ECLI:DE:BGH:2017:120617BXZR28.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 28/15 vom 12. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2017 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hof f mann sowie die R ichterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Auf die B eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im U r- teil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Februar 2015 wird dieses Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als die Beklagten zu 1 b is 7 zur Zahlung von mehr als 267.210,45 zuzüglich Zinsen sowie zur Zahlung von vorg e- richtlichen Rechtsverfolgungskosten von mehr als 1.702,30 z u- züglich Zinsen verurteilt worden sind. Im Übrigen wird die B e- schwerde zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebu ng wird d ie Sache zu neue r Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfa h- rens , an das Berufungsgericht zurückve r wiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 327.961,87 festgesetzt. Gründe : I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten , den Erben des am 18 . Dezember 1997 verstorbenen W . (Erblassers), einen Anteil an dem Verwertungserlös für verschiedene Grundstücke . 1 - 3 - Am 4. August 1994 verkaufte der Erblasser notariell beurkundet ve r- schiedene Immob ilienwerte an Grundstücken in P . zum Gesamtkaufpreis von 800.000 DM an die I . gesellschaft mbH & Co. KG (I . ) , ohne zugleich die Auflassung zu erklären. Mit not a - rielle m Vertrag vom 6. Oktober 1995 schenkte d er Erblasser im Wege der A b- tretung die Hälfte seines Kaufpreisanspruchs aus dem Grundstückskaufvertrag bis zu einer maximalen Höhe von 800.000 DM dem Traditionsverein P . e.V. Nachdem die I . Eigentümer ein es der ihr verkau f ten Gr undstück e wurde, zahlt e sie im Jahr e 2000 an die Beklagten 430.000 DM, wovon später der Klägerin die Hälfte als Rechtsnachfolgerin des Traditionsve r- eins P . e.V. zugute kam. Im Jahr e 2007 ve r langte die I . von de n Beklagten zu 1 bi s 7 (künftig: die Beklagten) klageweise u n - ter anderem die Auflassung der weiteren im Grundstücks kauf vertrag aufgefüh r- ten Grundstücke . Am 25. Oktober 2007 schlossen die Parteien eine n Vertrag , in de m sich die Klägerin da mit einverstanden erklärte, dass die Beklagten sich gegen die begehrte Auflassung der weiteren Grundstücke verteidig t en und den Rücktritt von dem Grundstücks kauf vertrag durchsetzten, und sich verpflichtete , sich häl f- tig an den d a durch entstehenden Prozess kosten zu beteiligen. Im Erfolgsf alle sollten die Grundstücke freihändig veräußer t und d ie Klägerin an dem Veräuß e- rungserlös entsprechend den Maßgaben beteiligt werden, wie sie im Sche n- kungsvertrag vom 6. Oktober 1995 für den Kaufpreisanspruch gegen die I . bestimmt worden waren . A ufgrund dieser Vereinbarung leistete die Kl ä - gerin für die jeweils zu erwarten den Kosten insgesamt 36.983,86 e- klag t en. Die Klage der I . gegen die Beklagten wurde mit U rteil des Obe r - landesgerichts Brandenburg vom 21. Oktober 2010 abgewiesen . D en Beklagten 2 3 4 - 4 - e r wuchsen aus diesem Rechtsstreit Kostenerstattungsansprüch e in Höhe von 60.315,62 Im Jahr e 2011 begehr t en die Beklagten von der I . klag e - weise - soweit möglich - das lastenfreie Eigentum (Löschung von Vormerku n- gen) a n den im Grundstückskaufvertrag aufgeführten Grundstücken sowie Wert ersatz für die übri gen Grundstücke . Dieser Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beendet, nach dem die I . zum Ausgleich aller wechse l seitigen Ansprüche an die Beklagten 650.000 zahlte . Die Klägerin hat von den Beklagten zu 1 bis 7 die Hälfte der diesen e r- statt eten Prozesskosten (30.157,81 sowie von sämtlichen Beklagten - einschließlich der Beklagten zu 8 - die Zahlung der Differenz zw i schen dem mit der Sche n kung vereinbarten Höchstbetrag von 800.000 DM und den bereits im Jahre 2000 erhaltenen 215.000 DM, mit hin 299.1 05,75 585.000 DM) begehrt . Die Beklagten haben demgegenüber hilfsweise aufgerechnet mit e i- nem Anspruch auf Rückerstattung der im Jahre 2000 geleisteten 215.000 DM, mit einem Anspruch auf hälftige Erstattung ihrer Rechtsanwalt s kosten aus dem i m Jahre 2011 gegen die I . angestrengten Recht s streit (LG Potsdam 1 O 302/11) in Höhe von 27.442,12 , mit einem Anspruch auf hälftige Ersta t- tung der Gerichtskosten für den Rechtsstreit vor dem Landg e richt Potsdam mit dem Aktenze i chen 6 O 240/11 in H öhe von 1.414 sowie mit einem Anspruch auf hälftige Erstattung von weiteren Prozess führungskosten in Höhe von 41.437,04 . Das Landgericht hat die Klage aufgrund der Aufrechnungen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der K lage gegen die Beklagten in Höhe von 297.368,29 Gegen die Nich t zulassung der Revision wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassung s beschwerde. 