BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 286/03 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. Juni 2003 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.222,80 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig (247 544 ZPO); sie hat indes-sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht das Anliegen der Kl344gerin zutreffend erfasst, in dem es den Vortrag und das Ergebnis der informatorischen Anh366rung der Prozessparteien unter dem Gesichtspunkt gew374rdigt hat, ob der Kl344gerin vorgespiegelt worden 2 - 3 - sei, die von der Beklagten zu 2 erarbeiteten Rechenwerke entspr344chen den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Die zun344chst in Bezug auf andere An-spruchsgrundlagen bezogene Argumentation wird ausdr374cklich um die Erw344-gung erg344nzt, auch hinsichtlich einer m366glichen vertraglichen Haftung der Be-klagten zu 2 sei Voraussetzung, dass der Kl344gerin die Abweichung zwischen der tats344chlichen Gewinnermittlung und der vertraglich vereinbarten Ge-winnermittlung verborgen geblieben sei. Ein Geh366rsversto337 ist insoweit nicht ersichtlich. 2. Bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Zusammenhang mit dem Nachweis von Pflichtverletzungen des steuerlichen Beraters h344lt sich das Berufungsgericht im Rahmen der vom Bundesgerichtshof hierzu entwickel-ten Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842). Da die Kl344gerin schon mit der Klage-schrift ein Schreiben der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten zu 2 vom 7. September 2001 vorgelegt hat, in dem unter anderem ausgef374hrt wird, dass die damals noch anderweitig steuerlich beratene Kl344gerin in der Jahresschluss-besprechung 1995 den Wunsch ge344u337ert habe, ungeachtet der Regelungen des Gesellschaftsvertrages Abschreibungen f374r das Anlageverm366gen h344lftig vorzunehmen, stellten die hiermit 374bereinstimmenden Ausf374hrungen der Be-klagten zu 2 in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen neuen Vortrag dar, der die Gew344hrung einer Schriftsatzfrist nach 247 283 Satz 1 ZPO gerechtfertigt h344tte. Ein Verfassungsversto337 ist auch insoweit nicht gege-ben. 3 3. Die Nachpr374fung der Honorarr374ckforderung ist dem Senat von vorn-herein entzogen, weil die Vorinstanzen ihre 366rtliche Zust344ndigkeit abschlie337end verneint haben (vgl. 247 281 Abs. 2 Satz 2, 247 545 Abs. 2 ZPO). Die Rechtspre- 4 - 4 - chung des Bundesgerichtshofs zu den Ausnahmen von der Bindungswirkung (BGHZ 71, 69, 73 f) ist nicht einschl344gig, weil die 366rtliche Zust344ndigkeit in der Berufungsinstanz umf344nglich diskutiert worden ist. Von einer weitergehenden Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 5 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.02.2003 - 5 O 1895/01 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.06.2003 - 31 U 2237/03 -
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