BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 283/07 Verk374ndet am: 10. Juni 2008 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 184 Abs. 1 AGB-Banken Nr. 7 Abs. 3 InsO 247 142 a) Zum Widerspruchsrecht eines (vorl344ufigen) Insolvenzverwalters gegen eine im Einzugserm344chtigungsverfahren vorgenommenen Lastschriftabbuchung auf dem Schuldnerkonto. b) Die Regelung in Nr. 7 Abs. 3 AGBG-Banken, nach der es als Genehmigung gilt, wenn ein Bankkunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung, f374r die er dem Gl344ubiger eine Einzugserm344chtigung erteilt hat, nicht sp344testens vor Ab-lauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses erhebt, ist wirksam. c) Ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt muss einer im Einzugserm344chtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung auf dem Schuld-nerkonto innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken widersprechen, um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9). d) Auch im Falle der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken ist f374r die Frage der Bardeckung im Rahmen des 247 142 InsO der Zeitpunkt des Last-schrifteinzugs ma337gebend (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15 f.). BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Rich-ter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-richts K366ln vom 25. April 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der D. T. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) die beklagte Bank auf R374ck-zahlung eines im Einzugserm344chtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbe-trages in Anspruch. 1 Die Schuldnerin schloss im September 2003 einen Leasingvertrag 374ber einen Pkw mit der Beklagten und erteilte dieser eine Einzugserm344chtigung f374r ihre f344lligen Forderungen. Ihr Girokonto, f374r das die Geltung der AGB-Banken und monatliche Rechnungsabschl374sse vereinbart waren, unter-hielt die Schuldnerin bei der H. Sparkasse. Am 20. September 2005 wurde die f344llige Leasingrate f374r Oktober 2005 in H366he von 566,08 200 von dem - debitorisch gef374hrten - Konto der Schuldnerin bei ihrer Bank 2 - 3 - (nachfolgend: Schuldnerbank) abgebucht und der Beklagten kurz danach vor-behaltlos gutgeschrieben. Das geleaste Fahrzeug wurde von der Schuldnerin im Monat Oktober vertragsgem344337 genutzt. 3 Mit Beschluss vom 31. Oktober 2005 bestellte das Insolvenzgericht den Kl344ger zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Der Kl344ger widersprach mit Telefax vom 11. November 2005 gegen374ber der Beklagten dem Lastschrifteinzug von September 2005 und forderte R374ckzah-lung. Gegen374ber der Schuldnerbank wurde weder von der Schuldnerin noch von dem Kl344ger ein Widerspruch erkl344rt, weil dies wegen des negativen Konto-saldos nicht zu einem Auszahlungsanspruch zugunsten der Masse gef374hrt h344t-te. Am 27. Januar 2006 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzverwalter bestellt. Als solcher lehnte er in der Folgezeit die Erf374llung des Leasingvertrages gem344337 247 103 InsO ab. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 566,08 200 nebst Zinsen abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegeh-ren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 - 4 - I. 6 Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 1547 = NZI 2007, 469) hat zur Begr374n-dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: Dem Kl344ger stehe kein Anspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 oder 2 BGB zu. Die Beklagte habe die Gutschrift auf ihrem Konto durch Leistung der Schuldnerin mit Rechtsgrund erlangt. Dabei k366nne dahinstehen, ob mit der vor-behaltlosen Gutschrift auf dem Konto der Beklagten bereits Erf374llung der Lea-singrate f374r Oktober 2005 eingetreten sei. Jedenfalls sei die Belastungsbu-chung auf dem Konto der Schuldnerin bei der Schuldnerbank genehmigt und damit auf der Grundlage der so genannten Genehmigungstheorie deren Zah-lungspflicht aus dem Leasingvertrag erf374llt worden. Die Genehmigung ergebe sich aus Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken, weil gegen374ber der Schuldnerbank inner-halb der relevanten Frist keine Einwendungen durch die Schuldnerin oder den Kl344ger erhoben worden seien. Obwohl es sich bei Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Schuldnerbank und Schuldnerin handele, komme ihr bei der Bestimmung der Leistungsbeziehungen im Last-schriftverfahren eine gewisse Au337enwirkung gegen374ber dem Lastschriftgl344ubi-ger zu. Schlie337lich st374nden der Anwendung dieser Regelung auch keine Be-denken aus insolvenzrechtlicher Sicht entgegen. Hinsichtlich der "Zurechenbar-keit" der Belastungsbuchung r374cke der vorl344ufige Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung des Schuldners ein. Er k366nne und m374sse der Lastschrift recht-zeitig widersprechen, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern. 7 Ein R374ckgew344hranspruch des Kl344gers ergebe sich auch nicht aus 247 143 Abs. 1 InsO. Es fehle an einem Anfechtungsgrund. Eine Anfechtung nach 247 130 8 - 5 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sei gem344337 247 142 InsO ausgeschlossen, weil f374r die Leistung der Schuldnerin unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung - die fortlaufende Gebrauchs374berlassung des Leasingobjekts - in deren Verm366gen gelangt sei. Diese beiden Leistungen seien durch Parteivereinbarung verkn374pft, kongruent und objektiv gleichwertig. Dar374ber hinaus sei auch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang gegeben. Insoweit sei wegen der R374ckwirkung der Genehmigung nach 247 184 Abs. 1 BGB auf den Buchungszeitpunkt abzustel-len, zumal im Rahmen von 247 142 InsO bei einer wirtschaftlichen Betrachtungs-weise f374r den Gl344ubiger der Zeitpunkt der Einl366sung der Lastschrift wesentlich sei. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kl344ger kein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus 247 812 Abs. 1 BGB gegen die Be-klagte zusteht, weil die Beklagte mit der vorbehaltlosen Gutschrift der Leasing-rate auf ihrem Konto eine Leistung der Schuldnerin erhalten hat (247247 362 Abs. 1, 364 Abs. 1 BGB), die aufgrund des Leasingvertrages mit Rechtsgrund erfolg ist. 10 a) Dabei kommt der vom Berufungsgericht ma337gebendes Gewicht bei-gemessene Frage, ob die Schuldnerin oder der Kl344ger im Deckungsverh344ltnis zur Schuldnerbank die Belastungsbuchung auf dem Girokonto der Schuldnerin genehmigt haben, Bedeutung nur dann zu, wenn eine solche Genehmigung Auswirkungen auf das Valutaverh344ltnis zwischen der Schuldnerin und der Be-klagten hat und nicht schon mit vorbehaltloser Gutschrift der Leasingrate Erf374l-lung der Schuld aus dem Leasingvertrag eingetreten ist. 11 - 6 - 12 aa) Die Frage, wie die Rechtsbeziehungen zwischen den am Lastschrift-verkehr Beteiligten beim Einzugserm344chtigungsverfahren rechtlich einzuordnen sind, ist streitig (vgl. zum Streitstand van Gelder, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 57 Rdn. 5-56d), was nicht zu-letzt aus der Entstehungsgeschichte des Lastschriftverfahrens herr374hrt. (1) Das Lastschriftverfahren ist ein von der deutschen Kreditwirtschaft entwickeltes System zur schnellen und besonders kosteng374nstigen Abwicklung von Zahlungsvorg344ngen im bargeldlosen Zahlungsverkehr (vgl. van Gelder aaO 247 56 Rdn. 1, 11 ff.). Wegen seiner Einfachheit und seiner besonderen Eignung f374r eine elektronische Abwicklung hat sich das Einzugserm344chtigungsverfahren, 374ber das rund die H344lfte des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Deutschland abgewickelt wird (van Gelder aaO 247 56 Rdn. 48), durchgesetzt. Auch der Staat verpflichtet mittlerweile beispielsweise Kfz-Halter und Umsatzsteuerpflichtige, ihre Steuerschuld mittels Einzugserm344chtigungsverfahren zu begleichen. 13 (2) Die Besonderheit des Einzugserm344chtigungsverfahrens besteht dar-in, dass der Gl344ubiger die Initiative zur Bezahlung seiner Forderung ergreift, indem er seine Bank beauftragt, den Geldbetrag einzuziehen. Diese leitet den Auftrag an die Schuldnerbank weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto ab-bucht und der Gl344ubigerbank zuleitet, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Wegen dieser weisungslosen Belastung seines Kontos steht dem Schuldner gegen374ber der Schuldnerbank aus dem Girovertrag bis zu sei-ner Genehmigung ein Widerspruchsrecht zu. Widerspricht der Schuldner, ohne zuvor genehmigt zu haben, muss die Schuldnerbank die Buchung berichtigen und gibt die Lastschrift im Interbankenverh344ltnis zur374ck. Die Gl344ubigerbank be-lastet sodann das Gl344ubigerkonto wieder mit dem zuvor gutgeschriebenen Be- 14 - 7 - trag einschlie337lich R374cklastschriftgeb374hren. Das so ablaufende, durch das Lastschriftabkommen am 1. Januar 1964 eingef374hrte Verfahren funktionierte bereits viele Jahre reibungslos, bevor in Rechtsprechung und Literatur eine dogmatische Erkl344rung versucht wurde. Der Streit 374ber die juristische Einord-nung der Rechtsbeziehungen im Lastschriftverfahren entz374ndet sich vor allem an der Einordnung des Widerspruchsrechts des Schuldners im Deckungsver-h344ltnis zu der Schuldnerbank und der Wirkung eines Widerspruchs auf das Va-lutaverh344ltnis zwischen Schuldner und Gl344ubiger. (3) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich nach einer Zeit nicht ganz eindeutiger Entscheidungen (vgl. BGHZ 69, 82, 85; 74, 300, 305; 74, 309, 312) die so genannte Genehmigungstheorie durchgesetzt, zu der sich erstmals der erkennende Senat mit Urteil vom 14. Februar 1989 (XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521) ausdr374cklich bekannt hat (nachfolgend st.Rspr. des Bundesgerichtshofs: u.a. BGHZ 144, 349, 353 f.; 161, 49, 53 ff.; 162, 294, 303; 167, 171, 174 Tz. 12 ff.; BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, WM 1996, 335, 337 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2247 Tz. 12, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgese-hen). Nach dieser ist die f374r die Belastung des Schuldnerkontos im Deckungs-verh344ltnis erforderliche Genehmigung des Schuldners auch ma337geblich f374r die Erf374llung im Valutaverh344ltnis. 15 (a) Die Entscheidung der Rechtsprechung f374r die Genehmigungstheorie lag unter anderem auch darin begr374ndet, dass sie f374r den Regelfall zu sachge-rechten Ergebnissen bei auftretenden Fehlern im Einzugserm344chtigungsverfah-ren kam. Allerdings besteht ein Schwachpunkt der Genehmigungstheorie darin, dass bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung im Deckungsverh344ltnis auch im Valutaverh344ltnis 374ber einen l344ngeren Zeitraum in der Schwebe ist, ob 16 - 8 - Erf374llung der dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Schuld eingetreten ist oder nicht (vgl. dazu van Gelder aaO 247 57 Rdn. 53). Dieser Schwebezustand er366ffnet dem Schuldner die M366glichkeit zum Missbrauch des Widerspruchs. Das Missbrauchspotential erforderte es, den Schuldner bei einem rechtsmiss-br344uchlichen Widerspruch, der nicht auf anerkennenswerten Gr374nden beruht, einer Schadenersatzpflicht nach 247 826 BGB auszusetzen (vgl. van Gelder aaO 247 58 Rdn. 95 ff.). Durch dieses