BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Vers344umnisteilurteil und Schlussurteil im schriftlichen Verfahren IX ZR 284/03 Verk374ndet am: 6. Dezember 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KO 247 59 Abs. 1 Nr. 2; InsO 247 55 Abs. 1 Nr. 2, 247 108 Abs. 2 Anspr374che eines Vorstandsmitglieds auf 334berbr374ckungsgeld und betriebliche Altersversorgung sind mit dem vor Er366ffnung des Konkurses 374ber das Verm366-gen der Anstellungsk366rperschaft erdienten Anteil Konkursforderung und mit dem w344hrend des er366ffneten Verfahrens entstandenen Anteil Masseschuld. BGH, Vers344umnisteil- u. Schlussurteil v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 284/03 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann ge-gen374ber dem Beklagten zu 2 auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 und gegen374ber dem Beklagten zu 1 auf das am 29. Oktober 2007 ge-schlossene schriftliche Verfahren f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Juli 2003, berichtigt durch Beschluss vom 15. August 2003, im Kostenpunkt und zu Nummer 4 des Aus-spruchs (Altersruhegeld und Witwengeld) insgesamt sowie zu Nummer 2 g) des Ausspruchs (334berbr374ckungsgeld) insoweit auf-gehoben, als zum Nachteil des Kl344gers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war seit dem 1. Januar 1988 leitend f374r die K. AG t344tig, bis zu ihrem Formwechsel als Gesch344ftsf374hrer, nachher als zeitweilig al-leiniger Vorstand. Zuletzt wurde der Kl344ger f374r eine Amtsdauer vom 1. Juni 1 - 3 - 1993 bis zum 31. Mai 1998 bestellt. Den Anstellungsvertrag des Kl344gers f374r diese Amtsperiode unterzeichneten die Beteiligten am 18. Dezember 1992, wo-bei die Gesellschaft durch ihren Aufsichtsratsvorsitzenden, den Beklagten zu 1, vertreten wurde. Zu Anfang des Jahres 1995 geriet die K. AG in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Die Abberufung des Kl344gers aus dem Vorstand zum 30. Ja-nuar 1995 wurde durch rechtskr344ftiges Urteil f374r unwirksam erkl344rt. Am 5. April 1995 wurde das Konkursverfahren 374ber das Verm366gen der Gesellschaft er366ff-net und der Beklagte zu 2 zu ihrem Verwalter ernannt. 2 Der Kl344ger erhebt gegen den Konkursverwalter Anspr374che aus dem An-stellungsvertrag. Soweit f374r die Revision noch von Interesse, verlangt er 334ber-br374ckungsgeld f374r die Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. M344rz 2004 (vom Ende des Anstellungsvertrages bis zum Erreichen der Altersgrenze) sowie Altersru-he- und Witwengeld f374r die Zeit nach dem 31. M344rz 2004. 3 Das Landgericht hat Anspr374che des Kl344gers auf 334berbr374ckungsgeld an-tragsgem344337 als Masseschuld zur Tabelle festgestellt. Auf die Berufung des Be-klagten zu 2 hat das Berufungsgericht die Feststellung dahingehend ge344ndert, dass der Kl344ger nur Konkursgl344ubiger sei, und zwar in H366he von 451.264,33 200. Dagegen hat der Senat die Revision des Kl344gers zugelassen, mit welcher die-ser den Berufungsantrag (Berufungsurteil S. 19 Buchst. g) auf Zahlung von 455.108,59 200 nebst Zinsen weiterverfolgt. 4 Den Anspruch des Kl344gers auf Altersruhegeld nach dem 31. M344rz 2004 und die Versorgung seiner Witwe hat das Landgericht mit festen Monatsbetr344-gen von 11.327,58 DM beschr344nkt auf den Ausfall nach abgesonderter Befrie- 5 - 4 - digung und unter Vorbehalt des Erlebens als Masseschuld zur Tabelle festge-stellt, wobei sich die Betr344ge des 334berbr374ckungsgeldes und des Altersruhegel-des f374r die Witwenversorgung auf die H344lfte erm344337igten. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 hat das Oberlandesgericht die Klage in diesem Punkt - auch f374r die gesamte Witwenversorgung - abgewiesen. Hiergegen wendet sich die inso-weit vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Kl344gers mit dem Ziel, nach den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antr344gen und Hilfsantr344gen zu Buchstabe h (Ruhegehalt) und Buchstabe i (Witwenversorgung) - jeweils Seite 20 des Berufungsurteils - zu erkennen, weiterhin hilfsweise, insoweit das landgerichtliche Teilurteil vom 21. Januar 1999 in Nummer 2 Buchstabe h (Ru-hegehalt seit dem 1. April 2004) und Buchstabe i (Witwenversorgung) seines Ausspruchs wieder herzustellen. Der Beklagte zu 1 ist an dem weiteren Rechtsstreit nur noch wegen der Kosten der beiderseitig erhobenen und nach Zur374ckweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerden rechtskr344ftig aberkannten Anspr374che beteiligt. