BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 283/03 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer am 1. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2003 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 467.130,06 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach 247 544 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch nicht begr374ndet. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die von dem Be-rufungsgericht festgestellte konkludente Verrechnungsabrede zwischen der Be-klagten und der Schuldnerin nach 247 134 InsO anfechtbar ist, wird nicht ent-scheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte habe gem344337 den 247 362 Abs. 2, 247 185 BGB mit befreiender Wirkung an die 2 - 3 - E. GmbH & Co. KG (i. F.: KG) geleistet, mit zwei selbst344ndigen Be-gr374ndungen gerechtfertigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift ausschlie337-lich die Begr374ndung an, die sich auf die Annahme einer Verrechnungsabrede st374tzt. In Bezug auf die weitere, selbst344ndig tragende Begr374ndung des Beru-fungsgerichts, die Schuldnerin habe die Leistungen der Beklagten an die KG zumindest stillschweigend nachtr344glich genehmigt, indem es dem Zahlungsmo-dus und den von der Muttergesellschaft vorgenommenen Verrechnungen jahre-lang nicht widersprochen habe, fehlt es an einem zul344ssigen Angriff der Nicht-zulassungsbeschwerde. Mit ihrer R374ge, die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts zum Zu-standekommen einer zumindest stillschweigenden Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten sei rechtsfehlerhaft und willk374rlich, zeigt die Be-schwerde keinen Zulassungsgrund auf. F374r Willk374r fehlt jeder Anhaltspunkt. 3 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grunds344tzlich angesehene Rechtsfrage, ob eine Klageforderung des Insolvenzverwalters erstmals in der Revisionsinstanz auf Anfechtungsanspr374che gest374tzt werden kann, ist gekl344rt. Eine Klage, mit der ein Anspruch nach 247 143 InsO durchgesetzt werden soll, ist begr374ndet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die Vor-aussetzungen eines Anfechtungstatbestandes erf374llt. Nicht erforderlich ist, dass der Kl344ger die Anfechtung "erkl344rt", auf andere Weise geltend macht, oder sich auf diese Rechtsgrundlage beruft (vgl. BGHZ 135, 140, 149 f; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35; v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672). 4 - 4 - F374r eine Anfechtung nach den 247247 134, 143 InsO, Art. 106 EGInsO fehlt es an einer unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin. Unentgeltlich im Dreiper-sonen-Verh344ltnis ist eine Leistung, wenn ein Verm366genswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass diese ihrerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. BGHZ 41, 298, 301 f; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279 f). Dies war hier jedoch der Fall, weil nach dem Inhalt der vom Berufungsgericht festgestellten Abrede die Beklagte Zahlungen in gleicher H366-he an die KG zu erbringen hatte. 5 Die Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt f374r die Erf374llung der Anfech-tungsvoraussetzungen im Falle einer B374rgschaftsvereinbarung abzustellen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde legt nicht dar, dass f374r den sp344teren Zeitpunkt die Anfechtungsvoraussetzungen vorgetragen wurden. Ein Fall des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO liegt nicht vor. Aus dem dargelegten Verhal-ten der KG und der Beklagten ergibt sich nichts f374r einen Benachteiligungsvor-satz der Schuldnerin, die an den Wechselgesch344ften nicht beteiligt war. 6 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 7 Ganter Kayser Vill Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 12.12.2001 - 44 O 64/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2003 - 19 U 48/02 -
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