von der Rechtsprechung (BGHZ 74, 309, 312 ff.; 101, 153, 156 f.; BGH, Urteil vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00, WM 2001, 1458, 1459 f.) geschaffene Korrektiv konnte die Schw344che der Genehmigungs-theorie bis zum 4. November 2004 ausgeglichen werden. Bis zu diesem Zeit-punkt entsprach es ganz herrschender Meinung im Rechtsprechung und Litera-tur, dass in der Insolvenz des Schuldners auch der (vorl344ufige) Insolvenzver-walter an die durch 247 826 BGB determinierte Rechtsstellung des Schuldners gebunden sei und berechtigten Lastschrifteinz374gen nicht widersprechen d374rfe (vgl. van Gelder aaO 247 59 Rdn. 15, 15 d; ders. WM 2001 Sonderbeilage Nr. 7 S. 11; jeweils m.w. Nachw.). (b) Mit seiner am 4. November 2004 begr374ndeten neuen Rechtspre-chung ist der IX. Zivilsenat (BGHZ 161, 49 ff.; IX ZR 82/03, ZinsO 2005, 40 und IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227; best344tigt durch Urteile vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093 Tz. 9, vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2247 Tz. 11 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9) von dieser ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur abge-wichen, wie er selbst einger344umt hat (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2251 Tz. 42, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen). Der IX. Zivilsenat wendet die Genehmigungstheo-rie nunmehr schematisch bereits nach Beantragung des Insolvenzverfahrens an 17 - 9 - und kommt so zu dem Ergebnis, dass der (vorl344ufige) Insolvenzverwalter einem Lastschrifteinzug bei noch nicht erfolgter Genehmigung des Schuldners selbst dann widersprechen kann, wenn der Widerspruch durch den Schuldner eine vors344tzliche sittenwidrige Sch344digung (247 826 BGB) des Gl344ubigers oder der beteiligten Banken darstellen w374rde. Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats tritt der (vorl344ufige) Insolvenzverwalter in diesem Punkt nicht in die "Fu337stapfen" des Schuldners (vgl. dazu Haas, in: Aktuelle insolvenzrechtli-che Probleme der Kreditwirtschaft, Anlegerschutz bei strukturierten Produkten, Bankrechtstag 2007, S. 3, 10 ff.), so dass er w344hrend des Schwebezustandes nahezu ohne Einschr344nkung widersprechen kann. Deswegen versagt das Kor-rektiv des 247 826 BGB der Genehmigungstheorie im beantragten Insolvenzver-fahren. Da eine ausdr374ckliche Genehmigung bei Einzugserm344chtigungslast-schriften regelm344337ig nicht erfolgt, kommt es f374r die Dauer des Schwebezustan-des im Deckungsverh344ltnis und im Valutaverh344ltnis (und damit die Wider-spruchsm366glichkeit des (vorl344ufigen) Insolvenzverwalters) auf die Genehmi-gungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken (bzw. Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen) an, so dass in der Regel bis zu viereinhalb Monate zur374ckliegen-den Lastschriften im Deckungsverh344ltnis widersprochen werden kann. Betroffen davon sind insbesondere auch Einziehungen von Mieten und Entgelten f374r Strom, Gas und Wasser sowie Telefongeb374hren, die Umsatzsteuervorauszah-lungen etc. (zu den existenzbedrohenden Folgen des Lastschriftwiderspruchs f374r den Schuldner anschaulich AG M374nchen ZIP 2008, 592, 596 unter Ziffer V.). Da die Genehmigungsfiktion nach der Ansicht des IX. Zivilsenats gegen374ber dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt keine Wirkung entfalten soll und der Schuldner wegen des Verf374gungsverbots auch nicht mehr selbst genehmigen kann (Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, 18 - 10 - WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgese-hen, und vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9), w374rde sich der Schwebezustand noch einmal um den oftmals mehrere Monate betra-genden Zeitraum verl344ngern, indem ein solcher Verwalter bestellt war. 19 c) Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht des IX. Zivilsenats nicht anzuschlie337en. Der IX. Zivilsenat l344sst unber374cksichtigt, dass die Rege-lung des 247 826 BGB als spezielle Auspr344gung des die gesamte Zivilrechtsord-nung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (247 242 BGB) unein-geschr344nkt auch f374r (vorl344ufige) Insolvenzverwalter gilt. Dem (vorl344ufigen) In-solvenzverwalter stehen innerhalb von Vertragsverh344ltnissen nicht mehr und keine anderen Rechte zu als dem Schuldner (vgl. BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, 230 f.; 106, 169, 175; 144, 349, 351; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1998 - IX ZR 151/98, WM 1999, 229, 230). Er darf deshalb keine Handlungen vor-nehmen, durch die der Schuldner eine vors344tzliche sittenwidrige Sch344digung nach 247 826 BGB begehen w374rde. Durch die Beantragung eines Insolvenzver-fahrens, das m366glicherweise abgelehnt wird, wird sittenwidriges nicht pl366tzlich zu anst344ndigem Verhalten. Daher ist auch der vorl344ufige Insolvenzverwalter an die rechtliche Verpflichtung des Schuldners gebunden, sittenwidrige Last-schriftwiderspr374che zu unterlassen (OLG Hamm WM 1985, 1139, 1141; van Gelder aaO 247 59 Rdn. 5; Hadding WM 2005, 1549, 1553 ff.; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1890 m.w. Nachw.). Das Insolvenzrecht rechtfertigt es nicht, das Grundinstrumentarium des BGB "f374r Zwecke des Insolvenzverfahrens" um-zuinterpretieren (Bork ZIP 2008, 1041, 1046, 1047) und das Einzugserm344chti-gungsverfahren in der Insolvenz des Schuldners zu einem Instrument der Mas-semehrung umzufunktionieren (vgl. AG M374nchen ZIP 2008, 592, 596). - 11 - bb) Sollte die neue Rechtsprechung des IX. Zivilsenats - entgegen der hier