BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 284/03 vom 8. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. M344rz 2007 beschlossen: 1. Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammer-gerichts vom 3. Juli 2003 wird zugelassen, soweit gegen374ber dem Beklagten zu 2 ein Anspruch des Kl344gers auf Zahlung von 334berbr374ckungsgeld f374r die Zeit von Juni 1998 bis einschlie337lich M344rz 2004 nebst Zinsen im Streit ist. Die weitergehende Beschwerde des Kl344gers und die Be-schwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil werden zur374ckgewie-sen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird f374r den Beklagten zu 1 auf 51.129,19 200 festgesetzt. 2. F374r das Revisionsverfahren gibt der Senat den in den Gr374nden unter 2. enthaltenen Hinweis. 3. F374r das Revisionsverfahren regt der Senat au337erdem an, im Hinblick auf die voraussichtlich n366tige Zur374ckverweisung und die bisherige Dauer des Rechtsstreits eine vergleichsweise L366-sung anzustreben nach Ma337gabe der in den Gr374nden zu 3. ge-nannten rechtlichen Gesichtspunkte. - 3 - Gr374nde: 1. Nichtzulassungsbeschwerden 1 a) Rechtsmittel des Kl344gers 2 aa) F374r den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und seine Behandlung im Konkurs des Dienstherrn ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens kein Zulassungsgrund gegeben. Insbesondere ist das Bed374rfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Einordnung dieses An-spruchs als Masseschuld gem344337 247 59 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zu erkennen. 3 bb) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Feststellung einer Forde-rung wegen des Vorteils der privaten Nutzung des Dienstwagens zur Konkurs-tabelle in H366he von lediglich 16.356,43 200 angreift, hat die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 4 Das Berufungsurteil weicht in den Anforderungen an die Darlegungslast nicht von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - X ZR 108/02, WM 2005, 571, 573). Insoweit kommt es darauf an, ob ein etwaiges Bed374rfnis zur Einheitlichkeitssicherung im Zeit-punkt der Beschwerdeentscheidung noch besteht (BGH, Beschl. v. 20. Novem-ber 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003, 554; v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320). Das ist hier jedenfalls nach dem Urteil vom 17. Februar 2004 (aaO) nicht mehr der Fall. Die ger374gte Verletzung des rechtlichen Geh366rs hat der Senat gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet (247 564 ZPO). 5 - 4 - cc) Soweit die Beschwerde zur beantragten Feststellung einer Ausfallhaf-tung des Beklagten zu 1 die Verletzung des rechtlichen Geh366rs durch das Beru-fungsgericht r374gt, ist das Rechtsmittel ebenfalls unbegr374ndet. 6 Die Zulassung der Revision kommt trotz einer m366glichen Geh366rsverlet-zung nicht in Betracht, wenn sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt, so dass es auf dem Verfahrensversto337 nicht beruht (vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, WM 2004, 46 bis 48; Beschl. v. 10. August 2005 - X ZR 97/02, BGH-Report 2005, 1552). So liegt es auch im Streitfall. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kl344gers nach 247 823 Abs. 1 BGB, wel-cher durch die 304u337erungen des Beklagten zu 1 entstanden ist, w344re verj344hrt. Die Unterbrechungswirkung des 247 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. tritt nur f374r die Forderungen ein, derentwegen die Vollstreckung betrieben wird. Die Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses im einstweiligen Verf374gungsverfahren hat dem-nach die Verj344hrung eines gegebenenfalls aus dieser Pflichtverletzung abzulei-tenden Schadensersatzanspruchs nicht unterbrochen. 7 Die Voraussetzungen des 247 270 Abs. 3 ZPO a.F. sind hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZR 448/02, FamRZ 2004, 21; Urt. v. 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776; Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 135/04, WuM 2005, 606 Ls). Die dem Kl344ger zur Last fallende Verz366gerung der Zustellung von mindestens drei Wochen kann nicht mehr als geringf374gig ange-sehen werden. Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht; auch fehlt ein Bed374rfnis zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts. 8 - 5 - b) Rechtsmittel des Beklagten zu 1 9 Die zul344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. 