BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 283/03 Verk374ndet am: 26. September 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB a.F. 247247 123, 276 (Fb) Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts (Erg344nzung zu BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194). BGH, Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2003 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der beklagten Sparkasse nach Widerruf von Darlehensvertr344gen nach dem Haust374rwiderrufsgesetz R374ckzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen 334bertragung einer Eigentumswohnung in W. . Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1 Der damals 29 Jahre alte Kl344ger wurde im Jahr 1995 von einem Vermittler, der ihm anbot, sich auch um die Finanzierung zu k374mmern, geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentums-wohnung in W. zu erwerben. Nachdem der Kl344ger am 29. Dezember 1995 ein notarielles Kaufangebot zum Erwerb der Woh- 2 - 3 - nung abgegeben hatte, an das er bis 29. M344rz 1996 gebunden war, un-terzeichnete er bei einem gemeinsamen Essen mit dem Vermittler zur Finanzierung des Kaufpreises von 170.000 DM vier Darlehensvertr344ge 374ber insgesamt 179.000 DM. Die Vertr344ge, die keine Widerrufsbelehrun-gen enthielten, waren von der Beklagten vollst344ndig vorbereitet und wur-den dem Kl344ger bei dem Essen von dem Vermittler vorgelegt. Der Ver-k344ufer der Wohnung, der der Beklagten damals von Zeit zu Zeit Unterla-gen 374ber Kaufinteressenten seiner eigenen Verkaufsobjekte zur Pr374fung und gegebenenfalls 334bernahme der Finanzierung vorlegte, leitete der Beklagten die Darlehensvertr344ge nach Unterzeichnung durch den Kl344ger wieder zu. Zur Sicherung der Darlehensforderungen wurde zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld 374ber 179.000 DM bestellt. Der Verk344ufer nahm das Kaufangebot des Kl344gers am 23. Februar 1996 an. Die vertragsgem344337 ausgezahlten Darlehen wurden in der Folge wegen Zahlungsverzugs des Kl344gers gek374ndigt, der seinerseits im M344rz 2001 seine auf den Abschluss der Darlehensvertr344ge gerichteten Wil-lenserkl344rungen unter Berufung auf die Vorschriften des Haust374rwider-rufsgesetzes widerrief. 3 Mit der vorliegenden Klage verlangt er R374ckzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen von 31.501,27 200 Zug um Zug gegen 334ber-tragung des Eigentums an der Wohnung. Hierzu hat er sich darauf beru-fen, es handele sich bei Kauf- und Darlehensvertr344gen um ein verbunde-nes Gesch344ft im Sinne des 247 9 VerbrKrG. Au337erdem hafte die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufkl344rungspflichten, weil sie 374ber einen Wissensvorsprung hinsichtlich der nach seiner Behauptung man-gelnden Werthaltigkeit der Wohnung verf374gt und zudem ihre Rolle als 4 - 4 - Kreditgeberin 374berschritten habe. Die Beklagte hat mit ihrem Anspruch auf R374ckzahlung der ausgezahlten Darlehen aufgerechnet. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision er-strebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 6 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Zwar habe der Kl344ger seine auf den Abschluss der Darlehensver-tr344ge gerichteten Willenserkl344rungen wirksam widerrufen und daher ei-nen Anspruch auf R374ckzahlung der geleisteten Darlehensraten. Dieser Anspruch sei aber durch Aufrechnung erloschen, da der Kl344ger seiner-seits verpflichtet sei, der Beklagten die Darlehensbetr344ge zur374ckzuge-w344hren (247 3 Abs. 1 HWiG). Darlehensvertr344ge und Kaufvertrag seien kein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 9 Abs. 1 VerbrKrG, da diese Vorschrift gem344337 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkredite nicht an-wendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus 247 242 BGB komme eben-falls nicht in Betracht. 8 - 5 - Die Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufkl344rungs-verschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine Aufkl344rungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, l344gen nicht vor. Weder habe die Bank im Hinblick auf den Kaufpreis einen zur Aufkl344rung verpflichtenden Wissensvorsprung gehabt noch sei sie 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen. Letzteres ergebe sich we-der daraus, dass der Vermittler die von der Beklagten vorbereiteten Dar-lehensvertr344ge an den Kl344ger weitergeleitet und der Verk344ufer die unter-schriebenen Darlehensvertr344ge wieder an die Beklagte zur374ckgegeben habe, noch daraus, dass der Verk344ufer damals von Zeit zu Zeit an die Beklagte wegen etwaiger Finanzierungen herangetreten sei. Das Wissen und die Angaben von Vermittler und Verk344ufer 374ber die wertbildenden Faktoren des Kaufobjekts m374sse sich die Beklagte nicht zurechnen las-sen. 9 II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 10 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge-langt, dass sich der Kl344ger nicht mit Erfolg auf den Widerruf seiner auf den Abschluss der Darlehensvertr344ge gerichteten Willenserkl344rungen nach 247 1 Abs. 1 HWiG berufen kann. 11 Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, hat die Be-klagte gegen den Kl344ger infolge des wirksamen Widerrufs gem344337 247 3 Abs. 1 HWiG einen die R374ckzahlungsanspr374che des Kl344gers 374berstei- 12 - 6 - genden Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen markt374bliche Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847), mit dem sie gegen die Klageforderung wirk-sam aufgerechnet hat. a) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die R374ckzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf 247 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begr374ndung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Gesch344ft. 247 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die zu f374r grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden sind, keine Anwendung (Senat, BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Se-natsurteile vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504). Um einen solchen Kredit im Sinne des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich nach den rechtsfehlerfrei-en Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem im Streit stehenden Darlehen. 