vertretenen Ansicht - insolvenzrechtlich die zwingende Folge der Genehmi-gungstheorie sein, wird zur Erhaltung der Akzeptanz des besonders kosten-g374nstigen Einzugserm344chtigungsverfahrens, dem f374r die Abwicklung des Zah-lungsverkehrs herausragende Bedeutung zukommt, auch bei Gl344ubigern und Banken und um dem Willen der Parteien im Valutaverh344ltnis Rechnung zu tra-gen, zu 374berlegen sein, ob f374r das Valutaverh344ltnis an der Genehmigungstheo-rie auch in Zukunft noch festgehalten werden kann. F374r eine Aufgabe dieser Theorie k366nnen alsdann gewichtige Gr374nde sprechen: 20 (1) Das Lastschriftverfahren ist ein technisches Verfahren, durch das die bei einer Geldschuld erforderliche Bargeldhingabe durch den Schuldner ersetzt wird. Rechtliche Vorgaben f374r das Valutaverh344ltnis werden durch das Verfahren und das Lastschriftabkommen nicht gemacht. Wenn der Schuldner im De-ckungsverh344ltnis berechtigt ist, der Kontobelastung zu widersprechen, hat das rechtlich nicht notwendigerweise Auswirkungen auf die Erf374llungsabsprache im Valutaverh344ltnis. Dass die Schuldnerbank ohne Weisung des Schuldners auf dessen Konto zugreift und deswegen - wenn keine Genehmigung des Schuld-ners erfolgt - keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen diesen hat und die Belastungsbuchung r374ckg344ngig machen muss, hat rechtlich nichts mit der Erf374l-lungsabrede im Valutaverh344ltnis zu tun. Es handelt sich um unterschiedliche Vertragsverh344ltnisse und Leistungsbeziehungen, die rechtlich eigenst344ndig zu betrachten sind (Haas aaO S. 3, 36; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1889; Piekenbrock KTS 2007, 179, 187; Spliedt NZI 2007, 72, 74). 21 (2) Im Valutaverh344ltnis ist der Parteiwille von Gl344ubiger und Schuldner, die die Lastschriftabrede getroffen haben, das ma337gebliche Ankn374pfungskrite-rium f374r die Frage, wann Erf374llung einer Schuld eingetreten ist. Kein Lastschrift- 22 - 12 - gl344ubiger will dem Schuldner noch bis zu viereinhalb Monaten nach der vorbe-haltlosen Gutschrift des ihm zustehenden Betrages Kredit gew344hren. Kein Last-schriftschuldner geht bei Mietschulden oder 344hnlich termingerecht zu zahlenden Verpflichtungen davon aus, dass seine Verpflichtung trotz Belastung seines Kontos noch nach Monaten nicht erf374llt ist. Bei lebensnaher Betrachtung spricht daher vieles f374r einen Willen der Parteien der Lastschriftabrede, dass bei vor-behaltloser Gutschrift eine f344llige und einredefreie Forderung des Gl344ubigers auch erf374llt sein soll (247247 133, 157 BGB - AG M374nchen ZIP 2008, 592, 593; Bork in Festschrift f374r Gerhardt S. 69, 76; Jungmann WM 2007, 1633, 1638 f.; ders. ZIP 2008, 295, 297; Nobbe KTS 2007, 397, 410; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1888 ff.). (3) Ein solches Ergebnis w374rde sich auch aus dem Vergleich zum 334ber-weisungsverkehr rechtfertigen. Dort tritt Erf374llung mit der Gutschrift auf dem Gl344ubigerkonto ein. Dem Gl344ubiger sollen nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr - aber auch nicht weniger - Rechte beim Last-schriftverfahren einger344umt werden als beim 334berweisungsverkehr und bei der Barzahlung (vgl. BGHZ 69, 82, 85; Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; AG M374nchen ZIP 2008, 592, 595 f.). 23 (4) Die f374r eine Erf374llung erforderliche Leistungshandlung des Schuld-ners und der Leistungserfolg liegen vor. Durch die im Valutaverh344ltnis getroffe-ne Lastschriftabrede wird die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zur Hol-schuld (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 257/82, NJW 1984, 871, 872). Der Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erf374llung Erforderliche somit getan, wenn er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gl344ubiger bereith344lt, d.h. im Lastschriftverfahren daf374r sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist (Senat BGHZ 69, 361, 366; 162, 294, 302 f.; 24 - 13 - M374nchKommBGB/Wenzel 5. Aufl. 247 362 Rdn. 24; Ermann/Graf von Westpha-len, BGB 12. Aufl. 247 676 f. Rdn. 55). Die Einziehung ist Sache des Gl344ubigers (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 270 Rdn. 4 m.w. Nachw.). In dem Moment, in dem der Gl344ubiger sich die Gutschrift auf sein Konto holt, hat er das, was er nach der Parteivereinbarung als Erf374llung haben sollte und wollte, das hei337t, der Leistungserfolg ist eingetreten (AG M374nchen ZIP 2008, 592, 593; Nobbe KTS 2007, 397, 410; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1888), denn nach der der Lastschriftabrede zugrunde liegenden - rechtlich zul344ssigen (247 364 Abs. 1 BGB) - Vereinbarung zwischen Gl344ubiger und Schuldner soll der Gl344ubiger den vorbehaltlos gutgeschriebenen Betrag endg374ltig behalten d374rfen (vgl. Senats-beschluss vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95, WM 1996, 438, 439; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 f.). Die Widerspruchs-m366glichkeit im Deckungsverh344ltnis 344ndert an dieser die Erf374llung betreffenden Vereinbarung der Parteien nichts. Dass der Schuldner die Belastungsbuchung im Deckungsverh344ltnis genehmigen muss, betrifft den Aufwendungsersatzan-spruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner, hat aber keinen zwingenden Einfluss auf die Erf374llungsvereinbarung im Valutaverh344ltnis. b) Indes bedarf es einer abschlie337enden Entscheidung dar374ber, ob aus den vorgenannten Gr374nden unter teilweiser Aufgabe der Genehmigungstheorie von einer Erf374llung im Valutaverh344ltnis auszugehen ist (Erf374llungstheorie), hier nicht, da auch auf der Grundlage der Genehmigungstheorie ein Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte aus 247 812 Abs. 1 BGB nicht besteht. 