BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 285/02 vom 11. Oktober 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 126 Abs. 1; RVG 247 59 a) Nimmt der Revisionskl344ger die Revision zur374ck und verzichtet die Revisions-beklagte auf die Kostenerstattung, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch, der von der Prozessbevollm344chtigten der Revisionsbeklagten und - bei Ge-w344hrung von Prozesskostenhilfe - von der Staatskasse geltend gemacht werden k366nnte (247 126 Abs. 1 ZPO, 247 59 RVG), nicht zur Entstehung. Eine sp344tere Kostengrundentscheidung, in welcher der Revisionskl344ger des Rechtsmittels f374r verlustig erkl344rt und ihm die Kosten des Revisionsverfah-rens auferlegt werden, 344ndert daran nichts. b) Der Revisionskl344ger kann in einem solchen Fall seine fehlende Kostenerstat-tungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn die tat-s344chlichen Voraussetzungen feststehen. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - XII ZR 285/02 - KG AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat hat am 11. Oktober 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die Erinnerung der Beklagten vom 3. Januar 2006 wird der Kostenansatz vom 18. Juli 2005 (Kostenrechnung vom 26. Juli 2005 Kassenzeichen 7800 5103 0310) aufgehoben. Das Verfahren ist geb374hrenfrei (247 66 Abs. 6 GKG). Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch ge-nommen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Beru-fung des Beklagten hat das KG das amtsgerichtliche Urteil teilweise abge344ndert und die Berufung im 374brigen zur374ckgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte - zugelassene - Revision eingelegt. Der Senat hat der Kl344gerin (notwendige) ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanw344ltin S. beige-ordnet. Sp344ter hat der Beklagte die Revision zur374ckgenommen. Der Senat hat den Beklagten mit Beschluss vom 23. M344rz 2005 (antragsgem344337) des Rechts-mittels f374r verlustig erkl344rt und ihm die Kosten auferlegt. 1 - 3 - Nunmehr wendet sich der durch seine zweitinstanzlichen Prozessbevoll-m344chtigten vertretene Beklagte mit der Erinnerung gegen den (die Verg374tung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanw344ltin betreffen-den) Kostenansatz und macht geltend, er sei nicht Kostenschuldner und folglich auch nicht zur Zahlung verpflichtet. Gem344337 einer mit der Kl344gerin am 22. Febru-ar 2005 getroffenen Vereinbarung habe er an diese 10.000 200 gezahlt und sich verpflichtet, die Revision zur374ckzunehmen. Die Kl344gerin habe sich verpflichtet, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keinen Kostenantrag zu stellen. Mit der Vereinbarung seien "s344mtliche wechselseitigen Anspr374che der Parteien, egal aus welchem Rechtsgrund, beendet". 2 II. Die Erinnerung ist begr374ndet: 3 1. Der Beklagte war der Kl344gerin nicht kostenerstattungspflichtig. Der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin stand deshalb wegen ihrer Verg374tung auch kein Anspruch (aus 247 126 Abs. 1 ZPO) gegen den Beklagten zu, der mit der Befriedigung der Prozessbevollm344chtigten (gem344337 247 59 RVG) auf die Staatskasse 374bergegangen sein k366nnte. 4 a) Die Parteien haben vor der R374cknahme der Revision und der hierauf aufbauenden Kostengrundentscheidung des Senats auf "s344mtliche wechselsei-tigen Anspr374che 205, egal aus welchem Rechtsgrund" verzichtet. Hierzu z344hlt auch der sich aus der R374cknahme des Rechtsmittels ergebende Kostenerstat-tungsanspruch der Kl344gerin und Revisionsbeklagten gegen den Beklagten und Revisionskl344ger. Das folgt aus dem zitierten Wortlaut der Abrede, aber auch 5 - 4 - aus deren Zusammenhang mit Nr. 2 der Abrede, nach der sich die Kl344gerin und Revisionsbeklagte verpflichtet, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof keinen Kostenantrag zu stellen. 