BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 282/13 Verkündet am: 16. Oktober 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 152 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1 Satz 1 Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks kann eine Räumung s klage auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters nicht auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkei t des Mietve r trages stützen. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 282/13 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Konstanz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 16. Oktober 2014 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 18. Dezember 2008 mietete die Beklagte von der O . GmbH (fortan: Schuldnerin oder Vermieterin ) Büro - und Lagerflächen im Umfang von insgesamt 641 qm auf dem Grundstück S . in V . . Mit einer ergänzenden Vereinb a- rung vom 22. Oktober 2009 wurden weitere Räumlichkeiten in den im Übrigen unverändert fortgeltenden Vertrag einbezogen. Unter dem 23. Oktober 2009 beantragte die Vermieterin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Nach Eröffnung a m 30. Juni 2010 focht der Insolvenzverwalter die 1 - 3 - Mietverträge a n und verlangte die Herausgabe der Mieträume. Am 15. Deze m- ber 2010 wurde die Zwangsverwaltung des Grundstücks S . angeordnet und die Klägerin zur Zwangsver wal terin bestellt. Mit ihrer am 7. Juni 2011 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Kl ä- gerin zunächst Räumung und Herausgabe der Mieträume verlangt. Das Lan d- gericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Während des Berufungsve r- fahrens wurde das Grund stück zwangsversteigert. Nachdem der Erwerber von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht und die Beklagte das Grundstück geräumt hatte, hat die Klägerin die Klage für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuer legen. Die B e- klagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Sie hat weiterhin die Abweisung der Klage beantragt. Am 18. April 2012 wurde die Zwangsve r- waltung im Hinblick auf den Zuschlagsbeschluss vom 12. März 2012 aufgeh o- ben. Das Berufungsg ericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsg ründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vom Insolvenzverwalter erklä r- te Insolvenz anfechtung sei berechtigt und die Beklagte daher zur Räumung der Mietsache verpflichtet gewesen. D ie Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 2, § 138 Abs. 2 InsO analog seien erfüllt. Jedenfalls der Vertrag vom 22. Oktober 2010 habe die Gläubiger unmittelbar benachteiligt. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mi t der Begründung des Berufungsgerichts kann eine Erledigung der Haupts a- che nicht festgestellt werden. 1 . Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Z ustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 155, 392, 395; vom 14. März 2014 - V ZR 115/13, WM 2014, 118 0 Rn . 7). Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Klage im Zeitpu nkt der Räumung begründet war. 2 . Grundlage des Anspruchs der Klägerin war § 152 Z VG in Verbindung mit § 985 BGB. a ) Nach § 152 Abs. 1 ZVG hat der Verwalter das Recht un d die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in se i- nem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen. Hat ein Dritter das zu verwaltende Grundstück unberechtigt in Besitz, kann und muss der Verw alter die Herausgabe des Grundstücks betreiben. War das 4 5 6 7 8 - 5 - Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen worden, so ist der Miet - oder Pachtvertrag gemäß § 152 Abs. 2 ZVG allerdings auch dem Verwalter gegenüber wirksam. b ) Die Bekl agte hatte den Besitz der Räumlichkeiten, deren Herausgabe und Räumung die Klägerin verlangt hat, aufgrund der Ver träge vom 18. D e- zember 2008 und vom 22. Oktober 2009 erlangt. Diese Verträge und das aus ihnen folgende Recht zum Besitz wirken gemäß § 152 Ab s. 2 ZVG auch g e- genüber der Klägerin, wenn sie nicht nach den allgemeinen Vorschriften nichtig oder wirksam gekündigt worden sind. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Klägerin kann aus der vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der Vermieterin erklärten, aber nicht weiterverfolgten Anfechtung eine Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarungen vom 18. Dezember 2008 und vom 22. Okt o- ber 2009 nicht hergeleitet werden. aa ) Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßg a- be der §§ 13 0 bis 146 InsO die Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolven z- gläubiger benachteiligen. Anders al s die in §§ 119 ff BGB geregelte zivilrechtl i- che Anfechtung einer Willenserklärung ist die Insolvenzanfechtung kein Gesta l- tungsrecht , sondern ein schuldrechtlicher Anspruch (BGH, Urteil vom 21. Se p- tember 2006 - IX ZR 235/04, NZI 2007, 42 Rn. 14 ff ; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1962 - VIII ZR 43/61, WM 1962, 603, 604 zu § 37 KO ) . Sie w ird nicht " erklärt " , sondern wie jeder andere schuldrechtliche Anspr u ch auch außerg e- richtlich oder gerichtlich geltend gemacht ( vgl. bereits BGH, Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149 f zu § 37 KO ) . Die Rechtsfolgen einer erfolgreichen Anfech tung ergeben sich aus § 143 InsO . Was durch die anfech t- bare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben 9 10 - 6 - oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die I n- solvenzanfechtung hat also nicht die Unwirksamkeit de r angefochtenen Rechtshandlung zur Folge (BGH, Urteil vom 21. September 2006, aaO Rn. 15 ; vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, WM 2012, 1131 Rn. 32 ; Kreft in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 297, 302 ). Wird etwa die Abtretung einer Forderung a n- gefochten un d liegen die Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes vor, hat der Anfechtungsgegner die Forderung rückabzutreten. Solange dies nicht erfolgt ist, bleibt er Inhaber der Forderung (BGH, Urteil vom 21. September 2006, aaO Rn. 18). bb ) Der vorliegen de Fall weist allerdings die Besonderheit auf , dass die Begründung einer Verbindlichkeit, nämlich der Abschluss des Mietvertrages nebst der ergänzenden Vereinbarung , angefochten worden ist. Wird eine auf Abschluss eines gegenseitigen Vertrages gerichtete W illenserklärung inso l- venzrechtlich angefochten, hat dies zur Folge, dass der Anfechtungsgegner sich nicht auf die angefochtene Erklärung berufen kann (BGH, Urteil vom 26. April 2012, aaO; vom 8. November 2012 - IX ZR 77/11, WM 2012, 2340 Rn. 24; Jaeger/Hen ckel, InsO, § 143 Rn. 37; HK - InsO/Kreft, 7. Aufl., § 143 Rn. 4; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 16a , 54 ; Jac oby in Kü b- ler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 143 Rn. 25 ; Paulus, AcP 155 (1956), 277, 326 f; Gerhardt, Die systematische Einordnung der G läubigeranfechtung, S. 331 ; vgl. auch Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Band 4, Nachdruck 1983, S. 151: " Handlung " ). Einer weitergehenden Rückgewähr bedarf es nicht. Folge der A n- fechtung ist also, dass der Vertrag als nicht bestehend behandelt wird. Der I n- solvenzverwalter kann, wenn er auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch g e- nommen wird, dessen Anfechtbarkeit einwenden, ohne zuvor auf Rückgewähr der Vertragserklärungen des Schul dners klagen zu müssen. 