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers ist begr374ndet. Sie ist gem344337 247247 555, 331 ZPO gegen374ber dem in der m374ndlichen Verhandlung trotz ordnungsm344337iger Ladung nicht vertretenen Beklagten zu 2 durch Vers344umnisteilurteil zu bescheiden, wel-ches jedoch auf sachlicher Pr374fung beruht (BGHZ 37, 79, 81 f). Gegen374ber dem Beklagten zu 1 ergeht wegen des noch offenen Kostenpunktes mit Zu-stimmung beider Teile Schlussurteil im schriftlichen Verfahren. Eine Entschei-dung in der Sache selbst ist nach dem festgestellten Streitverh344ltnis gegen374ber beiden Beklagten derzeit nicht m366glich. 7 - 5 - I. Anspruch des Kl344gers auf 334berbr374ckungsgeld vom 1. Juni 1998 bis zum 31. M344rz 2004 8 1. Das Berufungsgericht hat den im Anstellungsvertrag begr374ndeten, an-derweitig nicht abgedeckten Anspruch des Kl344gers auf 334berbr374ckungsgeld bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nur als Konkursforderung zur Tabelle festgestellt, weil der Kl344ger hierf374r nach dem Ende seiner Anstellung keine Ge-genleistung mehr zu erbringen gehabt habe. 9 2. Diese Auffassung h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Die Anspr374che aus einem vor Konkurser366ffnung erteilten Ruhegehaltversprechen hat das Bun-desarbeitsgericht nach Konkurser366ffnung zwar im Allgemeinen als Konkursfor-derungen beurteilt (BAGE 60, 32, 34 = ZIP 1989, 319). Zutreffend hat es aber dann, wenn das Arbeitsverh344ltnis nach Konkurser366ffnung fortdauerte, die w344h-rend des Verfahrens zeitanteilig erdiente Rente als Masseschuld gem344337 247 59 Abs. 1 Nr. 2 KO gewertet (BAGE 57, 152, 157; zustimmend K374bler/Pr374t-ting/Pape, Insolvenzordnung 247 55 Rn. 58; a.A. M374nchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl. 247 55 Rn. 192). 10 Dieser Aufteilungsgedanke entspricht auch der neueren gesetzlichen Regelung in 247 55 Abs. 1 Nr. 2 und 247 108 Abs. 2 InsO, die in der letztgenannten Vorschrift nur klarstellende Bedeutung hat (so der Regierungsentwurf zur Insol-venzordnung, Begr374ndung zu 247 122, BT-Drucks. 12/2443 S. 147; zum Auftei-lungsprinzip im Schrifttum Jaeger/Henckel, InsO 247 55 Rn. 56). Er gilt allgemein f374r die Abgrenzung von Masseverbindlichkeiten gem344337 247 59 Abs. 1 Nr. 2 KO und 247 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus der betrieblichen Altersversorgung nach dem 11 - 6 - Erreichen des Ruhestandsalters und f374r vertraglich vereinbarte 334berbr374ckungs-gelder, die der Dienstherr f374r den Fall der Nichtverl344ngerung des Anstellungs-vertrages dem Angestellten bis zum Erreichen des Ruhestandsalters schuldet. Das Bundesarbeitsgericht hat den Aufteilungsgedanken in j374ngerer Zeit ferner auf die im Blockmodell bei Altersteilzeit erarbeiteten Anspr374che 374bertragen (BAGE 114, 13, 16). Dem schlie337t sich der Senat an. Hieraus ergibt sich zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob der Dienstherr nach der Kon-kurser366ffnung von dem leitenden Angestellten noch die Erf374llung seines Vertra-ges zugunsten der Konkursmasse verlangt hat. Im Streitfall waren Dienste des Kl344gers infolge seiner vorkonkurslichen K374ndigung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr entgegen genommen worden. Der Anstellungsvertrag war jedoch wegen der Unwirksamkeit dieser K374ndigung auch nach Konkurser366ffnung zu Lasten der Masse erhalten geblieben. Dies reicht nach 247 59 Abs. 1 Nr. 2 KO zweite Alternative daf374r aus, um die sp344ter gem344337 247 615 BGB noch entstandenen Lohn-, 334bergangs- und Versorgungsanspr374che in den Rang von Masseverbind-lichkeiten zu erheben. 3. Der Antrag des Kl344gers auf 334berbr374ckungsgeld vom 1. Juni 1998 bis zum 31. M344rz 2004 ist nicht spruchreif. Eine genaue rechnerische Feststellung dieses Anspruchs ist derzeit nicht m366glich, weil offen ist, ob dem Kl344ger bereits bei erster Anstellung vom 1. Januar 1988 sogleich eine Versorgungszusage erteilt worden ist (vgl. dazu auch Anlage B 2 vom 31. Mai 1988). Bisher ist auch nicht gem344337 247 287 Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 147, 29, 38) festgestellt worden, ob die vom Beklagten zu 2 angezeigte Masseunzul344nglichkeit eingetreten ist. In diesem Fall w344re der Anspruch auf 334berbr374ckungsgeld in zeitanteiliger H366he nur als Masseverbindlichkeit zur Tabelle festzustellen; ansonsten ist der Be-klagte zu 2 insoweit zur Zahlung zu verurteilen. 