5 6 - 5 - II. D ie zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zu erkennung eines Zahlungsanspruchs der Klägerin in Höhe von 299.105,75 Oktober 2007 sowie gegen die Aberkennung de s zur Aufrechnung gestellten Anspr uchs auf E rstattung von G e richts kosten in Höhe von 1.414 für den Rechtsstrei t 6 O 240/11 wendet, da d ie Rechts sache i nsoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die For t- bildung des Rechts oder die Sich e rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e richts erfordert; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). III. I m Übrigen ist die Beschwerde begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wegen der Aberkennung des hilfsweise zur Au f rechnung gestellten Erstattungsanspruchs in Höhe von 27.442,12 und wegen der Zuerkennung einer Fo r derung der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Verfahren in Höhe von 2.715,71 in soweit zur Aufhebung des Berufung s u rteils . 1. In dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird unter anderem die hilfsweise Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf hälftige Erstattung von Rechtsanwaltsko s ten in Höhe von 27.442,12 für den Rechtsstreit vor dem Landgericht Pot s dam (Az.: 1 O 302/11) dargestellt . In den Entscheidungsgründ en des Berufungsu r- teils hingegen wird zur Berechnung der Klageforderung im Hinblick auf die hilfsweise zur Au f rechnung gestellten Positionen ausgeführt, der Klägerin stehe hinsichtlich d ies es Verfahrens eine Forderung gegen die Bekla g ten in Höhe von 2.715, 71 7 8 9 - 6 - 2. Die s rügt die Nichtzulassungsbeschwer de mit Erfolg. Die angefoc h- tene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpf lichtet das Gericht unter anderem, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenn t- nis zu nehmen und auf seine sachlich - rechtliche und verfahrensrechtliche En t- scheidungserheblichkeit zu prüfen (st. Rspr., BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1 992 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; BGH, Beschlüsse vom 15. April 2010 - Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950; vom 12. April 2011 X ZB 1/10, GRUR 2011, 656; vom 16. Juni 2011 X ZB 3/10, GRUR 2011, 851; vom 28. November 2012 X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 9). b) Mit der Annahme, der Klägerin ( nicht den Beklagten ) stehe hinsich t- lich des genannten Verfahrens eine Forderung in Höhe von 2.715,71 die Beklagten zu, lässt das Berufungsgericht den von den Beklagten gehalt e- nen Vortrag zu den ihnen entstandene n außergerichtlichen Kosten, deren häl f- tige Erstattung sie hilfweise mit der Aufrechnung begehrt haben, u n geprüft . Die Annahme des Berufungsgerichts , nicht den Beklagten, sondern der Klägerin stehe aus dem vor dem Lan d gericht Potsdam geführten Rechtsstr eit eine solche Forderung zu, beruht weder auf Feststellungen des Berufungsu r- teils oder des erstinstanzlichen Urteils noch auf wiedergegebenem Parteivo r trag zu den Parteien in diesem Rechtsstreit entstandenen Kosten . Die Angabe im Berufungsurteil , der Betr ag stehe der Klägerin "nach deren auch in der Ber u- fungsverhandlung unwidersprochen gebliebener Darstellung" für dieses Verfa h- ren zu, lässt eine Tatsachen grundlage nicht erkennen. Die Annahme, der Kl ä- gerin stehe eine Forderung aus diesem Verfahren in Höhe v on 2.715,71 steht vielmehr i n Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten, ihnen seien im 10 11 12 13 - 7 - Zusammenhang mit diesem Verfahren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 54.884,23 , deren hälftige Erstattung (= 27.442,12 die Kl ä gerin schulde . Wenn das Berufungsgericht die sen Vortrag sowie die darauf gestützte Hilfsaufrechnung nicht berücksichtigt und statt dessen zu einem gänzlich and e- ren Ergebnis hinsichtlich der Kosten dieses Verfahren s ge langt , lässt dies nur den Schluss zu, dass es den Vortrag der B eklagten bei der Entscheidungsfi n- dung nicht zur Kenntnis genommen hat. 3. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben, soweit es die Bekla g- ten zu einer Zahlung von mehr als 267.210,45 Zahlung von vorgerichtlichen, den Strei tfall betreffenden Rechtsanwaltskosten von mehr als 1.702,30 , die angefallen wären, wenn die Klägerin nur jene Hauptsumme beansprucht hätte. Der Zahlungsanspruch der Klägerin aus der Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 in Höh e von 299.105,75 ist in Höhe der bereits vom Ber u- fungsgericht berücksichtigten Prozesskosten von (5.199,47 + 36.237,57 =) 41.437,04 von denen die darauf geleistete Zahlung der Klägerin in Höhe von 36.983,86 , jedoch nicht der vom Ber u fungsgericht als Forderung der Klägerin berücksichtigte Betrag von 2.715,71 abzuziehen ist , durch Aufrechnung erl o- schen. Steht den Beklagten der weiterhin zur Aufrechnung g e stellte Anspruch 14 15 - 8 - auf hälftige Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Verfahren s vor dem L andgericht Potsdam 1 O 302/11 in Höhe von 27.442,12 zu, verbleibt eine begründete Klageford e rung Meier - Beck Richter am Bundesgerichtshof Gröning Grabi n ski kann wegen Urlaubsabwesenheit nicht unterschreiben. Meier - Beck Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 11.04.2014 - 1 O 165/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 27.02.2015 - 19 U 75/14 -
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