ECLI:DE:BGH:2019:210319BIXZR28.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 28/18 vom 21. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Ri chter Dr. Schoppmeyer am 21. März 2019 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.442,68 Gründe: I. Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö- gen einer Schuldnerin, gegen welche die Kläger sich einer Schadensersatzfor- derung in Höhe vo n insgesamt 36.750,00 derung nebst einer Feststellungspauschale in Höhe von 20 der Beklagte bestritt die Forderung mangels schlüssiger Darlegung der An- spruchsgrundlage, woraufhin die Kläger gegen den Bekla gten eine Tabellen- feststellungsklage nach § 180 InsO erhoben haben. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurück - , eine weitere Hilfsklage abgewiesen und den Streitwert auf 1 - 3 - 702,31 setzt. Zur Begründung des Streitwerts hat es auf § 182 InsO verwiesen und darauf, dass jedenfalls mit einer Quote von 1,91 vom Hundert zu rechnen sei. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde, mit wel- cher sie die Zulassung der Revision und die Verurteilung des Beklagten errei- chen möchten. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forde- rung ein Betrag zu erwarten ist, der 20.000 § 26 Nr. 8 EGZPO). Das wäre nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von über 54,4 vom Hundert zu rechnen wäre. Davon ist nicht auszugehen. 1. Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vo rgenommene Streitwertfestset- zung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl uss vom 21. Dezember 2006 VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der W ert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4). Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Kla ge auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren - als auch für den Zuständ igkeits - und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des 2 3 - 4 - Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4; vgl. BGH, Be- schluss vom 12. Mai 2016 IX ZA 32/15, Z InsO 2016, 1776 Rn. 4). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeit- punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014, aaO Rn. 5; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schul- denmasse. Bei der Schätzung der Sch uldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (MünchKomm - InsO/Schu macher, 3. Aufl., § 182 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. September 1999 IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812). Auch die bis zur Er- öffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen und die bis dahin ent- standenen Kosten sind, wie sich im Umkehrschluss a us § 39 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 InsO ergibt, bei der Ermittlung der Schuldenmasse zu berücksichtigen. Im Übrigen bleiben die für die Forderung angefallenen Zinsen und Kosten bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht (Schumacher, aaO). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzule- gen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Ab- änderung des Berufungsurteils in einem Umfa ng erstreben will, der die Wert- grenze von 20.000 Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für die Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer Insol venz- 4 - 5 - forderung zur Tabelle. Demgemäß hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzu- tragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen. 2. Nach diesen Maßstäben gehen die Kläger zu Unrecht von einer zu erwartenden Quote in Höhe von 77,35 vom Hundert aus. Sie berufen sich dafür allerdings im Ansatz zutreffend auf den achten Sachstandsbericht des Beklag- ten für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2017 vom 10. August 2017 (Anlage K 22). Da der Beric ht sich auf einen Zeitraum nicht lange vor der am 15. November 2017 erfolgten letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be- rufungsgericht bezieht, können hierauf die Schätzungen für die Teilungs - und Schuldenmasse gestützt werden. Doch treffen die Schlussfolge rungen, welche die Kläger aus diesem Bericht zur Höhe der zu erwartenden Quote ziehen, nicht zu. Der Bericht kündigt keine zu erwartende Quote an. Jedenfalls ist ausweislich des Bericht s mit einer Masse in Höhe von 417.262,49 fahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 53 InsO) abzuzie- hen. Die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind in dem Bericht mit 160.859,39 angegeben. Zu den Kosten des Verfahrens machen weder der Bericht, noch die Nichtzulassungsbeschwerde noch die Erwiderung Angaben. Sie können jedoch anhand des Schriftsatzes des Beklagten vom 4. Mai 2015, vorgelegt als Anlage K 11 zum klägerischen Schrifts atz vom 26. Mai 2015, ge- schätzt werden. Unter Zugrundelegung der im Vergleich zu der vom Beklagten am 4. Mai 2015 angenommenen Kostenmasse zum 25. November 2017 höhe- ren Kostenmasse fallen mithin voraussichtlich Gerichtskosten in Höhe von (3 x 2.656 unter Berücksichtigung der höheren Kostenmasse, der vom Beklagten geltend 5 6 - 6 - gemachten Zuschläge von 100 vom Hundert und von § 8 Abs. 3 Satz 2, § 7 InsVV beträgt die voraussichtliche V ergütung des Insolvenzverwalters 96.528,18 Verfahrenskosten voraussichtlich aufgerundet 105.500 lungsmasse von 150.903,10 Hinsichtlich der Schulden masse berücksichtigen die Kläger lediglich die festgestellten Forderungen zuzüglich ihrer eingeklagten Forderung. Doch sind auch die bestrittenen Forderungen nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Berechti- gung in die Schätzung einzubeziehen. In die Schätzung ni cht einzustellen ist die geltend gemachte Feststellungspauschale, weil sie in der Verteilung nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO als nachrangige Forderung vorerst nicht berücksichtigt wird. Ebenso wenig sind die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwer- de eing estellten mit der Feststellung der Klageforderung verbundenen weiteren Verfahrenskosten in die Schätzung der Quote einzubeziehen. Weder haben die Kläger dargetan, dass es sich insoweit um Insolvenzforderung en nach § 38 In- sO handelt, noch haben sie in diese m Rechtsstreit beantragt, diese Kosten ge- gen den Beklagten festzustellen. Die Schuldenmasse ergibt sich danach aus den festgestellten Forderungen in Höhe von 289.726,44 n Forderung in Höhe von 36.750 vom Hundert der übrigen angem elde- ten Forderungen, mithin 692.150,61 Daraus ergibt sich 7 - 7 - eine am 15. November 2017 zu erwartende Quote in Höhe von 14,81 vom Hundert, mithin ein Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde von 5.442,68 . Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.02.2015 - 35 O 3610/14 - OLG München, Entscheidung vom 22.12.2017 - 13 U 975/15 -
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