12 - 7 - Im zweiten Berufungsdurchgang wird im 334brigen die H366he des An-spruchs wegen der bisher f374r den Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung gem344337 247 65 Abs. 2, 247 69 KO vorgenommenen Abzinsung neu zu berechnen sein, weil die Erlebensbedingung f374r den gesamten Zeitraum dieses Anspruchs jetzt feststeht. Ferner ist der Anspruch auf eventuelle Witwenversorgung f374r diesen Zeitraum erledigt. 13 II. Anspruch des Kl344gers auf Altersruhegeld und Witwenversorgung nach dem 31. M344rz 2004 14 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Anspr374che des Kl344gers auf Altersruhegeld und Witwenversorgung seien anders als das 334berbr374-ckungsgeld insolvenzgesichert und daher nach 247 9 Abs. 2 BetrAVG mit Er366ff-nung des Konkursverfahrens auf den Tr344ger der Konkurssicherung 374bergegan-gen; dem Kl344ger fehle die Aktivlegitimation. 15 2. Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Eine bei Konkurser366ffnung noch verfallbare Anwartschaft ist nicht insolvenzgesichert. Dies gilt selbst dann, wenn sie bei Fortdauer des Anstellungsverh344ltnisses im Verlaufe des Konkursverfahrens unverfallbar wird (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 3. Aufl. 247 7 Rn. 142, 144; H366fer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 247 7 Rn. 4332; Griebeling, Kassler Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. Nr. 2.9 Rn. 751; siehe auch BAGE 57, 152, 157). Die gesetzliche Unverfallbarkeit der kl344gerischen Anspr374che auf Altersversorgung ist hier erst 1998 eingetreten, 16 - 8 - sp344testens mit dem Ablaufen des Anstellungsvertrages am 31. Mai 1998. Die in den Anstellungsvertr344gen des Kl344gers enthaltene Bestimmung, nach welcher er in seinen Versorgungsanspr374chen so gestellt werden sollte, als ob er bereits zehn Jahre als Vorstand der Konkursschuldnerin t344tig gewesen sei, 344ndert an diesem Ergebnis nichts. Denn nur vertraglich unverfallbare Versorgungsanwart-schaften sind nach 247 7 Abs. 2 BetrAVG nicht insolvenzgesichert (BAG 31, 45, 49; 78, 279, 284; 79, 370, 374; BAG NZI 2001, 607). 3. Das Berufungsurteil kann danach auch zur Altersversorgung des Kl344-gers und seiner Witwe keinen Bestand haben. Die Forderungszust344ndigkeit f374r diese Anspr374che ist dem Kl344ger verblieben. F374r die Aufteilung dieses An-spruchs in eine Masseverbindlichkeit und Konkursforderung gilt der gleiche Schl374ssel wie f374r das vertragliche 334berbr374ckungsgeld bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. 17 Sollte sich das Berufungsgericht im zweiten Durchgang von der ange-zeigten Masseunzul344nglichkeit 374berzeugen, ist der Gesamtanspruch nach 247 69 KO zu sch344tzen und anteilig als Masseschuld zur Konkurstabelle festzustellen. Der Senat hat die blo337e Sicherung nach 247 67 KO zwar bisher in F344llen f374r ge-boten erachtet, in denen der Versorgungsbeginn noch nicht erreicht worden war (vgl. BGHZ 113, 207, 212; 136, 220, 223). Ein solcher Fall liegt jedoch jetzt nicht mehr vor, weil der Kl344ger im M344rz 2004 das 65. Lebensjahr vollendet hat. F374r den Sch344tzwert gem344337 247 69 KO bleiben - anders als nach dem Vergleichs-vorschlag des Senates vom 8. M344rz 2007 - die Umst344nde zur Zeit der Konkurs-er366ffnung (247 3 Abs. 1 KO) ma337gebend (BGHZ 113, 207, 215 unter II. 3. d am Ende). 18 - 9 - Besteht bisher keine Masseunzul344nglichkeit, kann der Beklagte zu 2 f374r die anteilige Masseverbindlichkeit entsprechend dem landgerichtlichen Teilurteil gem344337 247 258 ZPO zur wiederkehrenden Zahlung verurteilt werden, w344hrend der vorkonkurslich erdiente Anteil der Versorgungsanspr374che auch hier in ei-nem Gesamtbetrag gem344337 247 69 KO zu sch344tzen und zur Konkurstabelle fest-zustellen ist. 19 Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.1999 - 34 O 396/98 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 U 1737/99 -
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