspruch zu belassen. Vielmehr betreffe selbiges einen selbst344ndigen, unabh344ngigen Erfin-dungskomplex, der ohne weiteres vom Hauptanspruch abgetrennt werden k366n-ne. - 21 - Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte und die Nebenintervenientin 374bersehen, dass nach den Angaben der Beschreibung erst die streng symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs zu einer Produktionsvereinfachung, insbesondere bei der Herstellung jedes Elementes aus zwei Blechschalen f374hrt, weil diese dann "v366llig gleich" ausgebildet werden k366nnen (Streitpatentanmeldung, Sp. 2, Z. 9 ff.; vgl. auch Patentanspruch 6), so wie dies in der Anmeldung im Hinblick auf das in Figur 4 gezeigte Ausf374h-rungsbeispiel erl344utert wird (vgl. Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 24 ff.). Ist der zahnartige Vorsprung jedoch zur Tormittenebene nicht streng symmetrisch, sondern lediglich "im Wesentlichen" symmetrisch ausgebildet, so wie dies in den Figuren 2 und 3 gezeigt und in der Beschreibung der Anmeldung erl344utert wird, bedarf es unterschiedlicher Arbeitsvorg344nge um die beiden Schalen f374r ein Torelement herzustellen. F374r den Fachmann ergab sich daraus, dass nach dem Offenbarungsgehalt der Anmeldung mit dem Merkmal des bez374glich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen Vorsprungs er-findungsgem344337 nicht ausschlie337lich Produktionsvereinfachungen erreicht wer-den sollen und es sich infolgedessen dabei auch nicht um einen selbst344ndigen, unabh344ngigen Erfindungskomplex handelt, der ohne weiteres vom Hauptan-spruch abgetrennt werden kann. 38 (2) Die Beklagte und die Nebenintervenientin sind des Weiteren der An-sicht, dass der Fachmann bei einer Analyse der Anmeldung habe erkennen k366nnen, dass die Symmetrie kein notwendiges Merkmal sei, wenn Fingerver-letzungen vermieden werden sollen. Zudem habe der Fachmann feststellen k366nnen, dass der maximale Verschwenkwinkel bis zu dem 326ffnungsabstand, der das Einklemmen eines Fingers ausschlie337t, bei allen in den Ursprungsun-terlagen angedeuteten Ausf374hrungsformen der Erfindung besonders gro337 wird, 39 - 22 - wenn der Vorsprung gerade nicht symmetrisch ist. Zu einer solchen kritischen Analyse des Inhalts der Ursprungsunterlagen sei der Fachmann dadurch ver-anlasst worden, dass diese neben einer formelhaften Wiedergabe des ur-spr374nglich vorgelegten Anspruchs keine Erl344uterungen zum erfinderischen Bei-trag der symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs enthielten. Auch mit diesem Vorbringen verm366gen die Beklagte und die Nebeninter-venientin nicht durchzudringen. Zwar hat der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem Gutachten best344tigt, dass der maximal zul344ssige Verschwenkwinkel (das hei337t der Winkel, bei dem der 326ffnungsabstand (d) zwischen der Vorder-flanke der Vertiefung bzw. der vorderen Unterkante der Vertiefung des einen Torelementes und der oberen Kante des zahnartigen Vorsprungs des anderen Torelementes nur so gro337 ist, dass das Einklemmen eines Fingers ausge-schlossen ist [beispielsweise maximal 4 mm ist, vgl. Streitpatentanmeldung, Sp. 1, Z. 60 ff.]) bei einer nicht-symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs im Vergleich mit einem symmetrischen Vorsprung verkleinert oder vergr366337ert werden kann (Gutachten, S. 20 ff., 24, 27). Dies hat der gerichtliche Sachverst344ndige in seinem Gutachten dadurch veranschaulicht, dass er bei-spielhaft ein Torelement mit einem bez374glich der Tormittenebene symmetri-schen zahnartigen Vorsprung, bei dem der Winkel der geraden Flanken auf beiden Seiten 60260 betr344gt, mit Torelementen verglichen hat, bei denen die vor-derseitige Flanke des Vorsprungs um 5260 bzw. 10260 geneigt wurde, und Torele-menten gegen374ber gestellt hat, bei denen die hinterseitige Flanke des Vor-sprungs um 5260 bzw. 10260 geneigt wurde. Wie sich aus der nachfolgend wieder-gegebenen zeichnerischen Darstellung ergibt, verk374rzt sich im Vergleich mit der symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs der Ver-schwenkwinkel bei den Beispielen, bei denen die Vorderflanke geneigt wurde, 40 - 23 - und vergr366337ert sich bei den Beispielen, bei denen die Hinterflanke geneigt wur-de (Gutachten, S. 20): Vor diesem Hintergrund erschloss es sich dem Fachmann, wie sich aus den weiteren Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen ergibt, dass die bez374glich der Tormittenebene symmetrische bzw. im Wesentlichen sym-metrische Gestaltung des zahnartigen Vorsprungs kein notwendiges Merkmal ist, um Fingerverletzungen zu vermeiden. 