BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 28/09 vom 12. April 2011 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Nichtigkeitsstreitwert GKG 247 51 Abs. 1 a) Der Gegenstandswert des Patentnichtigkeitsverfahrens wird durch den ge-meinen Wert des Patents bei Klageerhebung zuz374glich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen bestimmt. b) Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann von dem Streitwert eines auf das Streitpatent gest374tzten Verletzungsprozesses ausgegangen werden, der regelm344337ig das Interesse des Nichtigkeitskl344gers an der Nichtigerkl344rung des Patents widerspiegelt. Dem Umstand, dass der gemeine Wert des Pa-tents in der Regel 374ber dieses Individualinteresse hinausgeht, ist bei der Wertfestsetzung mangels anderweitiger Anhaltspunkte dadurch Rechnung zu tragen, dass der Gegenstandswert um ein Viertel h366her als der Streitwert des Verletzungsprozesses angenommen wird. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird unter Ab344nderung des Beschlusses des Senats vom 14. M344rz 2011 der Streitwert f374r das Berufungsverfahren auf 1.667.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Kl344gerin hat, nachdem sie ihre Nichtigkeitsklage zur374ckgenommen hat, den Streitwert f374r das Berufungsverfahren mit 2 Millionen 200 angegeben. Auf diesen Betrag hat das Bundespatentgericht in erster Instanz den Streitwert fest-gesetzt. Nach Mitteilung der Beklagten ist in dem parallelen Verletzungs-verfahren der Streitwert vorl344ufig ebenfalls auf 2 Millionen 200 festgesetzt worden. Mit Beschluss vom 14. M344rz 2011 hat der Senat den Streitwert f374r das Beru-fungsverfahren auf 2.500.000 200 festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung macht die Beklagte geltend, das Bundespatentgericht habe den Streitwert auf 2 Millionen 200 festgesetzt und bestimmt, dass von den Kosten des Rechtsstreits die Beklagte zwei Drittel zu tragen habe. Da nur die Beklagte gegen dieses Ur-teil Berufung eingelegt habe, betrage der Streitwert 1.333.333 200. 1 - 3 - Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach 247 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats ist daf374r im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhe-bung der Klage bzw. der Einlegung der Berufung zuz374glich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen ma337geblich (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79; Senat, Beschluss vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175 - Sachverst344ndigenent-sch344digung IV; Beschluss vom 28. Juli 2009 - X ZR 153/04, GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III). Ist zu diesem Zeitpunkt 374ber die streitige H366he des wegen Verletzung des Streitpatents bereits entstandenen Schadens noch keine abschlie337ende gerichtliche Entscheidung ergangen, ent-spricht es regelm344337ig billigem Ermessen, den bezifferten Betrag der Schadens-ersatzforderung in voller H366he in die Wertbestimmung einzustellen (Beschluss vom 28. Juli 2009, aaO). Mangels solcher oder weiterer Anhaltspunkte legt der Senat die (vorl344ufige) Streitwertfestsetzung im Verletzungsverfahren zugrunde. Diese beziffert regelm344337ig das Interesse des Nichtigkeitskl344gers an der erstreb-ten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll. Eine Streitwertfestsetzung im Nichtigkeitsver-fahren unterhalb dieses Betrages kommt daher regelm344337ig nicht in Betracht. 2 Damit ist der in der Regel 374ber das Interesse des Nichtigkeitskl344gers hin-ausgehende gemeine Wert des Patents jedoch noch nicht in seiner Gesamtheit erfasst; insbesondere ist noch nicht der Eigennutzung des Streitpatents durch den Patentinhaber Rechnung getragen. Diese ber374cksichtigt der Senat in seiner neueren Praxis mangels anderer Anhaltspunkte regelm344337ig mit einem Zuschlag von 25 % auf den nach den zuvor er366rterten Gesichtspunkten ermittelten Streit-wert. 3 - 4 - Von dem sich danach hier ergebenden Betrag von 2.500.000 200 ist je-doch, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, ein Drittel abzuziehen. Das Pa-tentgericht hat das Streitpatent teilweise f374r nichtig erkl344rt und der Kl344gerin ein Drittel sowie der Beklagten zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Da nur die Beklagte Berufung eingelegt hat, geht in den Berufungsstreitwert nur deren in erster Linie weiter verfolgtes Ziel ein, die vollst344ndige Abweisung der Nichtigkeitsklage zu erreichen. Dem ist durch eine Erm344337igung des Streitwerts 4 - 5 - um den Anteil Rechnung zu tragen, in dem das erstinstanzliche Urteil nicht an-gefochten ist (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - X ZR 56/04, GRUR 2005, 972 - Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren). Mangels anderer Anhalts-punkte ist daher im vorliegenden Fall eine Erm344337igung um ein Drittel vorzu-nehmen. Meier-Beck Keukenschrijver M374hlens Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.09.2008 - 1 Ni 28/07 (EU) -
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