BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 281/00 Verkündet am: 27. September 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 138 Abs. 1, 287, 444; BGB §§ 252, 675, 667 a) Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rüc k - gabe erhaltener Unterlagen und erschwert er ihm dadurch die Darlegung, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben, kann dies nach den Umständen dazu führen, daß an die Substantiierung des Klagevortrags in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zu stellen sind. b) Gelingt dem Kläger in einem solchen Fall trotz eines den Umstände n nach ausreichenden Sachvortrags der von ihm gemäß § 287 ZPO zu führende Beweis nicht und beruht dies möglicherweise darauf, daß ihm die vom rechtlichen Berater vorenthaltenen Unterlagen fehlen, geht die Unmöglic h - keit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Beraters. BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 281/00 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Raebel und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 16. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des B e - rufungsgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin befaûte sich seit 1993 mit dem Ankauf sowie der Weite r - veruûerung bestimmter Artikel an Groûabnehmer. Im Januar 1994 beauftragte sie den Beklagten, der damals als Steuerberater ttig war, mit der Erledigung ihrer steuerlichen Angelegenheiten. Der Beklagte hatte die Einkommensteue r - erklrung und die Bilanzen zu erstellen sowie die Umsatzsteuer-Voranmel- dungen vorzunehmen. - 3 - Der Beklagte hat weder die Voranmeldungen abgegeben noch die B i - lanzen gefertigt. Die Klgerin kndigte das Vertragsverhltnis im April 1995. Durch zwei im August 1995 erwirkte einstweilige Verfgungen wurde dem B e - klagten aufgegeben, die Buchhaltungsunterlagen herauszugeben und der Kl - gerin Auskunft ber deren Verbleib zu erteilen. Diese hat die Unterlagen j e - doch auch in der Folgezeit nicht erhalten. Die Klgerin hat behauptet, sie habe im Februar 1996 Auftrge ber die Lieferung von 14.200 Stck Gartencandles und 16.000 Plastik-Kleiderschrn- ken an die Firma O. sowie 14.000 Trekkingruckscken an die Firma G. storni e - ren mssen, weil ihr die fr den Erwerb dieser Gegenstnde erforderliche Zw i - schenfinanzierung von der Volksbank R., zu der sie in geschftlicher Verbi n - dung gestanden habe, nicht gewhrt worden sei. Die Finanzierung sei g e - scheitert, weil sie die von dem Kreditinstitut angeforderten Bilanzen aus allein vom Beklagten zu verantwortenden Grnden nicht habe vorlegen knnen. Durch das Scheitern der Auftrge seien ihr Gewinne von 78.810 DM, 137.632 DM und 115.220 DM entgangen. Die Klgerin hat vom Beklagten Schadensersatz in Hhe von 331.662 DM zuzglich Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abg e - wiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil besttigt. Mit der Revision verfolgt die Klgerin den geltend gemachten Anspruch weiter. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an die Vorinstanz. I. Der Beklagte hat nach dem unstreitigen Sachverhalt in zweifacher Hi n - sicht die ihm aus dem Steuerberatervertrag der Klgerin gegenber obliege n - den Pflichten schuldhaft verletzt. 