ECLI:DE:BGH:2017:280617BIXZR283.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 28 3 /1 6 vom 28. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richt erin Möhring a m 28 . Juni 2017 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Streitwertfestse t- zung des Senats vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die an die Rechnungsstelle des Bundesgerichtshofs gerichtete Eing a- be des Bekl agten ist als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Strei t- werts durch den Senat auszulegen, weil eine hiergegen gerichtete Beschwerde unstatthaft wäre (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 2. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat keinen E rfolg. Eine Änderung der am 31. Mai 2017 erfolgten Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG kommt nicht in Betracht. Der Senat hat den Wert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend bemessen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG besti mmt sich der Gebührenstreitwert im Ve r- fahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Endet das Verfahren, ohne dass der Rechtsmittelführer einen Antrag stellt, ist nach § 47 Ab s. 1 1 2 3 - 3 - Satz 2 GKG seine Beschwer maßgeblich. Abzustellen ist auf die formelle B e- schwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, nv; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 136/14, nv Rn. 2). Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert für das Verfahren der Nichtz u- Berufungsinstanz gestellten Anträge des Beklagten sind mit A usnahme nicht streitwertbestimmender Nebenforderungen (§ 43 Abs. 1 GKG) ohne Erfolg geblieben. Damit entsprach seine formelle Beschwer der Höhe des vom Ber u- fungsgericht zutreffend festgesetzten Wertes des Berufungsverfahrens. Hierauf hat die unterschiedl iche Verteilung der dort entstandenen Kosten unter den in s- gesamt vier Beklagten, welche das Berufungsgericht angesichts der erhebli - 4 - 4 - chen Verschiedenheit der Beteiligung gemäß § 100 Abs. 2 ZPO vorgenommen hat, keinen Einfluss. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.07.2015 - 13 O 4023/14 - OLG München, Entscheidung vom 26.10.2016 - 15 U 3227/15 -
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