ECLI:DE:BGH:2017:260117U IXZR285.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 285/14 Verkündet am: 26. Januar 2017 Kluckow Justizangestellte als Urk undsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2 Besteht für eine Kapitalgesellschaft ein Insolvenzgrund, scheidet eine Bilanzi e rung nach Fortführungswerten aus, wenn innerhalb des Prognosez eitraums damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnung s- verfahren oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird. BGB § 675; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2 a) Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Ste u- erberater ist verpflichtet zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verf ü- gung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstä n de tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unterne h- menstätigkeit entgegenstehen können. Hingegen ist er nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln (Ergänzung zu BGH, WM 2013, 802 und BGH, WM 2013, 1323). - 2 - b) Eine Haftung des St euerberaters setzt voraus, dass der Jahresabschluss ang e- sichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu U n recht von Fortführungswerten ausgeht. BGB § 675, InsO § 19 Abs. 2 Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH b eauftragte Steue r- berater hat die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran a n- knüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Inso l- venzr eife der Mandantin nicht bewusst ist (teilweise Aufgabe von BGH, WM 2013, 802). BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - IX ZR 285/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesg erichts Hamburg vom 14. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die H . GmbH (fortan: Schuldnerin) beau f- tragte den b eklagten Steuerberater im Jahr 2005, den Jahresabschluss für das Jahr 2003 zu erstellen. Hierzu übergab die Schuldnerin dem Beklagten unter anderem den Jahresabschluss für das Jahr 2002, der einen nicht durch Eige n- kapital gedeckten Fehlbetrag von 33.127,93 r- teilte die Schuldnerin dem Beklagten jeweils erneut Einzelaufträge, die Jahre s- 1 - 4 - abschlüsse zu erstellen. Der Beklagte kam diesen Aufträgen nach. Das Stammkapital der Schuldnerin betru g anfänglich 25.564,59 r- folgte eine Kapitalerhöhung auf 50.000 Die vom Beklagten erstellten Jahresabschlüsse wiesen jeweils nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge auf: Erstellung Abschluss Stichtag Verlust/Gewinn Fehlbet rag Mai 2005 31.12.2003 - 2006 31.12.2004 - 15. März 2007 31.12.2005 - 28. August 2007 31.12.2006 3. Januar 2009 31.12.2007 - In Anschreiben vom 20. April 2007 und 28. August 2007 wies der Bekla g- te darauf hin, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin verpflichtet sei, "rege l- mäßig die Zahlungsfähigkeit sowie die Vermögensverhältnisse der GmbH d a- hingehend zu überprüfen, ob die Za hlungsfähigkeit gewährleistet ist und dass keine Überschuldung vorliegt" . M it Schreiben vom 29. November 2007 wies er auf einen Rückgang der Umsatzerlöse im Vergleich zum Jahr 2006 um fast 50 v.H. bei gleichzeitig um 20 v.H. gestiegenem Personalaufwand hin . Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 übersandte er den vorläufigen Jahresa b- schluss für das Jahr 2007 und teilte mit, dass sich die Überschuldung durch den Jahresfehlbetrag weiter erhöht habe. Am 2. Juli 2009 stellte die Schuldnerin Eigenantrag; das Ins olvenzverfa h- ren über ihr Vermögen wurde am 15. Juli 2009 eröffnet und der Kläger zum I n- solvenzverwalter bestellt. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe über ke i- 2 3 4 - 5 - ne stillen Reserven verfügt und sei bereits seit 2002, jedenfalls aber Mitte 2005 bei Übern ahme des ersten Auftrags durch den Beklagten insolvenzreif, nämlich überschuldet und aufgrund ihrer aus der Überschuldung folgenden Kreditu n- würdigkeit zahlungsunfähig gewesen. Jedenfalls seit 2006 sei die Zahlungsf ä- higkeit zweifelhaft gewesen. Bereits im M ai 2005 will der Beklagte den G e- schäftsführer auf das Problem der bilanziellen Überschuldung hingewiesen h a- ben, worauf dieser ihm erklärt habe, das Problem sei bekannt, es sei eine Kap i- talerhöhung geplant und er werde das Problem mit dem Gesellschafter bes pr e- chen . Der Kläger beantragt - soweit noch von Interesse - festzustellen, dass der Beklagte sämtliche Schäden seit dem 30. Juni 2005 zu ersetzen habe, die durch eine verschleppte Insolvenzantragstellung bei der Schuldnerin entsta n- den seien. Das Landge richt hat die Klage insoweit abgewiesen, die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt . Mit der vom Senat zugelassenen Revis i- on verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe keine Pflic h- ten aus dem Steuerberatervertrag verletzt. Der Beklagte habe ein allgemeines steuerrechtliches Mandat gehabt, indem er lediglich die Jahresabschlüsse und 5 6 7 - 6 - Steuererklärungen für di e Jahre 2003 bis 2007 angefertigt habe. Im Rahmen eines solchen Mandats bestehe keine Pflicht des Steuerberaters, den Manda n- ten bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer verpflichtet sei zu überprüfen, ob Inso lvenzreife eingetreten sei, und gegebenenfalls einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gelte auch für Einzelmandate. Aus de m vom Beklagten in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2005 bis 2007 aufgenommenen Hinweis, die entstandenen Bilanzierungs - und B e- wertungsfragen seien mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin erörtert und einvernehmlich entschieden worden, lasse sich nicht entnehmen, dass der B e- klagte eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Schuldnerin ausgeschlossen habe. Dem stehe weiter entgege n, dass der Beklagte jeweils zeitnah mit der Übersendung der Jahresabschlüsse den Geschäftsführer darauf hingewiesen habe, dass er eine Überprüfung der Insolvenzreife eigenverantwortlich vorz u- nehmen und gegebenenfalls Insolvenzantrag zu stellen habe. B. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. I. Allerdings hat der Senat in der Vergangenheit ausgesprochen, dass eine Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden wegen eines unterlassenen Hinweises nur eintreten könne, wenn dieser ausdrücklich 8 9 10 - 7 - mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens beauftragt sei . D er Steuerberater habe durch seine Aufgabe, Jahresabschlüsse zu fertigen, kein überlegenes Wissen im Hinblick auf eine drohende Überschuldung des Unte r- nehmens im Fall einer bilanziellen Überschuldung (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 19; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 13) . E s sei grundsätzlich nicht Aufgabe des mit der allg e- meinen steuerlichen Beratung der GmbH beauf tragten Beraters , die Gesel l- schaft bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pflicht des Geschäftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetreten ist, und gegebenenfalls ge mäß § 15a InsO Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen (BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO Rn. 15, 19; vom 6. Juni 2013, aaO Rn. 12). An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedoch nicht uneingeschränkt fest. II. Im Streitfall kann der Beklagte die durch eine verschleppte Insolvenza n- tragstellung bei der Schuldnerin entstandenen Schäden zu ersetzen haben, sofern hierfür eine mangelhafte Erstellung der Bilanzen (§ 242 Abs. 1 HGB) ursächlich war (unter 1). Weiter kommt ein Schadensersa tzanspruch in B e- tracht, weil der Beklagte es nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vo r- trag des Klägers unterlassen hat, die Schuldnerin auf die sich aus dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB) ergebenden Ris i- ken hinzuw eisen, und nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass dies auf e i- nen Insolvenzgrund hindeutet (unter 2). 11 - 8 - 1. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass der Beklagte nach § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4 , § 675 Abs. 1 BGB haften kann, wenn er den Jahre s- abs chlüssen - wie der Kläger behauptet - zu Unrecht Fortführungswerte z u- grunde gelegt hat. Ein Steuerberater, der es übernimmt, einen handelsrechtl i- chen Jahresabschluss für einen Kaufmann oder eine Gesellschaft zu erstellen, schuldet einen Leistungserfolg (un ter a). Er verletzt seine Pflichten aus dem ihm erteilten Auftrag, wenn der Jahresabschluss mangelhaft ist (unter b). Er ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er diese Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB; unter c). a) Der Steuerberater haftet im Rahmen seines Mandats nach Werkve r- tragsrecht für Mängel bei der Erstellung des Jahresabschlusses. aa) Der Auftrag einer Kapitalgesellschaft, einen nach §§ 242, 264 HGB erforderlichen Jahresabschluss zu erstellen, enthält stets eine werkvertragliche Verpflichtung mit Geschäftsbesorgungscharakter (vgl. BGH, Urteil vom 1. Fe b- ruar 2000 - X ZR 198/97, WM 2000, 973 unter I.; vom 7. März 2002 - III ZR 12/01, WM 2002, 2248, 2249 f; Zugehör, WM 2013, 1965, 1966). Dies gilt j e- denfalls, we nn der Steuerberater - wie im Streitfall - einen nur auf die Erstellung des Jahresabschlusses gerichteten Einzelauftrag erhält. Es kann daher offe n- bleiben, inwieweit Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, wenn es sich beim zu erstellenden Jahresabschluss n ur um eine Einzelleistung im Rahmen eines Dauermandats handelt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 63/05, WM 2006, 1411 Rn. 6 ff; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 9 zur Prüfung der Insolvenzreife). Denn bei der Erstellung eines Ja hresa b- schlusses handelt es sich um einen fest umrissenen Leistungsgegenstand, nicht hingegen um eine allgemeine, laufende Beratungstätigkeit. 12 13 14 - 9 - bb) Der Steuerberater, der den handelsrechtlichen Jahresabschluss für eine GmbH zu erstellen hat, soll nicht nur eine bestimmte Tätigkeit entfalten, auf deren Grundlage die Gesellschaft bestimmte Ziele erreichen oder ihre G e- schäftstätigkeit ausrichten möchte. Vielmehr will die Gesellschaft mit einem so l- chen Auftrag stets die sie treffenden handelsrechtlichen Pfl ichten erfüllen und möchte deshalb einen entsprechenden Jahresabschluss als Ergebnis erhalten. Der Inhalt eines nach §§ 242, 264 HGB erforderlichen Jahresabschlusses wird dabei weitgehend durch die gesetzlichen Anforderungen und die eröffneten G e- staltungsm öglichkeiten festgelegt. b) Der Beklagte hat nach den revisionsrechtlich zu unterstellenden B e- hauptungen des Klägers die Jahresabschlüsse für die Schuldnerin pflichtwidrig auf der Grundlage von Fortführungswerten und damit mangelhaft erstellt. a a) Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 18. Februar 1987 (IVa ZR 232/85, GmbHR 1987, 463) ausgesprochen, dass ein Steuerberater zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn die von ihm fehlerhaft erstel l- te Bilanz die bestehende rechnerische Überschuldung nicht erkennen ließ und deswegen der Konkursantrag wegen Überschuldung verspätet gestellt wurde. Auch im Urteil vom 7. März 2013 (IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 22) ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass ein Steuerberater wegen Schl echterfüllung des Auftrags zur Erstellung eines handelsrechtlichen Jahre s- abschlusses schadensersatzpflichtig ist. Zur Haftung führende Mängel weist ein Jahresabschluss jedoch nicht nur dann auf, wenn er die tatsächlich bestehende rechnerische Überschuldung nicht erkennen ließ. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. Soweit sich aus früheren Entscheidungen des Senats (insbesondere BGH, Urteil vom 7. März 15 16 17 - 10 - 2013, aaO; vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 12 f) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten. bb) Mängel weist der Jahresabschluss auf, wenn er nicht der vereinba r- ten oder jedenfalls nicht der für Jahresabschlüsse nach der gewöhnlichen Ve r- wendung üblichen Beschaffenheit entspricht (§ 633 BGB). Welche Beschaffe n- heit vertraglich geschuldet ist, richtet sich nach dem Umfang der Pflichten, die den Steuerberater nach dem Inhalt des ihm erteilten Auftrag s bei der Erstellung eines Jahresabschlusses treffen. Er hängt von dem konkreten Mandat ab (BGH, Urteil vom 4. März 1987 - IVa ZR 222/85, VersR 1987, 565 unter 1.; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 14). Der mit der Erstellung des Jahre sabschlusses beauftragte Steuerberater schuldet grundsätzlich einen den handelsrechtlichen Vorschriften entspreche n- den, die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht überschreite n- den und in diesem Sinne richtigen Jahresabschluss (vgl. Zugehör, WM 2013, 1965). Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist in einer Handelsbilanz bei der Bewe r- tung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Von diesen Grundsätzen darf gemä ß § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefä l- len abgewichen werden. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB bestimmt schließlich, dass der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältn issen entspr e- chendes Bild der Vermögens - , Finanz - und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln hat. Angesichts der fachlichen Kompetenz des Steuerberaters erwartet der Mandant, dass der Steuerberater den Jahresabschluss entspr e- chend dem Inhalt der dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den sonst dem Steuerberater bekannten Umständen vollständig erstellt, 18 19 - 11 - Bewertungsfragen - im Zusammenwirken mit dem Mandanten - klärt und bei offenen Fragen über die damit zusammenhängende Problemat ik aufklärt und eine Entscheidung des Mandanten herbeiführt. Allerdings ist der Steuerberater ohne besondere Vereinbarung nicht ve r- pflichtet, von sich aus die für die Fortführungsprognose (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) erheblichen Tatsachen zu ermitteln. V ielmehr hat der Steuerberater den Jahresabschluss lediglich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm bekannten Umstände zu erstellen. Nur in diesem Ra h- men hat der Steuerberater zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche Gege be n- heiten bestehen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenst e- hen können (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Der Bilanzaufsteller bestätigt mit seiner Unterschrift unter den Jahresabschluss, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die zu einer Abkehr von der Fortführungsvermutung zwingen (Kaiser, ZIP 2012, 2478, 2483). Soweit danach Entscheidungen des Mandanten erforderlich sind oder Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden sollen oder Bewertung s- probleme zu lösen sind, hat der Steuerberater hierzu die E ntscheidung des Mandanten einzuholen, sofern das Mandat nicht ausdrücklich bereits entspr e- chende Vorgaben enthält. Weiter richtet sich nach dem erteilten Mandat, in welchem Umfang der Steuerberater die ihm für die Erstellung des Jahresabschlusses vor gelegten Unterlagen und Angaben des Mandanten inhaltlich zu überprüfen hat. Insoweit kann ein Auftrag erteilt werden, der nur eine Erstellung ohne Beurteilungen des Steuerberaters umfasst, ebenso aber Aufträge mit einer Plausibilitätsbeurte i- lung oder mit e iner umfassenden Beurteilung. Jedoch ist der Jahresabschluss unabhängig vom Umfang der Prüfungspflicht des Steuerberaters stets mange l- haft, wenn er auf der Grundlage der dem Steuerberater übergebenen Unterl a- 20 21 - 12 - gen und Angaben des Unternehmers und der dem Steu erberater - etwa aus einem Dauermandat - bekannten Umstände den handelsrechtlich zulässigen Rahmen überschreitet, also handelsrechtliche Vorgaben verletzt. cc) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall nach den bisherigen Festste l- lungen des Berufungsge richts nicht auszuschließen, dass die vom Beklagten erstellten Bilanzen pflichtwidrig mangelhaft waren. Der Kläger hat geltend g e- macht, dass der Beklagte den von ihm erstellten Bilanzen Fortführungswerte zugrunde gelegt hat, obwohl dies nach § 252 Abs. 1 N r. 2 HGB nicht mehr z u- lässig gewesen sei. (1) Eine Haftung des Steuerberaters setzt zunächst voraus, dass eine Bilanzierung nach Fortführungswerten objektiv aus der Sicht ex ante ausschied. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass der Fortführung der Unternehmenstäti g- keit tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB). (a) Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um eine Pro g- noseentscheidung des bilanzierenden Unternehmens handelt, weil darauf a b- zu stellen ist, ob das Unternehmen seine Tätigkeit für einen überschaubaren Zeitraum voraussichtlich fortsetzen wird (MünchKomm - Bilanzrecht/Tiedchen, § 252 HGB Rn. 20; Winkeljohann/Büssow in Beck Bil - Kommentar, 10. Aufl., § 252 HGB Rn. 11; KK - R L R/ Claussen , § 2 52 Rn. 17 f ; Kaiser, ZIP 2012, 2478, 2483 ). Sie hat sich auf den handelsrechtlich gebotenen Zeitraum zu erstrecken, regelmäßig jedenfalls auf das auf den Abschlussstichtag folgende Geschäft s- jahr (MünchKomm - Bilanzrecht/Tiedchen, aaO ; Winkeljohann/Büssow in Beck Bil - Kommentar, aaO; Groß, WPg 2004, 1357, 1371; Groß/Amen, DB 2005, 1861, 1865; Lück, DB 2001, 1945, 1947; Schulze - Osterloh, DStR 2007, 1006, 22 23 24 - 13 - 1007; Semler/Goldschmidt , ZIP 2005, 3, 9; Kaiser, aaO S. 2484). Objektiv falsch ist eine Bilanzierung nach Fo rtführungswerten daher nur dann, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Prognoseentscheidung feststeht, dass die Unte r- nehmenstätigkeit bis zum Ablauf des Prognosezeitraums aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eingestellt werden wird ( Kaiser, aaO S. 2486 ; Eickes, DB 2015, 933, 934 f ). D ie Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist nach dem Gesetz der z u- nächst zu unterstellende Regelfall; es spricht so lange eine Vermutung dafür, wie nicht Umstände sichtbar werden, welche die Fortführung unwahrscheinl ich erscheinen lassen (MünchKomm - Bilanzrecht/Tiedchen, § 252 HGB Rn. 18; Schulze - Osterloh, DStR 2007, 1006, 1007) oder zweifelsfreie Kenntnis von der Unmöglichkeit der Fortführung besteht (MünchKomm - HGB/Ballwieser, 3. Aufl. § 252 Rn. 9; Schulze - Osterloh, a aO). Art. 31 Abs. 1 lit. a Richtlinie 78/660/EWG vom 25. Juli 1978 (ABl. (EG) 1978 Nr. L 222/11; jetzt Art. 6 Abs. 1 lit. a Richtl i- nie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013, S. 19 ) , de s- sen Umsetzung § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB dient, bestim mt als allgemeinen Grundsatz für die Bewertung, dass eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unterstellt wird. Daher ist selbst bei Zweifeln an der Überlebensfähigkeit des Unternehmens unter Fortführungsgesichtspunkten zu bilanzieren (Schulze - Osterloh, aaO). Die Fortführungsvermutung entfällt erst, wenn es objektiv fe h- lerhaft wäre, von der Aufrechterhaltung der Unternehmenstätigkeit auszugehen (Kaiser, ZIP 2012, 2478, 2482). Die Umstände müssen ergeben, dass die Ei n- stellung der Unternehmenstätigkeit unve rmeidbar oder beabsichtigt ist (Groß/ Amen, DB 2005, 1861, 1867). Tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten müssen sich derart konkretisieren, dass die Unternehmenstätigkeit jedenfalls innerhalb des Prognosezeitraums eingestellt werden wird (Eickes, DB 20 15, 933, 934 f). Eine Bewertung zu Liquidationswerten hat zu erfolgen, wenn fes t- 25 - 14 - steht, dass das Unternehmen nicht mehr fortgeführt werden kann ( KK - R L R/ Claussen , § 252 Rn. 16). (b) Solche tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten können nach dem Vo rtrag des Klägers im Streitfall vorliegen. Besteht für eine Kapitalgesel l- schaft - wie der Kläger dies für die Schuldnerin bereits für Mitte des Jahres 2005 behauptet - ein Insolvenzgrund, weil sie überschuldet oder zahlungsunf ä- hig ist, liegen regelmäßig ta tsächliche Gegebenheiten im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB vor, die der Regelvermutung einer Fortführung der Unte r- nehmenstätigkeit entgegenstehen (Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 252 Rn. 7; Staub/Kleindiek, HGB, 5. Aufl. § 252 Rn. 13; Böcking/ Gros in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. § 252 Rn. 17; Groß/ Amen, DB 2005, 1861, 1866; Lilienbecker/Link/Rabenhorst, BB 2009, 262; Groß, WPg 2010, 119, 122 f; Kaiser, aaO S. 2487; Baumert, ZIP 2013, 1851, 1852 Fn. 14; Böhmer/Metzing, DStR 2015 , 1824, 1825). Jedoch bedingt ein vorliegender Insolvenzgrund nicht zwingend für den handelsrechtlichen Jahre s- abschluss eine Aufgabe des von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bestimmten Fortfü h- rungsprinzips (Kreipl/Müller in Haufe HGB Bilanz - Kommentar, 7. Aufl., § 25 2 Rn. 46; Hater, Insolvenzrechtliche Fortbestehungsprognose und handelsrechtl i- che Fortführungsprognose, S. 122 f; Kaiser, aaO S. 2486 f; Eickes, aaO S. 9 35). Hiervon geht auch § 155 InsO aus (vgl. BT - Drucks. 12/2443 S. 172). § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB knüpft v ielmehr an die Unternehmenstätigkeit als so l- che an; es geht darum, die im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensg e- genstände entsprechend ihrem tatsächlichen Verwendungszweck zutreffend zu bewerten (Kaiser, aaO S. 2480). Liegt ein Insolvenzgrund vor, ist für die handelsrechtliche Bilanzierung entscheidend, ob eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit auch nach Eröf f- 26 27 - 15 - nung des Insolvenzverfahrens zu erwarten oder damit zu rechnen ist, dass das Unternehmen noch vor d em Insolvenzantrag, bereits im Eröffnu ngsverfahren (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO) oder alsbald nach Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird (§§ 157, 158 InsO). Abzustellen ist dabei darauf, ob die Unterne h- menstätigkeit aufgrund der Insolvenzreife innerhalb des Prognosezeitraums eingestellt werden wird (Eickes, aaO ). Daher kann trotz eines Insolvenzgrundes handelsrechtlich eine Bilanzierung nach Fortführungswerten zulässig sein, wenn ein glaubhafter Fortführungsinsolvenzplan vorliegt, eine übertragende Sanierung innerhalb des Prognosezeitrau ms angestrebt wird und möglich ist (Groß/Amen, DB 2005, 1861, 1866; Lilienbecker/Link/Rabenhorst, BB 2009, 262; Eickes, aaO S. 936 ; vgl. auch Hater, aaO S. 129 ff ) oder anzunehmen ist, dass die Unternehmenstätigkeit auch nach einer Eröffnung des Insolvenzv e r- fahrens jedenfalls innerhalb des Prognosezeitraums fortgeführt werden wird (vgl. Kaiser, aaO S. 2481; Eickes, aaO; Füchsl/Weishäupl/Jaffé in Münc h- Komm - InsO, 3. Aufl., § 155 Rn. 6 f; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 155 Rn. 53, 57, 59). Dies erfordert eine komplexe Prognose über die Gesamtsituation des Unternehmens (vgl. Staub/Kleindiek, HGB, 5. Aufl., § 252 Rn. 13; Kaiser, aaO S. 2480 ff). Wird in einem solchen Fall noch mit Fortführungswerten bilanziert, bedarf dies mithin der konkreten Begründung im Einzelfall. Allein die Tatsache, dass das Unternehmen trotz eines bereits vorliegenden Insolvenzgrundes we i- ter tätig ist, rechtfertigt es nicht, bei der Bewertung von der Fortführung der U n- ternehmenstätigkeit auszugehen. Die aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben allein genügt auch bei rückblickender Betracht ung nicht zum Nachweis einer künftigen Unternehmensfortführung (vgl. Hater, aaO S. 93). Für die Prognose, ob die aufgrund eines bestehenden Insolvenzgrundes und einer etwa best e- henden Antra gspflicht (§ 15a InsO) zu erwartende Insolvenzeröffnung zur Ei n- 2 8 - 16 - stellung der Unternehmenstätigkeit führen wird, kommt es vielmehr darauf an, wie das Unternehmen zum Zeitpunkt des Eintritts des Insolvenzgrundes steht. Wenn das Unternehmen in der Vergangenhei t keine Gewinne erwirtschaftet hat, nicht leicht auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann und eine bilanzielle Überschuldung droht oder sogar schon eingetreten ist, besteht angesichts der daraus folgenden Insolvenzgefährdung zunächst keine ausreichende Wa h r- scheinlichkeit, dass sich das Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfa h- rens fortführen lässt (Groß/Amen, DB 2005, 1861, 1866). Dann erfordert das Insolvenzrecht die Erstellung einer insolvenzrechtlichen Fort bestehens progn o- se, deren Ergebnis in die bila nzielle Fortführungsprognose einzubeziehen ist (Groß/Amen aaO ; Groß, WPg 2010, 119, 123 ). (2) Die Haftung des Steuerberaters setzt weiter voraus, dass der Steue r- berater die falsche Bilanzierung nach Fortführungswerten nach Umfang und Inhalt des ertei lten Auftrags auch zu verantworten hat. Ein Steuerberater haftet nicht für jeden objektiv zu Unrecht auf der Grundlage von Fortführungswerten erstellten Jahresabschluss. Er darf jedoch dem von ihm erstellten Jahresa b- schluss keine Fortführungswerte zugrunde legen, wenn auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Vermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB entweder widerlegt erscheint oder ernsthafte Zweifel bestehen, die nicht ausgeräumt werden. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter zu en tsche i- den. (a) Ergeben sich aus den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den sonst dem Steuerberater bekannten Umständen keine A n- haltspunkte für Zweifel an einer Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit, handelt der Steuerberater pfl ichtgemäß, der entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit 29 3 0 - 17 - ausgeht. Dies trifft insbesondere dann ohne weiteres zu, wenn die Gesellschaft in der Vergangenheit nachhaltige Gewinne erzielt hat, leicht auf finanzielle Mi t- tel zurückgreifen kann und keine bilanzielle Überschuldung droht (implizite Fortbestehensprognose, Winkeljohann/Büssow in Beck Bil - Ko mmentar, 10. Aufl., § 252 HGB Rn. 10; Hater, aaO S. 79 ff; Lilienbecker/Link/Rabenhorst, BB 2 009, 262, 263; Groß, WPg 2010, 119, 129; Ehlers, NZI 2011, 161, 164; Böhmer/Metzing, DStR 2015, 1824, 1825). (b) Steht umgekehrt bereits auf der Grundlage der dem Steuerberater für die Erstellung des Jahresabschlusses zur Verfügung gestellten Unterla gen und der ihm bekannten Umstände fest, dass die Fortführungsvermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht mehr zutrifft, ist eine Bilanzierung nach Fortführung s- werten mangelhaft. Der Steuerberater muss bei pflichtgemäße m Verhalten aus den ihm zur Verfügung stehenden Informationen die sichere Überzeugung g e- winnen können, dass die Unternehmenstätigkeit - etwa aufgrund einer erkan n- ten Insolvenzreife - nicht fortgeführt werden wird. (c) Weiter ist die - zu Unrecht Fortführungswerte zugrunde legende - Leist ung des Steuerberaters aber auch dann mangelhaft, wenn aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm bekannten Umständen tatsächl i- che oder rechtliche Gegebenheiten folgen, die einer Bilanzierung nach Fortfü h- rungswerten entgegenstehen können, und der Steuerberater es unterlassen hat, vom Mandanten abklären zu lassen, ob gleichwohl noch Fortführungswerte zugrunde gelegt werden können. Entscheidend ist, ob der Steuerberater bereits aufgrund der im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses erlan gten oder sonst bei ihm vorhandenen Kenntnisse von Umständen weiß oder wissen müsste, die ihrer Art und ihrer Bedeutung nach geeignet sind, als tatsächliche 3 1 3 2 - 18 - oder rechtliche Gegebenheiten der Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit en t- gegen zu stehen. ( aa) Die tatsächlichen Gegebenheiten, welche die Unternehmensfortfü h- rung verhindern können, sind hauptsächlich wirtschaftliche Schwierigkeiten (Böcking /Gros in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. § 252 Rn. 17; Staub/Kleindiek, aaO, HGB, 5. Aufl., § 252, Rn. 13; MünchKomm - HGB/ Ballwieser, 3. Aufl., § 252 Rn. 11; Kreipl/Müller in Haufe HGB Bilanz - Kommen - tar, 7. Aufl., § 252 Rn. 41; Lilienbecker/Link/Rabenhorst, BB 2009, 262). Sobald Hinweise auf entsprechende Umstände vorliegen, ist die Fortführungsfä higkeit näher zu überprüfen (Staub/Kleindiek, aaO Rn. 11; Winkeljohann/Büssow in Beck Bil - Kommentar, 10. Aufl., § 252 Rn. 10). Insbesondere ist auf Anzeichen zu achten, die einen Insolvenzgrund darstellen können, vor allem solche, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gefährden können. Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Unternehmen erhebliche Verlu s- te erwirtschaftet, eine zu geringe Eigenkapitalausstattung aufweist oder in L i- quiditätsschwierigkeiten gerät (MünchKomm - Bilanzrecht/Tiedchen, § 252 HGB Rn. 24; Lilienbecker/Link/Rabenhorst, BB 2009, 262; Böhmer/Metzing, DStR 2015, 1824, 1825). Ein weiteres Indiz ist die bilanzielle Überschuldung. Zwar ist diese allein kein Insolvenzgrund (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZR 102/11, WM 2012, 665 Rn . 5 mwN); jedoch kann eine bilanzielle Überschu l- dung ein Indiz für von § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB verlangte tatsächlichen Geg e- benheiten darstellen und Anlass geben, eine insolvenzrechtliche Überschu l- dung zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 138 /03, WM 2005, 848, 849 unter II.1.; vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, WM 2009, 1145 Rn. 9; vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 16; vom 19. November 2013 - II ZR 229/11, WM 2014, 167 Rn. 17). Im Streitfall bestanden solche Ind i- 3 3 3 4 - 19 - zien. So lag uns treitig eine bilanzielle Überschuldung vor. Außerdem wies die Schuldnerin wiederholt Verluste auf, die zu einem Verlust des Eigenkapitals und zu einem ständig steigenden, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB) führten. Handel t es sich nach den Umständen des Falles um ernsthafte Indizien, die eine Unternehmensfortführung zweifelhaft erscheinen lassen, darf ein Ja h- resabschluss nur dann unbesehen auf der Grundlage der Fortführungswerte erstellt werden, wenn anhand konkreter Umstä nde feststeht, dass diese bela s- tenden Indizien einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit jedenfalls nicht entgegenstehen. Andernfalls haben die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft eingehende Untersuchungen durchzuführen und dabei anhand aktueller, hi nre i- chend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen zu analysi e- ren, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen - Kommentar, 10. Aufl. , § 252 HGB Rn. 10; vgl. Lilienbecker/Link/Rabenhorst, BB 2009, 262, 264 ; Groß, WPg 2010, 119, 130 ). (bb) Erkennt der Steuerberater Umstände, die geeignet sind, die implizite Fortbestehensprognose des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB in Frage zu stellen, oder hätte er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit bei Erstellung des Jahresabschlu s- ses solche Umstände erkennen müssen, muss er entweder klären , ob diese Umstände tatsächlich vorliegen oder tatsächlich nicht geeignet sind, die For t- führungsprognose in Frage zu ste llen, oder er muss dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft eine explizite Fortführungsprognose erstellt. Übergibt die G e- sellschaft dem Steuerberater eine explizite Fortführungsprognose, darf der Steuerberater diese - wenn sie nicht evident untauglich ist - bei der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde legen. Legt der Mandant nicht von sich aus 3 5 3 6 - 20 - ein Ergebnis einer Prüfung der Fortführungsaussichten vor, muss dies der Steuerberater anmahnen, wenn er das Risiko einer mangelhaften - weil zu U n- recht mit For tführungswerten aufgestellten - Bilanz ausschließen möchte. Hi n- gegen darf er sich nicht a uf bloße Aussagen der Geschäftsführer oder der G e- sellschaft ohne sachlichen Gehalt verlassen. Er ist zwar nicht verpflichtet, die notwendigen Überprüfungen ohne gesond erten Auftrag selbst zu veranlassen oder durchzuführen. Er muss jedoch dafür Sorge tragen, dass der Mandant die gegen einen Ansatz von Fortführungswerten bestehenden Bedenken ausräumt , und daher die vom Mandanten abgegebenen Erklärungen daraufhin überpr ü- fe n, ob sie stichhaltig sind und Substanz aufweisen . Die Behauptung des Beklagten, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe ihm versichert, das Problem der bilanziellen Überschuldung sei bekannt und man überlege Kapitalerhöhungen, ist nicht geeignet, d en Beklagten von der Haftung für einen fehlerhaften Jahresabschluss zu entlasten. Denn sie enthält nur eine vage Ankündigung ohne konkreten sachlichen Gehalt; eine solche A n- kündigung vermag die aus einer bilanziellen Überschuldung folgenden Probl e- me für ei ne handelsrechtliche Fortführungsprognose nicht zu beseitigen. (cc) Trotz dem Steuerberater erkennbare r Zweifel an der Fortführung s- vermutung ist der von ihm erstellte Jahresabschluss jedoch mangelfrei, wenn der Steuerberater die Gesellschaft auf die konkreten Umstände hingewiesen hat, deretwegen keine ausreichende Grundlage vorhanden war, um ungeprüft Fortführungswerte nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB zugrunde legen zu können, die Gesellschaft ihn aber ausdrücklich angewiesen hat, gleichwohl die handel s- rec htliche Bilanz mit Fortführungswerten zu erstellen. Beruht der Mangel eines Werks auf Anweisungen oder verbindlichen Vorgaben des Bestellers, entfällt die Haftung für Mängel, sofern der Unternehmer die erforderlichen Prüfungen 3 7 3 8 - 21 - durchgeführt und die notwendi gen Hinweise gegeben hat (Palandt/ Sprau, BGB, 76. Aufl., § 633 Rn. 4; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VII ZR 87/11, NJW 2011, 3780 Rn. 14 mwN; vgl. auch § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die - vom Steuerberater zu beweisenden - Hinweise müssen s o wohl die bes tehenden Zweifel an der Fortführungsprognose als auch die no t wendige Überprüfung genau und im Einzelfall aufzeigen. Die vom Manda n ten erteilte Anweisung hat der Steuerberater sodann in dem von ihm erstellten Entwurf e i- nes Jahresabschlusses zu dokumentieren . Der vom Beklagten nach seiner Behauptung erteilte allgemeine Hinweis, dass eine bilanzielle Überschuldung vorliegt, entlastet den Steuerberater jedoch nicht. Gleiches gilt für die Hinweise auf eine generelle Prüfungspflicht