41 Die Beklagte und die Nebenintervenientin 374bersehen jedoch, dass der Fachmann diese Erkenntnisse nicht dem Offenbarungsgehalt der urspr374ngli-chen Unterlagen entnehmen konnte, sondern sich selbige ihm nach Kenntnis-nahme der Anmeldung erst aufgrund eigener von seinem Fachwissen getrage-ner 334berlegungen erschlossen haben. Denn in den Anmeldungsunterlagen fin-det sich weder ein ausdr374cklicher Hinweis darauf, dass auch Torelemente mit 42 - 24 - einem bez374glich der Tormittenebene nicht im Wesentlichen symmetrischen zahnartigen Vorsprung zur Erfindung geh366ren sollen, noch handelte es sich dabei um eine Selbstverst344ndlichkeit, die aus Sicht des Fachmanns ohne wei-teres "mitgelesen" worden ist. Vielmehr hat auch der gerichtliche Sachverst344n-dige im Termin best344tigt, dass der Fachmann die Ausf374hrungen in der Anmel-dung zun344chst als solche hinnahm und erst durch auf die Anmeldung aufbau-ende eigenst344ndige Erw344gungen zu dem Schluss gelangen konnte, dass die erfindungsgem344337 angestrebten Ziele auch mit einer nicht im Wesentlichen symmetrischen Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs erreicht werden k366nnen, zumal der Fachmann im Bereich der Produktionstechnik allgemein dazu neigt, symmetrische nicht-symmetrischen Formgestaltungen vorzuziehen. 43 Hinzu kommt, dass es nach den weiteren Ausf374hrungen des gerichtli-chen Sachverst344ndigen aus Sicht des Fachmanns jedenfalls bei geraden Flan-ken durchaus sinnvoll war, den Verschwenkwinkel nicht zu gro337 werden zu las-sen, weil dann ein ung374nstiger gr366337erer Abstand zwischen der Vorderflanke des Vorsprungs des einen Torelementes und der korrespondierenden Flanke der Vertiefung des anderen Torelementes entsteht (vgl. jeweils den Abstand (k) bei den oben wiedergegebenen, aus dem Gutachten des gerichtlichen Sach-verst344ndigen stammenden beispielhaften Darstellungen der symmetrischen und der zur Hinterseite geneigten zahnartigen Vorspr374nge). Daher stellte die symmetrische Gestaltung des zahnartigen Vorsprungs auch aus allgemein fachlicher Sicht einen guten Kompromiss dar, um einerseits den maximalen Kantenabstand nicht zu gro337 werden zu lassen und dabei gleichzeitig einen ausreichend gro337en maximalen Verschwenkwinkel zu erm366glichen (Gutachten, S. 24, 27). - 25 - 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des 3. Hilfs-antrags der Beklagten und Nebenintervenientin geht nicht in unzul344ssiger Wei-se 374ber den Inhalt der urspr374nglichen Anmeldung hinaus (247247 81, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). 44 a) Die Kl344gerin zu 3 meint, der Fachmann habe den urspr374nglich einge-reichten Unterlagen nicht entnehmen k366nnen, dass das Gelenk des Scharniers "vollst344ndig" in der hinteren Ausnehmung aufgenommen sei (Merkmal 8). F374r den Fachmann sei nicht erkennbar gewesen, dass dieses Teilmerkmal zur Er-zielung der angestrebten Wirkung von Vorteil sei. Eine weitere unzul344ssige Er-weiterung sei darin zu sehen, dass Merkmal 8 w344hrend des Erteilungsverfah-rens dahin ge344ndert worden sei, dass "die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Vertiefung (13) angen344hert" sei. Die urspr374nglichen Unterlagen enthielten keine Offenbarung hinsichtlich des Abstandes der Schwenkachse zu dem Vorsprung. Die beanspruchte Ann344herung der Schwenkachse an den Vorsprung ergebe sich auch nicht zwangsl344ufig aus dem Versatz der Schwenk-achse vor die Hinterfl344che der Elemente. Vielmehr k366nne ein solcher Versatz auch zu einer Vergr366337erung des Abstandes zur Spitze des Vorsprungs f374hren. 45 Die Argumente der Kl344gerin zu 3 greifen nicht durch. In der Beschrei-bung der urspr374nglichen Anmeldung wird dem Fachmann im Hinblick auf die in Figur 5 (die identisch mit der oben wiedergegebenen Figur 2 des Streitpatents ist) gezeigte Ausf374hrung erl344utert, dass diese nicht nur an der Vorderseite eine Ausnehmung 15 aufweist, sondern auch an der Hinterseite eine Ausnehmung 20 vorgesehen ist (Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 40 ff.). Sodann hei337t es, dass "diese hintere Ausnehmung 20 ..., wie ersichtlich, das Gelenk eines Scharniers 14 aufnehmen [kann], wodurch die