BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 28/09 vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp am 20. September 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen das Urteil vom 13. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r nicht in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat (247 555 Abs. 1 Satz 1, 247 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der Be-klagten geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagte wendet sich in der Anh366rungsr374ge ohne Erfolg ge-gen die Auffassung des Senats, nach dem Vortrag des Kl344gers sei der mit der Klage ersetzt verlangte Verm366gensschaden in Deutschland eingetreten, weil der Kl344ger das angelegte Kapital von seinem bei einem Kreditinstitut in Deutschland gef374hrten Gi-rokonto an die Beklagte 374berwiesen habe. Mit dieser R374ge setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts. Dieses nimmt (BU 14 Abs. 3) auf die vom Kl344ger mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K 205 Bezug. Hierbei han-delt es sich um das Formular "Vertrauliche Kundeninformationen (Privatperson)", in dem der Kl344ger angegeben hat, alle 334berwei-sungen erfolgten von seinem Girokonto bei der 205bank . - 3 - Die 366rtliche Zust344ndigkeit des Landgerichts ist gem344337 247 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu pr374fen. Dies gilt ent-gegen der in der Anh366rungsr374ge vertretenen Auffassung der Be-klagten auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internatio-nale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte durch das Revisionsge-richt zu pr374fen ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24, Tz. 7 ff.). Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - 6 O 359/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-6 U 256/07 -
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