BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 286/03 vom 9. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 12. Januar 2006 die von der Anh366rungsr374ge der Kl344gerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit - ohne dass dies nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO rechtlich geboten gewesen w344re - seinem die Beschwerde zur374ckweisenden Beschluss eine kurze Begr374ndung beigef374gt. Von einer weiterreichenden Begr374ndung - insbesondere zu der Frage des Schriftsatznachlasses - kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 1 - 3 - sprechender Anwendung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Ver-pflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO im Nichtzulassungsbeschwerde-verfahren auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Ge-h366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 f; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.02.2003 - 5 O 1895/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.06.2003 - 31 U 2237/03 -
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