BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 283/99 Verkündet am:27. Mai 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:nein ZPO § 286 (E)Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazugleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, wennsie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, daß der Zeuge - anders alssie selbst - das notwendige Wissen hat.BGB §§ 765, 138 (Bb)Zur Annahme eines auf einen freien Willensentschluß hindeutenden und einHandeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegenden Eigeninteres-ses des finanziell kraß überforderten Bürgen an dem verbürgten Darlehenseiner Lebensgefährtin genügt, daß eine rechtliche Beteiligung des Bürgenan dem finanzierten Objekt konkret vorgesehen ist. Das trifft insbesonderezu, wenn bei Übernahme der Bürgschaft der Entwurf eines notariellen Ver-trags vorliegt, durch den der Bürge hälftiges Miteigentum an dem Objekt er-halten soll.BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99 -OLG Hamm LG Hagen - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 1999 aufgehoben.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammerdes Landgerichts Hagen vom 8. September 1998 im Kostenpunktaufgehoben und insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Zah-lung von mehr als 250.000 DM nebst 5 % Zinsen über dem jewei-ligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. Sep-tember 1997 verurteilt worden ist. Im Umfang der Abänderungwird die Klage abgewiesen.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an dasBerufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: - 3 -Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft in Anspruch. Siegewährte der Lebensgefährtin des Beklagten, Frau M. L. (im folgen-den auch: Hauptschuldnerin) am 30. August 1994 ein ERP-Existenzgründungs-darlehen über 585.000 DM und am 6. Oktober 1994 zwei Hausbankdarlehenüber 120.000 DM und 15.000 DM. Weiterhin räumte sie Frau L. am 6. Ok-tober 1994 einen Kontokorrentkredit über 100.000 DM ein. Die Kredite dientengemeinsam mit einem Frau L. am 1. Juli/30. August 1994 durch die D. A. bank gewährten EKH-Eigenkapitalhilfedarlehen in Höhe von380.000 DM dem Kauf und der Modernisierung des Hotels "W. " inSt. (S. ), das Frau L. betreiben wollte.Der Beklagte übernahm unter dem 26. September 1994 zur Sicherungaller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Klägerin gegen dieHauptschuldnerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Betrag von1.145.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte, der seine ursprünglicheArbeitsstelle aufgegeben hatte, bereits für den Hotelbetrieb von Frau L. tätig. Der Beklagte und Frau L. beabsichtigten, das Hotel gemeinsam zuführen. Es war geplant, den Beklagten "eigentumsmäßig" zur Hälfte zu beteili-gen; ein entsprechender notarieller Vertrag lag im Entwurf vor. Wegen einesGebührenstreits mit dem Amtsgericht kam es im folgenden nicht zu einer Über-eignung. Als die Aufgabe des Hotelbetriebs abzusehen war, wurde der Vertragannulliert.Mit Schreiben vom 7. August 1997 kündigte die Klägerin der Haupt-schuldnerin wegen der Aufgabe des Hotelbetriebs die von ihr gewährten Dar-lehen sowie namens und in Vollmacht der D. A. bank auch dasEKH-Darlehen. Die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin gegenüber der - 4 -Klägerin beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 689.579,78 DM. Ebenfalls mitSchreiben vom 7. August 1997 nahm die Klägerin den Beklagten aus dessenBürgschaft in Anspruch und forderte ihn auf, den offenen Debet-Saldo mit Ein-schluß des EKH-Darlehens in Höhe von insgesamt 1.069.579,78 DM bis zum31. August 1997 auszugleichen.Mit ihrer Klage hat die Klägerin einen Teilbetrag von 350.000 DM nebstZinsen geltend gemacht. Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils einigte sichdie Klägerin am 16. Dezember 1998 mit der Hauptschuldnerin und dem Be-klagten, daß diese gesamtschuldnerisch nur noch für einen Betrag von250.000 DM nebst Zinsen aus dem im Obligo stehenden Kreditengagement derKlägerin haften. Von dieser Vereinbarung blieb das EKH-Darlehen in Höhe von380.000 DM ausdrücklich ausgenommen.Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mitseiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und wegendes 250.000 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages (EKH-Darlehen) zurKlageabweisung, im übrigen zur Zurückverweisung.I. - 5 -Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die von dem Beklagten übernom-mene Bürgschaft sei wirksam. Insbesondere habe es sich nicht um eine gegendas Schriftformgebot verstoßende sogenannte Blankobürgschaft gehandelt.Der Bürgschaftsvertrag sei trotz der Höhe des Bürgschaftsbetrages auch nichtwegen Sittenwidrigkeit nichtig. Zwar dürfte ein Mißverhältnis zwischen demVerpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Beklagten bestehen.Beide Lebensgefährten hätten in ihrer Selbstauskunft vom 20. September 1994ein "sonstiges Vermögen" (Guthaben, Wertpapiere) in Höhe von 30.000 DMund 70.000 DM angegeben. Diese für sich genommen nicht unbedeutendeSumme falle gegenüber dem Höchstbetragsrahmen der Bürgschaft von1.145.000 DM nicht ins Gewicht. Auch das in der Selbstauskunft des Beklagtenangegebene monatliche "Fixum + Provision in Höhe von 1.500,00 DM" habe fürdie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Bedeutung. Indes-sen hätten der Beklagte und die Hauptschuldnerin vorgehabt, das Hotel"W. " gemeinsam zu betreiben. Der Durchführung dieses Vorhabenshätten nicht nur die Kredite der Hauptschuldnerin, sondern auch die Bürgschaftdes Beklagten gedient. Diese sei deshalb für ihn ein wirtschaftlich sinnvollesGeschäft gewesen, das maßgeblich von unabhängigen, eigenverantwortlichenErwägungen des Beklagten gesteuert worden sei, die ihre Ursache außerhalbseiner persönlichen Beziehung zu der Hauptschuldnerin gehabt hätten. Soweitder Beklagte behaupte, die Zeugin Str. - Zweigstellenleiterin der Klägerin -habe vor Unterzeichnung der Bürgschaft ausdrücklich erklärt, daß sie diese nur"pro-forma" benötige, sei dem wegen des Vorhabens, das Hotel "W. "gemeinsam mit der Hauptschuldnerin zu betreiben, keine Bedeutungbeizumessen. - 6 -Die Klägerin sei auch berechtigt, den Beklagten über den aus dem Ge-samtobligo verbleibenden Betrag von 250.000 DM hinaus in Höhe von weiteren100.000 DM aus dem EKH-Darlehen der D. A. bank in An-spruch zu nehmen. Aus Sinn und Zweck des Darlehensvertrages zwischen derHauptschuldnerin und der D. A. bank folge, daß die darin mitder Verwaltung des Darlehens betraute Klägerin rechtlich die Stellung einermittelbaren Stellvertreterin wahrnehmen sollte. Nach den Vertragsbestimmun-gen sei vorrangig die Klägerin Ansprechpartnerin der Hauptschuldnerin unddes Beklagten gewesen, die durch die Weiterleitung der ihr als Hausbank zurVerfügung gestellten Darlehensvaluta jedenfalls im eigenen Namen berechtigtund verpflichtet werden sollte.II.Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punk-ten nicht stand.1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verfahrensfehler-haft die Voraussetzungen einer Blankobürgschaft verneint, greift durch.Fehlt in der Bürgschaftsurkunde mindestens eines der zur Wahrung derSchriftform unabdingbaren Merkmale und hat der Bürge einen anderen münd-lich ermächtigt, die fehlenden Angaben zu ergänzen, handelt es sich um eineunwirksame Bürgschaft (BGHZ 132, 119, 122 f). Danach ist die Schriftform nurgewahrt, wenn die Urkunde außer dem Willen, für fremde Schuld einzustehen,auch die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürg- - 7 -ten Forderung enthält (BGHZ 76, 187, 189; BGH, Urt. v. 3. Dezember 1992- IX ZR 29/92, NJW 1993, 724, 725; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94,NJW 1995, 1886 f).Der Beklagte hat behauptet, er habe die Bürgschaftsurkunde unter-zeichnet, als weder die Person des Bürgen noch die Höhe von Darlehens- undBürgschaftsverpflichtung eingetragen gewesen sei. In der mündlichen Ver-handlung vor dem Landgericht hat der gemäß § 141 ZPO angehörte Beklagteallerdings erklärt, er wisse nicht mehr, ob das Bürgschaftsformular blanko vonihm unterzeichnet worden sei. Er könne sich weder auf die eine noch auf dieandere Richtung festlegen.Das Berufungsgericht hat zu Unrecht von einer Beweisaufnahme abge-sehen. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung substantiiert ausgeführt,das Bürgschaftsformular sei bei der Unterzeichnung durch ihn nicht ausgefülltgewesen. Einer Partei darf nicht verwehrt werden, eine tatsächliche Aufklärungauch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuver-lässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genö-tigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweiszu stellen (BGH, Urt. v. 25. März 1987 - IVa ZR 224/85, NJW 1988, 60, 63m.w.N.; v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, ZIP 2002, 1408, 1410). Unzulässigwird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbareAnhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Be-hauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urt. v.4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888, 891 m.w.N.; v. 23. April 1991- X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v. 25. Februar 1992 - X ZR 88/90,NJW 1992, 1967, 1968; v. 25. April 1995 - VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, - 8 -2112; v. 17. September 1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361). Bei der An-nahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regelwird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigtwerden können (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, aaO; v. 25. Februar 1992,aaO; v. 25. April 1995, aaO; v. 17. September 1998, aaO).Hier hat der Beklagte für die Richtigkeit seiner Behauptungen die Zeu-ginnen L. und Str. benannt und zugleich hinreichende Anhaltspunktedafür vorgetragen, daß diese Zeuginnen - anders als er selbst - wissen undbekunden können, die Bürgschaftsurkunde habe nicht den zu einer formwirk-samen Bürgschaft nötigen Inhalt gehabt, als er sie unterschrieb.2. Ein weiterer Verfahrensverstoß ist dem Berufungsgericht bei der Ver-neinung der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Bürg-schaft unterlaufen.a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine Sittenwidrigkeitder Bürgschaft allein wegen krasser Überforderung des Beklagten und seineremotionalen Verbindung zur Hauptschuldnerin abgelehnt.aa) Zwar wird der Beklagte - wie das Berufungsgericht richtig ausführt -durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Es bestand auch eineemotionale Verbundenheit zur Hauptschuldnerin, weil der Beklagte mit ihr ineiner eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebte; insofern sind Lebensge-fährten und Ehepartner gleich zu behandeln (BGH, Urt. v. 4. Dezember 2001- XI ZR 56/01, NJW 2002, 744, 745 m.w.N.). Unter diesen Umständen wird wi-derleglich vermutet, daß die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus - 9 -emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde undder Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urt. v.4. Dezember 2001, aaO; v. 26. April 2001 - IX ZR 337/98, NJW 2001, 2466,2467 m.w.N.; v. 13. November 2001 - XI ZR 82/01, NJW 2002, 746).bb) Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch widerlegt. Der Beklagte hatsich bei der Übernahme der Bürgschaft von einer realistischen Einschätzungdes wirtschaftlichen Risikos leiten lassen.Ein auf einen freien Willensentschluß hindeutendes und ein Handelnallein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finan-ziell kraß überforderten Partners an der Darlehensgewährung ist grundsätzlichzu bejahen, wenn er zusammen mit dem Lebensgefährten ein gemeinsamesInteresse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Dar-lehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwach-sen sind (BGHZ 146, 37, 42, 45; BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98,NJW 2000, 1182, 1184; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 12). Bei wirtschaftlicherBetrachtung besteht dann kein wesentlicher Unterschied zu den Fällen, in de-nen die Lebensgefährten den Kredit als gleichberechtigte Vertragspartner auf-genommen und verwandt haben. Als eigener geldwerter Vorteil kommt auchder Erwerb von Miteigentum an den mit den Krediten finanzierten Gegenstän-den in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 2000, aaO S. 1184).Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagtezusammen mit der Hauptschuldnerin ein gemeinsames Interesse an der Kre-ditgewährung hatte. Der von der Klägerin finanzierte Hotel- und Restaurantbe-trieb sei als Investitionsmodell für die Zukunft beider Lebenspartner gedacht - 10 -gewesen. Der Beklagte habe mit seiner Lebensgefährtin eine neue Existenz inden neuen Bundesländern aufbauen wollen. Deshalb hat das Berufungsgerichtdie Bürgschaft als Investition zum Aufbau einer Existenz und den beabsichtig-ten Betrieb des Hotels als "joint venture" beider Lebenspartner gewertet. DerBeklagte habe selbst erklärt, von ihm und der Hauptschuldnerin sei beabsich-tigt gewesen, das Hotel gemeinsam zu führen. Es sei geplant gewesen, ihnspäter eigentumsmäßig zur Hälfte zu beteiligen. Ein entsprechender notariellerVertrag sei bereits entworfen worden. Zu einer Übereignung sei es aber wegeneines langwierigen Gebührenstreits mit dem Amtsgericht nicht gekommen. Essei dann auch die Aufgabe des Hotelbetriebs abzusehen gewesen, so daß derVertrag annulliert worden sei. Unbestritten hat der Beklagte zudem etwa120.000 DM in das Objekt investiert.Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Interesse des Beklagten andem Vorhaben der Hauptschuldnerin habe sich auf Hoffnungen und Erwartun-gen beschränkt. Der Beklagte sei zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung we-der rechtlich noch wirtschaftlich an dem Projekt der Hauptschuldnerin beteiligtgewesen. Anders als die Revision meint, kommt es nicht darauf an, ob die Er-wartungen des Bürgen, am Erfolg des Unternehmens beteiligt zu werden,rechtlich abgesichert sind. Ob ein wirtschaftliches Eigeninteresse vorliegt, ist inerster Linie eine tatsächliche Frage. Daher genügt es für ein wirtschaftlichesEigeninteresse des Bürgen, wenn für ihn bei Abgabe seiner Bürgschaftserklä-rung eine realistische Aussicht besteht, unmittelbar von der Kreditgewährungzu profitieren. Hier lag bereits der Entwurf eines notariellen Vertrages vor, mitdem der Beklagte hälftiges Eigentum am Hotel erhalten sollte. Daß sich dieseAussichten nach der Bürgschaftserklärung aus Gründen zerschlugen, die dieKlägerin nicht zu vertreten hat, beseitigt das bei der Bürgschaftserklärung be- - 11 -stehende wirtschaftliche Eigeninteresse des Beklagten nicht. Daher genügt es,wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der - nach der Planung der Le-bensgefährten - auch dem Beklagten unmittelbar zugute kommenden Verwen-dung des Darlehens und der Bürgschaft nicht zu leugnen ist (vgl. BGH, Urt. v.6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, NJW 1999, 135 zur Umschuldung bei Kredi-ten, die ein Ehegatte aufgenommen hat). So liegt der Fall ) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin die Bürgschaftauch oder allein deshalb verlangt hat, weil sie die Nachteile möglicher Vermö-gensverschiebungen ausgleichen wollte. Da die Bürgschaft angesichts des vonwirtschaftlich vernünftigen Erwägungen geleiteten Eigeninteresses des Be-klagten von der Klägerin nicht in sittenwidriger Weise erlangt ist, führt es nichtzur Sittenwidrigkeit, wenn die von der Gläubigerin verfolgten (anderen) Motivefür die Bürgschaftsbestellung nicht vorliegen oder ein Schutz vor Vermögens-verschiebungen rechtlich nicht erheblich sein sollte (so nunmehr BGH, Urt. v.14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, NJW 2002, 2228 ff; v. 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01,NJW 2002, 2230 ff). Daher kann dahinstehen, ob die Erwägungen des Beru-fungsgerichts zur Schlüssigkeit der entsprechenden Einwendungen des Be-klagten zutreffen.b) Eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ist jedoch zu bejahen, wenn dieBehauptung des Beklagten zutreffen sollte, die Zweigstellenleiterin der Kläge-rin habe vor Unterzeichnung der Bürgschaft erklärt, die Bürgschaft sei eineFormsache, sie benötige diese nur pro forma.Wirkt das Kreditinstitut selbst in unzulässiger Weise auf die Entschlie-ßung des finanziell überforderten Bürgen ein, indem es durch Angestellte die - 12 -Tragweite der Bürgschaft verharmlost oder