25 aa) Der Schuldnerin ist die Gutschrift der Leasingrate auf dem Konto der Beklagten auch dann als Leistung zuzurechnen, da von einer Genehmigung der Belastungsbuchung vom 20. September 2005 auszugehen ist. 26 - 14 - Zwar hat die Schuldnerin die Belastungsbuchung nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts weder ausdr374cklich noch konkludent (vgl. dazu Se-nat BGHZ 144, 349, 354; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2250 Tz. 34 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorge-sehen; OLG M374nchen ZIP 2005, 2102 f.; LG Siegen ZIP 2006, 1459 f.; LG Ber-lin ZInsO 2007, 384, 385) genehmigt. Die Genehmigung gilt aber - wie das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als erteilt, da die Schuldnerin und der Kl344ger der Belastungsbuchung nicht inner-halb der vorgesehenen Frist gegen374ber der Schuldnerbank widersprochen ha-ben. 27 (1) Diese den Vorgaben des Senats (BGHZ 144, 349, 355 f.) entspre-chende Klausel, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den Gi-rovertrag zwischen der Schuldnerbank und der Schuldnerin einbezogen war, ist wirksam. Ein Versto337 gegen 247 308 Nr. 5 BGB, der auch im kaufm344nnischen Verkehr gilt (vgl. Palandt/Gr374neberg, BGB 67. Aufl. 247 308 Rdn. 30 m.w. Nachw.) liegt nicht vor (OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287; OLG M374nchen ZIP 2006, 2122; Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. (8) AGB-Banken Nr. 7 Rdn. 8; Casper, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europ344-ischen Bankrecht 247 3 Rdn. 35; Fuchs, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. Anh. 247 310 BGB Rdn. 97; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugserm344chtigungsverfahren S. 53; Peschke, Die Insolvenz des Girokontoinhabers S. 118; Schebesta, Die AGB der Volksbanken und Raiffeisenbanken, Fassung April 2002 Rdn. 267; Becher/G366337mann BKR 2002, 519, 521; Knees/Fischer ZinsO 2004, 5, 6; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1887; Sonnenhol WM 2002, 1259, 1263; Spliedt ZIP 2005, 1260, 1262; Toussaint EWiR 2006, 705 f.; a.A. Lachmann, Gl344ubigerrechte in Krise und Insolvenz Rdn. 1438; Fehl DZWIR 2004, 257, 258; Rattunde/Berner 28 - 15 - DZWIR 2003, 185, 189). Die Klausel erfasst nur Lastschriften, f374r die der Konto-inhaber tats344chlich eine Einzugserm344chtigung erteilt hat. Die vorgesehene Frist von sechs Wochen ist angemessen und der Bankkunde wird durch den beson-deren Hinweis auf die Folge seines Schweigens bei Erteilung des Rechnungs-abschlusses hinreichend gesch374tzt (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1999 - XI ZR 93/98, WM 1999, 539). (2) Entgegen der Ansicht der Revision ist Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken, wenn die Genehmigungstheorie zugrunde gelegt wird, im Valutaverh344ltnis zwi-schen der Schuldnerin und der Beklagten zu ber374cksichtigen, obwohl es sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung im Deckungsverh344ltnis zwischen der Schuldnerin und der Schuldnerbank handelt, an der die Beklagte nicht beteiligt war. Zwar werden durch ein Schuldverh344ltnis grunds344tzlich nur die an ihm Be-teiligten berechtigt und verpflichtet. Dritte werden nicht einbezogen (Staudin-ger/Olzen, BGB Neubearb. 2005 247 241 Rdn. 293, 297; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Einl. v. 247 241 Rdn. 5). Wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-men hat, gilt dies aber nicht uneingeschr344nkt f374r die Bestimmung der Leis-tungsverh344ltnisse in F344llen der Leistung kraft Anweisung. In diesen F344llen, wie etwa bei Zahlung durch 334berweisung, ist f374r das Vorliegen einer Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempf344nger ma337geblich, ob im Verh344ltnis zwi-schen Anweisendem und Angewiesenem eine wirksame Anweisung oder je-denfalls der zurechenbare Rechtsschein einer solchen bestand (vgl. Senat BGHZ 147, 145, 149; 158, 1, 5, 7; 167, 171, 172 f. Tz. 9; Senatsurteil vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565). Dementsprechend kann sich im Einzugserm344chtigungsverfahren die zurechenbare Anweisung des Zah-lungspflichtigen an die Zahlstelle nicht nur aus einer tats344chlich erkl344rten, son-dern auch aus einer nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken fingierten Genehmi-gung ergeben (vgl. Senat BGHZ 167, 171, 176 Tz. 18). 29 - 16 - (3) Der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken steht ferner nicht entgegen, dass der Kl344ger vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB-Banken bestimmten Widerrufsfrist zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestimmt worden war. 30 (a) Zwar bedurfte die Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Schuldnerin der Zustimmung des Kl344gers (247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). Die Genehmigung der Belastungsbuchung ist eine Verf374gung im Sinne dieser Vorschrift, weil erst durch sie die von der Schuldnerbank als Nichtberechtigte vorgenommene und deshalb zun344chst unwirksame Verf374gung im Deckungs-verh344ltnis wirksam wird (vgl. RGZ 152, 380, 383; LG Oldenburg NZI 2007, 53, 54; Ermann/Palm, BGB 12. Aufl. Einl. 247 104 Rdn. 19; Palandt/ Heinrichs/Ellenberger, BGB 67. Aufl. 334berbl. v. 247 104 Rdn. 16; i.E. ebenso, z.T. mit anderer Begr374ndung BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2248 f. Tz. 19, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 ff. vorge-sehen; OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287; Dahl NZI 2005, 102; Gero Fischer, in: Festschrift f374r Gerhardt S. 223, 233; Michel/Birkenhauer BP 2007, 554, 556; Schr366der ZinsO 2006, 1, 2; Spliedt ZIP 2005, 1260, 1262; a.A. Hadding WuB I D 2.