11 - 7 - cc) Diese Rechtswirkung tritt jedoch ausschließlich im Verhältnis zur I n- solvenzmasse ein, nicht im Verhältnis zu Dritten. (1 ) Dem Wortlaut des § 143 InsO lässt sich die Beschränkung der Rechtsfolgen der Anfechtung auf das Verhältnis des Anfechtungsgegners zur Insolvenzmasse nicht entnehmen. Die Anfechtungsvorschriften der Insolven z- ordnung sind jedoch im Grundsatz denjenigen der Konkursordnung nachgebi l- det worden. Nach § 29 KO, der Vorgängervorschrift des § 129 InsO, konnten Rechtshandlungen " als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam " ang e- fochten werden. Mit dieser Formulierung sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass das angefochtene Rechtsgeschäf t " selbst wenn dessen Anfechtbarkeit richterlich ausgesprochen wird, als a n sich gültig bestehen " blieb und " seine Wirkung unter den handelnden Theilen nach dem Inhalt des Geschäfts " behielt; ihm wurden lediglich " die Wirkungen nach der oben angegebenen Richtung für die Konkursgläubiger entzogen " (Hahn/Mugdan, Die gesamten Mater ialien zu den Reichs - Justizgesetzen, Band 4, Nachdruck 1983, S. 123). Der Gesetzg e- ber der Insolvenzordnung hat die Worte " als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam " bewusst nicht übernommen. Damit sollte jedoch nur zum Ausdruck gebracht werden, dass di e Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nicht als relat i- ve Unwirksamkeit aufzufassen ist, sondern im Regelfall einen obligatorischen Rückgewähranspruch begründet (BT - Druc ks. 12/2443 S. 15 7 zu § 144 RegE). Die Bestimmungen über die Insolvenzanfechtung sollten also nicht dahing e- hend verallgemeinert werden, dass sich neben dem Insolvenzverwalter auch Dritte auf die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts berufen können. Wirkun g gegenüber jedermann erlangt eine Anfechtung vielmehr erst mit der Erfüllung des Anfechtu ngsanspruc hs durch den Anfechtungsgegner. 12 13 - 8 - (2 ) Nichts anderes gilt, wenn die anfechtbare Rechtshandlung in der B e- gründung einer Verbindlichkeit besteht. Im Verhältnis zur Insolvenzmasse b e- darf es zwar keines Vollzugs der Rückgewähr. Der Insolvenzverwal ter kann eine Inanspruchnahme bereits mit dem Einwand der Anfechtbarkeit abwehren . Damit bleibt der Vertrag jedoch bestehen; der Schuldner, der den Vertrag vor der Eröffnung geschlossen hat, bleibt aus ihm verpflichtet (MünchKomm - InsO/ Kirchhof, aaO § 143 Rn. 16a; Jaeger/Henckel, aaO § 143 Rn. 95). Der Verwa l- ter, der zunächst die Anfechtung des Vertrages erklärt und vom Anfechtung s- gegner einen ausdrücklichen Verzicht auf die Rechte aus diesem Vertrag ve r- langt hat, kann in den von § 242 BGB gezogenen Grenzen von der Verfolgung des Rückgewähranspruchs Abstand nehmen und gemäß § 103 InsO die Erfü l- lung des Vertrages verlangen (BGH, Urteil vom 25. April 1962 - VIII ZR 43/61, WM 1962, 603 zu § 37 KO ; Jaeger/Henckel, aaO Rn. 40; MünchKomm - InsO/ Kirchhof, aaO Rn. 16 a). Aufgehoben wird der Vertrag nicht bereits durch die vom Insolvenzverwalter erklärte oder gerichtlich geltend gemachte Anfechtung, sondern erst mit der Zustimmung oder einer entsprechenden Verurteilung des Anfechtungsgegners. Allenfalls dann kommt eine Wirkung der Anfechtung auch gegenüber Dritten in Betracht. Die Beklagte hat der vom Insolvenzverwalter erklärten Anfechtung des Mietvertrages und der ergänzenden Vereinbarung nicht zugestimmt . Dem eigenen Vortrag der Klägerin nach hat sie der Aufford e- rung des Verwalters, die Mietsache zu räumen, nicht Folge geleistet . dd) Dieses Ergebnis ändert sich nicht deshalb, weil die Klägerin als Zwangsverwalterin in dem durch § 152 ZVG beschriebenen Umfang auch E i- gentümerrechte geltend machen, etwa einen Herausg abeanspruch aus § 985 BGB durchsetzen kann. Der auf das Insolvenzverfahren bezogene Anfec h- tungsanspruch nach §§ 129 ff InsO ist von dieser Befugnis nicht umfasst. 14 15 - 9 - III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 5 62 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung, auf welche die Klägerin die Räumungsklage ursprün glich auch gestützt hatte , zu einer Beendigung des Mietverhältnisses geführt hat . Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 20.01.2012 - 2 O 224/11 D - OL G Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.11.2013 - 13 U 27/12 - 16
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