ECLI:DE:BGH:2018:161018UXIZR281.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U rteil XI ZR 281/17 Verkündet am: 16. Oktober 2018 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v om 16 . Oktober 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Nürnberg vom 4 . April 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der bekl agten Sparkasse aus abgetretenem Recht die Erstattung von Bearbeitungsentgelten aus mehreren Bauträger kr e- ditverträgen, darauf entrichteter Zinsen und außergerichtlicher Rechts anwalt s- kosten . Die Darlehensnehmerin und Zedentin , eine Bauträger - und Projekte n t- wicklungsgesellschaft, schloss mit der Beklagten in den Jahren 2004 bis 2007 sechsmal einen " Universalvertrag für Geschäftskredite " ab. Die Verträge s e- hen jeweils einen Gesamtkreditrahmen vor, innerhalb dessen unterschiedlich hohe Einzelkredite - in lauf ender Rechnung oder innerhalb eines Aval - 1 2 - 3 - Rahmenkredit s - in Anspruch genommen werden können. Im Abschnitt " B e- sondere Vereinbarungen " findet sich jeweils folgender Text: " Einmalige Bea r- beitungskosten in Höh " Die in den einzelnen Ve r- tragsurkunden genannten Kosten beträge belaufen sich auf 4.000 , 4.500 , 7.500 , 9.500 , 7.700 und 105.900 . Am 21 . Dezember 2006 vereinbarten die Darlehensnehmerin und die Beklagte weiter einen " Kontokorrentkredit " mit einem Höchstbetrag von 80.00 0 , einem Zinssatz von 9,25% p.a. und einer Laufzeit bis Ende 2008. Im Abschnitt " Besondere Vereinbarungen " lautet es : " Ein malige Be arbeitungsko s- ten in Höhe von 800,00 EUR werden berechnet. " Am 11 . Juli 2008 schlossen die Darlehensnehmerin und die Bekla gte einen " Universalvertrag für Geschäftskredite " mit einem Gesamtkredit rahmen von 11.782.000 , innerhalb dessen unterschiedlich hohe Einzelkredite in la u- fender Rechnung oder innerhalb eines Aval - Rahmenkredits in Anspruch g e- nommen werden konnten . Mit dies em Vertrag wurde die bisherige Kreditlinie für die Kosten aus dem Bauvorhaben " B . " in N . er höht. Im Abschnitt " Be sondere Vereinbarungen " ist geregelt : " Für die Krediterh ö- hung werden Bearbeitungskosten in Höhe von 16.100 berechnet. " D er Kreditbetrag aus dem vorgenannten Vertrag vom 11 . Juli 2008 wu r- de mit Schreiben vom 16 . April 2009 auf 12.540.000 erhöht , in dem es lautet : " Für die Krediterhöhung werden Kosten in Höhe von 10.000 berechnet. " Am 30 . Juli 2010 wurde der Kreditrahmen für das Bauvorhaben " B . " in N . ver längert und erneut erhöht. In diesem Schreiben findet sich der Passus: " Für die Krediterhöhung bzw. Verlängerung werden Bearbeitungsko s- ten in Höhe von 10.000,00 berechnet. " 3 4 5 - 4 - Mit Schreiben vom 28 . April 2011 und vom 23 . September 2011 info r- mierte die Beklagte über weitere Erhöhung en des Kreditrahmens für das vo r- genannte Bauvorhaben. In beiden Schreiben heißt es: " Für die Krediterhöhung berechnet. " Die Beträge lauten auf 5.000 bzw. 4.170 . Insgesamt bezahlte die Darlehensnehmerin auf diesen Grundlage n an die Beklagte Be arbeitungsentgelte in Höhe von 185.170 . Nach Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den im Streit stehenden Regelungen über Bea r- beitungskosten um unwirk same Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach dem Vortrag der Beklagten wurden die Darlehenskonditionen einschließlich der im Streit stehenden Regelungen jeweils individuell ausgehandelt. Die Beklagte hält Rückzahlungsanspr üche zudem für verjährt. Das Landg ericht hat die von der Darlehensnehmerin erhobene Klage auf Zahlung von 185.170 nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten abgewi e- sen. In dem noch von der Darlehensnehmerin eingeleiteten Berufungsverfa h- ren hat das Berufungsgericht durch rechtskräftiges Zwischenurteil vom 4 . Juli 2016 den von der Darlehensnehmerin sowie der jetzigen Kläge rin und Zessi o- narin erklärten Parteiwechsel für zulässig erklärt und anschließend die Ber u- fung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsg ründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 7 8 9 - 5 - I. Das Berufungsgericht (OLG Nürnberg, BKR 2017, 251 ff.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folg t begründet: Der Klägerin, die durch Abtretung Inhaberin der streitgegenständlichen Ansprüche geworden sei, stehe kein Anspruch auf Rückerstattung der Bea r- beitungsentgelte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Zwar seien solche Ansprüche trotz ihre s Entstehens in den Jahren 2004 bis 2011 nicht verjährt. Gewerblichen Darlehensnehmern sei es nämlich wie Verbrauchern erst ab dem Jahr 2011 zumutbar gewesen, eine Rückford e- rungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte zu erheben, weshalb di e kenntnisabhängige Verjährungsfrist der § § 195, 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen habe und es im konkr e- ten Fall rechtzeitig zur Hemmung der Verjährung gekommen sei. Die angegriffenen Klauseln seien aber wirksam. Es han