BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 286/00 vom 13. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 13. Juni 2002 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Klägerin durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juli 2000 übersteigt 60.000 DM nicht. Gründe: I. Das Oberlandesgericht hat den Wert der Beschwer der Klägerin in se i - nem mit der Revision angegriffenen Urteil auf 50.000 DM festgesetzt. Das en t - spricht den Angaben der Klägerin zum Streitwert ihrer Feststellungsklage in den Tatsacheninstanzen und ist insbesondere auch mit ihren Ausführungen in dem Schriftsatz vom 14. Januar 2000 S. 2 und 3 vereinbar. Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer nunmehr damit, daß ihr Gesamtschaden durch den unterbliebenen Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Praxisvermietung (§ 4 Nr. 12 a, § § 9, 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG), welchen sie dem Beklagten anlastet, sich schätzungsweise auf 121.000 DM belaufe. Die Beschwer betrage mit einem angemessenen A b - schlag für das Feststellungsbegehren somit knapp 97.000 DM. - 3 - II. Der Bundesgerichtshof ist an die W ertfestsetzung des Berufungsg e - richtes nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Dem Berufungsgericht ist aber darin beizutreten, daß die Beschwer der Klgerin die Revisionssumme (§ 546 Abs. 1 ZPO a.F.) nicht erreicht. Abweichend von § 4 Abs. 1 1. Halb satz ZPO ist die Beschwer insoweit nach den Verhltnissen bei Schluß der Ber u - fungsverhandlung am 14. Juni 2000 zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343 m.w.N.). Neue Tatsachen, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, können auch mit dem Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer noch vorgetragen werden; sie sind glaubhaft zu machen (Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rn. 13 m.w.N.). 1. Die Klgerin hatte bis zum Ende des Berufungsverfahrens noch nicht abschließend vorgetragen, wie sie den mit ihrer Feststellungsklage dem Gru n - de nach verfolgten Schaden berechnen wollte. Auszugehen war fr die Sch t - zung ihres Interesses (§§ 2, 3 ZPO) in dem nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. ma ß - gebenden Zeitpunkt daher von den Eckpunktangaben ihres vorgenannten Schriftsatzes vom 14. Januar 2000, die, soweit nötig und möglich, durch obje k - tive Kriterien der Schadensberechnung ergnzt werden mußten. Berechnung s - anstze aus der Revisionsbegrndung der Klgerin vom 23. November 2000 nebst anliegender Stellungnahme der Rechtsanwltin und Steuerberaterin Z. haben jedenfalls mangels Glaubhaftmachung außer Betracht zu bleib e n. 2. Der geltend gemachte Schaden der Klgerin besteht in einem Liqu i - dittsnachteil durch unterbliebene Vorsteuererstattung im Jahre 1994 von - jetzt angegebenen - 93.255,76 DM. Die Klgerin kann entgegen der Berec h - - 4 - nung ihrer Revisionsbegrndung den eigenen Steuervorteil der tatschlichen Gestaltung (keine Option) nicht wie die Teilleistung eines Schdigers nach § 367 BGB vorrangig a uf Zinsen und Kosten ihrer Liquidittsschpfung ve r - rechnen, die den Optionsvorteil ersetzen sollte. Die allenfalls ersatzfhigen Zinsen und Kosten dieser Liquidittsschpfung, die durch laufende Steuere r - sparnisse wieder abschmolz, liegen aber nur zwischen 40.000 und 50.000 DM, wobei die vom Jahre 2007 ab eintretenden Vorteile nicht einmal bercksichtigt sind. Der geschtzte Aufwand dieser Zwischenfinanzierung ist fr die Festse t - zung der Beschwer nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. maûgebend und weicht auch nicht auffllig von den entsprechenden Ausfhrungen der Klgerin in den Ta t - sacheni n stanzen, insbesondere ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2000, ab. Kreft Fischer Ganter Raebel Kayser
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