13 - 7 - b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-durchgriff nach den aus 247 242 BGB hergeleiteten Grunds344tzen der Rechtsprechung zum verbundenen Gesch344ft verneint. Ein R374ckgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgesch344ft ent-wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-setz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.). 14 c) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Ber374cksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europ344ischen Ge-meinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank). 15 aa) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen ausdr374cklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen (Abl. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haust374rgesch344fterichtlinie") es - an-ders als die Revision gemeint hat - nicht verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur sofortigen R374ckzahlung der Dar-lehensvaluta zuz374glich markt374blicher Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem f374r die Kapitalanlage entwickelten Konzept aus-schlie337lich der Finanzierung des Erwerbs der Immobilie diente und un-mittelbar an deren Verk344ufer ausgezahlt wurde. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit best344tigt worden. 16 bb) Wie der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden und im Einzelnen begr374ndet hat (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 f. Tz. 28 ff., 17 - 8 - f374r BGHZ vorgesehen), steht dem aus 247 3 HWiG folgenden R374ckzah-lungsanspruch auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die Haust374rgesch344fterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu sch374tzen ist, die er im Falle einer ordnungsge-m344337en Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank h344tte vermeiden k366nnen. (1) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der 247247 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und 247 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-ner Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-vertrag wie bei einem verbundenen Gesch344ft durch R374ckzahlung der vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen 334bertragung der Immobilie r374ckabzuwickeln, sowohl in der Haust374rge-sch344fterichtlinie als auch im deutschen Recht keine St374tze (vgl. im Ein-zelnen Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 Tz. 29 f., f374r BGHZ vorgesehen). 18 (2) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder (BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch f374r eine "richtlinienkonforme" Auslegung des 247 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-rungsrechtlich nicht als Empf344nger der Darlehensvaluta anzusehen, eine 19 - 9 - tragf344hige Grundlage (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 31 f., f374r BGHZ vorgesehen). 20 (3) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke (WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen 374ber sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-gang der empfangenen Leistung im Sinne des 247 3 Abs. 2 HWiG auszu-gehen (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO Tz. 33, f374r BGHZ vorgesehen). (4) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Verbraucher in F344llen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung auch nicht der Entrei-cherungseinwand aus 247 818 Abs. 3 BGB zu (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 aaO S. 1198 Tz. 34, f374r BGHZ vorgesehen; a.A. Ton-ner/Tonner WM 2006, 505, 510 ff. zur Anwendung des Rechtsgedankens der 247247 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko). Die 247247 812 ff. BGB sind n344mlich auf den R374ckgew344hranspruch nach 247 3 Abs. 1 HWiG, der als lex specialis ihre Anwendung grunds344tzlich ausschlie337t (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Berei-cherungsrecht durch 247 3 HWiG, jedenfalls was die 247247 814 ff. BGB an-geht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege richtlinienkonformer Auslegung des 247 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt, im 334brigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden (vgl. Piekenbrock WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem Wegfall der Bereicherung nach 247 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines - f374r den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwendeten - Darlehens, das dem 21 - 10 - Darlehensnehmer, wie er wei337, nur f374r begrenzte Zeit zur Verf374gung ste-hen soll, unter Ber374cksichtigung des 247 819 Abs. 1 BGB nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom 14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom 17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). Die Ausf374hrungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. 2. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung auch stand, soweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus Verschulden bei Vertragsschluss verneint hat. 22 a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der Frage befasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unter-bliebenen Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG ein Schadenser-satzanspruch des Kl344gers folgen kann. Ein derartiger - von der Revision ausdr374cklich nicht bef374rworteter - Schadensersatzanspruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Ent-scheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten Risiken von Kapitalanlagen der hier vorlie-genden Art, die der Verbraucher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbelehrung h344tte vermeiden k366nnen, im Wege ei-ner schadensersatzrechtlichen L366sung umzusetzen. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von vornherein aus. 23 - 11 - 24 Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Mai 2006 entschieden hat (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1197 Tz. 38, f374r BGHZ vorgesehen), ist ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung n344mlich mangels Kausalit344t zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken ausge-schlossen, wenn der Verbraucher - wie hier - vor Abschluss des Darle-hensvertrags bereits an den Kaufvertrag gebunden ist. Dann h344tte es der Verbraucher auch bei Belehrung 374ber sein Recht zum Widerruf des Dar-lehensvertrages nicht vermeiden k366nnen, sich den Anlagerisiken auszu-setzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006, 676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Gr374neberg, BGB 65. Aufl. 247 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93; Hoppe/ Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/R366sler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96, 101; Ton-ner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Er-satz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflichtverletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG, nicht ver-ursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den Ent-scheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 - Schulte und WM 2005, 2086 - Crailsheimer Volksbank) auch nicht gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden Art zu sch374tzen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgeben-den Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer Haust374rsituati- - 12 - on h344tte vermeiden k366nnen. Das ist bei Anlagerisiken, die er vor Ab-schluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall. Die Ent-scheidungen des EuGH lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in der Literatur versucht (Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski VuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretieren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagege-sch344ft und Darlehensvertrag spiele f374r die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen davon w344re der erkennende Senat nach deutschem Recht nicht in der Lage, dem nicht 374ber sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer einen Anspruch auf Ersatz von Sch344den zu geben, die durch die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind. b) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen Aufkl344rungspflicht hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. 25 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Ge-sch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelm344337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die not-wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den be-sonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-f374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken 26 - 13 - hinzutretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusam-menhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-nen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-natsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830). Ein solches Aufkl344rungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm gepr374ften m366glicherweise verletzten Aufkl344rungspflichten auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs rechtsfehlerfrei und von der Revision zu Recht nicht angegriffen, nicht festgestellt. 27 bb) Soweit der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., f374r BGHZ vorgesehen) im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfi-nanzierten Wohnungsk344ufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Gesch344fte behandelt werden k366nnen, und um dem in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. - Schulte und WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) zum Aus-druck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufkl344rungspflichten der kreditge-benden Bank in diesen F344llen erg344nzt hat, rechtfertigt das hier kein an-deres Ergebnis. 28 - 14 - 29 Nach dieser Rechtsprechung k366nnen sich die Anleger in F344llen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleich-terten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344rungspflicht aus-l366senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-sammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anlegers durch unrich-tige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird widerleglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verk344u-fer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten be-sonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umst344nden des Falles evident ist, so dass sich aufdr344ngt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen T344uschung geradezu verschlossen. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an einem institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit dem Vermittler bzw. dem Verk344ufer des Kaufobjekts fehlt. Hierzu ist erforder-lich, dass zwischen Verk344ufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauf-tragten Vermittlern und der finanzierenden Bank st344ndige Gesch344ftsbe-ziehungen bestanden. Diese k366nnen etwa in Form einer Vertriebsverein-barung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen be-standen haben, oder sich daraus ergeben, dass den vom Verk344ufer oder 30 - 15 - Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank B374ror344ume 374ber-lassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder etwa daraus, dass der Verk344ufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen desselben Objektes vermittelt haben (Senatsurteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 53 m.w.Nachw., f374r BGHZ vorgesehen). Nichts von alledem liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellun-gen des Berufungsgerichts hier vor. Die Beklagte hat mit dem Verk344ufer nicht regelm344337ig zusammengearbeitet, sondern lediglich von Zeit zu Zeit auf dessen Initiative Finanzierungsw374nsche gepr374ft und gegebenenfalls entsprechende Finanzierungen 374bernommen. Vermittler und Verk344ufer haben auch nicht ihrerseits Formulare der Beklagten benutzt. Bei den Darlehensvertr344gen, die der Vermittler dem Kl344ger vorgelegt hat, handel-te es sich um die von der Beklagten bereits unterschriebenen Darlehens-vertr344ge, die sie auf den an sie herangetragenen Finanzierungswunsch hin vorbereitet und dem Vermittler bzw. dem Verk344ufer lediglich zur Un-terzeichnung durch den Kl344ger ausgeh344ndigt hatte. 31 - 16 - III. 32 Die Revision war danach zur374ckzuweisen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.04.2002 - 10 O 319/01 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2003 - 10 U 119/02 -
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