6 b) Die Kostengrundentscheidung des Senats hat einen solchen Kosten-erstattungsanspruch nicht entstehen lassen. Kostengrundentscheidungen sind allein nach Ma337gabe der Vorschriften der ZPO 374ber die Kostentragung - hier: nach 247 269 Abs. 3 ZPO - zu treffen (BGHZ 5, 251, 258; Z366ller/Herget ZPO 15. Aufl. vor 247 91 Rdn. 14; Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 27. Aufl. vor 247 91 Rdn. 19). Abweichende Vereinbarungen werden durch die Kostengrundent-scheidung nicht ber374hrt und m374ssen gegebenenfalls im Verfahren nach 247 767 ZPO, dessen Absatz 2 insoweit keine Anwendung findet, oder ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. dazu unter 2.) geltend gemacht werden (Z366ller/Herget aaO 247 104 Rdn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen"; Tho-mas/Putzo/H374337tege aaO 247 104 Rdn. 13; M374nchKomm/Wax ZPO 247 126 Rdn. 12). c) Die Wirksamkeit der von den Parteien getroffenen Abrede 374ber die Kostentragung wird auch nicht durch entgegenstehende Rechte der Prozess-bevollm344chtigten der Kl344gerin ber374hrt. Zwar steht dem Anwalt nach 247 126 Abs. 1 ZPO ein Beitreibungsrecht an dem seinem Mandanten gegen den Geg-ner erwachsenen Kostenerstattungsanspruch zu; auch k366nnen diesem Beitrei-bungsrecht des Anwalts gem344337 247 126 Abs. 2 ZPO Einreden aus der Person der Partei nicht entgegengesetzt werden. Dies hindert jedoch nicht Abreden der Parteien, die dazu f374hren, dass ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Gegner erst gar nicht entsteht, und die deshalb ein Beitreibungs-recht des Anwalts aus 247 126 ZPO von vornherein ausschlie337en (BGHZ aaO 258 f.; OLG Frankfurt NJW 1969, 144, 145; Z366ller/Philippi aaO 247 126 Rdn. 15; Thomas/Putzo/Reichold aaO 247 126 Rdn. 7; M374nchKomm/Wax ZPO 247 126 7 - 5 - Rdn. 12, 14; Stein/Jonas/Bork ZPO 247 126 Rdn. 3, 6; anders f374r den Fall der Aufrechnung, vgl. etwa OLG D374sseldorf FamRZ 1990, 420, 421). 8 So liegen die Dinge hier: Die Parteien haben schon vor der Kosten-grundentscheidung eine Kostenerstattung ausgeschlossen. Damit ist ein Kos-tenerstattungsanspruch der Kl344gerin gegen den Beklagten nicht zur Entstehung gelangt. Das muss sich die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin und in ihrer Rechtsnachfolge die Staatskasse entgegenhalten lassen (Senatsbeschluss vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 209/05 - FamRZ 2006, 853). 2. Der Beklagte kann seine fehlende Kostenerstattungspflicht auch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. 9 Zwar hat das Kostenfestsetzungsverfahren nur den Zweck, die Kosten-grundentscheidung der H366he nach zu beziffern. Deshalb sind materiell-rechtli-che Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch grunds344tzlich nicht zu be-r374cksichtigen; f374r sie steht nur der Weg 374ber 247 775 Nr. 4 und 5 ZPO oder die Vollstreckungsabwehrklage nach 247 767 ZPO offen (Z366ller/Herget aaO 247 104 Rdn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen"; Thomas/Putzo/H374337tege aaO 247 104 Rdn. 13; M374nchKomm/Wax ZPO 247 126 Rdn. 12). Hiervon wird indes aus prozess366konomischen Gr374nden eine Ausnahme gemacht, wenn die tats344chli-chen Voraussetzungen einer Einwendung feststehen (Z366ller/Herget aaO 247 104 10 - 6 - Rdn. 21 "materiell-rechtliche Einwendungen" m.w.N.). Das ist hier - angesichts der vorgelegten notariellen Vereinbarung der Parteien - der Fall. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 30.01.2002 - 150 F 16264/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2002 - 13 UF 71/02 -
Full & Egal Universal Law Academy