1. Er hat trotz Mahnung die ihm bertragene Aufgabe, die Bilanz fr das Jahr 1994 zu erstellen, nicht erfllt. Der Beklagte hat nicht dargetan, daû er an der Erledigung aus von ihm nicht zu vertretenden Grnden gehindert war. Zwar hat er behauptet, die Klgerin habe ihm nicht alle bentigten Unterlagen zur Verfgung gestellt. Jedoch hat er nicht benannt, welche Stcke angeblich g e - fehlt haben, und auch nicht erklrt, der Klgerin gegenber entsprechende konkrete Angaben gemacht zu haben. Der Beklagte ist daher mit seiner Le i - stung in Verzug geraten (§ 285 BGB). Anders als in dem Fall, der dem Senat s - urteil BGHZ 115, 382 zugrunde lag, hat er nicht lediglich eine vom Finanzamt gesetzte Frist versumt. Vielmehr ist der Beklagte trotz Mahnungen seiner Auftraggeberin unttig geblieben und hat die aufgrund des Steuerberaterve r - trages geschuldeten Arbeiten nicht ausgefhrt. - 5 - 2. Nachdem der Vertrag durch Kndigung beendet worden war, hatte der Beklagte der Klgerin die ihm zur Durchfhrung des erteilten Auftrags berlassenen Gegenstnde zurckzugewhren (§§ 675, 667 BGB). Dies hat der Beklagte hinsichtlich der zur Erstellung der Bilanzen erhaltenen Geschft s - unterlagen ebenfalls schuldhaft versumt. II. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klgerin Liefervertrge mit den Firmen G. und O. ber die genannten Artikel geschlossen hatte, die wegen des Scheiterns der Zwischenfinanzierung sto r - niert wurden. Fr die revisionsrechtliche Prfung ist daher von diesem Vorbri n - gen der Klgerin auszugehen. III. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Ersatzanspruch allein deshalb verneint, weil die Klgerin nicht substantiiert dargelegt habe, daû sie bei Vorlage der Bilanzen den zur Vorfinanzierung der drei Geschfte benti g - ten Kredit erhalten htte. Die Klgerin htte darlegen mssen, daû eine Bank aufgrund der tatschlich gegebenen, durch die Bilanzen oder betriebswir t - schaftliche Auswertungen belegten geschftlichen Gesamtsituation zur Kredi t - gewhrung bereit gewesen wre. Entsprechende Voraussetzungen habe sie - 6 - nicht in ausreichendem Maûe aufgezeigt. Die Betriebsergebnisse der Jahre 1995 und 1996 deuteten nicht auf ein hohes Potential fr knftige Umstze hin. Der Vortrag der Klgerin lasse auch nicht erkennen, daû sie den Banken S i - cherheiten htte zur Verfgung stellen knnen. Der Klgerin komme ber §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO hinaus keine weitere Beweiserleichterung zugute. Trotz der Erschwerungen, die fr die Kl - gerin infolge des vom Beklagten zu verantwortenden Verhaltens eingetreten seien, htte sie ihre wirtschaftliche Situation mindestens in groben Zgen da r - stellen mssen. Das sei auch in der Berufungsinstanz nicht geschehen. Davon abgesehen habe die Volksbank R. die Kreditentscheidung auch davon abh n - gig gemacht, daû die Klgerin Zahlen fr das Geschftsjahr 1996 vorlege. Fr dieses Versumnis sei nicht der Beklagte verantwortlich. Diese Ausfhrungen greift die Revision mit Erfolg als rechts- und verfa h - rensfehlerhaft an. 1. Das Berufungsgericht htte die Darstellung der Klgerin zu dem von ihr behaupteten Schaden nicht als unsubstantiiert behandeln drfen. a) Der Sachv ortrag des Klgers ist schlssig und damit erheblich, wenn er Tatsachen vortrgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch zu begrnden. Der Umfang der insoweit e r - forderlichen Darlegung richtet sich dabei wesentlich nach dem, was der Partei - unter Bercksichtigung der Einlassung des Gegners - an nheren Angaben zumutbar und mglich ist (BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 19/98, WM 2000, 1304, 1306; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 149/00, WM 2001, 1756, 1757). - 7 - Im Strei tfall verlangt die Klgerin entgangenen Gewinn. Ihr kommt daher die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Nach dieser Vorschrift gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umstnden des Einzelfalles mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen, wenn es nach den Umstnden des Falles wahrscheinlicher ist, daû der Gewinn ohne das haftungsbegrndende Ereignis erzielt worden wre, als daû er ausgebli e - ben wre (Senatsurt. v. 1. Oktober 1987 - IX ZR 117/86, NJW 1988, 200, 204). Allerdings ist Voraussetzung fr die Anwendung der dem Geschdigten gnst i - gen Beweisregel, daû er zunchst die fr eine Schtzung erforderlichen A n - knpfungstatsachen darlegt und nach § 287 ZPO beweist (Senatsurt. v. 1. Ok- tober 1987, aaO; BGH, Urt. v. 