BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X ZR 284 /12 vom 22. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möh ring am 22. November 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. April 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 75.090,74 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Das angefochtene Urteil verletzt nicht das Verfahrensgrundrecht des Klägers aus Art . 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers aus dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz ausweislich des Tatbestands berücksichtigt. Durch ein Beweisangebot unterlegtes e ntsche i- 1 2 3 - 3 - dungserhebliches Vorb ringen wurde nicht übergangen, weil der Insolvenzve r- walter auch nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes aus Kostengründen von einer Einziehung der Forderung abgesehen und diese aus diesem Grund zugunsten des Klägers freigegeben hatte. Das weitere Vorbringen d es Klägers, der Inso l- venzverwalter habe den mit vorliegender Klage verfolgten Anspruch als b e- gründet erachtet, war auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufung s- gerichts ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Die von dem Kläger am Ende d ies es Schr iftsatzes gegenüber dem Berufungsgericht geäußerte Anregung, die Revision zuzulassen, verdeutlicht überdies , dass er auf der Grundlage der ihm bekannten Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine Beweiserhebung als entbehrlich erachtet hat. 2. Ebenso ist die auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 gestützte Rüge u n- begründet, das Berufungsgericht habe den unzutreffenden Obersatz aufgestellt, der Insolvenzverwalter missbrauche seine an die Auskehr eines Teils des Pr o- zessgewinns geknüpfte Freigabebefugnis au ch dann, wenn der Schuldner nicht vermögenslos und überschuldet sei. Tatsächlich hat das Berufungsgericht eine Vermögenslosigkeit des Kl ä- gers festgestellt. Es hat darauf hingewiesen, dem Zugriff des Beklagten stehe nicht das gesamte, sondern nur das v on dem Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen des Klägers zur Verfügung. Insoweit hat es ersichtlich angenommen, dass der Kläger über keine Vermögenswerte verfügt, welche die zu Lasten der Beklagten angefallenen Prozesskos ten abdecken . D iese Würdigung wi rd durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit für alle Rechtszüge Prozesskostenhilfe beantragt hat. 4 5 - 4 - 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vo rstehenden Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 23.06.2010 - 52 O 117/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 7 U 143/10 - 6
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