verschleiert, insbesondere die Un-terschrift als reine Formalität darstellt, kann dies die Sittenwidrigkeit der Bürg-schaft begründen (vgl. BGHZ 120, 272, 277; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994- IX ZR 227/93, NJW 1994, 1341, 1343; v. 8. Oktober 1998 - XI ZR 244/97,NJW 1999, 135, 136). Dabei kommt es jedoch auf die Gesamtumstände an. Sofehlt es an einer sittenwidrigen Beeinträchtigung der Willensfreiheit, wenn essich für die Beteiligten erkennbar nur um eine allgemeine Redensart ohne in-haltliche Aussage über Umfang und Bedeutung des Risikos handelt (BGH, Urt.v. 5. Januar 1955 - IV ZR 112/54, WM 1955, 375, 376; v. 24. Februar 1994,aaO S. 1344; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. April 1997 - IX ZR 112/96, NJW 1997,3230, 3231).Im Streitfall liegt eine unzulässige Einflußnahme der Klägerin auf denBeklagten vor, wenn sich die Richtigkeit seiner Behauptungen beweisen sollte.In der Klageerwiderung des Beklagten heißt es insoweit:"Der Beklagte wies darauf hin, daß er nach Kündigung seines An-stellungsvertrages bei seiner Arbeitgeberin zunächst über keinEinkommen verfügte und hoffte, zukünftig ein angemessenes Ein-kommen in dem geplanten Hotelbetrieb seiner Lebensgefährtinerarbeiten zu können. Gerade für den Fall, daß das Hotel nichtrentabel betrieben werden konnte und infolgedessen Kredite not-leidend werden könnten, hätte ja auch der Beklagte kein Einkom-men mehr, so daß die Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtunggenau für den Fall, daß die Bürgschaft in Anspruch genommenwerden müßte, mangels eines Einkommens des Beklagten garnicht erfüllt werden könnte (und zwar unabhängig von der Höheder Bürgschaft).Die Zweigstellenleiterin der Klägerin erklärte daraufhin, daß siedie Bürgschaft nur pro forma benötige, woraufhin der Beklagtedas Bürgschaftsformular schließlich unterschrieb." - 13 -Zum Beweis für dieses Vorbringen hat der Beklagte sich auf das Zeug-nis der Hauptschuldnerin berufen. In der Berufungsbegründung hat der Be-klagte ausgeführt:"Ein weiterer besonderer Umstand, welcher die Bürgschaft alsVerstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Den-kenden erscheinen läßt, liegt darin begründet, daß die ZeuginStr. vor Unterzeichnung des Vertrages ausdrücklich erklärthat, daß sie die Bürgschaft nur 'pro forma' benötige."Zum Beweis für diese Behauptung hat sich der Beklagte wiederum aufdas Zeugnis der Hauptschuldnerin und zusätzlich auf das von H. Str. ,der Zweigstellenleiterin der Klägerin, berufen. Schließlich hat der Beklagte inder Berufungsinstanz im Schriftsatz vom 12. April 1999 vorgetragen:"Bei der Bürgschaftsübernahme erbat deren [d.h. der Klägerin]Mitarbeiterin Str. vom Beklagten eine Einkommensbescheini-gung seines Arbeitgebers. Der Beklagte erklärte dazu, daß er oh-nehin früher als freier Handelsvertreter tätig gewesen sei und zu-dem diese Tätigkeit schon lange nicht mehr ausübe. ... Als Reak-tion darauf erklärte die klägerische Mitarbeiterin Str. , daß esdann auch so gehe, weil die Bürgschaft ja ohnehin nur eine Form-sache sei."Zum Beweis für dieses Vorbringen hat der Beklagte sich erneut auf dasZeugnis der Hauptschuldnerin und von H. Str. berufen.Erweisen sich diese Behauptungen als richtig, wurde insbesondere dieErklärung des Beklagten, er könne im Bürgschaftsfall gar nicht zahlen, mit dem - 14 -Hinweis beantwortet, die Klägerin benötige die Bürgschaft nur pro forma, konn-te der Beklagte dem entnehmen, er werde unter den von ihm geschildertenUmständen im Bürgschaftsfall nicht in Anspruch genommen werden. Wenn erim Vertrauen darauf die Bürgschaftsurkunde unterschrieb, handelt die Klägerinanstößig, wenn sie den durch die Bürgschaft finanziell kraß überforderten Be-klagten gleichwohl an seiner Erklärung festhält; der Bürgschaftsvertrag ist dannwegen Sittenwidrigkeit nichtig.III.Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzu-heben.1. Soweit die Klägerin 250.000 DM nebst Zinsen wegen der Verbürgungfür die von ihr ausgelegten Kredite begehrt, ist die Sache an das Berufungsge-richt zurückzuverweisen, damit es die für die Behauptungen des Beklagten zur"Blanko-" und zur "pro-forma-Bürgschaft" angetretenen Beweise erheben kann.2. Soweit die Klage auf eine Verbürgung des EKH-Darlehens gestütztwird, ist die Sache zur Endentscheidung reif. In diesem Umfang ist die Klageabzuweisen, weil dieses Darlehen von der Bürgschaft nicht umfaßt wird.a) Der Grund dafür ist freilich nicht in der Unwirksamkeit der formular-mäßig weiten Zweckerklärung zu suchen (vgl. insoweit § 9 Abs. 1 AGBG [jetzt§ 307 Abs. 1 BGB n.F.]; BGHZ 130, 19, 32 f). Die von der Klägerin geltend ge-machten Kredite sind sämtlich Anlaßkredite für die Bürgschaft gewesen. Maß- - 15 -geblich ist der objektive Anlaß, der sich nach dem aktuellen Sicherungsbedürf-nis des Gläubigers und der Wahrung des Verbots der Fremddisposition richtet(BGHZ 130, 19, 33 f). Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung waren den Betei-ligten unstreitig alle beantragten Kreditmittel bekannt, zu deren Sicherung dieBürgschaft dienen sollte, insbesondere standen Kreditbeträge und Kreditgeberbereits fest. Daß die Hauptschuldnerin einzelne Kreditverträge erst kurze Zeitnach der Bürgschaftserklärung rechtsverbindlich unterzeichnete, steht daherder Einordnung als Anlaßkredit nicht im Wege.b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sichert die Bürgschaftjedoch nicht das EKH-Darlehen. Die D. A. bank ist nicht Gläubi-gerin der Bürgschaft; die Bürgschaftsurkunde bezeichnet allein die Klägerin alsGläubigerin.Bei dem EKH-Darlehen handelt es sich auch nicht um Ansprüche derKlägerin, die von der Bürgschaft umfaßt sein könnten. Der Darlehensvertragwurde zwischen der Hauptschuldnerin und der D. A. bank ab-geschlossen. Die Hauptschuldnerin beantragte die Gewährung dieses Darle-hens unmittelbar bei der D. A. bank. Die Klägerin sollte dasDarlehen zwar verwalten, jedoch im Namen der D. A. bank.Hierzu erklärte sich die Klägerin im Begleitschreiben zum Darlehensantrag derHauptschuldnerin ausdrücklich bereit. Dementsprechend ist die Klägerin ver-fahren; soweit ersichtlich, hat sie Erklärungen bezüglich des Darlehens derD. A. bank immer in deren Namen abgegeben. Dies gilt insbe-sondere auch für die Kündigung der Kredite. Das EKH-Darlehen hat die Kläge-rin gesondert und ausdrücklich "namens und in Vollmacht der D. A. bank handelnd" gekündigt. Bei der Angabe der Gesamtverbindlichkeiten - 16 -in dem an die Hauptschuldnerin gerichteten Kündigungsschreiben bezog dieKlägerin das EKH-Darlehen nicht ein. Danach besteht - wie die Revision zu-treffend rügt - kein Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, dieKlägerin habe im Hinblick auf das EKH-Darlehen die Stellung einer mittelbarenStellvertreterin wahrnehmen sollen. Dazu hätte die Klägerin zumindest im ei- genen Namen handeln müssen. Dies hat sie an keiner Stelle getan; auch das Berufungsgericht zeigt ein solches Handeln der Klägerin in bezug auf dasEKH-Darlehen nicht auf. Bei der Vereinbarung vom 16. Dezember 1998 hat dieKlägerin das EKH-Darlehen ausdrücklich ausgenommen und ausgeführt, daßdieses "neben der Forderung der Klägerin besteht und im Obligo der D. A. bank in B. steht". Damit hat die Klägerin selbst klar zu erkennengegeben, daß auch sie bezüglich des EKH-Darlehens nicht von einer eigenenForderung gegen die Hauptschuldnerin ausging. Daß die D. A. bank nach der Auffassung des Berufungsgerichts "möglichst weit außen vor-gehalten werden sollte", mag zwar als Beschreibung der tatsächlichen Verhält-nisse zutreffen, enthält jedoch keinen Anknüpfungspunkt für die allein nachrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilende Frage, ob die Klägerin Ansprücheaus dem EKH-Darlehen im eigenen Namen geltend machen durfte. Auch dieKlägerin hat hierzu im Prozeß nichts vorgetragen. Vielmehr hat sie erklärt, daßdas EKH-Darlehen "von der D. A. bank über die Klägerin alseingeschaltete Primärbank gewährt worden" sei. Dies genügt nicht, um dieForderung aus dem EKH-Darlehen zu einer eigenen Forderung der Klägerin zumachen, die durch die Bürgschaft gesichert wird.KreftKirchhof FischerRichter am BundesgerichtshofDr. Bergmann ist wegen Urlaubsverhindert, seine Unterschriftbeizufügen - 17 -RaebelKreft
Full & Egal Universal Law Academy