10 Das Berufungsgericht hat aus zwei selbst344ndigen Gr374nden die Auffas-sung vertreten, dass ein Unterlassungsanspruch des Kl344gers nicht verj344hrt sei. In beiderlei Hinsicht m374sste daher ein Grund zur Zulassung der Revision beste-hen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Das ist indes nicht der Fall, soweit das Berufungsgericht eine Unterbre-chung der Verj344hrung des Unterlassungsanspruchs nach 247 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch einen nach dem 21. September 1995 verh344ngten Ordnungs-geldbeschluss im einstweiligen Verf374gungsverfahren bejaht hat. Zur Nachpr374-fung der jedenfalls vertretbaren und auf den Einzelfall bezogenen Auffassung des Berufungsgerichts, der Verf374gungsanspruch sei mit dem Unterlassungsan-spruch der Hauptsache weitgehend identisch, so dass die Verj344hrung des ge-samten Hauptsacheanspruchs unterbrochen worden sei, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. 11 Die vom Berufungsgericht angestellte Abw344gung zwischen dem Grund-recht des Beklagten zu 1 auf Meinungsfreiheit und dem Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers l344sst den Schluss auf eine grundlegende Verkennung der beteilig-ten Grundrechte oder ihres Schutzbereichs nicht zu. Diese Abw344gung hat den tatrichterlichen Bewertungsspielraum nicht 374berschritten. 12 - 6 - 2. Hinweis zur zugelassenen Revision (247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) 13 Die Rechtsmittelbegr374ndung des Kl344gers vom 23. Dezember 2003 er-strebt hierzu unter Nr. 4 bisher die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils. Daf374r d374rfte das Rechtsschutzbed374rfnis fehlen, solange keine Masseunzu-l344nglichkeit eingetreten ist. Diese ist zwar vom Beklagten zu 2 angezeigt, vom Berufungsgericht (BU 53) aber nicht gem344337 247 287 Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 147, 29, 38) festgestellt worden. In zweiter Instanz hat der Kl344ger mit Schriftsatz vom 13. M344rz 2003 Seite 11 (GA IV 185, 204 oben) bereits Verurteilung des Beklag-ten zu 2 zur Zahlung beantragt. 14 3. Vergleichsvorschlag 15 Die Klagabweisung durch das Berufungsgericht zum Altersruhegeld hat anscheinend 374bersehen, dass die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zum Zeit-punkt der Konkurser366ffnung noch nicht eingetreten war (247247 1, 1b, 7 Abs. 2, 247 30f BetrAVG). Diese Anspr374che waren demnach nicht insolvenzgesichert und konnten nicht nach 247 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Tr344ger der Insolvenzsicherung 374bergehen. Der Kl344ger blieb zu ihrer Verfolgung gegen374ber dem Beklagten zu 2 berechtigt. 16 Die Anspr374che des Kl344gers auf 334berbr374ckungsgeld bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres und anschlie337endes Altersruhegeld w344ren nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur konkursrechtlichen Behandlung von Ruhegeldern Konkursforderung, soweit sie vor der Verfahrenser366ffnung erdient worden sind, im 334brigen jedoch Masseschulden gem344337 247 59 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BAGE 57, 152, 157; zum entsprechenden Aufteilungsmodell bei der Altersteilzeit in der Insolvenz siehe auch BAGE 114, 13). 17 - 7 - Eine genaue rechnerische Feststellung dieser Anspr374che ist nach derzei-tigem Sachstand nicht m366glich, weil offen ist, ob dem Kl344ger bereits bei erster Anstellung am 1. Januar 1988 (BU 4) eine Versorgungszusage erteilt worden ist (vgl. dazu auch Anlage B 2 vom 31. Mai 1988). Eine Sch344tzung der Altersruhe-gelder nach 247 69 KO k366nnte jetzt m366glicherweise auch nach der Rechtspre-chung des Senates (vgl. BGHZ 136, 220, 223 f) zul344ssig sein, weil der Kl344ger inzwischen das 65. Lebensjahr vollendet hat (anders noch zur Zeit der Beru-fungsverhandlung). Eine solche Sch344tzung sollte jedenfalls zur Vereinfachung und um die Sache zum Abschluss zu bringen einem etwaigen Vergleich zugrunde gelegt werden. Ihre Grundlagen zur Lebenserwartung des Kl344gers haben sich allerdings durch den Zeitablauf seit der landgerichtlichen Feststel-lung verschoben. Dem k366nnte bei Abschluss eines Vergleiches Rechnung ge-tragen werden. 18 Der Senat geht davon aus, dass die Parteien nach diesen Gesichtspunk-ten bei vorhandener Einigungsbereitschaft selbst das Zahlenwerk f374r eine g374tli-che L366sung erarbeiten k366nnen; diese sollte m366glichst auch eine Kostenrege- 19 - 8 - lung einschlie337en. Ein Termin zur m374ndlichen Verhandlung 374ber die Revision soll daher erst auf Antrag einer Partei bestimmt werden. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.1999 - 34 O 396/98 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 U 1737/99 -
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