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96, NJW 1998, 1633, 1634; v. 3. Mrz 1998 - VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634, 1635). Dabei drfen jedoch an das Vorbringen des Klgers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist zu bercksichtigen, was ihm in Anbetracht des durch den Schdiger verursachten Geschehens billigerweise zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 17. Februar 1998, aaO; v. 3. Mrz 1998, aaO). b) Diese Grundstze hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht ausre i - chend beachtet und daher die Anforderungen an das Vorbringen des Gesch - digten deutlich berspannt. Entgegen der im Berufungsurteil vertretenen Au f - fassung hat die Klgerin Tatsachen behauptet, aus denen hervorgeht, daû ihr bei Vorlage der vom Beklagten nicht erstellten Bilanz der Kredit wahrscheinlich bewilligt worden wre. aa) Die Klgerin hat vorgetragen, ihr sei im Jahre 1994 von der Volk s - bank R. fr die Abwicklung ihrer Geschfte ein Kredit zum Wareneinkauf von - 8 - 598.000 DM sowie ein Kontokorrentkredit von 100.000 DM zur Verfgung g e - stellt worden. Die Geschfte seien ordnungsgemû abgewickelt worden. Der dafr bentigte Kredit sei Ende des Jahres 1995 noch in Hhe von 135.000 DM in Anspruch genommen worden, weil nach den Vertragsbedingungen der Firma O. ein Warenpaket mit diesem Einkaufswert - Verkaufspreis ca. 240.000 DM - zur Nachdisposition habe zur Verfgung stehen mssen. Infolge einer Gl o - balabtretung vom 7. November 1994 seien die Ansprche der Volksbank ins o - weit voll gesichert gewesen. Die Klgerin habe fr die im Jahre 1995 beabsic h - tigten Geschfte mit den Firmen O. und G., deren voraussichtlichen finanzie l - len Erfolg sie aufgrund der mit den Abnehmern getroffenen Vereinbarungen habe belegen knnen, lediglich eine Weitergewhrung der Kredite in dem bi s - herigen Umfang bentigt. Diese Geschfte seien mit dem Bankdirektor B. schon besprochen worden. Dieser habe die Bereitschaft erklrt, die Geschfte zu finanzieren, sofern die Klgerin die Bilanz fr das Jahr 1994 vorlege, und habe sich sogar mit in die Bemhungen eingeschaltet, die Bilanz vom Bekla g - ten zu erhalten. Wegen der dem Kreditinstitut gemû § 18 KWG bei Krediten ber 500.000 DM obliegenden Verpflichtung, sich die wirtschaftlichen Verhl t - nisse des Antragstellers offenlegen zu lassen, sei die Finanzierung nur de s - halb abgelehnt worden, weil die zwingend erforderliche Bilanz nicht habe vo r - gelegt werden knnen. bb) Dieses Vorbringen htte das Berufungsgericht veranlassen mssen, die Beweise zu erheben, die von der Klgerin fr die Behauptung, die vom B e - klagten zu vertretenden Vertragsverletzungen htten den geltend gemachten Schaden verursacht, angetreten worden sind. Zwar ist es im Ansatz richtig, daû die bloûe Vorlage der Bilanz dann wohl nicht zur Kreditgewhrung gefhrt htte, wenn sich daraus ein ungnstiges wirtschaftliches Ergebnis fr die Kl - - 9 - gerin ergeben htte. Zu diesem Punkt kann sich die Klgerin aber gerade de s - halb nicht konkret uûern, weil die maûgeblichen Unterlagen im Besitz des Beklagten sind und ihr vertragswidrig vorenthalten werden. Schon deshalb drfen an die Darlegung der Klgerin in diesem Punkt nur geringe Anforderu n - gen gestellt werden. Es muû gengen, wenn sich aus ihrem brigen Vorbri n - gen Anzeichen dafr ergeben, daû die Bilanz ein solches die weitere Kreditg e - whrung ausschlieûendes Ergebnis wahrscheinlich nicht aufgewiesen htte. Solche Hinweise lassen sich der Darstellung der Klgerin in mehrfacher Hi n - sicht entnehmen. Die Klgerin hat fr sich in Anspruch genommen, sie habe auf der Grundlage eines Kredits von insgesamt knapp 700.000 DM die Geschfte des Jahres 1994 erfolgreich abgewickelt. Mit einem entsprechend gnstigen E r - gebnis der von den Firmen O. und G. neu erteilten Auftrge sei zu rechnen gewesen. Der Direktor der Volksbank R. sei aufgrund der bisherigen Zusa m - menarbeit mit der Klgerin sowie der Nachweise, die er ber die neu verei n - barten Geschfte erhalten habe, entschlossen gewesen, bei Vorlage der Bilanz die Finanzierung zu gewhren. Die Klgerin hat weiter eine betriebswirtschaf t - liche Auswertung fr das Jahr 1995 vorgelegt, die einen Gewinn von 67.622 DM ermittelt, und sich auf Zeugen- und Sachverstndigenbeweis zum damaligen finanziellen Zustand ihres Betriebes berufen. Damit hat die Klgerin geeignete Ansatzpunkte fr eine Beweiserhebung geliefert, die gemû § 287 ZPO zu dem Ergebnis gelangen kann, die Klgerin htte bei Vorlage der Bilanz den bentigten Kredit erhalten. Das Berufungsurteil vermag nicht aufzuzeigen, daû das Vorbringen der Klgerin einschlieûlich der von ihr vorgelegten G e - schftsunterlagen von vornherein nicht geeignet war, bei Einziehung der a n - - 10 - getretenen Beweise eine Wahrscheinlichkeitsaussage im Sinne der Klage zu treffen. cc) Die rechtliche Wertung des Berufungsgerichts lût sich auch nicht auf das Schreiben der Volksbank R. vom 8. November 1999 grnden. Zwar enthlt dieses keine Aussage darber, ob der Kredit bei Vorlage der Bilanz gewhrt worden wre. Es heiût dort lediglich, die Kreditanfrage habe ohne Vorlage der Bilanz nicht weiter bearbeitet werden knnen. Diese allgemein g e - haltene Stellungnahme schlieût jedoch nicht aus, daû eine das Vorbringen der Klgerin umfassend auswertende Tatsachenaufklrung zu einem fr den erh o - benen Anspruch gnstigen Ergebnis gelangt. 2. Das Berufungsurteil ist zudem von e iner rechtlich verfehlten Beurte i - lung der Beweislast fr den der Klgerin durch die Pflichtverletzung des B e - klagten angeblich entstandenen Schaden beeinfluût. Die Tatrichter gehen davon aus, die Klgerin scheitere mit dem erhob e - nen Anspruch, wenn die Beweisaufnahme dazu, ob ihr der Kredit bei Vorlage der Bilanz gewhrt worden wre, zu einem non liquet fhre. Diese Beurteilung wird den im Streitfall gegebenen Besonderheiten nicht gerecht. Zwar trifft nach allgemeinen Regeln grundstzlich den Klger die Beweislast fr den Urs a - chenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Im Streitfall ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung eine differenzierte B e - trachtungsweise geboten. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen Bewe i - serleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast in Betracht, wenn jemand einen Gegenstand vernichtet oder vernichten lût, obwohl fr ihn erkennbar ist, - 11 - daû jenem eine Beweisfunktion zukommen kann, oder er dem Gegner auf so n - stige Weise die Beweisfhrung schuldhaft unmglich macht (BGH, Urt. v. 15. November 1984 - IX ZR 157/83, ZIP 1985, 312, 314; v. 