BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 28/07 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewie-sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 188.878,62 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). Verfah-rensgrundrechte des Kl344gers wurden nicht verletzt. Das Urteil des Berufungsge-richts verst366337t weder gegen Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. 1 Ein Schuldner handelt in der Regel nicht mit Gl344ubigerbenachteiligungs-vorsatz, wenn er eine kongruente Gegenleistung f374r die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortf374hrung seines eigenen Unternehmens n366tig 2 - 3 - ist und damit den Gl344ubigern im allgemeinen n374tzt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96, ZIP 1997, 1551, 1553). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn Schuldner und Anfechtungsgegner Vorkasse f374r die vom diesem erbrach-ten Leistungen vereinbart haben. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 08.05.2006 - 12 O 404/05 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 23.01.2007 - 4 U 311/06-95- -
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