BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 284/99 Verkündet am: 24. Oktober 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1579 Nr. 7 Zur Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte ein länger dauerndes Verhältnis zu einem neuen Partner unterhält, die L e - bensbereiche gleichwohl getrennt gehalten werden und die Beziehung damit bewußt auf Distanz angelegt ist. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - OLG Koblenz AG Bingen/Rhein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Se p - tember 1999 wird auf Kosten des Klgers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Durch Verbundurteil vom 14. Mrz 1994 wurde ihre im Jahre 1989 g e - schlossene Ehe geschieden, die elterliche Sorge für das am 25. Oktober 1990 geborene Kind Vanessa der Beklagten übertragen und der Klger verurteilt, an diese nachehelichen Unterhalt von monatlich 950 DM sowie Kindesunterhalt von monatlich 350 DM zu zahlen. Dabei wurde die Höhe des Unterhalts nach der von den Parteien am 3. September 1992 geschlossenen außergerichtlichen Scheidungsvereinbarung bemessen, in der sich der Klger ausgehend von e i - nem Nettoeinkommen der Beklagten von "ca. 1.200 DM" monatlich und einem eigenen Nettoeinkommen von "mindestens 3.000 DM" monatlich verpflichtet hatte, nachehelichen Ehegatten - u nd Kindesunterhalt in Höhe von 950 DM - 3 - bzw. 350 DM zu zahlen. Der 1947 geborene Klger ist von Beruf Gas -, Wa s - ser - und Heizungsinstallationsmeister. Seit dem 1. Juli 1994 ist er wiederve r - heiratet; am 13. Mai 1994 war seine weitere Tochter Denise geboren worden. Die 1956 geborene Beklagte bt eine Teilzeitbeschftigung als Verwaltung s - angestellte aus. Seit etwa 1992 unterhlt sie eine Beziehung zu einem anderen Partner. Mit der am 4. Dezember 1997 erhobenen Klage begehrte der Klger die Abnderung des Verbundurteils vom 14. Mrz 1994 dahin, daß er nicht mehr zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte verpflichtet sei. Er machte geltend, daß sich seine Leistungsfhigkeit verschlechtert habe, w h - rend das Einkommen der Beklagten gestiegen sei. Außerdem habe sich das Verhltnis zu ihrem Partner derart verfestigt, daß die weitere Inanspruchnahme auf Ehegattenunterhalt grob unbillig sei. Das Amtsgericht hat den Einwand des Ausschlusses des Unterhaltsa n - spruchs fr berechtigt gehalten und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil abgendert und die Klage abgewi e - sen worden. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Klger die Wiederhe r - stellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. - 4 - Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NJW -RR 2000, 1097 verffentlicht ist, hat das Abnderungsbegehren fr unbegrndet gehalten, weil die hierfr geltend gemachten Grnde der vernderten Leistungsfhigkeit und der Verwirkung des Unterhalts nicht htten festgestellt werden knnen und das gestiegene Einkommen der Beklagten keine Herabsetzung des Unterhalts rechtfertige. 1. Zu der behaupteten eingeschrnkten Leistungsfhigkeit hat das B e - rufungsgericht ausgefhrt: Der Klger habe seinen ursprnglichen Vortrag, sein Nettoeinkommen sei auf ca. 1.900 DM gesunken, im weiteren Verfahren selbst nicht aufrechterhalten, sondern sein Einkommen fr das Jahr 1997 mit monatlich 3.489,36 DM beziffert. Tatschlich habe er seit Mitte 1997 weitaus hhere Einknfte erzielt. Nach dem letztlich nicht mehr bestrittenen Vorbringen der Beklagten sei er jedenfalls seit Juli 1997 bei der F. A. AG als sogenannter Bezirksarchitekt ttig und erziele ein durchschnittliches Einko m - men von monatlich rund 10.000 DM. Hierzu stehe die Hhe der fr 1997 im Rahmen der Steuererklrung angegebenen Einknfte aus nichtselbstndiger Ttigkeit nicht in Widerspruch, wenn bercksichtigt werde, daû das Beschft i - gungsverhltnis bei der F. A. AG er st in der zweiten Jahreshlfte aufgenommen worden sei. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Gegen die Annahme, der Klger sei aufgrund seiner Einkommensverhltnisse auch unter Berc k - sichtigung der Unterhaltspflicht gegenber dem am 13. Mai 1994 geborenen Kind Denise in der Lage, den titulierten Ehegattenunterhalt zu zahlen, best e - hen deshalb aus Rechtsgrnden keine Bedenken. 2. a) Das Berufungsgericht hat die Beklagte trotz ihres gestiegenen Ei n - kommens weiterhin in Hhe des im Verbundverfahren ausgeurteilten Betrages - 5 - von 950 DM monatlich fr unterhaltsbedrftig gehalten und deshalb insofern eine die Abnderung rechtfertigende wesentliche Vernderung der Verhltni s - se verneint. Dazu hat es im wesentlichen ausgefhrt: Die Beklagte habe zwar zuletzt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.133 DM s o - wie Nebeneinknfte von rund 200 DM monatlich erzielt, whrend in der Unte r - haltsvereinbarung nur ein Betrag von ca. 1.200 DM zugrunde gelegt worden sei. Bisher sei allerdings der den ehelichen Lebensverhltnissen entspreche n - de Bedarf der Beklagten, der in der Unterhaltsvereinbarung nicht festgeschri e - ben worden sei, nicht ermittelt worden. Sie habe dargetan und belegt, daû in der Vereinbarung von einem zu geringen Einkommen des Klgers ausgega n - gen worden sei. Er habe 1992 nicht nur ber monatliche Einknfte von mind e - stens 3.000 DM netto, sondern von mindestens 9.000 DM netto verfgt. Diese - berwiegend belegte - Behauptung habe der Klger bereits in dem wegen des Trennungsunterhalts gefhrten Rechtsstreit unwidersprochen gelassen. Auch im Berufungsverfahren sei er ihr nicht mehr entgegengetreten. Mit dem Einwand eines tatschlich hheren Einkommens des Unterhaltspflichtigen sei die Beklagte nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Wenn die ehel i - chen Lebensverhltnisse aber von Einknften des Klgers in Hhe von 9.000 DM monatlich geprgt gewesen seien, errechne sich ein angemessener Unterhaltsbedarf der Beklagten, der den titulierten Betrag wesentlich berste i - ge und auch durch die erzielten hheren, nach § 1577 Abs. 2 BGB ohnehin nur teilweise anzurechnenden Einknfte nicht gedeckt sei. b) Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habe verkannt, daû der Unterhaltsberechtigte fr die Hhe seines Bedarfs darl e - gungs - und beweispflichtig sei und die Beklagte deshalb nicht nur das Ei n - kommen des Klgers, sondern auch die weiteren bei der Bedarfsermittlung zu bercksichtigenden Umstnde (Kindesunterhalt, Tilgung der Verbindlichkeiten - 6 - fr das Haus usw.) habe darlegen mssen, vermag sie damit nicht durchz u - dringen. Die dem Grunde nach wegen Kindesbetreuung gemû § 1570 BGB weiterhin unterhaltsberechtigte Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, das von ihr angegebene Einkommen des Klgers habe die ehelichen Lebensve r - hltnisse geprgt. Darin liegt die Behauptung, die zur Verfgung stehenden Mittel htten - unter Bercksichtigung des fr das gemeinsame Kind anzuse t - zenden Unterhalts - fr den Lebensunterhalt der Parteien zur Verfgung g e - standen. Ein Anlaû, zur Tilgung von Hausverbindlichkeiten vorzutragen, b e - stand nicht, da das Hausgrundstck im Zusammenhang mit der Scheidung ve r - uûert worden ist und aus dem Erls unter anderem die bestehenden Verbin d - lichkeiten abgelst werden konnten. Daû sein Nettoeinkommen teilweise zur Vermgensbildung oder zustzlichen Altersversorgung eingesetzt worden w - re, hat der Klger selbst nicht geltend gemacht. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Einkommen des Klgers se i - ner - berschlgigen - Bedarfsermittlung zugrunde gelegt hat. c) Die vom Berufungsgericht weiter vertretene Auffassung, die Beklagte sei mit dem Vorbringen, ihr offener Bedarf sei hher als die titulierten 950 DM, weshalb eine Abnderung des Unterhaltstitels trotz ihres gestiegenen Einko m - mens nicht gerechtfertigt sei, nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO prkludiert, steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 353, 360 f.). Der Bedarf der Beklagten ist in der Scheidungsvereinbarung auch nicht festgeschrieben worden. Fr ein solches Verstndnis bietet die Regelung, die nur von Circa - beziehungsweise Mindestangaben ausgeht und nicht erkennen lût, wie der Unterhaltsbetrag im einzelnen ermittelt worden ist, ohne entspr e - chende Anhaltspunkte keinen Anlaû. Diese Auslegung, die das Berufungsg e - richt unterlassen hat, kann der Senat selbst vornehmen, da weitere Festste l - lungen hierzu nicht zu erwarten sind (BGHZ 65, 107, 112). - 7 - d) Die Revision rgt weiter, entgegen dem Vorbringen des Klgers habe das Berufungsgericht Nebeneinknfte der Beklagten nur in Hhe von monatlich 200 DM bercksichtigt. Der Klger habe vorgetragen und unter Beweis gestellt, daû sich die Nebeneinknfte auf monatlich mindestens 600 DM beliefen. Der betreffenden Behauptung sei das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Diese Rge greift nicht durch. Der Klger hat zwar zunchst geltend gemacht, die Beklagte be diverse Nebenttigkeiten aus, so fahre sie gegen Entgelt Versandhauskataloge aus, vermittle Reisen und verrichte B - rottigkeiten; insoweit sei von zustzlichen monatlichen Einknften von mind e - stens 600 DM auszugehen. Den hierzu von der Beklagten im Termin zur mn d - lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten konkreten Angaben ber die Art ihrer Nebenttigkeiten und den daraus erzielten Einknften ist der Klger jedoch nicht mehr entgegengetreten. e) Die Revision hlt die Annahme des Berufungsgerichts fr rechtsfe h - lerhaft, das Einkommen der Beklagten sei nach § 1577 Abs. 2 BGB nur teilwe i - se zu bercksichtigen. Damit hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Angesichts des Alters des von der Beklagten betreuten Kindes Vanessa, das im Oktober 1997 erst sieben Jahre und zur Zeit der letzten mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht knapp neun Jahre alt war, traf die Beklagte jedenfalls keine Erwerbsobliegenheit im Umfang der seit Mai 1997 - anstelle der frheren Halbtagsttigkeit - ausgebten Teilzeitbeschftigung im Umfang von rund 28,5 Stunden pro Woche (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487 und vom 12. Mrz 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 673). Im brigen ist das zu bercksichtigende Einkommen der Beklagten nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht auf den Bedarf anzurechnen, sondern in die Bedarfsbemessung einzubeziehen und in die Differenzrechnung - 8 - einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991). Davon ausgehend ist die Annahme des Berufungsgerichts, der offene Bedarf der Beklagten liege auch unter Bercksichtigung ihres gestiegenen Ei n - kommens jedenfalls deutlich ber 950 DM, nicht zu beanstanden. Wegen di e - ses insofern eindeutigen Ergebnisses war eine genaue Berechnung des off e - nen Bedarfs unter Heranziehung der gebruchlichen Unterhaltstabellen und -leitlinien verzichtbar. 3. a) Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, der U n - terhaltsanspruch der Beklagten sei nicht wegen grober Unbilligkeit der Ina n - spruchnahme (§ 1579 Nr. 7 BGB) ausgeschlossen, so daû auch unter diesem Gesichtspunkt eine Abnderung ausscheide. Zur Begrndung hat es ausg e - fhrt: Nach dem Ergebnis der durchgefhrten Beweisaufnahme sei davon au s - zugehen, daû der Partner der Beklagten, G. G. , etwa seit 1994 ein int i - mes Verhltnis zu der Beklagten, die er bereits seit 1982 kenne, unterhalte. Er habe seit 1993 eine eigene Wohnung in B. , in der er sich die Woche ber selbst versorge und seinen Haushalt selbstndig fhre, insbeso n - dere wasche, bgele und einkaufe. Die Wochenenden verbringe G. G. berwiegend (dreimal im Monat, manchmal auch nur zweimal) bei der Bekla g - ten, schlafe dann "ab und zu" auch dort und werde dann verkstigt. Auûerdem sei G. G. seit mehreren Jahren mit der Beklagten und deren Tochter regelmûig in Urlaub gefahren, habe die Weihnachtsfeiertage seit 1994 jeweils bei ihr verbracht und an allen Familienfeiern