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93, NJW 1994, 1594, 1595). Eine entsprechende Regelung hat § 444 ZPO fr bestimmte Flle der Urkundenbeseitigung ausdrcklich getro f - fen. Dem darin enthaltenen Rechtsgedanken hat die hchstrichterliche Rech t - sprechung einen allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatz entnommen. Wer entgegen einer ihm obliegenden Rechtspflicht dem Gegner die Benutzung von zur Beweisfhrung bentigten Unterlagen schuldhaft unmglich macht, darf im Rechtsstreit aus einem solchen Verhalten keine beweisrechtlichen Vorteile zi e - hen (BGH, Urt. v. 15. November 1984, aaO; v. 1. Februar 1994, aaO). Deshalb ist im Arzthaftungsrecht anerkannt, daû dem Patienten eine Beweiserleicht e - rung zugute kommen kann, der in Beweisnot gert, weil Behandlungsunterl a - gen aus Verschulden des Krankenhaustrgers, der sie htte sorgfltig aufb e - wahren mssen, verloren gegangen sind (BGH, Urt. v. 21. November 1995 - VI ZR 341/94, NJW 1996, 779, 780 f). Im Streitfall trifft den beklagten steuerlichen Berater ebenfalls der Vo r - wurf, der Klgerin die Benutzung von Unterlagen, die sie ihm zur Erfllung e i - gener Obliegenheiten aus dem Vertragsverhltnis berlassen hatte, auf deren Rckgabe sie einen Rechtsanspruch hat und die sie zur Beweisfhrung ben - tigt, schuldhaft unmglich gemacht zu haben. Diese Pflichtverletzung wiegt b e - sonders schwer, weil der Beklagte einer vertraglichen Aufgabe zur Wahrung der Interessen seiner Mandantin zuwidergehandelt hat und ihm zudem mind e - stens grobe Fahrlssigkeit zur Last fllt. - 12 - b) Lût sich nicht ausschlieûen, daû die Klgerin bei ordnungsgemûer Rckgabe der Geschftsunterlagen mit ihrer Hilfe den Beweis htte fhren knnen, daû ihr der Kredit gewhrt worden wre, so geht die Ungewiûheit ber diesen Punkt zu Lasten des Beklagten, der ihr den Beweis durch Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht unmglich gemacht hat. Nur auf diese Weise wird vermieden, daû der Beklagte im Prozeû allein deshalb eine gnstigere Rechtsstellung erlangt, weil er der ersten Pflichtverletzung (Verzug mit der E r - stellung der Bilanz) eine weitere (die Unterlassung der Rckgabe der G e - schftsunterlagen) hinzugefgt hat. Der Beklagte wird dadurch nicht unang e - messen belastet. Die Beweiserleichterung greift erst ein, wenn der Gesch - digte - wie im Streitfall die Klgerin - seinerseits hinreichend substantiiert die fr die Schadensentstehung maûgeblichen, aus seinem Wahrnehmungs- und Einwirkungsbereich herrhrenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dem Tatrichter also eine umfassende Wrdigung aller Umstnde des Einzelfalles ermglicht und dieser die danach gebotene Beweisaufnahme durchgefhrt hat. Ist dem Klger auf diese Weise der gemû § 287 ZPO zu fhrende Beweis jedoch nicht gelungen und beruht dies mglicherweise auf der vom Berater zu verantwortenden, zugleich eine Verletzung vertraglicher Pflichten darstellenden Beweisvereitelung, ist es angemessen, die Unmglic h - keit der Tatsachenaufklrung rechtlich zu dessen Lasten ausschlagen zu la s - sen. - 13 - IV. Die Sache ist daher zu erneuter Verhandlung an die Vorinstanz zurc k - zuverweisen. Dabei macht der Senat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Das Berufungsgericht wird nunmehr die aufgrund des Vorbringens der Klgerin gebotene Beweisaufnahme durchzufhren und sodann unter Beac h - tung der vom Senat aufgezeigten beweisrechtlichen Grundstze zu wrdigen haben, ob hier davon auszugehen ist, daû die Klgerin bei Vorlage der Bilanz oder zumindest der Herausgabe der Geschftsunterlagen alsbald nach Knd i - gung des Beratervertrages die begehrte Finanzierung der drei Geschfte wahrscheinlich erhalten htte. Sollte dies zu bejahen sein, wird der Tatrichter den entgangenen Gewinn nach den Regeln der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO zu schtzen haben. Kreft Stodolkowitz Fischer Raebel Kayser
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