BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 286/08 Verk374ndet am: 22. September 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB vor 247247 182 ff. Ein sog. Negativattest, d.h. eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der zust344ndigen Beh366rde, dass ein ihr mitgeteiltes Rechtsgesch344ft keiner Genehmigung bedarf, kann einer Genehmigung gleichgestellt werden, wenn der gesetzliche Ge-nehmigungsvorbehalt ausschlie337lich dem Schutz 366ffentlicher und nicht dem Schutz privater Interessen dient. BGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 286/08 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten und ihres Streithelfers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. August 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlus-ses vom 6. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die klagende Bank nimmt die Beklagte, eine Gemeinde in Th374rin-gen, auf Schadensersatz wegen Nichterf374llung einer sog. harten Patro-natserkl344rung, hilfsweise wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlun-gen in Anspruch. 2 Die Beklagte beabsichtigte, mehrere in ihrem Eigentum stehende bzw. von ihr anzukaufende Wohnh344user zu modernisieren, und gr374ndete zu diesem Zweck die W. mbH (im Folgenden: W. ), deren Alleingesellschafterin sie war. Die W. schloss mit der Kl344gerin zur Finanzierung des Vorhabens am 20. Januar / 4. Februar 2000 und am 18. / 21. Februar 2000 formularm344-337ige Darlehensvertr344ge 374ber 1.348.000 DM und 2.637.234 DM. Die Ver-tr344ge sahen als Sicherheit unter anderem durch die Kommunalaufsicht zu best344tigende harte Patronatserkl344rungen der Beklagten gem344337 einem Vordruck der Kl344gerin vor. In einer entsprechenden Patronatserkl344rung vom 20. M344rz 2000 374bernahm die Beklagte gegen374ber der Kl344gerin "die uneingeschr344nkte Verpflichtung, daf374r Sorge zu tragen, dass unsere Tochtergesellschaft in der Zeit, in der sie ihre Kredite einschlie337lich der Zinsen und Nebenkosten nicht vollst344ndig zur374ckgezahlt hat, in der Wei-se geleitet und finanziell ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, allen ihren Verpflichtungen fristgem344337 nachzukommen, und dass Ihnen die an Sie zur374ckgezahlten Betr344ge unter allen Umst344nden endg374ltig verbleiben". Nachdem die Kl344gerin die W. an die Genehmigung der Kommu-nalaufsicht erinnert hatte, teilte ihr Rechtsanwalt B. , der Gesch344fts-f374hrer der W. , unter dem 23. M344rz 2000 mit, die Patronatserkl344rung sei 3 - 4 - nicht genehmigungsbed374rftig, weil die Beklagte nur Verpflichtungen im Verh344ltnis zu ihrer Gesellschaft 374bernehme, die sich ohnehin aus der Gew344hrstr344gerhaftung erg344ben. Die Kl344gerin forderte darauf erneut eine aufsichtsrechtliche Genehmigung, eine Negativerkl344rung oder eine haf-tungsbegr374ndende gutachterliche Stellungnahme des Rechtsanwalts. Daraufhin 374bersandte ihr Rechtsanwalt B. ein an ihn gerichtetes Schreiben des Streithelfers der Beklagten, des Landratsamtes ... , als unterer staatlicher Verwaltungsbeh366rde - Kommunalaufsicht - vom 18. Mai 2000, in dem ausgef374hrt wird: "Vollzug der Th374ringer Kommunalordnung (Th374rKO) und der Th374ringer Gemeindehaushaltsverordnung (Th374rGemHV) hier: Patronatserkl344rung der Gemeinde ... Sehr geehrter Herr B. , der Inhalt der vorgenannten Patronatserkl344rung der Gemein-de ... entspricht den gesetzlichen Forderungen 374ber die Gr374ndung und Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmen. Eine Genehmigung durch die Rechtsaufsicht ist nicht erfor-derlich." In seinem Begleitschreiben vom 23. Mai 2000 an die Kl344gerin f374hr-te Rechtsanwalt B. aus, mit dem Schreiben vom 18. Mai 2000 best344tige der Streithelfer, dass f374r die Abgabe der Patronatserkl344rung eine Genehmigung durch die Rechtsaufsicht nicht erforderlich sei. 4 In der Folgezeit zahlte die Kl344gerin die Darlehensvaluta aus. Am 20. Oktober 2005 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der W. er366ffnet. Nach Verwertung anderer Sicherheiten betr344gt die offene Restschuld der W. noch mindestens 1.330.216,50 200. 