BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 28/09 Verk374ndet am: 13. Juli 2010 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuGVVO Art. 5 Nr. 3 BGB 247247 826 C, 830 a) Beteiligt sich ein in einem Mitgliedstaat der EU ans344ssiger Broker als Gehilfe an der vors344tzlich sittenwidrigen Sch344digung eines Anlegers durch einen deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler und 374berweist der Anleger als Folge der un-erlaubten Handlung des Vermittlers das Anlagekapital von seinem in Deutschland gef374hrten Konto an den Broker, ist f374r eine gegen diesen gerichtete Schadenser-satzklage die internationale Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte gegeben. b) Besteht die unerlaubte Handlung in der Vermittlung von Optionsgesch344ften, die f374r den Anleger aufgrund 374berh366hter Geb374hren des Vermittlers chancenlos sind, handelt der Broker, der dem Vermittler den Zugang zur B366rse er366ffnet, mit Gehil-fenvorsatz, wenn er die vom Vermittler erhobenen Geb374hren kennt oder wenn er aufgrund der Kenntnis fr374herer Missbrauchsf344lle wei337, dass f374r den Vermittler ein gro337er Anreiz besteht, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden des Anle-gers auszunutzen, und dessen Gesch344ftsmodell gleichwohl keiner 334berpr374fung unterzieht. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Schlussurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland, verlangt von der Beklagten, einem britischen Brokerunternehmen mit Sitz in London, Schadens-ersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit B366rsentermin- und Optionsge-sch344ften. 1 Die der englischen Finanzaufsicht unterliegende Beklagte bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Execution- und Clearingdienste 2 - 3 - f374r den Handel mit Derivaten an. Privatkunden k366nnen 374ber Vermittler Han-delsauftr344ge einreichen, die von der Beklagten abgewickelt werden. 3 Einer dieser Vermittler war V. S. , D. (im Folgenden: S.), der bis zur Einstellung seiner Gesch344ftst344tigkeit im November 2005 374ber eine deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbst344ndiger Finanzdienst-leister verf374gte. Der Gesch344ftsbeziehung zwischen der Beklagten und S. lag ein als "Introducing Broker Agreement" bezeichnetes Abkommen zugrunde, das nach seiner Pr344ambel den Zweck verfolgte, ein eintr344gliches Brokergesch344ft aufzubauen. Die Beklagte hatte S. jede erdenkliche Unterst374tzung bei der Ent-wicklung des Gesch344fts zu geben, f374r die von S. geworbenen Kunden Einzel-konten einzurichten und die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. S. war verpflichtet, gr366337tm366gliche Anstrengungen zu unternehmen, um der Be-klagten Kunden zuzuf374hren. Dabei hatte er aufsichts- und privatrechtliche Pflichten einzuhalten. Nach Nr. 5 (a) des Abkommens in Verbindung mit An-hang A sollte die Beklagte die Kundenkonten mit einer Broker-Kommission in einer zwischen ihr und S. auszuhandelnden H366he belasten und dem Kommissi-onskonto des S. als Verg374tung die Nettokommissionen f374r alle Transaktionen gutschreiben, soweit diese einen Betrag von 28 US-Dollar 374berstiegen. Der Kl344ger schloss am 5. Juli 2002 mit S. einen formularm344337igen Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag 374ber die Durchf374hrung von B366rsentermin- und Opti-onsgesch344ften, in dem sich S. unter anderem zur Vermittlung eines Brokerein-zelkontos verpflichtete. Nach einem Preisaushang, der diesem Vertrag beige-f374gt war, hatte der Kl344ger an S. f374r jeden Einschuss eine Dienstleistungsgeb374hr in H366he von 6% sowie bei Options- und Futuregesch344ften eine Gewinnbeteili-gung in H366he von 10% der realisierten Quartalsgewinne zu zahlen. Ferner schuldete er f374r jeden Kauf und Verkauf einer Option und eines Futures eine Halfturn-Commission von 50 US-Dollar; hiervon sollte S. jeweils ca. 4 - 4 - 40 US-Dollar erhalten. Schlie337lich hatte der Kl344ger eine Share Dealing-Geb374hr in H366he von 2,5% des Kurswertes, mindestens 20 US-Dollar je Transaktion, pro Kauf bzw. Verkauf zu entrichten, von der S. 5 US-Dollar erhalten sollte. 5 Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gesch344ftsbesorgungsvertra-ges unterzeichnete der Kl344ger ein als "Private Customer Dealing Agreement/ Handelsvereinbarung f374r Privatkunden" 374berschriebenes Vertragsformular der Beklagten. S. er366ffnete zur Durchf374hrung der Gesch344fte bei der Beklagten ein Konto f374r den Kl344ger. Dieser 374berwies von seinem in Deutschland gef374hrten Konto an die Beklagte insgesamt 158.380 200. Die Beklagte f374hrte die von S. vermittelten Optionsgesch344fte aus und 374berwies dem Kl344ger in der Zeit von Mai bis Oktober 2003 insgesamt 36.906,95 200 zur374ck. Nach 334bertragung des Kontoguthabens auf ein anderes Brokerunternehmen, P. , erhielt der Kl344ger von die-sem im Januar und April 2004 insgesamt weitere 20.252,70 200. Den Differenzbe-trag von 101.220,35 200 zum eingezahlten Kapital zuz374glich Zinsen und vorge-richtliche Kosten macht er mit der Klage geltend, wobei er sein Zahlungsbegeh-ren nur auf deliktische Schadensersatzanspr374che, insbesondere wegen Beteili-gung der Beklagten an einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung durch S., st374tzt. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegengetreten und hat zudem die fehlende Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ger374gt. 6 Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte als unzul344ssig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und das Verfahren wegen der Scha-densh366he an das Landgericht zur374ckverwiesen. 