teilgenommen, sofern er eingel a - den worden sei. Bei diesem Beweisergebnis sei nicht zu verkennen, daû sich die Beziehung der Beklagten zu G. G. nach ihrem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit bereits in einem solchen Maûe verfestigt habe, daû die A n - - 9 - nahme des Hrtegrundes der objektiven Unzumutbarkeit allein aufgrund der gemeinsamen Freizeitgestaltung an den Wochenenden, der gemeinsam ve r - brachten Urlaube und der Integration des Partners in das Familienleben - allesamt Indizien fr das Vorliegen einer festen sozialen Verbindung - nah e - liegen knne. Die von der Rechtsprechung geforderte Mindestdauer von zwei bis drei Jahren sei erfllt. Der Umstand, daû G. G. weiterhin eine eigene Wohnung beibehalte, stehe der Bewertung des Zusammenlebens als eheh n - liche Beziehung grundstzlich nicht entgegen. Es drfe allerdings nicht auûer acht gelassen werden, daû beide Partner bewuût die berwiegende Zeit w h - rend der Arbeitswoche - von den Kontakten am gemeinsamen Arbeitsplatz a b - gesehen - getrennt verbrchten. Dies beruhe, wie G. G. nachvollziehbar erlutert habe, auf dem Bestreben, sich einen Freiraum zu erhalten. Dieser Wunsch nach zeitweiliger Unabhngigkeit sei gerade bei Beziehungen zw i - schen geschiedenen Partnern, die - wie hier - jeder fr sich wirtschaftlich sel b - stndig seien und eigene Kinder htten, verstndlich. An dieser Motivation zu zweifeln, bestehe vorliegend kein Anlaû. Finanzielle Anreize knne die do p - pelte Haushaltsfhrung nicht bieten, denn die Kosten der Wohnung des Ze u - gen G. und der fr die Fahrten zwischen den beiden Wohnungen anfallende Aufwand drfe der Hhe des Unterhaltsanspruchs, dessen Verlust ansonsten drohe, in etwa entsprechen. Die Entscheidung, in einer gemeinsamen Wo h - nung zusammenzuleben oder ihre jeweiligen Lebensbereiche getrennt zu ha l - ten, trfen beide Partner in eigener Verantwortung. Ihr Entschluû sei zu r e - spektieren und insbesondere auch bei der Bewertung zu bercksichtigen, ob das Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit die Fortdauer der Unterhaltsbelastung fr den Verpflichteten objektiv unzumutbar werden lasse, denn solche Differenzierungen beeinfluûten auch die Wertung, die einem eh e - hnlichen Verhltnis in der Öffentlichkeit zuteil werde. Das Gesamtbild der B e - - 10 - ziehung der Beklagten zu G. G. lasse daher eine weitere Heranziehung des Klgers zu Unterhaltszahlungen weder insgesamt noch teilweise als u n - zumutbar erscheinen. b) Die Revision macht geltend, diese Auffassung beruhe auf einer Nichtbercksichtigung beziehungsweise nicht vollstndigen Bercksichtigung des Prozeûstoffes. Das Berufungsgericht habe auûer acht gelassen, daû die Beklagte und der Zeuge G. nach dessen Angaben zu auswrtigen Vera n - staltungen in der Regel gemeinsam gingen und auûer den Weihnachtsfeiert a - gen auch die weiteren Feiertage gemeinsam verbrchten. Beide wrden nach der Aussage des Zeugen B. in der ffentlichkeit als Paar angesehen. Der Prozeûbevollmchtigte des Klgers habe in der mndlichen Verhandlung die Zeugin R. gefragt, ob sowohl ihr als auch auf ihrer und der Beklagten g e - meinsamer Dienststelle bekannt sei, daû die Beklagte und G. G. ein Paar darstellten. Diese Frage habe das Berufungsgericht unter Verfahrensve r - stoû und ohne Begrndung nicht zugelassen. Ein Grund hierfr bestehe nicht, zumal die Frage dem Beweisthema entsprochen habe. Darber hinaus habe der Klger seinen Vortrag, die Beklagte lebe mit G. G. seit mehreren Ja h - ren in einer ehehnlichen Gemeinschaft, sei mit diesem vor kurzem erneut bei einer Geburtstagsfeier als Paar aufgetreten, anschlieûend habe dieser in der Wohnung der Beklagten bernachtet, durch Vernehmung des Zeugen H. unter Beweis gestellt. Dem Beweisangebot habe das Berufungsg e - richt nachgehen mssen. Diese Rgen haben keinen Erfolg. Zutreffend ist zwar, daû das Berufungsgericht die genannten weiteren Angaben des Zeugen G. nicht ausdrcklich in