-2.06). 31 (b) Entgegen der Ansicht der Revision bindet Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken auch den vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Will er ei-ner - erkl344rten oder fingierten - Genehmigung einer Belastungsbuchung durch den Schuldner nicht zustimmen, so hat er sich wie der Schuldner selbst recht-zeitig gegen374ber der Schuldnerbank zu erkl344ren. Anderenfalls muss auch er die Genehmigungsfiktion gegen sich gelten lassen (OLG M374nchen ZIP 2006, 2122, 2123; OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287; LG Freiburg, Urteil vom 32 - 17 - 10. November 2006 - 2 O 158/06, juris Tz. 31; Kuder, Die Zahlstelle in der In-solvenz des Lastschriftschuldners im Einzugserm344chtigungsverfahren S. 73; Burghardt WM 2006, 1892, 1893 Fn. 12, 1894; Fritsche DZWIR 2005, 265, 273; Jungmann WuB I D 2.-3.07; Knees/Fischer ZinsO 2004, 5, 8; Knees/Kr366ger ZinsO 2006, 393, 394; Michel/Birkenhauer BP 2007, 554, 556; Nobbe KTS 2007, 397, 407 f.). (c) Der vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertretenen gegentei-ligen Auffassung (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgese-hen, und vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9; ebenso Kuleisa, in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht 2. Aufl. 247 82 Rdn. 22; M374nchKommInsO/Haarmeyer, 2. Aufl. 247 21 Rdn. 58; Dahl NZI 2005, 102; Gero Fischer, in: Festschrift f374r Gerhardt S. 223, 233 f.; Ganter WM 2005, 1557, 1562 f.; Langenbucher, in: Festschrift f374r Mail344nder S. 21, 25 Fn. 25; Ringstmeier BGHReport 2005, 270, 271; Ringstmeier/Homann NZI 2005, 492, 493; Schr366der ZinsO 2006, 1, 3; ohne Differenzierung zwischen starkem und schwachem vorl344ufigen Insolvenzverwalter: Ernestus, in: Mohrbut-ter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. 247 4 Rdn. 119; Rat-tunde/Berner DZWIR 2003, 185, 189 f.; Schmidt ZinsO 2006, 1233, 1236; Spliedt NZI 2007, 72, 78; Stritz DZWIR 2005, 18, 21; Welsch DZWIR 2006, 221, 223) vermag der Senat nicht zuzustimmen. 33 aa) Der Insolvenzverwalter, auch ein vorl344ufiger, tritt in die bestehende Rechtslage ein und ist grunds344tzlich an die vom Schuldner getroffenen Abreden gebunden (BGHZ 44, 1, 4; 56, 228, 230 f.; 106, 169, 175; 144, 349, 351; 161, 49, 53; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 26, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen). Eine Ausnah- 34 - 18 - me hiervon ergibt sich f374r den vorliegenden Fall weder aus Bestimmungen der Insolvenzordnung noch aus 374bergeordneten Zwecken des Insolvenzverfahrens. Die 247247 103 ff. InsO k366nnen nicht herangezogen werden, weil diese Vorschriften vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht anwendbar sind (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007, WM 2007, 2256, 2250 Tz. 28, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, und vom 8. November 2007 - IX ZR 53/04, WM 2007, 2331 f. Tz. 9). Gleiches gilt f374r die Vorschriften 374ber die Insolvenzan-fechtung nach 247247 129 ff. InsO. (bb) Die Bindung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters an die Genehmi-gungsfiktion l344uft auch nicht etwa dem Zweck des Insolvenzverfahrens, einer gleichm344337igen Gl344ubigerbefriedigung (247 1 Satz 1 InsO; BGHZ 154, 190, 197), zuwider (a.A. Ernestus, in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenz-verwaltung 8. Aufl. 247 4 Rdn. 119). Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken schlie337t die Erkl344-rung des Widerspruchs bzw. die Verweigerung der Zustimmung durch den vor-l344ufigen Insolvenzverwalter nicht aus, sondern setzt ihr nur im Interesse der Funktionsf344higkeit des Lastschriftverfahrens eine zeitliche Grenze. Seine grunds344tzliche insolvenzrechtliche Kompetenz, 374ber die Genehmigung der Be-lastungsbuchung zu entscheiden, wird dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter da-mit nicht genommen. 35 Ferner ist die Genehmigung einer Lastschrift nicht zwingend nachteilig f374r die Insolvenzmasse: Wurde die Lastschrift - wie hier - von einem debitorisch gef374hrten Konto eingezogen, kann es g374nstiger sein, die Lastschrift zu geneh-migen und die Zahlung unmittelbar gegen374ber dem Gl344ubiger anzufechten (vgl. Dahl NZI 2005, 102; Ganter WM 2005, 1557, 1561 f.; Ringstmeier BGHReport 2005, 270; siehe auch BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2251 Tz. 39, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgese- 36 - 19 - hen), weil der Widerspruch gegen die Belastungsbuchung lediglich zu deren Beseitigung, nicht aber zu einem Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwal-ters f374hrt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409). Unter Ber374cksichtigung dessen hat der Kl344ger nach eigenen An-gaben von einem Widerspruch gegen374ber der Schuldnerbank abgesehen. (cc) Auch der IX. Zivilsenat nimmt an, dass Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken im Rechtsverh344ltnis zwischen der Schuldnerbank und einem vorl344ufigen "starken" sowie dem endg374ltigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise wirkt wie gegen-374ber dem Schuldner, solange jener uneingeschr344nkt verf374gungsberechtigt war (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 25, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen). Dann kann aber f374r einen vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nichts anderes gelten. Denn