Schwenkachse a vor die Hinter- 46 - 26 - fl344che 11 der Elemente 1, 1' zu liegen kommt" (Streitpatentanmeldung, Sp. 3, Z. 42 ff.). Zutreffend ist, dass an dieser Stelle nicht ausdr374cklich offenbart wird, dass das Scharniergelenk vollst344ndig von der hinteren Ausnehmung aufge-nommen wird. Dies ergibt sich jedoch f374r den Fachmann, wie der gerichtliche Sachverst344ndige im Termin erl344utert hat, ohne weiteres aus dem Bezug zur Figur 5 der Anmeldung, welche ein vollst344ndig von der hinteren Ausnehmung 20 aufgenommenes Scharniergelenk zeigt. Denn zum Offenbarungsgehalt ge-h366rt auch, was der Fachmann aus den Zeichnungen als zu der angemeldeten Erfindung geh366rend entnehmen kann (Sen.Urt v. 21.4.2009 - X ZR 153/04, GRUR 2009, 933 - Druckmaschinen-Temperierungssystem II). Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Figur 5 wie auch bei den anderen Zeichnungen der Anmeldungsunterlagen um eine schemati-sche Darstellung handelt (vgl. Streitpatentanmeldung, Sp. 2, Z. 19 ff.). Denn, wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat (Gutachten, S. 34), erkennt der Fachmann aufgrund seines Wissens und seiner Erfahrun-gen, dass in Abh344ngigkeit von den verschiedenen Faktoren der konkreten Aus-gestaltung (z.B. die Breite des Torblattes, die H366he des Vorsprungs, der erfor-derliche Verschwenkwinkel der Torelemente, die Gr366337e des Gelenks, etc.) die in Figur 5 der Anmeldung gezeigte vollst344ndige Aufnahme der Schwenkachse durch die hintere Ausnehmung eine m366gliche L366sung f374r die Anordnung der Schwenkachse ist. 47 Zutreffend weist die Kl344gerin zu 3 darauf hin, dass die Anmeldungsun-terlagen keine Angaben zum Abstand zwischen der Schwenkachse (a) und dem Vorsprung infolge der vollst344ndigen Anordnung des Scharniergelenks in der hinteren Ausnehmung enthalten. Zudem ist ihr darin zuzustimmen, dass die 48 - 27 - Verlegung der Schwenkachse (a) vor die r374ckseitige Kante (11) der Torelemen-te - bei rein theoretischer Betrachtungsweise - nicht zwangsl344ufig eine Ann344he-rung der Schwenkachse (a) an den Vorsprung (7) zur Folge hat. Wie jedoch der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat (Gutachten, S. 34), erschloss es sich dem Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse, dass ein Versatz, der die Schwenkachse vom Vorsprung entfernt, die Gefahr des Fingereinklemmens erh366ht, weil sich dadurch der maximale Kantenabstand vergr366337ert und der ma-ximal zul344ssige Verschwenkwinkel verkleinert, weshalb dieser eine solche L366-sung nicht in Betracht zog. Daher war es f374r ihn - bei Beachtung der mit der Erfindung angestrebten Ziele - sehr wohl zwangsl344ufig, dass mit der vollst344ndi-gen Aufnahme des Scharniergelenks in der hinteren Ausnehmung (20) eine Ann344herung der Schwenkachse (a) an den Vorsprung (7) einhergeht und zu gehen hat. 49 b) Die Kl344gerin zu 3 vertritt zudem die Ansicht, dass der Gegenstand des Streitpatents dadurch unzul344ssig erweitert worden sei, dass in dessen Be-schreibung folgender weiterer Absatz aufgenommen worden sei: "Dadurch, dass die Schwenkachse benachbarter Torelemente innerhalb der hinteren Ausnehmung gelegen ist, also der Zahnspitze angen344hert wurde, k366nnen be-nachbarte Torelemente vergleichsweise stark abgewinkelt werden, ohne dass sich hinter dem Zahn ein gr366337erer Spalt, der zu Verletzungen f374hren k366nnte, 366ffnet" (Streitpatent, Sp. 2, Z. 34 ff.). Wie bereits ausgef374hrt, ist zur Feststellung einer unzul344ssigen Erweite-rung der Gegenstand des Patents mit dem Inhalt der urspr374nglichen Unterla-gen zu vergleichen. Dabei wird der Gegenstand des Patents durch die Patent-anspr374che bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der 50 - 28 - Anspr374che mit heranzuziehen sind (247 14 PatG). Eine Passage in der Beschrei-bung oder eine Zeichnung, die nicht Inhalt der urspr374nglichen Unterlagen ge-wesen ist, kann demnach nur dann den Nichtigkeitsgrund der unzul344ssigen Erweiterung begr374nden, wenn deren Ber374cksichtigung bei der Auslegung des Patentanspruchs des erteilten Patents zu einem ver344nderten Verst344ndnis der darin verwendeten Begriffe oder des gesch374tzten Gegenstands f374hrt (344hnlich zur Schutzbereichserweiterung nach 247 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG: Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., 247 22 PatG Rdn. 21 a.E.). Das ist bei der von der Kl344gerin