BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILANERKENNTNIS - UND KOSTENSCHLUSS URTEIL XI ZR 281/11 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2012 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Grü neberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin in Berlin - Mitte vom 19. Mai 2011 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsge richt die Zahlungsklage des Klägers in Höhe von weiteren 46,39 k- gewiesen hat. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Berlin - Mitte, Zivilprozessabteilung 104, vom 16. April 2010 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,58 Übrigen wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Haup t- sache erledigt hat. Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat der Kläger zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die B e- klagte zu 40%. - 3 - Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zum 30. Dezember 2011 323,58 Von Rechts wegen Joeres Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 16.04.2010 - 104 C 5/10 - LG B erlin, Entscheidung vom 19.05.2011 - 51 S 141/10 -
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