7 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Be-klagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die Klage sei zul344ssig und dem Grunde nach gerechtfertigt. 11 Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte ergebe sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Der Handlungsort des der Beklagten zur Last gelegten Delikts befinde sich in Deutschland. Die Beklagte m374sse sich die Anwerbung des Kl344gers durch S. in Deutschland und die hier unterlassene Risikoaufkl344rung zurechnen lassen. Art. 5 Nr. 1 EuGVVO entfalte keine Sperrwirkung des Inhalts, dass deliktische Anspr374che, die mit vertraglichen Anspr374chen konkurrierten, nur am Gerichtsstand des Erf374llungsorts geltend gemacht werden k366nnten. 12 Die Entscheidung 374ber deliktische Anspr374che richte sich gem344337 Art. 40 f. EGBGB nach deutschem Recht. Gem344337 247247 826, 830 BGB habe der Kl344ger ge-gen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. 13 S. habe den Kl344ger vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt. Er habe ihm pflichtwidrig nicht die Kenntnisse vermittelt, die ihn in die Lage versetzt h344tten, den Umfang seines Verlustrisikos und die Verringerung seiner Gewinnchance durch die Aufschl344ge auf die Optionspr344mie richtig einzusch344tzen. 14 - 6 - Die Beklagte habe sich an der vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung des Kl344gers beteiligt; ob dies als Mitt344terschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qua-lifizieren sei, k366nne dahinstehen. Die objektiven Voraussetzungen gemein-schaftlichen Handelns l344gen vor, weil die Beklagte auf vertraglicher Grundlage dauerhaft mit S. zusammengearbeitet und ihm den Zugang zur Londoner B366rse er366ffnet habe. Zudem habe sie am wirtschaftlichen Erfolg des sittenwidrigen Handelns von S. partizipiert. 15 Die objektive Tatbeteiligung sei zumindest bedingt vors344tzlich erfolgt. Die Beklagte habe zumindest ihre Augen vor den sich aufdr344ngenden Bedenken verschlossen und gewissenlos leichtfertig die von S. vermittelten Auftr344ge des Kl344gers zu dessen Nachteil ausgef374hrt. Die Gefahr, dass S. seine gesch344ftliche 334berlegenheit gegen374ber dem Kl344ger in sittenwidriger Weise missbrauche, ha-be f374r die Beklagte auf der Hand gelegen, weil sie die extremen Verlustrisiken von Optionsgesch344ften mit hohen Geb374hrenaufschl344gen auf die Optionspr344mie gekannt habe. Ihr habe auch klar sein m374ssen, dass die ihr bekannten oder zumindest von ihr bewusst nicht zur Kenntnis genommenen Geb374hren, die der Kl344ger S. geschuldet habe, diesem einen hohen Anreiz geboten h344tten, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zu missbrauchen. Dass die Beklagte eigene Schutzma337nahmen ergriffen, insbesondere das Vorgehen des S. 374berpr374ft ha-be, sei nicht ersichtlich. Dass keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen S. anh344ngig gewesen seien, rechtfertige keine R374ckschl374sse auf seine Methoden. Die Beklagte habe als nachgeschaltetes Brokerunternehmen nicht auf eine ord-nungsgem344337e Aufkl344rung durch S. vertrauen d374rfen. Der Vertrauensgrundsatz gelte nicht zugunsten desjenigen, der vor einer sich aufdr344ngenden Beteiligung an einer unerlaubten Handlung gewissenlos leichtfertig die Augen verschlossen habe. 16 - 7 - Der Anspruch des Kl344gers sei nicht gem344337 247 254 Abs. 1 BGB gemindert. Das allenfalls fahrl344ssige, aber nicht grob leichtfertige Verhalten des Kl344gers f374hre gegen374ber der vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung durch die Beklag-te und S. nicht zu einer K374rzung des Schadensersatzanspruches. 17 18 Da die H366he des Schadens bisher nicht nachvollziehbar dargelegt sei, sei das Verfahren gem344337 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zur374ckzuverweisen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand. 19 1. Das Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der Zu-l344ssigkeit der Klage ausgegangen. Es hat die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fende (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; 182, 24, Tz. 9; Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 17, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928, Tz. 8, jeweils m.w.N.) - internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte gem344337 Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, S. 1 bis 23, berichtigt in ABl. EG Nr. L 307 vom 24. November 2001, S. 28; im Folgenden: EuGVVO) zu Recht bejaht. 20 a) Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die, wie die Beklagte, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mit-gliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch344digende Ereignis einge- 21 - 8 - treten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder Anspr374che aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Ist der Ort, an dem das f374r die Begr374ndung einer Schadensersatzpflicht in Betracht kommen-de Ereignis stattgefunden hat, nicht mit dem Ort identisch, an dem durch dieses Ereignis ein Schaden entstanden ist, kann der Beklagte nach Wahl des Kl344gers sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch an dem Ort des urs344chlichen Geschehens (Handlungsort) verklagt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 24 f. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 7. M344rz 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 20 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 11 - Marinari, vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 16 - Kronhofer und vom 16. Juli 2009 - Rs. C-189/08, RIW 2009, 719, Tz. 23 - Zuid-Chemie BV). Die Zust344ndigkeit h344ngt nicht davon ab, dass tats344chlich eine unerlaubte Handlung begangen wurde; die schl374ssige Behaup-tung der erforderlichen Tatsachen durch den Kl344ger reicht aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begr374ndetheit der Klage erforderlich (vgl. BGHZ 167, 91, Tz. 21; BGH, Urteile vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, WM 2008, 479, Tz. 14 und vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, WM 2010, 928, Tz. 8, jeweils m.w.N.). aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kl344ger eine Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO geltend macht. 22 Der verordnungsautonom auszulegende Begriff der unerlaubten Hand-lung umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO ankn374pft. Der Begriff des "Vertrags" wiederum bezieht sich auf freiwillig gegen374ber einer anderen Person eingegangene Verpflichtungen (EuGH, Urteile vom 23 - 9 - 17. September 2002 - Rs. C-334/00, Slg. 2002, I-7357, Tz. 23 - Tacconi und vom 20. Januar 2005 - Rs. C-27/02, Slg. 2005, I-481, Tz. 50 f. - Engler, jeweils m.w.N.). 24 Gemessen hieran bildet eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kl344ger verlangt Ersatz eines Verm366gensscha-dens, den ihm S. durch die Vermittlung von vornherein chancenloser B366rsen-termingesch344fte vors344tzlich und unter vors344tzlicher Beteiligung der Beklagten zugef374gt haben soll (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 19, 24 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Damit kn374pft die Klage nicht entscheidend an die zwischen den Parteien geschlosse-ne Handelsvereinbarung an. Die geltend gemachte Teilnehmerhaftung der Be-klagten ist nicht Ausdruck von Schwierigkeiten, die bei der Erf374llung einer aus der Handelsvereinbarung folgenden Verpflichtung auftreten k366nnen (vgl. hierzu Generalanwalt Darmon, Schlussantr344ge vom 15. Juni 1988 in der Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565, 5573, Tz. 30 - Kalfelis). Die ma337geblichen Umst344nde f374r die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung des S. in haftungsrelevanter Weise vors344tzlich beteiligt hat, stehen vielmehr im Zusammenhang mit dem tats344chlichen Verhalten der Beklagten und des S., ihrer Gesch344ftsbeziehung und dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen, an dem der Kl344ger nicht beteiligt war. bb) Bei der Auslegung des somit anwendbaren Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist dessen Regelungszweck zu ber374cksichtigen. Die Vorschrift tr344gt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europ344ischen Gemeinschaften (im Fol-genden: EuGH) zu der nahezu gleichlautenden Vorg344ngerregelung des Art. 5 Nr. 3 des 334bereinkommens vom 27. September 1968 374ber die gerichtliche Zu-st344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1972 II, S. 773, 774 ff.; im Folgenden: EuGV334) dem 25 - 10 - Umstand Rechnung, dass zwischen Streitigkeiten 374ber unerlaubte Handlungen und den nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zust344ndigen Gerichten eine besonders en-ge Beziehung besteht, die aus Gr374nden einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung eine Zust344ndigkeit dieser Gerichte rechtfer-tigt (vgl. EuGH, Urteile vom 30. November 1976 - Rs. 21/76, Slg. 1976, 1735, Tz. 8 ff. - Mines de Potasse d'Alsace, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba, vom 7. M344rz 1995 - Rs. C-68/93, Slg. 1995, I-415, Tz. 19 - Shevill, vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 10 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 15 - Kronhofer). Dieser Erw344gung, die auch f374r die Auslegung der EuGVVO ma337geblich ist (vgl. 19. Erw344gungsgrund zur EuGVVO; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - Rs. C-189/08, RIW 2009, 719, Tz. 18 f. - Zuid-Chemie BV), liegt die Annahme zugrunde, dass das Gericht des Ortes, an dem das sch344digende Ereignis eingetreten ist, insbesondere wegen der N344he zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Re-gel am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. EuGH, Ur-teil vom 16. Juli 2009 - Rs. C-189/08, RIW 2009, 719, Tz. 24 - Zuid-Chemie BV). Art. 5 Nr. 3 EuGVVO hat im Rahmen des Zust344ndigkeitssystems der EuGVVO Ausnahmecharakter und ist grunds344tzlich eng auszulegen. Die EuGVVO baut auf einer durch Art. 2 Abs. 1 begr374ndeten allgemeinen Zust344n-digkeit der Gerichte des Mitgliedstaates auf, in dem der Beklagte seinen Wohn-sitz hat, und schlie337t in Art. 3 Abs. 2 die Anwendung nationaler Bestimmungen aus, die Gerichtsst344nde am Wohnsitz des Kl344gers gegen374ber Beklagten be-gr374nden, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 16 - Dumez France und Tracoba und vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 13 - Marinari). Besonderen Zust344ndigkeitsregelungen wie 26 - 11 - Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist daher eine enge Auslegung zu geben, die nicht 374ber die ausdr374cklich in der Verordnung vorgesehenen F344lle hinausgeht (EuGH, Ur-teile vom 27. September 1988 - Rs. 189/87, Slg. 1988, 5565, Tz. 19 - Kalfelis, vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 19 - Dumez France und Tracoba und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 - Kronhofer) und insbesondere nicht zur Erstreckung der dem Kl344ger er366ffneten Wahlm366glichkeiten 374ber die sie rechtfertigenden besonderen Umst344nde hinaus f374hren darf. Andernfalls w374rde der