BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 282/12 vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richte rin Möhring am 18. September 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurüc k- gewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf t- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) . Sie hat jedoch keinen Erfolg. D as Berufungsgericht hat weder fest zustellen vermocht, dass zum Zei t- punkt der angefochtenen Zahlungen eine Zahlungseinstellung vorgelegen hat, noch dass Zahlungsunfähigkeit gedroht hat. Die zugrunde liegende Würdigung der Umstände ist vom Tatrichter zu vertreten. Die Rechtssache hat weder g rundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen 1 2 - 3 - von Verfahrensgrundrechten hat de r Senat geprüft, aber für nicht durchgre ifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.07.2009 - 2 - 4 O 425/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2012 - 4 U 184/09 - 3
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