in de n Schreiben vom 20. April und 28. August 2007. Der Steuerberater muss den Mandanten vielmehr klar und deutlich darauf hinweisen, dass er die handel s- rechtliche Bilanz nur dann nach Fortführungswerten erstellen kann, wenn hie r- für die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Sofern - was revision s- rechtlich zu unterstellen ist - die im Streitfall bestehenden Indizien ernsthafte Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit begründeten, hätte der Beklagte dem Mandanten zu erläutern gehabt, welche Anforderungen § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB an die Bilanzierung nach Fortführungswerten stellt und dass im Streitfall aufgrund einer bilanziellen Überschuldung und den wiederholten Verlusten konkrete Zweifel an einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit b e- standen und deshalb eine expliz ite Fortführungsprognose erforderlich sei. (3) Hingegen ist der Steuerberater, der beauftragt ist, den Jahresa b- schluss zu erstellen, ohne einen ausdrücklich hierauf gerichteten Auftrag nicht verpflichtet, über die ihm zur Verfügung gestellten Unterlag en und die ihm sonst bekannten Umstände hinaus umfassend Nachforschungen oder Untersuchu n- 39 4 0 - 22 - gen anzustellen, ob die gesetzliche Vermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB tatsächlich gerechtfertigt ist, oder von sich aus nach möglichen Insolvenzgrü n- den zu forschen. Ihn trifft auch keine allgemeine Untersuchungspflicht hinsich t- lich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft. Daher haftet der Steue r- berater für einen objektiv fehlerhaften Jahresabschluss nicht schon dann, wenn er bei einer entsprechenden Nachfo rschung oder einer entsprechenden Unte r- suchung der wirtschaftlichen Verhältnisse hätte erkennen können, dass die G e- sellschaft insolvenzreif war. c) Das für eine Schadensersatzhaftung bei Mängeln der Werkleistung erforderliche Verschulden wird vermute t (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Ste u- erberater muss sich mithin entlasten. d) Die Kausalität der fehlerhaften Bilanz für den geltend gemachten I n- solvenzverschleppungsschaden, insbesondere also den unterlassenen Inso l- venzantrag muss der Insolvenzverwal ter beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 19 ff). 2. Anders als das Berufungsgericht meint , kommt zudem eine Haftung des Beklagten aus § 280 Abs. 1 , § 675 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Hinweis - und Warnpflic ht in Betracht. Auch wenn der vom Steuerberater erstel l- te Jahresabschluss mangelfrei war, können den mit der Erstellung des Jahre s- abschlusses beauftragten Steuerberater Hinweis - und Warnpflichten treffen. a) Eine Hinweispflicht des Steuerberaters best eht auch außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstandes, soweit die Gefahren dem Steuerberater bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer B e- arbeitung aufdrängen und wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Au f- 4 1 4 2 4 3 4 4 - 23 - traggeber sich der Gefahr nicht bewusst ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 14 mwN; Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 20). Dies gilt insbesondere , wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2248; vom 18. Dezember 2008, aaO ; Vill aaO ). aa ) Diese Voraussetzungen können bei einem Steuerberater erfüllt sein , der beauftragt ist, einen Jahresabschluss zu erstellen. Trotz inhaltlich richtiger Bilanz können zugunsten des Mandanten Hinweis - und Warnpflichten best e- hen, wenn der Steuerberater einen Insolvenzgrund erkennt oder für ihn erns t- hafte Anhaltpunkte für einen möglichen Insolvenzgrund offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist . Solche Anhaltspunkte können für den Steuerberater etwa dann offenkundig sein , wenn die Jahresabs chlüsse der Gesellschaft in aufeinanderfolgenden Ja h- ren wiederholt nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge aufweisen. Dies kommt weiter in Betracht, wenn für den Steuerberater offenkundig ist, dass die bilanziell überschuldete Gesellschaft über keine stillen Reserven verfügt. Ma ß- geblich für die Frage, ob eine Hinweis - und Warnpflicht des Steuerberaters b e- steht, sind dabei nur die von ihm für den zu erstellenden Jahresabschluss zu prüfenden Umstände. Der Steuerberater muss im Hinblick auf § 252 A bs. 1 Nr. 2 HGB ohnehin anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen und der ihm sonst - etwa auch aus einem Dauermandat - bekannten Umstände prüfen, ob sich daraus ernsthafte Hinweise auf einen möglichen Insolvenzgrund ergeben , die als tatsächli che Gegebenheiten Zweifel an der Fortführungsprognose wecken 4 5 4 6 - 24 - (vgl. Zugehör, WM 2013, 1965, 1969 ff; Vill aaO § 2 Rn. 23). Insbesondere ist der Steuerberater verpflichtet, die Mandantin über rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten zu unterrichten, die er im Zuge der Erstellung der Jahresbilanz erkennen muss und die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB entgegenstehen können. Da § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB auf die Tätigkeit des Unternehmens abstellt und im Unterschied daz u §§ 17 ff InsO Handlungspflichten für den Unternehmensträger bestimmen (Kaiser, ZIP 2012, 2478, 2480 f; Eickes, Zum Grundsatz der Unternehmensfor t- führung in der Insolvenz, S. 116 ) , liegt es für den Steuerberater und den Ma n- danten nahe, dass der Steuerber ater auf solche sich bei der Prüfung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ergebende offenkundige Umstände hinweist, die für den Mandanten Handlungspflichten nach den §§ 17 ff InsO begründen können . Hingegen ist der Steuerberater nicht zu weitergehenden Überprüf ungen verpflichtet. Erst recht ist der Steuerberater nicht verpflichtet, von sich aus eine Überschuldungsprüfung vorzunehmen. Vielmehr hat der Geschäftsführer - wenn ihm die entsprechenden Indizien genannt werden - die erforderlichen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder gesondert in Auftrag zu geben (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 21). Es ist originäre Aufgabe des Geschäftsführers, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Übe r- schuldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Aug e zu behalten und auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 21). Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftl i- che und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht; verfügt er selbst nicht über ausreiche nde persönliche Kenntnisse, muss er sich gegeb e- 4 7 - 25 - nenfalls fachkundig beraten lassen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 199; vom 20. Februar 1995 - II ZR 9/94, ZIP 1995, 560, 561; vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZInsO 2007, 660 Rn. 1 6; vom 27. März 2012 - II ZR 171/10, ZInsO 2012, 1177, Rn. 15; vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZInsO 2012, 1536 Rn. 11). bb) Im Streitfall können nach de n revisionsrechtlich zu unterstellenden Behauptungen des Klägers solche für den Beklagten offe nkundige Umstände vorliegen. Bereits der dem Beklagten mit der erstmaligen Auftragserteilung b e- kannte Jahresabschluss für das Jahr 2002 wies einen nicht durch Eigenkapital jeweilige Fehlbetrag stieg in allen vom Beklagten erstellten Jahresabschlüsse n mit Ausnahme des Jahre s- abschlusses für das Jahr 2006 s tets an. Zudem hat der Kläger behauptet, dass die Schuldnerin bereits bei Beauftragung des Beklagten über keine stillen R e- serven verfügt habe. Auf dieser Grundlage hat d er Beklagte einer etwaigen Hinweis - und Warnpflicht nicht mit seinen im Rechtsstr eit vorgelegten Schreiben genügt . Das Schreiben vom 20. April 2007 enthält keinen ausreichenden Hinweis auf einen möglichen Insolvenzgrund, weil der Beklagte darin nur abstrakt die Prüfung s- pflichten eines Geschäftsführers wiederg ibt . Erforderlich ist aber, dass der Steuerberater die maßgeblichen Umstände gegenüber seinem Mandanten im E inzelnen bezeichnet und ihn konkret darauf hinweist, dass dies e Umstände Anlass zu einer Prüfung einer möglichen Insolvenzreife geben. Soweit der B e- klagte im Schreiben vom 28. August 2007 zusätzlich auf den im Jahresa b- schluss für das Jahr 2006 enthaltenen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 73.660,22 l- schaft, die in den Vorjahren bestehende vergleichbare Situation und die daraus 4 8 49 - 26 - folgenden Prüfungs - und Handlungspflichten des Geschäftsführers insbesond e- re hinsichtlich einer Insolvenzantragspflicht hinweist, ist dies grundsätzlich g e- eignet, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Hinweis - und Warnpflicht zu erfü l- len. Dies setzt jedoch voraus, dass eine solche Hinweis - und Warnpflicht - was nach den revisionsrechtlich zu unterstellenden Behauptungen des Klägers mö g- lich ist - nicht schon deutlich früher bestand. cc) Die Hinweis - und Warnpflicht des Steuerberaters hinsichtlich der U m- stände, die auf einen Insolvenzgrund hinweisen, setzt weiter voraus, dass der Steuerberater Grund zu der Annahme hat, dass sein Auf traggeber sich der G e- fahr nicht bewusst ist. Daran fehlt es, wenn der Steuerberater davon ausgehen darf, dass sein Mandant sich der Umstände, die auf einen Insolvenzgrund hi n- weisen, bewusst ist und in der Lage ist , die tatsächliche und rechtliche Bede u- tung dieser Umstände einzuschätzen. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer der Gesellschaft über das konkrete tatsächliche und rechtliche Wissen verfügt, um sich veranlasst zu fühlen zu überprüfen, ob er das Unternehmen in seiner bisherigen Form fortführen k ann. Hierzu kann es genügen, wenn - wie der B e- klagte behauptet hat - die Schuldnerin ihm gegenüber erklärt hat, das Problem der bilanziellen Überschuldung sei bekannt. b) Soweit der Senat ausgesprochen hat, dass die Unterbilanz für den Geschäftsführer ohne weiteres ersichtlich ist und deshalb keine Hinweispflic h- ten des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund bestehen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, WM 2013, 802 Rn. 19), wird daran nicht festgehalten. c) Erfüllt der Steuerberater diese Hinweispflicht nicht, kommt eine Ha f- tung für einen Insolvenzverschleppungsschaden in Betracht, wenn die Gesel l- 5 0 5 1 5 2 - 27 - schaft tatsächlich früher Insolvenz angemeldet hätte, sofern ihr die mit den (wiederholten) Jahresfehlbeträgen verbundenen Risiken aufgezeigt worden w ä- ren. C. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Ber u- fungsgericht nicht nur zu klären haben wird, ob der Beklagte seine Pflichten verletzt hat. Vielmehr wird auch zu klären sein, inwieweit eine etwa ige Pflich t- verletzung für einen unterbliebenen Insolvenzantrag ursächlich gewesen ist. Zudem wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwieweit ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers infolge eines der Schuldnerin analog § 31 BGB zuzurechnenden M itverschuldens ihres Geschäftsführers (§ 254 5 3 - 28 - Abs. 1 BGB) erheblich gemindert oder sogar ganz ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn. 29 ff). Kayser Gehrlein RiBGH Grupp ist im Erholungs - urlaub und kann d e shalb nicht unterschreiben. Kayser Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2013 - 334 O 271/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2014 - 1 U 190/13 -
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