BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 281/00 Verkündet am: 9. Oktober 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundes gerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2000 wird auf Kosten des Klgers zurückgewiesen, soweit darüber nicht bereits durch Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats vom 8. Mai 2001 entschi e - den worden ist. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten noch darüber, ob die beklagte Sparkasse verpflichtet ist, dem Klger "einen Kontokorrentkreditvertrag neu anz u - fertigen" und über verschiedene Konten Rechnung zu legen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Rechtsvorgngerin der Beklagten, die Bezirkssparkasse S. (im folgenden: Bezirkssparkasse), gewhrte dem Klger mit Vertrgen vom 29. Januar 1988 zwei Tilgungsdarlehen über 212.000 DM und 288.000 DM auf den Konten Nr. ...74 und Nr. ...84 und mit Vertrag vom 22. Mrz 1994 ein weiteres Darlehen von 206.000 DM auf dem Konto - 3 - Nr. ...34. Unter dem 31. Oktober 1996 stellte sie dem Klger weiter e i - nen unbefristeten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 190.000 DM auf dessen Girokonto Nr. ...22 zur Verfgung. Als Siche r - heit dienten der Bezirkssparkasse Grundschulden in Höhe von insg e - samt 918.000 DM, die auf dem Wohngrundstck des Klgers in P. l a - sten. Mit Schreiben vom 27. November 1997 kndigte d ie Bezirksspa r - kasse die Geschftsbeziehung mit sofortiger Wirkung und forderte den Klger erfolglos auf, den von ihr errechneten Schuldsaldo in Höhe von insgesamt 802.012,12 DM bis zum 15. Dezember 1997 auszugleichen. Am 13. November 1998 sperrte sie das Girokonto des Klgers. Der Klger hat u.a. geltend gemacht, die Kndigung der G e - schftsbeziehung und die Sperrung des Girokontos seien unwirksam. Im Jahre 1996 sei mit der Bezirkssparkasse vereinbart worden, daß der ihm seinerzeit eingerumte Kontokorrentkredit nicht nur auf 190.000 DM, sondern auf 290.000 DM erhöht werde. Ihm stehe deshalb die "Anfertigung" eines neuen Kontokorrentkreditvertrages zu. Seit 1996/97 habe es Unregelmßigkeiten in der Kontenabrechnung und Rechnungslegung durch die Bezirkssparkasse gegeben. Der Klger hat beantragt, 1. die Kontensperrung des Girokontos Nr. ...22 vom 13. November 1998 aufzuheben und die ein- und ausgehenden monatlichen ARV-Renten des Klgers in Höhe von je 1.619,06 DM zu gewhrleisten, - 4 - 2. ihm den Kontokorrent kredit in Hhe von 20.256,65 DM zur Verfgung zu stellen, 3. den Kontokorrentkreditvertrag Nr. ...22 bis zum Hchstbetrag von 290.000 DM neu anzufertigen, 4. ab 1997 fr die Darlehenskonten Nr. ...84, Nr. ...74 sowie Nr. ...34 und das Kontokorrentkonto Nr. ...22 Rechnung zu l e - gen, Abrechnungen zu erteilen und zuzustellen. Das Landgericht hat durch Einzelrichter die Klage hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 3) als unzulssig und im brigen als unbegr n - det abgewiesen. Mit der Berufung hat der Klger in erster Linie bea n - tragt, das landgerichtliche Urteil fr nichtig zu erklren und den Rechtsstreit an das Landgericht zurckzuverweisen. Hilfsweise hat er mit den Berufungsantrgen zu Ziffer 2 a) d) die erstinstanzlich g e - stellten Antrge wiederholt und zustzlich hilfsweise beantragt, die z u - gunsten der Bezirkssparkasse eingetragenen, auf seinem Grundstck lastenden Grundschulden zu lschen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung hinsichtlich der Klag e - antrge zu Ziffer 3) und 4) (= Berufungsantrge zu 2 c un d d) als u n - zulssig verworfen und sie im brigen zurckgewiesen. Die Revision des Klgers, mit der er seine in der Berufungsi n - stanz gestellten Antrge weiter verfolgt, hat der Senat, soweit die B e - rufung nicht als unzulssig verworfen worden ist, nicht angenommen. Entscheidungsgrnde: - 5 - Die hinsichtlich der Berufungsantrge zu Ziffer 2 c) und d) gemû § 547 ZPO zulssige Revision des Klgers ist nicht begrndet. I. Das Berufungsgericht hat - soweit es die Berufung als unzulssig verworfen hat - im wes entlichen ausgefhrt: Hinsichtlich der Klageantrge zu Ziffer 3) und 4) genge die B e - rufungsbegrndung nicht den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Sie greife zwar die Klageabweisung im Ergebnis an, enthalte aber nicht die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Grnden des angefochtenen Urteils. Es werde nicht dargelegt, aus welchen ta t - schlichen oder rechtlichen Erwgungen die Klageabweisung nach Auffassung des Klgers unrichtig sein solle. Mit dem bloûen Hinweis darauf, daû die Beklagte gemû Verbraucherschutzgesetz zur Ne u - ausfertigung eines Kontokorrentkreditvertrages und im Rahmen einer ordentlichen Buchfhrung zur Erfassung aller laufenden Gutschriften und Belastungen, zur Hinterlegung von Kontoauszgen, zur Ermittlung und Zustellung von Jahresabschluûsalden verpflichtet sei, gehe der Klger nicht konkret auf den Streitfall und die zur Klageabweisung f h - renden Grnde des Landgerichts ein. Die pauschale Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausfhrungen und unerledigt gebliebene B e - weisantritte enthielten keine hinreichend genaue Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil. Es stelle auch keine zulssige Ber u - fungsbegrndung dar, wenn die Verletzung verfahrensrechtlicher Vo r - schriften gergt und deswegen in erster Linie die Urteilsaufhebung und Zurckverweisung an das Landgericht beantragt werde. - 6 - II. Diese Beurteilung hlt rechtlicher Prfung im Ergebnis stand. 