ECLI:DE:BGH:2017:070317BIXZR28.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 28 /1 7 vom 7. März 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Scho ppmeyer und Meyberg am 7. März 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Berufung zurückweisenden Beschluss der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin vom 5 . Dezember 201 6 wird auf Kosten de s Klägers als unzulässi g verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1 . 218,29 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich statthaft , weil dem B e- rufungsführer gegen den Beschluss , mit dem das Berufungsgericht die Ber u- fung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, das jenige Recht s- mittel zu steht , das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre (§ 522 Abs. 3 ZPO). Dies ist hier die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO. Sie ist jedoch vorliegend unzulässig, weil der W ert de r vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 nicht übersteigt. G e- mäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO , zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einfü h- rung der Zivilprozessordnung vom 22 . Dezember 2016 (BGBl. I S. 3147 ) , ist 1 - 3 - § 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschließlich 3 0 . Juni 2018 mit der Maßg a- be anzuwenden, dass die Beschwer de gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision Dies ist vorliegend nicht der Fall . Durch den angefochtene n Beschluss ist die Berufu ng gegen ein Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen worden , mit dem die Klage auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 1.218,29 abgewiesen worden war . Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unabhängig hiervon auch un zulä s- sig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unterzeichnet worden ist . Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 11.08.2016 - 25 C 105/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2016 - 56 S 37/16 - 2 3
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