in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aufgestellte allge-meine Grundsatz der Zust344ndigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, unterlaufen und im Ergebnis 374ber die ausdr374cklich vorgesehenen F344lle hinaus die Zust344ndigkeit der Gerichte am Kl344gerwohnsitz anerkannt, der die Verordnung au337er in den von ihr aus-dr374cklich vorgesehenen F344llen ablehnend gegen374ber steht (vgl. EuGH, Urteile vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 13 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 14 ff. - Kronhofer). Insbesondere darf die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht zu einer Zu-st344ndigkeit f374hren, die von ungewissen Umst344nden abh344ngt und damit einem der Ziele der Verordnung zuwiderliefe, n344mlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ans344ssigen Personen dadurch zu st344rken, dass ein Kl344ger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass f374r einen verst344ndigen Beklagten erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 20 - Kronhofer, m.w.N.). b) Ob nach diesen Ma337st344ben der Auffassung des Berufungsgerichts ge-folgt werden kann, die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte k366nne auf den Handlungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gest374tzt werden, be-darf keiner Entscheidung. 27 - 12 - Das Berufungsgericht hat die sch344digende T344tigkeit des S. in Deutsch-land, zu der die Beklagte vors344tzlich Beihilfe geleistet haben soll, der Beklagten zust344ndigkeitsrechtlich zugerechnet und so die st344ndige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu 247 32 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88, WM 1990, 462, 463, vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91, WM 1995, 100, 102 und vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 19, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) auf Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 374bertragen. 28 Die Frage, ob im Rahmen des Deliktsgerichtsstandes des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei einer grenz374berschreitenden Beteiligung mehrerer an einer uner-laubten Handlung f374r die Bestimmung des Ortes, an dem das sch344digende Er-eignis eingetreten ist, eine wechselseitige Handlungsortzurechnung zul344ssig ist, ist umstritten (bejahend: Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regula-tion, Art. 5 Rn. 221; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 22; Geimer in Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfah-rensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 5 Rn. 250; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 25; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20; verneinend: LG M366nchengladbach, Urteil vom 5. Februar 2009 - 10 O 422/07, S. 6 ff.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 20a; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Br374ssel I-VO Art. 5 Rn. 88c; zweifelnd auch: M374nchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 5 Rn. 62; Wagner/Gess, NJW 2009, 3481, 3484 f.; zu Art. 5 Nr. 3 EuGV334: Weller, IPRax 2000, 202, 205 ff.). Diese Frage kann offen bleiben. 29 c) Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist n344mlich jedenfalls deshalb gegeben, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Nach dem schl374ssigen Vortrag des Kl344gers ist der Verm366-gensschaden, den er mit der Klage ersetzt verlangt, an dem Guthaben auf sei- 30 - 13 - nem bei einem Kreditinstitut in Deutschland gef374hrten Girokonto eingetreten, von dem er infolge der mit Beihilfe der Beklagten ver374bten vors344tzlichen sitten-widrigen Sch344digung des S. das angelegte Kapital an die Beklagte 374berwiesen hat. 31 aa) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des EuGH restriktiv ausgelegt (vgl. EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 - Rs. C-220/88, Slg. 1990, I-49, Tz. 17 - Dumez France und Tracoba und vom 19. September 1995 - Rs. C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Tz. 21 - Marinari). Der Wohnsitz eines Kl344gers als sein Verm366gensmittelpunkt kann nach einer Ent-scheidung des EuGH zu Gerichtsst344nden bei Kapitalanlagedelikten (Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Tz. 21 - Kronhofer) nicht be-reits deshalb als Erfolgsort angesehen werden, weil dem Kl344ger durch den Ver-lust von Verm366gensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist. Diesem Urteil lag allerdings ein wesentlich anderer Sachverhalt als im vorliegenden Fall zugrunde, weil dort die unerlaubte Hand-lung erst nach 334berweisung des Anlagekapitals von einem Konto am Wohnsitz des Anlegers auf ein im Ausland gef374hrtes Konto ver374bt wurde (vgl. OGH, Be-schluss vom 9. April 2002 - 4 Ob 40/02i; Junker, ZZPInt 9 [2004], 200, 204 f.). Der Entscheidung des EuGH ist zu entnehmen, dass unter anderen Umst344nden der Erfolgsort durchaus im Wohnsitzstaat des Kl344gers gelegen sein kann (vgl. von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 24; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Br374ssel I-VO Art. 5 Rn. 86b; ferner Blobel, EuLF 2004, 187, 190 f.; Huber, IPRax 2009, 134, 136 f.). Dies ist hier der Fall. Der Kl344ger hat seinem Vortrag zufolge das Anlage-kapital erst als Folge einer unerlaubten Handlung von seinem in Deutschland 32 - 14 - gef374hrten Girokonto an die Beklagte 374berwiesen, so dass die durch die uner-laubte Handlung verursachte Minderung des Kontoguthabens den f374r die Be-stimmung des Erfolgsortes ma337geblichen Schaden darstellt. Der Kl344ger macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe sich bedingt vors344tzlich zumindest als Gehilfin an einem Gesch344ftsmodell des S. beteiligt, das darauf angelegt ge-wesen sei, zur ausschlie337lich dem eigenen Vorteil dienenden hohen Gewinn-erzielung m366glichst viele Gesch344fte zu vermitteln, die f374r den Anleger aufgrund der Geb374hrenh366he und -struktur von vornherein chancenlos seien. Bei einem solchen Gesch344ftsmodell, das von vornherein bewusst darauf abzielt, uninfor-mierte, leichtgl344ubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinn-strebens und ihres Leichtsinns als Gesch344ftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541, vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 87 und vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 26, zur Ver366f-fentlichung in BGHZ vorgesehen), und das auf Seiten des Anlegers einen Kenntnisr374ckstand voraussetzt, ohne den ein vern374nftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen h344tte, erweist sich bereits die durch den Anleger veranlasste 334berweisung des Anlagekapitals als Deliktserfolg, so dass gerichtsstandsbegr374ndender Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO der Ort der Minderung des Kontoguthabens ist (vgl. Junker, ZZPInt 9 [2004], 200, 205 f.; Mankowski in Magnus/Mankowski, Brussels I Regulation, Art. 5 Rn. 239 f.; ders., RIW 2005, 561, 562; Rauscher/Leible, Europ344isches Zivilpro-zessrecht, 2. Aufl., Br374ssel I-VO Art. 5 Rn. 86b; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 24). bb) Diese Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO entspricht dem Zust344n-digkeitssystem der EuGVVO und dem Ausnahmecharakter des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Sie f374hrt zwar bei Kapitalanlagedelikten der vorliegenden Art in Ab-weichung von der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO regelm344337ig zu einem 33 - 15 - Gerichtsstand im Wohnsitzstaat des Anlegers. Dies ist aber aufgrund der - hier unterstellten - unerlaubten Handlung der Beklagten, die unmittelbar einen Scha-den des im Wohnsitzstaat des Kl344gers belegenen Verm366gens verursacht hat, gerechtfertigt. Das gem344337 Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zust344ndige Gericht hat in F344llen der vorliegenden Art die erforderliche N344he zum Streitgegenstand, die f374r eine geordnete Rechtspflege und sachgerechte Prozessgestaltung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere f374r den Gesichtspunkt der Beweisn344he. Soll etwa 374ber den Inhalt von Gespr344chen zwischen Vermittler und Anleger oder 374ber Ausma337 und H366he des Schadens Beweis erhoben werden, d374rften nicht selten Zeugen benannt werden, die bei den Gespr344chen zwischen Anlagevermittler und Anle-ger in dessen Wohnsitzstaat zugegen waren (vgl. von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Kiethe, NJW 1994, 222, 226; Mankowski, RIW 2005, 561, 562). Auch der Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit des zust344ndigen Gerichts erfordert keine andere Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. F374r ein Brokerun-ternehmen, das, wie die Beklagte, mit Vermittlern in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und sich durch die Ausrichtung seiner gewerblichen T344tigkeit auf diese Staaten ausl344ndische M344rkte erschlie337t, ist vorhersehbar, dass auf diese Weise geworbene Anleger durch 334berweisung von Anlagegeldern ge-gebenenfalls selbstsch344digende Verm366gensverf374gungen in ihren Heimatstaa-ten treffen (vgl. von Hein, IPRax 2005, 17, 21; Mankowski in Mag-nus/Mankowski, Brussels I Regulation, Art. 5 Rn. 239; Muir Watt, Rev. crit.dr.i.pr. 94 [2005], 330, Rn. 10). 34 cc) Eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung 374ber die Ausle-gung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist nicht erforderlich. Die richtige Auslegung der Verordnung ist aus den dargelegten Gr374nden derart offenkundig, dass f374r einen vern374nftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGHZ 153, 82, 92 f.; Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - XI ZR 186/09, WM 2010, 647, Tz. 35, jeweils m.w.N.). 35 - 16 - Dass die Entscheidung, ob finanzielle Verluste eines Anlegers in seinem Hei-matstaat eingetreten sind, auch im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO den nati-onalen Gerichten obliegt, ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - Rs. C-18/02, Slg. 2004, I-1417, Tz. 43 - DFDS Torline). 36 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begr374ndung, mit der das Berufungs-gericht die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt hat. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsge-richt seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Se-natsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 29 ff., zur Ver366f-fentlichung in BGHZ vorgesehen). 37 b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, S. ha-be den Kl344ger durch die Vermittlung der von vornherein chancenlosen B366rsen-termin- und Optionsgesch344fte vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt. 38 aa) Ein Vermittler haftet wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung gem344337 247 826 BGB, wenn sein Gesch344ftsmodell darauf angelegt ist, f374r den An-leger chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, in-dem er m366glichst viele Gesch344fte realisiert, die f374r den Anleger aufgrund 374ber-h366hter Geb374hren und Aufschl344ge chancenlos sind. Sein Gesch344ftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgl344ubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Gesch344ftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu be-reichern (Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 26 f., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). 