1. Nachzuprfen ist das Berufungsurteil nur noch insoweit, als es die Berufung des Klgers als unzulssig verworfen hat. Im brigen ist die Revision des Klgers bereits durch den Nichtannahmebeschluû des Senats vom 8. Mai 2001 beschieden. Als unzulssig verworfen hat das Berufungsgericht die Berufung ausweislich des Urteilstenors nur hi n - sichtlich der Klageantrge zu Ziffer 3) und 4). Den in erster Linie g e - stellten Antrag, das Urteil des Landgerichts fr nichtig zu erklren und den Rechtsstreit zurckzuverweisen, hat das Berufungsgericht recht s - fehlerfrei sachlich beschieden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob seiner Ansicht, die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers sei u n - geeignet, der angefochtenen Entscheidung die Grundlage zu nehmen, und stelle deshalb keine zulssige Berufungsbegrndung dar, gefolgt werden knnte. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daû der Kl - ger das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Klageantrge zu Zi f - fer 3) und 4) nicht zulssig mit der Berufung angefochten hat. a) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muû die Berufungsbegrndung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzufhrenden Grnde der Anfechtung (Berufungsgrnde) sowie der neuen Tatsachen, B e - weismittel und Beweiseinreden enthalten, die eine Partei zur Rechtfe r - tigung ihrer Berufung anzufhren hat. Die Vorschrift soll gewhrleisten, daû der Rechtsstreit fr die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsfhrer anhlt, die Beurteilung des Strei t - - 7 - falls durch den Erstrichter zu berprfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Grnden das angefochtene Urteil fr unrichtig gehalten wird. Die Begrndung muû demnach zum einen e r - kennen lassen, in welchen Punkten tatschlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklgers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Grnden er die tatschliche oder rechtliche Wrdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten fr unrichtig hlt. Es reicht nicht aus, die tatschliche oder rechtliche Wrdigung durch den Erstrichter mit fo r - melhaften Wendungen zu rgen oder lediglich auf das Vorbringen e r - ster Instanz zu verweisen (st.Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576 m.w.Nachw.). b) Diesen Anforderungen gengt die Berufungsbegrndung, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefhrt hat, nicht. aa) Was den Klageantrag zu Ziffer 3) anbelangt, hat das Landg e - richt das Rechtsschutzinteresse verneint, da der Klger unmittelbar auf Bereitstellung zustzlicher Kreditmittel in Hhe von 100.000 DM bzw. auf Annahme seines entsprechenden Vertragsantrags durch die B e - klagte habe klagen knnen. Ob diese Begrndung zutreffend war, kann dahingestellt bleiben, denn in der Berufungsbegrndung findet sich kein Hinweis, aus we l - chen tatschlichen oder rechtlichen Grnden die Klageabweisung als unzulssig rechtsfehlerhaft gewesen sein soll. Die formelhafte Erkl - rung, die Beklagte sei verpflichtet, "gemû Verbraucherschutzgesetz einen KK-Kreditvertrag in Hhe von 290.000 DM neu auszufertigen" (GA II 9), stellt ebensowenig eine ausreichende Begrndung dar wie - 8 - der pauschale Hinweis, es werde auf "das Vorbringen des Klgers in erster Instanz einschlieûlich aller Beweisangebote" Bezug genommen. bb) Hinsichtlich des auf Rechnungslegung gerichteten Klagea n - trages zu Ziffer 4) hat das Landgericht ausgefhrt, unstreitig habe die Bezirkssparkasse ber die Konten Rechnung gelegt; soweit der Klger hierbei pauschal oder unter Hinweis auf Anlagen Unregelmûigkeiten behaupte, sei sein Vortrag unsubstantiiert. Auch damit setzt sich die Berufungsbegrndung nicht in der g e - botenen Weise auseinander, sondern wiederholt lediglich formelhaft die bereits in erster Instanz vertretene Rechtsansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, "alle laufenden Gutschriften und Belastungen zu erfassen, Kontoauszge zur Abholung zu hinterlegen, Jahres- /Abschluû-/ Salden... zu ermitteln und zwecks Anerkennung durch den Kontoinh a - ber diesem zuzustellen". Konkrete Grnde, warum die Beklagte zur nochmaligen Rechnungslegung und Neuabrechnung der Konten ve r - pflichtet gewesen sein soll, fehlen. Insbesondere werden Unregelm - ûigkeiten bei der Kontofhrung oder Rechnungslegung nicht substant i - iert dargelegt. III. Die Revision des Klgers, dessen hilfsweise gestellten Antrag auf Zustimmung der Beklagten zur Lschung der sein Anwesen belaste n - den Grundschulden das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht sachdienlich angesehen hat, war daher zurckzuweisen. - 9 - Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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