seine Erwgungen einbez o - gen hat. Richtig ist ferner, daû das Berufungsgericht die an die Zeugin R. - 11 - gerichtete Frage nicht zugelassen hat, obwohl sie unter anderem dazu ve r - nommen werden sollte, ob sie seit Jahren wahrgenommen habe, daû die B e - klagte und G. G. ein Paar seien. Was den durch Vernehmung des Zeugen H. unter Beweis gestellten Vortrag des Klg ers anbelangt, so enthlt dieser eine dem Zeugenbeweis zugngliche Tatsachenbehauptung nur ins o - weit, als es um die gemeinsame Teilnahme der Beklagten und des Zeugen G. an einer Geburtstagsfeier und dessen anschlieûende Übernachtung in der Wohnung der Beklagten geht. Insofern ist das Berufungsgericht dem Bewei s - angebot allerdings nicht nachgegangen. Ob und gegebenenfalls inwieweit diese Verfahrensweise fehlerhaft war, kann indessen dahinstehen, weil das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Das Berufungsgericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgegangen, die Beziehung der Parteien habe sich bereits in einem solchen Maûe verfestigt, daû die Annahme des Hrtegrundes allein aufgrund der fes t - gestellten gemeinsamen Freizeitgestaltung, der gemeinsam verbrachten U r - laube und der Integration des Partners in das Familienleben naheliegen knne. Es kann deshalb unterstellt werden, daû die Zeugen R. und H. die Behauptungen des Klgers besttigt htten, ohne daû sich hieraus ber die vom Berufungsgericht festgestellten Indizien hinaus zustzliche Anhaltspunkte fr das Vorliegen einer festen sozialen Verbindung ergeben htten. Das gilt entsprechend fr die nicht ausdrcklich bercksichtigten Angaben des Zeugen G. . c) Maûgebend fr die Auffassung des Berufungsgerichts, der Unte r - haltsanspruch sei gleichwohl nicht (ganz oder teilweise) ausgeschlossen, ist allein die weitere Feststellung, die Beklagte und der Zeuge G. hielten ihre jeweiligen Lebensbereiche bewuût getrennt und verbrchten die berwiegende - 12 - Zeit jeweils dort, um sich insofern ihre Unabhngigkeit zu erhalten, was bei der Bewertung der Beziehung zu bercksichtigen sei. Dagegen wendet sich die Revision zu Unrecht mit der Begrndung, auf die subjektive Einstellung der Partner knne es fr die Frage, ob die Inanspruchnahme des Klgers grob u n - billig sei, nicht ankommen. Nach der stndigen Rechtsprechung des Senats kann ein lnger da u - erndes Verhltnis des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner dann zur Annahme eines Hrtegrundes im Sinne des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneing e - schrnkten) Unterhaltsbelastung fr den Verpflichteten - fhren, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maûe verfestigt hat, daû sie als ehehnliches Z u - sammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft zwar nicht zwingend voraus, daû die Partner rumlich zusammen leben und einen g e - meinsamen Haushalt fhren, auch wenn eine solche Form des Zusammenl e - bens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfr sein wird. Unter welchen anderen Umstnden - nach einer gewissen Mindestdauer - auf ein ehehnl i - ches Zusammenleben geschlossen werden kann, lût sich nicht allgemein ve r - bindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des ehehnlichen Zusammenlebens aus ta t - schlichen Grnden fr gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 aaO 490 f.; vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ 1991, 670, 672; vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 542 f.; vom 12. Mrz 1997 aaO S. 672). - 13 - Es begegnet aus Rechtsgrnden keinen Bedenken, wenn im Rahmen der tatrichterlichen Wrdigung bercksichtigt wird, daû die Partner ihre L e - bensbereiche getrennt gehalten und damit ihre Beziehung bewuût auf Distanz angelegt haben, weil sie ein enges Zusammenleben - etwa aufgrund der in i h - ren bisherigen Partnerschaften gemachten Erfahrungen - nicht wnschen. Die Entscheidung fr eine solche Lebensgestaltung treffen die Beteiligten in eig e - ner Verantwortung; sie ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, zu respektieren. Unter solchen Umstnden kommt der Frage, ob die G e - meinschaft von ihrer Intensitt her gleichwohl einem ehelichen Zusammenl e - ben entspricht und gleichsam an die Stelle einer Ehe tritt, entscheidende B e - deutung zu. Erst wenn diese Feststellung getroffen werden kann, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen, die an das Vorliegen des Hrtegrundes zu stellen sind, an. Daraus folgt andererseits, daû eine allein subjektiv in A n - spruch genommene Distanz zu dem neuen Partner, die in der tatschlichen Lebensgestaltung nicht zum Ausdruck kommt, keine Bercksichtigung finden kann. Das Berufungsgericht hat den Wunsch der Partner, ihre Beziehung d i - stanzierter zu gestalten, um sich einen Freiraum zu bewahren, fr glaubhaft gehalten. Seinen Feststellungen zufolge entspricht diesen Vorstellungen auch die tatschliche Gestaltung der Beziehung. Die Beklagte und G. G. ver- bringen bewuût die berwiegende Zeit in ihrem jeweils eigenen Lebensbereich und nicht miteinander. Dem lût sich nicht entgegenhalten, daû es auch Ehen gibt, in denen - etwa aus berufsbedingten Grnden - zwei Haushalte gefhrt werden und die Ehegatten im wesentlichen nur an den Wochenenden zusa m - menleben. Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor, denn die Beklagte und der Zeuge G. arbeiten beide an demselben Ort , htten also aus berufl i - chen Grnden keinen Anlaû, getrennte Haushalte beizubehalten (vgl. hierzu - 14 - OLG Frankfurt FamRZ 2000, 427). Bei dieser Sachlage sind gegen die tatric h - terliche Wrdigung, die Lebenssituation der Partner lasse bei einer Gesamtb e - trachtung nicht die Schluûfolgerung auf eine die Anwendung der Hrteklausel rechtfertigende Verbindung zu, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben. 4. Das Berufungsgericht hat schlieûlich auch einen Ausschluû des U n - terhalts nach § 1579 Nr. 4 BGB mit folgender Begrndung verneint: Der Klger habe mit seinem pauschalen Vorbringen, die Beklagte habe ihn wegen Steue r - hinterziehung angezeigt und in anonymen Anrufen bei seinem Arbeitgeber b e - lastet, nicht hinreichend dargetan, daû diese sich mutwillig zu seinen Lasten ber schwerwiegende Vermgensinteressen hinweggesetzt habe. Die im N o - vember 1998 und Januar 1999 von der Beklagten erstatteten Strafanzeigen wegen falscher Versicherung an Eides Statt, seien nicht mutwillig gewesen, weil die erhobenen Vorwrfe nach den zur Leistungsfhigkeit des Klgers g e - troffenen Feststellungen zumindest teilweise sachlich berechtigt gewesen sein drften und die Beklagte wegen des engen Zusammenhangs mit dem vorli e - genden Rechtsstreit in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Diese Ausfhrungen sind entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat - bezglich der Anzeige wegen Steuerhinterziehung und der Anrufe bei einem der Arbei t - geber des Klgers - nicht die Darl egungslast berspannt. Wie die Revision nicht verkennt, wre zur Annahme eines Ausschluûgrundes ein leichtfertiges Verhalten der Beklagten erforderlich gewesen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044; Erman/Dieckmann BGB 10. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 18; MnchKomm/Maurer 4. Aufl. § 1579 BGB Rdn. 35). Dafr lassen sich aus dem Vorbringen des Klgers keine Anhalt s - - 15 - punkte entnehmen. Abgesehen davon hat er die erhobenen Vorwrfe auch w e - der in zeitlicher Hinsicht konkretisiert noch den Arbeitgeber benannt, bei dem die Anrufe erfolgt sein sollen, obwohl er jedenfalls zeitweise bei mehreren Fi r - men beschftigt war. Die Ausfhrungen des Berufungsgerichts zu den ersta t - teten Strafanzeigen greift die Revision nicht im einzelnen an. Auch insofern bestehen gegen die Ausfhrungen des Oberlandesgerichts keine durchgre i - fenden rechtlichen Bedenken. Blumenrhr Sprick W e - ber -Monecke Wagenitz Ahlt
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