dele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht um Individualvereinbarungen. Die Klauseln seien als kontrollfähige Preisnebenabreden einzustufen. Die von der Beklagten vertraglich nicht näher definierten " einmalige[n] Bearbeitung s- kosten " , " Bearbeitu ngskosten " bzw. " Kosten " seien nach ihrem Wortlaut auch aus Sicht eines mit der Kreditvergabe an einen Bauträger vertrauten Unte r- nehmers als einmalige pauschale Vergütung anzusehen, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwands der darlehensgebenden Bank bei d er Kreditbea r- be i tung und - auszahlung diene. Die Bearbeitungsentgelte stellten keine Verg ü- tung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Davon, dass die Beklagte gegenüber der Darl e- hensnehmerin eine Beratungstätigkeit erbracht habe, die über bloße Akquise - 10 11 12 13 - 6 - und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Bearbeitung des Kreditantrags hinausgegangen sei, könne nicht die Rede sein. Weder ließen die von der B e- klagten gewählten Bezeichnungen der Entgelte erkenn en, dass und ggf. we l- che Beratungsleistungen von ihr erbracht worden seien , noch habe sie aufg e- zeigt, welche von ihr entfaltete Tätigkeit der Darlehensnehmerin als verg ü- tungswürdige Be ratung von Nutzen gewesen sei. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass die Bearbeitung, Verwaltung und Begleitung eines Bauträgerkredits sehr arbeitsintensiv sei und dieser Aufwand nicht allein über marktgerechte Zinsen ausgeglichen werden könne, habe sie lediglich Tätigkeiten beschrieben, die sie im eigenen Inter esse erbringe oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen h a- be. Mit ihrer intensiven Prüfung und Überwachung des Baufortschritts, der ein - und ausgehenden Zahlungen, der zu stellenden und hereingenommenen S i- cherheiten sowie der wirtschaf tlichen Verhältnisse der Bauträgergesellschaft schütze sich die Beklagte davor, (weitere) Darlehensvaluten zur Verfügung zu stellen oder Sicherheiten zu stellen bzw. freizugeben, obwohl der finanzierte Bauträger an Kreditwürdigkeit verloren habe oder der ( aktualisierte) Wert vo r- handener Sicherheiten in keinem angemessenen Verhältnis zum Gesamtkre - ditengagement (mehr) stehe. Allerdings hielten die angegriffenen Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB stand. Die vom Bundesgerichtshof zur Unwirksa m- keit von Formularklauseln über die Erhebung von Entgelten in Privatkreditve r- trägen entwickelte Rechtsprechung könne zwar auf gewerbliche Kreditvertr ä- ge, nicht aber auf typische Bauträgerfinanzierungen übertragen werden. Der einen Bauträger fi nanzierenden Bank stehe die Möglichkeit, ihren mit der Da r- lehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertrag s- 14 15 - 7 - laufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, nicht zur Ve r- fügung, da sie anders als bei einem für eine bestimmte Laufzeit gewährten Festdarlehen bei Vereinbarung eines Kreditrahmens im Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses ihre Zinserträge nicht verlässlich ermitteln könne. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt n icht stand. 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon a usgegangen, dass es sich bei den beanstandeten Klausel n jeweils um eine Allgemeine G e- schäftsbedingung handelt, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeha n- delt wurde. a) Für eine Viel zahl von Verträgen vorformulierte Vertrags bedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen vor, wenn sie für eine mehrfache Ve r- wendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist unerheblich, ob bei Abschluss von Darlehensvertr ägen regelmäßig ein Bea r- beitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt wie hier im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensver trag s nach bestimmten Vorgaben errechnet wird (Senatsurteil vom 4 . Juli 2017 XI ZR 2 33/16, WM 2017, 1652 Rn. 20 mwN). b) Weiter rechtsfehlerfrei sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Klausel nicht individuell ausgehandelt worden sei. Von einem Au s- handeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB kann nur dann gesprochen wer den, wenn sich der Verwender anders als hier die Beklagte deutlich und 16 17 18 19 - 8 - ernsthaft zur gewünschten Änderung ei nzelner Klauseln bereit erklärt ( vgl. S e- natsurteil vom 28 . Juli 2015 XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23 f. mwN ). Diese Anforderungen gelten au ch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern (Senatsurteil vom 4 . Juli 2017 XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 24 mwN). 2. D ie Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die in Streit st e- henden Klauseln nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unte rli e- gen, weisen ebenfalls keine Rechtsfehler auf. a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen verei nbart we r- den. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen - )Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klause l- verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigke i- ten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteile vom 4 . Juli 2017 XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 24 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 33 , jeweils mwN). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige P reisn e- benabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und r edlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 20 21 22 - 9 - 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Klauselverwenders. Außer Betracht bleiben Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernst lich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13 . Mai 2014, aaO mwN). b) Nach diesen Maßstäben sind die von der Beklagten verwendeten Klauseln, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Senatsurteile vom 13 . November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), nicht als kontro llfreie Prei s- hauptabrede, sondern als kontrollfähige Preisnebenabreden einzuordnen. aa) M it dem streitgegenständlich en Bearbeitungsentgelt bezahlte Lei s- tunge n werden in den Darlehensvertr ägen nicht genannt. Nach der ver - wendeten Bezeichnung " Bearbeitung skosten " handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrag s einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditb e- arbeitung und - auszahlung (vgl. dazu Senatsurteile vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 28 f. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 37 f. sowie vom 4 . Juli 2017 XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 27 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 36) . S oweit in dem Schreiben vom 16 . April 2009 lediglich von " Kosten " die Rede ist, führt der Umstand, dass diese " f ür die Krediterhöhung " erhoben wurden, zum gleichen Auslegungsergebnis . D a- mit werden e ntgegen der Ansicht der Beklagten mit dieser Klausel keine von der Beklagten angeboten en , zusätzlichen Sonderleistungen bepreist. Ins b e- sondere werden die von der Beklagten angeführte Überprüfung von Objek t- gutachten, ihre interne Be schluss fassu ng, die Prüfung des Bautenstand s, von Rechnungen, Notarurkunden, Baugenehmigungen, Bauplänen und Sicherhe i- 23 24 - 10 - ten, die Kostenüberwachung sowie die Übe rwachung der wirtschaftlichen Ve r- hältnisse der Klägerin in der streitigen Klausel nicht erwähnt . bb) Unabhängig davon erfolgen solche Überprüfungen ungeachtet ihres Umfangs im Regelfall im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Int e- resse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu vermeiden (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 33 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 42). Dass sie im Einzelfall daneben auch dem Darlehen s- nehmer zugutekommen können, stellt lediglich einen reflex artigen Nebeneffekt dar, der nicht genügt, sie als für den Darlehensnehmer erbrachte, gesondert vergütungsfähige Leistungen einzuordnen (vgl. dazu Senatsurteil e vom 13 . Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 50 und vom 4 . Juli 20 17 XI ZR 562/15, aaO Rn. 36). 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht, nach dessen unangegri f- fenen Feststellungen die Darlehensnehmerin alle im Streit stehenden Verträge als Unternehmerin im Sinne von § 14 BGB geschlossen hat, jedoch die Wir k- samk eit der angegriffenen Klauseln bejaht. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB auch im V er hältnis zu Unternehmern unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhä n- g igen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und b e- nachteiligt den Darlehensnehmer hier die vormalige Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. Senatsurteile vom 4 . Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rn. 37 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 45 ff.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt dies auch für 25 26 27 - 11 - Kontokorrentkredite (vgl. Senatsurteil vom 4 . Juli 2017 XI ZR 233/16, aaO Rn. 46 und 80 ff.) und Avalkredite (vgl. Senatsurteil vom 17 . April 2018 XI ZR 238/16, WM 2018, 1356 Rn. 24 ff. ). III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, sodass sie zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die 28 - 12 - gegen den Ans pruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erhobene Einrede der Verjährung ( § 214 Abs. 1 BGB) nicht durchgreift. Zu den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen zu III. und zu IV. und zu der auch insoweit erhobenen E inrede der Verjährung sind aber weitere Feststellungen zu treffen . Ellenberger Grüneberg Maihold Menges D erstadt Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 18.03.2015 - 10 O 4325/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.04.2017 - 14 U 612/15 -
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