zu 3 beanstandeten Einf374gung nicht der Fall. Diese Stelle, die nicht in den urspr374nglichen Unterlagen enthalten war, bezieht sich auf das Merkmal 8 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, wo-nach durch die vollst344ndige Aufnahme des Scharniergelenks (14) in der hinte-ren Ausnehmung (20) die Schwenkachse (a) dem Vorsprung (7) bzw. der Ver-tiefung (13) angen344hert ist und vor die Hinterfl344chen (11) der Torelemente (1, 1') zu liegen kommt. Insoweit ist ihr zu entnehmen, dass durch die mit der Ver-legung der Schwenkachse in die hintere Ausnehmung einhergehende Ann344he-rung der Schwenkachse an die Zahnspitze (des Vorsprungs) benachbarte Tor-elemente vergleichsweise stark abgewinkelt werden k366nnen, ohne dass sich hinter dem Zahn ein gr366337erer Spalt 366ffnet, der zu Verletzungen f374hren k366nnte (vgl. Streitpatentschrift, Sp. 2, Z. 34 ff.). 51 Die beanstandete Angabe f374hrt nicht deshalb zu einer unzul344ssigen Er-weiterung, weil hierin ausdr374cklich auf die Zahnspitze des Vorsprungs als Be-zugspunkt f374r die Ann344herung der Schwenkachse Bezug genommen wird, w344hrend in Merkmal 8 lediglich die Ann344herung der Schwenkachse an den Vorsprung bzw. die Vertiefung erw344hnt wird. Denn wie bereits dargelegt, wird 52 - 29 - Merkmal 8 bereits im Rahmen der Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpa-tents vom Fachmann dahin verstanden, dass sich die Schwenkachse der Zahnspitze des Vorsprungs ann344hert, so dass aus der nach 247 14 Satz 2 PatG gebotenen Heranziehung des eingef374gten Absatzes kein anderes, eine unzu-l344ssige Erweiterung begr374ndendes Verst344ndnis des in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstandes folgen kann. Wie der gerichtliche Sachverst344ndige zudem best344tigt hat (Gutachten, S. 35 i.V.m. S. 29 ff.), erm366glicht es eine Ann344herung der Lage der Schwenk-achse an die Zahnspitze tats344chlich, den Verschwenkwinkel bei einem vorge-gebenen 326ffnungsabstand zu vergr366337ern. Ein erweiterndes Verst344ndnis des Merkmals 8 bzw. der Lehre aus Patentanspruch 1 in der Fassung des 3. Hilfs-antrags ergibt sich auch daraus nicht. 53 54 c) Die Kl344gerin zu 3 meint schlie337lich, dass in der Hinzuf374gung der Figur 3 in das Streitpatent sowie in der Umformulierung des Beschreibungsteils in Spalte 3, Zeilen 25 - 35 des Streitpatents eine unzul344ssige Erweiterung zu se-hen sei. Auch insoweit kann ihr nicht beigetreten werden. Zutreffend ist, dass die Figur 3 des Streitpatents als solche nicht zu den Figuren der urspr374nglichen Unterlagen geh366rt. Die Anmeldung enth344lt vielmehr die Figur 5, welche iden-tisch mit der oben wiedergegebenen Figur 2 des Streitpatents ist, sowie dar-374ber hinaus unter anderem die Figuren 2 und 3, welche nachfolgend wiederge-geben werden: 55 - 30 - 56 Die Figur 3 des Streitpatents entspricht also insoweit der Figur 3 der Anmeldung, als diese ein Torelement, welches in einer vorhergehenden Figur in geschlossenem Zustand gezeigt wird, in verschwenkter Position darstellt. Figur 3 des Streitpatents weicht insoweit von Figur 3 der Anmeldung ab, als nicht eine Figur 2 der Anmeldung entsprechende Figur in verschwenkter Positi-on gezeigt wird, sondern eine Figur 2 des Streitpatents (die wiederum mit Figur 5 der Anmeldung identisch ist) entsprechende Figur in verschwenkter Position. Mit dieser Abweichung sind Detailunterschiede in der Darstellung verbunden, wie etwa eine st344rker geneigte Anordnung des oberen Torelementes bzw. ein gr366337erer Verschwenkwinkel bei Figur 3 des Streitpatents (ca. 50260) im Vergleich mit Figur 3 der Anmeldung (ca. 45260). Diese Unterschiede gehen jedoch nicht 374ber das hinaus, was f374r den Fachmann bereits in der urspr374nglichen Anmel-dung in den Figuren 2, 3 und 5 sowie in der Beschreibung (Streitpatentanmel-dung, Sp. 3, Z. 42 ff.) zu erkennen war, weil sie Folge des einfachen Ver-schwenkens des oberen Torabschnitts aus Figur 5 der urspr374nglichen Anmel-dung sind, wie der gerichtliche Sachverst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat - 31 - (Gutachten, S. 36). Erst recht ergibt sich daraus kein erweiterndes Verst344ndnis der Lehre aus Patentanspruch 1 in der Fassung des 3. Hilfsantrags der Beklag-ten. Gleiches gilt auch f374r die von der Kl344gerin zu 3 beanstandete Umformu-lierung. Zutreffend ist, dass sich diese Stelle in den urspr374nglichen Unterlagen auf Figur 