BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 28/06 vom 22. Februar 2011 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundegerichtshofs hat am 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin M374hlens und die Richter Gr366ning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Der Streitwert f374r die Berechnung der erstattungsf344higen Anwaltsge-b374hren der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin zu 1) und der Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin zu 2) wird auf jeweils 375.000 200 festgesetzt. Der Antrag auf gesonderte Festsetzung des Streitwertes f374r die Berech-nung der erstattungsf344higen Anwaltsgeb374hren der Prozessbevollm344ch-tigten der Kl344gerin zu 3) wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der zul344ssige Antrag der Beklagten vom 26. November 2010 auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts f374r das Berufungsverfahren ist hinsichtlich der Anwaltsgeb374hren der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerinnen zu 1) und 2) be-gr374ndet, weil sich diese nicht nach dem f374r die Gerichtsgeb374hren ma337geblichen Wert berechnen (247 33 Abs. 1 RVG). Hingegen ist der Antrag hinsichtlich der Kl344gerin zu 3) zwar zul344ssig aber nicht begr374ndet, weil der Gegenstandswert f374r das Berufungs- 1 - 3 - verfahren hinsichtlich der Anwaltsgeb374hren der Prozessbevollm344chtigten der Kl344ge-rin zu 3) dem f374r die Gerichtsgeb374hren ma337geblichen Wert entspricht. Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 29. September 2005 dadurch teilweise f374r nichtig erkl344rt, dass Patentanspruch 1 eine gegen374ber der er-teilten Fassung beschr344nkte Fassung erhalten hat; an diese Fassung haben sich die erteilten Patentanspr374che 2 bis 6 mit unmittelbarem oder mittelbarem R374ckbezug angeschlossen. 2 Ma337geblich f374r den Gegenstandstandswert der anwaltlichen T344tigkeit der Kl344-gerinnen zu 1) und 2) ist jeweils deren Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten, mit der diese die Ab344nderung des Urteils des Patentgerichts und die Ab-weisung der Nichtigkeitsklagen beantragt haben. 3 Ma337geblich f374r den Gegenstandswert der anwaltlichen T344tigkeit der Kl344gerin zu 3) ist hingegen neben deren Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung der Beklag-ten auch die Berufung der Kl344gerin zu 3), mit der diese die Nichtigerkl344rung des Streitpatents in vollem Umfang beantragt hat. 4 - 4 - Der Gegenstandswert der anwaltlichen T344tigkeit der Kl344gerin zu 3) ist damit mit dem f374r die Gerichtsgeb374hren festgesetzten Wert von 700.000 200 identisch, w344h-rend der Gegenstandswert der anwaltlichen T344tigkeit der Kl344gerinnen zu 1) und 2) nur jeweils der H344lfte des f374r die Gerichtsgeb374hren festgesetzten Wertes entspricht. 5 Meier-Beck M374hlens Gr366ning Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.09.2005 - 2 Ni 9/04 + 38/04 + 58/04 -
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