seine Bestellung ist - wie die M366glichkeit der individuellen Be-stimmung seiner Pflichten (und seiner Befugnisse; vgl. BGHZ 151, 353, 366) nach 247 22 Abs. 2 InsO sowie die einheitliche Behandlung der Verf374gungsbe-schr344nkungen des 247 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO in 247 24 Abs. 1 InsO zeigen - nicht etwas grundlegend anderes, sondern ein "Weniger" im Vergleich zur Ein-setzung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters mit Verwaltungs- und Verf374-gungsbefugnis und darf deshalb nicht zu einer weitergehenden Rechtsfolge f374hren (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO 247 21 Rdn. 14, 24; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugserm344chtigungsverfahren S. 72; M374nchKommInsO/Haarmeyer, 2. Aufl. 247 21 Rdn. 65, 247 22 Rdn. 15 f., 28; Fritsche DZWIR 2005, 265, 268 f.). 37 (dd) Bei der Bestellung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters mit Zu-stimmungsvorbehalt wird das Verf374gungsrecht des Schuldners aufgeteilt. Das Recht des Insolvenzverwalters, auf die Wirksamkeit rechtsgesch344ftlicher Verf374- 38 - 20 - gungen des Schuldners Einfluss zu nehmen, ist aus dessen bisheriger Rechts-stellung abgespalten (OLG M374nchen ZIP 2006, 2122, 2123; OLG Karlsruhe ZIP 2007, 286, 287; Nobbe KTS 2007, 397, 408). Auch der vorl344ufige Insol-venzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist, wie auch der IX. Zivilsenat in sei-nem Urteil vom 25. Oktober 2007 (IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen) anerkennt, ohne weiteres in der Lage, die Wirksamkeit rechtsgesch344ftlicher Verf374gungen des Schuldners zu verhindern. Bei einer Genehmigung einer Einzugserm344chtigungslastschrift durch den Schuldner geschieht dies dadurch, dass der vorl344ufige Insolvenzver-walter mit Zustimmungsvorbehalt der darin liegenden Verf374gung widerspricht. In gleicher Weise kann er auch den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken verhindern. Nichts spricht danach daf374r, den vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt im Hinblick auf Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken anders zu behandeln als den vorl344ufigen "starken" Insolvenzverwalter. Dass nur letzterer in der Lage ist, aus eigenem Recht eine Einzugserm344chti-gungslastschrift wirksam zu genehmigen, ist ohne Belang. Im Rahmen der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken kommt es nur darauf an, dass der vorl344ufige Insolvenzver-walter mit Zustimmungsvorbehalt die Genehmigungsfiktion vermeiden kann. Ebenso wie der Kl344ger mit Telefax vom 11. November 2006 an die Beklagte dem Einzug von Lastschriften widersprochen hat, h344tte er dies auch gegen374ber der Schuldnerbank tun k366nnen und m374ssen. Es gibt keinen vern374nftigen Grund, dem endg374ltigen Insolvenzverwalter, der mit den vorl344ufigen in aller Regel per-sonenidentisch ist, das Recht einzur344umen, nach vielen Monaten einer Last-schrift auf dem Konto des Schuldners wirksam widersprechen zu k366nnen, ob-wohl auch der vorl344ufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt dies h344tte wirksam tun k366nnen. Ein solches Sonderprivatrecht f374r vorl344ufige Insol-venzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt entbehrt jeder Grundlage. - 21 - (c) Eine Vorlage der Rechtsfrage an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen gem344337 247 132 Abs. 2 GVG ist nicht geboten. Die abweichende Rechtsmeinung des IX. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 25. Oktober 2007 und 29. Mai 2008 (IX ZR 217/06, WM 2007, 2246, 2249 Tz. 24, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 174, 84 vorgesehen, sowie IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1328 Tz. 9) war f374r diese Entscheidungen nicht tragend (vgl. zu diesem Erfordernis BGHZ 55, 137, 146; 157, 350, 360). Der IX. Zivilsenat hat das Bestehen des jeweils geltend gemachten Anspruchs im Ergebnis deshalb verneint und die Revision zur374ckgewiesen, weil die Kl344ger die in Rede stehenden Belastungs-buchungen als endg374ltige Insolvenzverwalter konkludent bzw. ausdr374cklich ge-nehmigt hatte. Er h344tte deshalb die Frage, ob Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken auch f374r den vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt gilt, nicht be-antworten m374ssen. 39 bb) Die Leistung der Schuldnerin an die Beklagte ist auch mit Rechts-grund erfolgt, weil hierdurch der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der f344lli-gen Leasingrate f374r Oktober 2005 aus dem Leasingvertrag erf374llt worden ist. 40 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend einen Anspruch des Kl344gers aus 247 143 Abs. 1 InsO verneint, weil ein Bargesch344ft nach 247 142 InsO vorliegt, das eine Anfechtung nach 247 130 InsO ausschlie337t. 41 a) Unter Zugrundelegung der Erf374llungstheorie f374r das Valutaverh344ltnis liegt ein Bargesch344ft im Sinne von 247 142 InsO vor, weil mit vorbehaltlos gewor-dener Gutschrift der dem Konto der Schuldnerin am 20. September 2005 be-lasteten f344lligen Leasingrate f374r Oktober 2005 erf374llt worden ist, die das ange-messene Entgelt f374r die von der Schuldnerin gezogene Nutzung des Fahrzeugs f374r denselben Zeitraum darstellt. 