39 - 17 - bb) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts erf374llt. Die von S. verlangten Geb374hren brachten das Chancen-Risiko-Verh344ltnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsge-sch344fte, die S. nach seinem Belieben steigern konnte, weiter abnehmen. Die an die einzelnen Optionskontrakte ankn374pfende Halfturn-Commission von jeweils 50 US-Dollar f374r den Kauf und den Verkauf, die Share Dealing-Geb374hr von mindestens 20 US-Dollar je Transaktion, die pauschale Dienstleistungsgeb374hr von 6% f374r jeden Einschuss und die zus344tzliche 10%ige Gewinnbeteiligung an einem anfallenden etwaigen Quartalsgewinn machten selbst f374r den Fall, dass einzelne Gesch344fte Gewinn abwarfen, f374r die Gesamtinvestition jede Chance auf positive Ergebnisse 344u337erst unwahrscheinlich und lie337en den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheinen. Die Revision beruft sich deshalb ohne Erfolg darauf, dass nicht jedes vom Kl344ger get344tigte Ge-sch344ft zu einem Verlust f374hrte, sondern einzelne Gesch344fte, isoliert betrachtet, mit einem Gewinn abgeschlossen wurden. 40 cc) Die von der Revision erstmals in der m374ndlichen Verhandlung erho-benen Einw344nde gegen das Vorliegen einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344-digung des Kl344gers durch S. greifen nicht durch. Die Revision hat insoweit aus-gef374hrt, der Kl344ger sei nicht uninformiert, sondern vollst344ndig aufgekl344rt gewe-sen. Er sei Herr des Verfahrens gewesen und habe die Gesch344fte selbst344ndig get344tigt. Diese Ausf374hrungen sind mit den ausdr374cklichen und rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar. Danach hat der Kl344ger weder von S. noch von der Beklagten die notwendige Aufkl344rung erhal-ten. Insbesondere ist ihm nicht hinreichend vor Augen gef374hrt worden, wie sehr das Verh344ltnis von Chance und ohnehin gro337em Risiko durch die anfallenden Kosten aus dem Gleichgewicht gebracht wurde. Er hat seine Anlageentschei-dungen auch nicht selbst344ndig getroffen. Diese sind vielmehr von S. gesteuert 41 - 18 - worden. Eine Verfahrensr374ge gegen diese rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die Revision innerhalb der Revisionsbegr374ndungsfrist nicht erhoben. 42 c) Hingegen halten die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht eine haftungsrelevante Beteiligung der Beklagten an der durch S. begangenen vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung (247247 826, 830 BGB) dem Grunde nach bejaht hat, rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. aa) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Hand-lung im Sinne von 247 830 BGB richten sich nach den f374r das Strafrecht entwi-ckelten Grunds344tzen. Demgem344337 verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumst344nde wenigstens in groben Z374gen den jeweiligen Willen der einzel-nen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuf374hren oder sie als fremde Tat zu f366rdern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der Aus-f374hrung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung f366rdert und f374r diese relevant ist. F374r den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden k366nnen, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterst374tzt hat und das von der Kenntnis der Tatumst344nde und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (BGHZ 137, 89, 102 f.; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1771; Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 34, zur Ver366f-fentlichung in BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.N.). 43 Da sich in F344llen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine aus-dr374ckliche Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlun-gen oder eine ausdr374ckliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umst344nde des konkreten Einzelfalles, die m366glicherweise auch Grundz374ge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu 44 - 19 - untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte f374r die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1771; Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 35, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.N.). 45 bb) Nach diesen Grunds344tzen halten die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach 247 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung der Beklagten bejaht hat, einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. (1) Allerdings sind die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme im Sinne von 247 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB gegeben. Nach den rechtsfeh-lerfreien Feststellungen hat die Beklagte mit dem "Introducing Broker Agree-ment" eine auf Dauer angelegte und auf den Aufbau eines profitablen Broker-gesch344fts gerichtete Zusammenarbeit mit S. begr374ndet, S. den Zugang zur Londoner B366rse er366ffnet, das Transaktionskonto des Kl344gers gef374hrt und Provi-sionen und Geb374hren an S. 374berwiesen. 