3 der Anmeldung bezogen hat, w344hrend diese nunmehr die mit dieser nicht identische Figur 3 des Streitpatents betrifft. Diesbez374glich wird im We-sentlichen erl344utert, dass bei einem Verschwenken der Elemente im Bogenbe-reich der F374hrungsschienen 4 nur ein geringer 326ffnungsabstand (d) entsteht, der verhindert, dass Finger zwischen die R344nder benachbarter Elemente ge-langen und verletzt werden k366nnen, wobei dieser Effekt durch die ansteigende Flanke 10 unterst374tzt wird (vgl. einerseits: Streitpatentanmeldung, Sp. 2, Z. 68 ff. und andererseits: Streitpatent, Sp. 3, Z. 25 ff.). Diese Erl344uterungen treffen gleicherma337en f374r die Figur 3 der Anmeldung wie f374r die (ver344nderte) Figur 3 des Streitpatents zu. Ein erweitertes Verst344ndnis des Gegenstandes aus Pa-tentanspruch 1 in der Fassung des 3. Hilfsantrages erw344chst daraus nicht. 57 III. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des 3. Hilfs-antrages der Beklagten erweitert nicht unzul344ssig den Schutzbereich des Streitpatents (247247 81, 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG). 58 Die Kl344gerin zu 3 meint, eine unzul344ssige Schutzbereichserweiterung liege vor, weil das in Patentanspruch 1 in der Fassung des 3. Hilfsantrags in Merkmal 6 aufgenommene Teilmerkmal, dass der zahnartige Vorsprung bez374g-lich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet ist, im erteil-ten Patent weder in der Beschreibung noch in den Figuren offenbart sei. 59 - 32 - In dieser Bewertung kann ihr im Ergebnis nicht zugestimmt werden. 60 Der Patentinhaber kann sein Patent im Nichtigkeitsverfahren beschr344n-ken. Er darf aber weder dessen Schutzbereich erweitern, noch an die Stelle der ihm erteilten patentgesch374tzten Erfindung eine andere setzen. Die Einf374gung eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist nicht zul344ssig, wenn es dort zwar erw344hnt, in seiner Bedeutung f374r die im Anspruch definierte Erfindung jedoch nicht erkennbar ist. Mit anderen Worten muss die-ses Merkmal in der Beschreibung als zu der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Erfindung geh366rig zu erkennen sein. Andernfalls w374rde sich der Pa-tentanspruch dann nicht mehr auf die urspr374nglich beanspruchte Erfindung be-ziehen, sondern auf ein davon wesensverschiedenes "Aliud", was vor allem mit dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht mehr vereinbar w344re (BGHZ 110, 123, 126 - Splei337kammer; vgl. auch Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze; jeweils m.w.N.). 61 62 In dem hier zu entscheidenden Fall wird der Schutzbereich durch die Er-g344nzung des Merkmals 6, dass der Vorsprung nicht nur "zahnartig", sondern dar374ber hinaus auch "bez374glich der Tormittenebene im Wesentlichen symmet-risch" ausgebildet sein soll, nicht erweitert, weil dadurch die Verwirklichung der in Patentanspruch 1 gesch374tzten Lehre an eine zus344tzliche Bedingung ge-kn374pft wird. Durch die Einf374gung des Teilmerkmals wird aber auch an die Stelle der patentgesch374tzten Erfindung kein "Aliud" gesetzt. Zutreffend weist die Kl344gerin zu 3 darauf hin, dass weder der Beschreibung des Streitpatents in der erteilten 63 - 33 - Fassung noch dessen Zeichnungen unmittelbar eine Ausgestaltung entnom-men werden kann, bei welcher der zahnartige Vorsprung der Torelemente be-z374glich der Tormittenebene symmetrisch mit unwesentlichen Abweichungen ausgebildet ist. Allerdings wird in der Beschreibung im Hinblick auf das in den Figuren 2 und 3 des Streitpatents gezeigte erfindungsgem344337e Ausf374hrungsbei-spiel erw344hnt und ist Gegenstand von Unteranspruch 5, dass die Blechschalen, aus denen die Torelemente hergestellt sein k366nnen, "v366llig identisch" ausgebil-det sein k366nnen, was zu einer Vereinfachung der Herstellung f374hrt (Streitpa-tent, Sp. 3, Z. 47 ff.; Sp. 5, Z. 10 ff.). Dies impliziert aus Sicht des Fachmanns - im Sinne einer vorteilhaften Ausf374hrung nach dem erteilten Patent - die be-z374glich der Tormittenebene exakt symmetrische Ausbildung des zahnartigen Vorsprungs der Torelemente. Entsprechend weist auch das in den Figuren 2 und 3 des Streitpatents in geschlossenem und verschwenktem Zustand bei-spielhaft gezeigte Torelement einen bez374glich der Tormittenebene exakt sym-metrisch ausgebildeten Vorsprung auf. Entnimmt der Fachmann also einerseits Patentanspruch 1, dass die Ausgestaltung des zahnartigen Vorsprungs der Torelemente in das freie Belieben des Anwenders gestellt wird, und wird er an-dererseits durch einen Unteranspruch, die Beschreibung und die Zeichnungen dahin belehrt, dass die bez374glich der Tormittenebene exakt symmetrische Aus-gestaltung des zahnartigen Vorsprungs vorteilhaft sein kann, so erschlie337t es sich ihm auch als zur Erfindung geh366rend und stellt es kein "Aliud" dar, den Vorsprung bez374glich der Tormittenebene "lediglich" im Wesentlichen symmet-risch auszubilden. IV. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der Fassung des 3. Hilfsantrags der Beklagten ist neu (247247 81, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1, 3 PatG). 64 - 34 - a) Die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des 3. Hilfsantrags wird nicht durch die US-Patentschrift 2 372 792 (Anlage K 7) aus dem Jahr 1945 offenbart, weil der Fachmann dieser die Merkmale 2 und 8 nicht entnehmen kann. Die Entgegenhaltung zeigt in den nachfolgend verklei-nert wiedergegebenen Figuren 25 und 26 den Verbindungsbereich von Hub-gliedertoren (Sektionaltoren) wie sie als 334berkopf-Konstruktion f374r Garagen oder andere vergleichbare Geb344ude verwendet werden k366nnen. 65 F374r den Fachmann folgt aus der Erw344hnung der 334berkopf-Konstruktion f374r Garagen oder andere vergleichbare Geb344ude auch implizit, dass das Tor mit Hilfe von F374hrungszapfen oder -rollen, in seitlichen F374hrungsbahnen, die das Tor aus einer vertikalen Geschlossenstellung 374ber einen Bogen in eine horizontale Offenstellung f374hren. Die einzelnen aus Holz bestehenden Torele-mente (89, 90) sind jeweils mit einem Scharnier (91) auf der Innenseite anein- 66 - 35 - ander befestigt. An den Stirnseiten der Elemente sind Metallprofile angeschla-gen, 374ber die zwischen den angrenzenden Paneelen im Anschluss an konvex oder konkav ausgebildete Oberfl344chenbereiche eine Nut-Feder-Verbindung ausgebildet ist. Entsprechend ist an dem oberen Rand jedes Torelements (90) ein zahnartiger Vorsprung (95) vorgesehen und weist der untere Rand jedes Torelements (89) eine dem Vorsprung des benachbarten Torelements ange-passte Vertiefung (93) auf (vgl. Anlage K 7, S. 6, l. Sp., Z. 29 ff.). Der zahnarti-ge Vorsprung ist jedoch in etwa bogenf366rmig und damit nicht im Wesentlichen symmetrisch ausgebildet (Merkmal 6). Beim Verschwenken der Torelemente (89, 90) im Bogenbereich der F374hrungsbahn ist der 326ffnungsspalt, wie aus Fi-gur 26 und der Beschreibung (Anlage K 7, S. 6, l. Sp., Z. 38 ff.) hervorgeht, so gering, dass ein Einklemmen des Fingers ausgeschlossen ist. Der zahnartige Vorsprung (95) verf374gt auch 374ber eine bis zur Zahnspitze ansteigende Vorder-flanke (95a) und eine von der Spitze abfallende Hinterflanke. Letztere f344llt je-doch nicht bis zur vertikalen Hinterfl344che des Torelementes ab, sondern endet auf einer horizontalen Fl344che, welche durch den stirnseitigen Abschluss des Torelementes bzw. des an dieses angeschlagenen Metallprofils gebildet wird (Merkmal 3). Das Gelenk des Scharniers (91) ist auf der Hinterfl344che der Tor-elemente angeordnet und wird somit nicht vollst344ndig von einer hinteren Aus-nehmung aufgenommen (Merkmal 8). Zudem offenbart die Entgegenhaltung nicht, wie das Hubgliedertorblatt in der Torkonstruktion gef374hrt ist (Merkmal 2). b) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 geht auch nicht aus der US-Patentschrift 3 891 021 (Anlage K 3) hervor. Dieser Ver366ffentlichung konnte der Fachmann ein Hubgliedertor mit den Merkmalen 1 und 2 entnehmen, wie sich ohne weiteres aus den nachfolgend gezeigten Figuren 1 bis 4 ergibt: 67 - 36 - Am oberen Rand weisen die Torelemente (panel sections 24, 26, 28) ei-nen lippenartig geformten Abschnitt (lip portion 36) auf, w344hrend sie am unte-ren Rand 374ber einen schulterartig geformten Abschnitt (shoulder portion 42) verf374gen. Wie aus Figur 3 der Entgegenhaltung ersichtlich, haben der lippenar-tig und der schulterartig geformte Abschnitt (lip portion 36, shoulder portion 42) einen gleich dimensionierten bogenf366rmigen Querschnitt und greifen in zu-sammengesetztem Zustand derart ineinander, dass der schulterartig geformte Abschnitt (shoulder portion 42) auf dem lippenartig geformten Abschnitt (lip por-tion 36) gleiten kann (vgl. Anlage K 3, Sp. 6, Z. 24 ff.). Der lippenartige Ab-schnitt (lip portion 36) des Torelementes (panel section 26) ist