42 - 22 - 43 aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anwendung von 247 142 In-sO nicht deswegen ausgeschlossen, weil Leistung und Gegenleistung von der Schuldnerin und der Beklagten nicht zeitabschnittsweise ausgetauscht worden seien. Bei einer l344nger dauernden Vertragsbeziehung setzt 247 142 InsO voraus, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenst344nd-lich teilbar sind und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausge-tauscht werden (BGHZ 167, 190, 201 Tz. 34). Die Revision verkennt, dass das hier der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei zeitnaher Zahlung von Miet- oder Pachtzinsen ein Bargesch344ft vor (BGHZ 151, 353, 370). Gleiches gilt f374r die Zahlung von Leasingraten, die Miet- und Pachtzahlungen vergleichbar sind (BGHZ 71, 189, 193 f.; 151, 353, 358; BGH, Urteile vom 24. November 1993 - VIII ZR 240/92, WM 1994, 242, 243 und vom 1. M344rz 2007 - IX ZR 81/05, WM 2007, 840 Tz. 9; Amtliche Begr374ndung zu 247 126 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 148; Tintelnot, in: K374bler/Pr374tting, InsO 247 108 Rdn. 18; Goetsch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht 247 103 Rd. 4, 36, 50, 247 108 Rdn. 13; Jaeger/Henckel, InsO 247 47 Rdn. 67; Hess, Insolvenz-recht 247 108 Rdn. 32 f.; M374nchKommInsO/Eckert, 2. Aufl. 247 108 Rdn. 28; Smid, InsO 2. Aufl. 247 108 Rdn. 10). Nach Ziffer IV. 1. des Leasingvertrages waren von der Schuldnerin monatliche Raten als Gegenleistung f374r die Gebrauchs374berlas-sung des Fahrzeuges zu erbringen. Es liegt daher eine Rechtslage vor, die der bei Miet- und Pachtzahlungen vergleichbar ist. 44 bb) Bei der am 20. September 2005 abgebuchten Leasingrate handelt es sich auch um eine kongruente Befriedigung der Beklagten. Eine kongruente Deckung liegt auch dann vor, wenn eine f344llige Schuld nicht bar, sondern per 45 - 23 - 334berweisung, Scheck oder Lastschrift gezahlt wird (vgl. Nobbe KTS 2007, 397, 416 m.w. Nachw.). Der Anspruch der Beklagten aus dem Leasingvertrag auf Zahlung der hier in Rede stehenden Leasingrate f374r Oktober 2005 war am 20. September 2005 f344llig, wovon beide Parteien auch in der Revisionsinstanz ausgehen. Das entspricht der Regelung in Ziffer V. 1. des Leasingvertrages. Da die Rate bei F344lligkeit mit Erf374llungswirkung eingezogen worden ist und der Be-klagten auch f374r die tats344chlich gew344hrte Nutzung des Fahrzeuges zustand, liegt eine kongruente Leistung vor, die nicht angefochten werden kann. b) An diesem Ergebnis 344ndert sich nichts, wenn man - wie das Beru-fungsgericht - der Entscheidung die Genehmigungstheorie zugrunde legt. Auch auf der Grundlage der Genehmigungstheorie liegt ein Bargesch344ft (247 142 InsO) vor. Im Falle der gem344337 Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken fingierten Genehmigung der Belastungsbuchung vom 20. September 2005 ist der Leistungsaustausch be-reits mit der vorbehaltlosen Gutschrift der f344lligen Leasingrate erfolgt. 46 Genehmigt der Schuldner die Belastungsbuchung, ist f374r die Feststellung des Leistungsaustauschs im Rahmen von 247 142 InsO - wie das Berufungsge-richt zutreffend angenommen hat - nicht der Zeitpunkt der Erteilung der Ge-nehmigung, sondern der des Lastschrifteinzugs ma337geblich (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 15; M374nch-Komm/Kirchhof, InsO 2. Aufl. 247 142 Rdn. 17; Oberm374ller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rdn. 3.457; Schr366der ZinsO 2006, 1, 3 f.; a.A. LG Olden-burg NZI 2007, 53, 54; Jaeger/Henckel, InsO 247 142 Rdn. 16; Kuleisa, in: Ham-burger Kommentar zum Insolvenzrecht 2. Aufl. 247 82 Rdn. 24; Zeuner, Die An-fechtung in der Insolvenz 2. Aufl. 247 2 Rdn. 53; Welsch DZWIR 2006, 221, 225). Denn im Fall der Genehmigung der Belastungsbuchung durch den Zahlungs-pflichtigen steht die Zahlung per Lastschrift der Barzahlung wirtschaftlich gleich. 47 - 24 - Der Beklagten, die hier sowohl erste Inkassostelle also auch Zahlungsempf344n-gerin war, stand der Betrag ab Einl366sung der Lastschrift zur Verf374gung (vgl. van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 56 Rdn. 41 ff., 247 58 Rdn. 14, 168; K374mpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 4.429, 4.463; Soergel/H344user/Welter, BGB 12. Aufl. 247 675 Rdn. 206 f.; B366hm BKR 2005, 366, 369; Rottnauer WM 1995, 272, 273), und das Verm366gen der Schuldnerin als Zahlungspflichtigen ist bereits mit der Belastungsbuchung, hier also seit dem 20. September 2005, vermindert, weil die Zahlstelle wegen der nach 247 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Belastungsbuchung r374ckwir-kenden Genehmigung einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Schuld-ner aus 247 670 BGB erwirbt (vgl. Senat BGHZ 144, 349, 353 f.; 162, 294, 303; 167, 171, 174 Tz. 13; Senatsurteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; Bork, in: Festschrift f374r Gerhardt S. 69, 73; M374nch-KommBGB/H374ffer, 4. Aufl. 247 783 Rdn. 62; Hadding WM 1978, 1366, 1369; Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1886; Stritz DZWIR 2005, 18, 20). Kraft der gesetzlichen R374ckwirkungsfiktion gilt die Zahlung des Schuldners nicht nur tat-s344chlich, sondern auch rechtlich als im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs als er-bracht. War der Leistungsaustausch danach mit dem Lastschrifteinzug rechts-verbindlich abgeschlossen, ist folgerichtig auch im Rahmen des 247 142 InsO ei-ne Bardeckung erfolgt (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, 1329 Tz. 16; Bork, in: Festschrift f374r Gerhardt S. 69, 73). - 25 - III. 48 Nach alledem war die Revision zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Ellenberger Richter am Bundesgerichtshof Maihold Matthias ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizuf374gen. Nobbe Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 16.11.2006 - 121 C 341/06 - LG K366ln, Entscheidung vom 25.04.2007 - 13 S 375/06 -
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