46 In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht, anders als die Re-vision meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beihilfe durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen nicht verkannt. Nach die-ser Rechtsprechung sind derartige Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Hauptt344ters ausschlie337lich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht wei337, wie sein Beitrag vom Hauptt344ter verwendet wird, sondern es lediglich f374r m366glich h344lt, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelm344337ig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Un- 47 - 20 - terst374tzten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die F366rderung eines erkennbar tatgeneigten T344ters angelegen sein lie337 (BGHSt 46, 107, 112 f.; BGH, Beschluss vom 20. September 1999 - 5 StR 729/98, wistra 1999, 459, 460; Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02, NStZ 2004, 41, Tz. 11 f., jeweils m.w.N.). Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen k366nnen und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 27 Rn. 18 m.w.N.). (2) Die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht den Teilnehmer-vorsatz der Beklagten im Sinne von 247 830 BGB bejaht hat, sind hingegen rechtsfehlerhaft. 48 Die Feststellung eines vors344tzlichen Handelns der Beklagten unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung im Sinne von 247 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Streitstoff umfassend, wider-spruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1771; Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 35, jeweils m.w.N.). Dieser Pr374fung h344lt das Berufungsurteil im Ergebnis nicht stand. 49 (a) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufkl344rungspflichten bei gestaffel-ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (BGHZ 147, 343, 353) der Annahme eines Teilnehmervorsatzes nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die m366gliche Haftung der Beklagten wegen einer bedingt vor-s344tzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Gesch344ftsmodell eines Termin- 50 - 21 - optionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufkl344rungspflichten geht (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 26 f., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Zudem kann bei vors344tz-lich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vors344tzlich geleisteter Beihilfe, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienst-leistungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufkl344-rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen. (b) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei dem unterstellten Umstand, dass gegen S. keine aufsichtsrechtlichen Verfahren anh344ngig waren, keine dem Gehilfenvorsatz der Beklagten entgegenstehende Bedeutung bei-gemessen. Dass ein Finanzdienstleister eine Erlaubnis der Finanzaufsicht be-sitzt und von dieser 374berwacht wird, l344sst nicht ohne weiteres auf die zivilrecht-liche Unbedenklichkeit seines Verhaltens gegen374ber seinen Kunden schlie337en (Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 46, zur Ver-366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). 51 (c) Gleichwohl reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Be-jahung des Teilnehmervorsatzes der Beklagten nicht aus. 52 Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mit-wirkungshandlung sind erf374llt, wenn ein ausl344ndischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Gesch344ftsmodell, das in der Geb374hrenstruktur zum Aus-druck kommt, hat, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Geb374hren und Aufschl344ge kennt, die die Gesch344fte f374r den Anleger chancenlos machen. Falls er keine positive Kenntnis der Geb374hren und Aufschl344ge f374r die von ihm ausge-f374hrten Gesch344fte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die ein-schl344gige h366chstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zur374cklie- 53 - 22 - genden zahlreichen Missbrauchsf344lle kennt und damit wei337, dass f374r den Ver-mittler aufgrund der hohen Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz besteht, sei-ne gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es f374r die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er-forderlich, dass der Broker das praktizierte Gesch344ftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es gen374gt, dass er das Gesch344ftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner 334berpr374fung unterzieht, sondern dem Vermittler deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Gesch344ftsgebarens gegen374ber seinen Kunden auszu374ben und ihn nach Belieben schalten und wal-ten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdr344ngenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Gesch344ftsmodells des Vermittlers verschlie337t und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Ge-sch344ftsmodells erm366glicht, 374berl344sst er die Verwirklichung der erkannten Ge-fahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vors344tzliche Beihilfe zu der uner-laubten Handlung des Vermittlers (Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 42 f., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seinen Feststellungen ist nicht zu ent-nehmen, dass die Beklagte positive Kenntnis von s344mtlichen Geb374hren und Aufschl344gen hatte, die der Kl344ger an S. zu entrichten hatte. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Beklagte die zur374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344l-le kannte und damit wusste, dass f374r S. aufgrund hoher Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz bestand, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. Allein die vom Berufungsgericht angef374hrte allgemeine Kenntnis der Beklagten von den wesentlichen Grundlagen, den wirtschaftlichen Zusammenh344ngen und den extremen Verlustrisiken bei Optionsgesch344ften mit hohen Aufschl344gen auf die Optionspr344mie sowie das Unterlassen eigener 54 - 23 - Schutzma337nahmen rechtfertigen nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder ein In-Kauf-Nehmen des sittenwidrigen Gesch344ftsmodells des S. III. 55 Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Dabei kann vom Vorliegen einer Haupttat, d.h. einer vors344tzlichen sit-tenwidrigen Sch344digung des Kl344gers durch S. gem344337 247 826 BGB, und einer objektiven Teilnahmehandlung der Beklagten ausgegangen werden. 56 Hingegen sind zu den subjektiven Voraussetzungen einer Teilnahme-handlung der Beklagten unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des er-kennenden Senats (Urteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, WM 2010, 749, Tz. 38 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen) und gegebenenfalls nach diesbez374glichem erg344nzendem Parteivortrag weitere Feststellungen zu treffen. In diesem Zusammenhang kommt es zun344chst darauf an, ob die Beklagte die von S. erhobenen Geb374hren und Aufschl344ge, die die Gesch344fte f374r den Kl344ger aussichtslos machten, positiv kannte. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Beklagte die zur374ckliegenden Missbrauchsf344lle kannte und damit wusste, dass f374r S. aufgrund der hohen Ge-b374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz bestand, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden des Kl344gers auszunutzen. 57 Dabei ist von Bedeutung, ob die gesch344ftserfahrene Beklagte, die sich selbst als weltweit f374hrendes Brokerunternehmen f374r b366rsennotierte Futures 58 - 24 - und Optionen bezeichnet, vor der Begr374ndung ihrer Gesch344ftsbeziehung zu S. den Inhalt des deutschen Rechts und der einschl344gigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland ermittelt und dabei auch Kenntnis von den bis-herigen Missbrauchsf344llen erlangt hat. In diesem Zusammenhang sind die von der Beklagten gegen374ber dem Kl344ger verwendeten Vertragsformulare zu w374r-digen, die in englischer und deutscher Sprache abgefasst sind und in ihrer Fu337-zeile jeweils den Vermerk "man financial limited private customer dealing agreement german revised April 2001" tragen. Ferner wird die Ausgestaltung des zwischen der Beklagten und S. geschlossenen "Introducing Broker Agree-ment" zu ber374cksichtigen sein, dessen Pr344ambel und Ziffer 1 (a) die mit der Zu-sammenarbeit erstrebten finanziellen Vorteile f374r die beteiligten Parteien in den Vordergrund stellen und S. dazu verpflichten, der Beklagten unter gr366337tm366gli-chen Anstrengungen Kunden zuzuf374hren, die als finanziell verantwortliche und leistungsf344hige Klienten definiert werden. Au337erdem sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Beklagte das Gesch344ftsmodell des S. der erforderlichen Kontrolle unterzogen oder ob sie S. zu erkennen gegeben hat, ihn ohne 334ber-pr374fung nach Belieben schalten und walten zu lassen. 2. F374r den Fall, dass das Berufungsgericht auch nach erneuter Verhand-lung die subjektiven Teilnahmevoraussetzungen bejaht und damit eine Haftung der Beklagten aus 247247 826, 830 BGB dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erach-tet, weist der Senat darauf hin, dass die Erw344gungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein Mitverschulden des Kl344gers verneint hat, keinen rechtlichen Bedenken begegnen. 59 Die Abw344gung der Verantwortlichkeit von Sch344diger und Gesch344digtem geh366rt zum Bereich tatrichterlicher W374rdigung und unterliegt nur einer einge-schr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich darauf 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umst344nde be- 60 - 25 - r374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde ge-legt hat (BGH, Urteile vom 5. M344rz 2002 - VI ZR 398/00, WM 2002, 2473, 2476, vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063, Tz. 7 und vom 3. Juli 2008 - I ZR 183/06, NJW-RR 2009, 46, Tz. 23, jeweils m.w.N.). Dieser 334berpr374-fung halten die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts stand. 61 Der vom Berufungsgericht bei seiner Abw344gung zu Lasten der Beklagten zugrunde gelegte Grundsatz, dass ein Mitverschulden des allenfalls fahrl344ssig handelnden Gesch344digten gegen374ber einem aus 247 826 BGB haftenden Sch344di-ger regelm344337ig nicht in Betracht kommt, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 76, 216, 217 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, WM 1984, 126, 127; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2005 - II ZR 276/02, juris, Tz. 3, jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch be-r374cksichtigt, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschr344nkt gilt und ausnahms-weise, etwa bei besonders leichtfertigem Verhalten des Gesch344digten, eine Schadensteilung in Betracht kommen kann (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, WM 1984, 126, 127, vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, WM 1992, 151, 153 und vom 5. M344rz 2002 - VI ZR 398/00, WM 2002, 2473, - 26 - 2476, jeweils m.w.N.). Ein leichtfertiges Verhalten des Kl344gers hat das Beru-fungsgericht jedoch rechtsfehlerfrei mit der Begr374ndung verneint, ein solches lasse sich nicht aus dem blo337en Umstand herleiten, dass der Kl344ger sich auf Gesch344fte eingelassen habe, deren Risiken er nicht 374berblickt habe. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.10.2007 - 6 O 359/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-6 U 256/07 -
Full & Egal Universal Law Academy