zwar ein Vor-sprung, aber nicht "zahnartig" und erst recht nicht "bez374glich der Tormittenebe-ne im Wesentlichen symmetrisch" ausgebildet (Merkmal 6). Der schulterartige Abschnitt (shoulder portion 42) des Torelementes (panel section 24) ist keine dem Vorsprung des benachbarten Torelementes angepasste Vertiefung (Merkmal 7), weil diese, wie der gerichtliche Sachverst344ndige best344tigt hat, of- 68 - 37 - fensichtlich nicht zur gegenseitigen Abst374tzung des jeweils benachbarten Tor-elements geeignet sind (Gutachten S. 31). Dar374ber hinaus sind zwar der Bol-zen und die Zylinder des Scharniergelenks (hinge pin 74, barrel portions 72, 74) von der Ausnehmung (recess 40) aufgenommen (vgl. auch Anlage K 3, Sp. 3, Z. 35 ff.; Patentanspruch 1 c, Sp. 8, Z. 55 f.; Figur 2), nicht aber die Kan-ten des Scharniers sowie dessen r374ckw344rtige Fl344chen, die auf den R374ckfronten der Torelemente (panel section 24, 26) angeordnet sind, so dass das Gelenk des Scharniers im Ergebnis nur teilweise in der hinteren Ausnehmung aufge-nommen ist. Zudem f374hrt die teilweise Aufnahme des Gelenks in die hintere Aussparung (recess 40) aufgrund der in den Figuren 2 und 5 gezeigten zentri-schen Anordnung des bogenf366rmigen Vorsprungs (lip portion 36) und der Bau-teile des Scharniers (hinge pin 74, barrel portions 72, 74) zu keiner Ann344herung an den Vorsprung. Eine solche Ann344herung wird nach den Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen (Gutachten S. 44) erst durch eine Verringerung des Radius des Vorsprungs bewirkt. 69 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des 3. Hilfs-antrags wird auch nicht durch den aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt (247247 81, 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 1 PatG) Ausgehend von der in den Figuren 25 und 26 der US-Patentschrift 2 372 792 gezeigten und in deren Beschreibung erl344uterten Ausgestaltung er-gab es sich f374r den Fachmann nicht, den zahnartigen Vorsprung (95) nach Ma337gabe der Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents in der Fassung des 3. Hilfsantrags umzugestalten. Der Fachmann sah sich bereits deshalb nicht dazu veranlasst, die Hinterflanke des zahnartigen Vorsprungs (95) von der Zahnspitze bis zur Hinterfl344che des Elementes abfallen zu lassen (Merk- 70 - 38 - mal 3) bzw. den zahnartigen Vorsprung (95) bez374glich der Tormittenebene im Wesentlichen symmetrisch auszubilden (Merkmal 6), weil die in der Entgegen-haltung offenbarte L366sung es bereits aufgrund der in etwa bogenf366rmigen Aus-gestaltung des zahnartigen Vorsprungs (95) und der diesem entsprechenden Ausnehmung (93) vorteilhaft erm366glicht, dass beim Verschwenken der Torele-mente (89, 90) im Bogenbereich der F374hrungsbahn blo337 ein 326ffnungsabstand (d) auftritt, der das Einklemmen eines Fingers ausschlie337t (vgl. Anlage K 7, S. 6, l. Sp., Z. 45 ff.). Der gerichtliche Sachverst344ndige hat dies durch seine An-gabe in der m374ndlichen Verhandlung best344tigt, dass im Hinblick auf den Fin-gerschutz wie auf die zuverl344ssige Abdichtung aus fachlicher Sicht keinerlei Defizite der aus dem US-Patent bekannten Stirnseitengestaltung zu erkennen waren. 71 Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Fachmann in dem 1983 be-kannt gemachten deutschen Gebrauchsmuster 83 01 609 (Anlage K 11) im Hinblick auf benachbarte Rollladenelemente mitgeteilt wird, dass die Ausgestal-tung der oberen Stirnseite der Elemente mit von der Spitze beidseits bis zur Vorder- bzw. Hinterfl344che abfallenden Fl344chen verhindert, dass Wasser, das zwischen die Fl344chen gelangt ist, durch die Neigung der Fl344chen wieder ablau-fen kann. Denn zum Einen verhindert bereits der an der Vorderseite angeord-nete zahnartige Vorsprung (95) des in den Figuren 25 und 26 der US-Patent-schrift gezeigten Elementes, dass beim gegenseitigen Verschwenken der Ele-mente 374berhaupt Wasser den Bereich hinter dem zahnartigen Vorsprung errei-chen kann. Aber selbst wenn es der Fachmann gleichwohl noch, den Gedan-ken aus dem deutschen Gebrauchsmuster aufgreifend, f374r erforderlich gehalten haben sollte, die hintere Flanke des zahnartigen Vorsprungs (95) in Ab344nde-rung der Offenbarung aus der US-Patentschrift bis zur Hinterfl344che des Ele- - 39 - mentes abfallend auszugestalten, h344tte er immer noch keine Veranlassung ge-habt, den zahnartigen Vorsprung bez374glich der Tormittenebene im Wesentli-chen symmetrisch auszugestalten. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschlie337enden Feststellungen dazu, ob es f374r den Fachmann nahegelegen hat, wenigstens das Gelenk des Scharniers (91) des in den Figuren 25 und 26 der US-Patentschrift gezeigten Elementes so anzuordnen, dass es vollst344ndig in einer hinteren Ausnehmung aufgenommen ist (Merkmal 8). 72 V. Der Kl344gerin zu 3 kann auch nicht in dem - erstmals in der m374ndli-chen Verhandlung vorgebrachten - Argument zugestimmt werden, dass der Beklagten ein Rechtsschutzinteresse an der Aufrechterhaltung des Streitpa-tents in der Fassung des 3. Hilfsantrags unter dem Gesichtspunkt der Doppel-patentierung fehle, wenn das Patent 39 04 918, dem die Stammanmeldung zugrunde liegt, aus der das vorliegende Streitpatent durch Teilung hervorge-gangen ist, in dem zu dem hiesigen Verfahren parallelen Berufungsnichtig-keitsverfahren X ZR 27/06 in der Fassung des Urteils des Bundespatentge-richts vom 28. September 2005 vom Senat aufrechterhalten wird. 73 Zwar hat der Senat am Tag der Verk374ndung des hiesigen Urteils in dem parallelen Berufungsnichtigkeitsverfahren X ZR 27/06 die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 28. September 2005 zur374ckgewiesen und damit das Patent in dieser Fassung aufrechterhalten. Die Kl344gerin zu 3 374ber-sieht in ihrer Argumentation jedoch, dass von einer Doppelpatentierung schon deshalb nicht die Rede sein kann, weil sich einerseits Patentanspruch 1 des Patents 39 04 918 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 74 - 40 - 28. September 2005 und Patentanspruch 1 des hiesigen Streitpatents in der Fassung des 3. Hilfsantrags der Beklagten darin unterscheiden, dass in erstge-nanntem gefordert wird, dass der am oberen Rand jedes Torelementes befind-liche zahnartige Vorsprung eine von der Vorderfl344che des Torelementes aus-gehende, bis zur Zahnspitze ansteigende (abfallende) Vorderflanke aufweist, w344hrend in letztgenanntem lediglich vorgesehen ist, dass die Vorderflanke bis zur Spitze ansteigt. Nach der Lehre aus Patentanspruch 1 des hiesigen Streit-patents ist es also dem Fachmann freigestellt, die Vorderflanke des zahnarti-gen Vorsprungs nicht von der Vorderfl344che des Torelementes ausgehen zu lassen, sondern etwa von einer horizontalen Randfl344che am oberen Rand des Torelementes. 75 Andererseits lehrt allein Patentanspruch 1 des hiesigen Streitpatents, das Gelenk des Scharniers vollst344ndig in der hinteren Ausnehmung aufzuneh-men, wodurch die Schwenkachse dem Vorsprung bzw. der Vertiefung angen344-hert ist und vor der Hinterfl344che der Torelemente zu liegen kommt. Der Lehre aus Patentanspruch 1 des Patentes 39 04 918 in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 28. September 2005 steht es also nicht entgegen, das Gelenk des Scharniers nicht vollst344ndig in die hintere Ausnehmung aufzu-nehmen, so wie dies beispielsweise in den oben wiedergegebenen Figuren 2, 3 und 6 der Streitpatentanmeldung gezeigt ist, welche identisch mit den Figuren 2, 3 und 6 des Patents 39 04 918 sind. - 41 - Es ist mithin weder eine Identit344t des Gegenstandes von Patentanspruch 1 des Patentes 39 04 918 mit dem des Streitpatentes festzustellen, noch ist dies umgekehrt der Fall. Der Tatbestand der Doppelpatentierung ist nicht ge-geben. Vor diesem Hintergrund kann es mangels Entscheidungsrelevanz da-hingestellt bleiben, ob der Kl344ger im Nichtigkeitsverfahren bei eingeschr344nkter Verteidigung des Streitpatents durch den Beklagten 374berhaupt zul344ssigerweise geltend machen kann, dass dem Beklagten das Rechtsschutzinteresse an der eingeschr344nkten Aufrechterhaltung des Patents unter dem Gesichtspunkt der Doppelpatentierung fehlt (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzinteresse an einer mehrfachen identischen Patentierung im Erteilungsverfahren: Sen.Beschl. v. 14.3.2006 - X ZB 5/04, GRUR 2006, 748, 750 - Mikroprozessor; Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl., 247 1 PatG, Rdn. 74i). 76 - 42 - VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 PatG i.V.m. 247247 97, 91, 92, 101 ZPO. 77 Scharen Richter am Bundesgerichtshof Gr366ning Asendorf ist in Ruhestand ge- treten und kann deshalb nicht unterschreiben. Scharen Berger Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.09.2005 - 2 Ni 9/04
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