5 - 5 - Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Patronatserkl344rung der Be-klagten vom 20. M344rz 2000 sei wirksam. Die kommunalaufsichtsrechtli-che Genehmigung sei durch das Negativattest vom 18. Mai 2000 ersetzt worden. Die Beklagte hafte jedenfalls deshalb, weil sie die erforderliche Genehmigung nicht beigebracht und sie, die Kl344gerin, durch fahrl344ssige T344uschung 374ber die Wirksamkeit der Patronatserkl344rung zur Auszahlung der Darlehen veranlasst habe. 6 Die Kl344gerin, die die Anspr374che aus der Patronatserkl344rung nach Eintritt der Rechtsh344ngigkeit an die A. GmbH (im Folgenden: Zessionarin) abgetreten hat, hat die Beklagte in erster Instanz mit einer Teilklage auf Zahlung von 250.000 200 nebst Zinsen an sich in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungs-verfahren hat die Kl344gerin die Klage erweitert, die Abtretung offen gelegt und die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 500.000 200 nebst Zinsen an die Zessionarin in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat der erweiterten Teilklage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der - vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagte und ihr Streithelfer ihr Klageabweisungsbegehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 8 - 6 - I. 9 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die Kl344gerin habe gegen die Beklagte aufgrund der Patronatser-kl344rung vom 20. M344rz 2000 Anspruch auf Zahlung von 500.000 200 an die Zessionarin. Die Erkl344rung vom 20. M344rz 2000 sei eine sogenannte harte Pa-tronatserkl344rung, mit der sich die Beklagte gegen374ber der Kl344gerin ver-pflichtet habe, die W. so zu leiten und finanziell auszustatten, dass sie ihren Verbindlichkeiten gegen374ber der Kl344gerin nachkommen k366nne. Das Negativattest der Rechtsaufsichtsbeh366rde vom 18. Mai 2000 stehe der gem344337 247 64 Abs. 2 Satz 2, 247 123 Abs. 1 Th374rKO erforderlichen Geneh-migung gleich. Dem stehe nicht entgegen, dass das Schreiben vom 18. Mai 2000 an den Gesch344ftsf374hrer der W. gerichtet gewesen sei. Die Kl344gerin habe die W. zur Vorlage der Genehmigung der Kommunalauf-sicht aufgefordert. Wenn in diesem Zusammenhang der Gesch344ftsf374hrer der W. die Kommunalaufsichtsbeh366rde anschreibe und von dieser die Stellungnahme erhalte, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei, handele es sich auch um eine Erkl344rung gegen374ber der Darlehensgebe-rin. Der Zweck des Genehmigungserfordernisses, eine Gemeinde vor un374berlegten haushaltsrechtlichen Verpflichtungen zu sch374tzen, stehe der Gleichstellung des Negativattestes mit einer Genehmigung nicht ent-gegen. Denn bei der Pr374fung, ob eine Genehmigung erforderlich sei, stelle sich die Frage, ob die eingegangene Verpflichtung sich noch im Rahmen der laufenden Verwaltung halte. Damit finde auch die Pr374fung inhaltlicher Art statt, in welcher Gr366337enordnung sich die Beklagte 11 - 7 - gebunden habe. Ein Negativattest k366nne zwar dann nicht einer Geneh-migung gleichgestellt werden, wenn durch die Genehmigung auch private Interessen gesch374tzt w374rden. Das Genehmigungserfordernis nach 247 64 Abs. 2 Th374rKO diene aber ausschlie337lich 366ffentlich-rechtlichen Interes-sen. 12 Die Kl344gerin habe nicht wissen m374ssen, dass f374r die Wirksamkeit der Patronatserkl344rung eine Genehmigung erforderlich sei. Es sei nicht auszuschlie337en, dass die Patronatserkl344rung vom 20. M344rz 2000 ein ge-nehmigungsfreies Gesch344ft gewesen sei, weil der Beklagten entspre-chende Gegenwerte zugeflossen seien. Au337erdem k366nne ein Darlehens-geber nicht mehr tun, als eine Genehmigung verlangen. Wenn die Rechtsaufsichtsbeh366rde eine solche daraufhin f374r nicht erforderlich er-kl344re, m374sse der Darlehensgeber nicht kl374ger sein. Die Darlehensge-berin habe auch keine M366glichkeit gehabt, die Erteilung einer ausdr374ckli-chen Genehmigung auf dem Rechtsweg zu erstreiten. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann ein Scha-densersatzanspruch der Zessionarin gegen die Beklagte wegen Nichter-f374llung der Patronatserkl344rung vom 20. M344rz 2000 gem344337 247 280 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 247 281 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 117, 127, 130 m.w.N.) nicht bejaht werden. 13 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Be-rufungsgericht allerdings angenommen, dass die Erkl344rung vom 20. M344rz 14 - 8 - 2000, mit der die Beklagte die uneingeschr344nkte Verpflichtung 374ber-nommen hat, daf374r Sorge zu tragen, dass die W. finanziell so ausge-stattet wird, dass sie ihren Verpflichtungen gegen374ber der Kl344gerin frist-gem344337 nachkommen kann, als sogenannte harte, rechtsverbindliche Patronatserkl344rung anzusehen ist (vgl. BGHZ 117, 127, 130). 2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Patronatserkl344rung habe gem344337 247 64 Abs. 2 Satz 2, 247 123 Abs. 1 Th374rKO der Genehmigung des Streithelfers der Be-klagten als Rechtsaufsichtsbeh366rde bedurft. An diese Auslegung landes-rechtlicher Normen, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gelten, ist der Senat gem344337 247 545 Abs. 1, 247 560 ZPO gebunden. Das Berufungsge-richt f374hrt zwar zur Begr374ndung der Zulassung der Revision aus, s344mtli-che Kommunalordnungen der Bundesl344nder in Deutschland enthielten entsprechende Vorschriften zur Genehmigungsbed374rftigkeit. Dies allein begr374ndet aber nicht die Nachpr374fbarkeit in der Revision. Eine nur tat-s344chliche 334bereinstimmung der in den Bezirken mehrerer Oberlandesge-richte geltenden Gesetze gen374gt nicht, um die in 247 545 Abs. 1 ZPO vor-ausgesetzte Identit344t der Vorschrift zu begr374nden, selbst wenn ein Lan-desgesetzgeber Rechtss344tze aus der Gesetzgebung eines anderen Lan-des 374bernommen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die 334bereinstim-mung bewusst und gewollt zum Zweck der Vereinheitlichung herbeige-f374hrt worden ist (BGH, Urteile vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058, 3059; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06, NJW 2007, 519; vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823, Tz. 11 und vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08, NJW 2009, 2521, Tz. 10). Dass in diesem Sinne eine gewollte 334bereinstimmung vorliegt, 15 - 9 - ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat hierf374r nichts festgestellt. Die Revisionserwiderung macht keinen Anhaltspunkt hierf374r geltend. 16 3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begr374ndung, mit der das Beru-fungsgericht das Schreiben des Streithelfers der Beklagten vom 18. Mai 2000 als Negativattest angesehen und einer Genehmigung gleichgestellt hat. a) Allerdings kann ein sogenanntes Negativattest, d.h. eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der zust344ndigen Beh366rde, dass das ihr mitgeteilte Rechtsgesch344ft keiner Genehmigung bedarf, einer Genehmigung gleichgestellt werden, wenn der gesetzliche Genehmi-gungsvorbehalt ausschlie337lich dem Schutz 366ffentlicher und nicht dem Schutz privater Interessen dient (BGHZ 1, 294, 302 f.; 44, 325, 327; 76, 242, 246 f.; BGH, Urteile vom 28. Januar 1969 - VI ZR 231/67, NJW 1969, 922, 924 unter II.2.b) und vom 3. April 1985 - I ZR 29/83, WM 1985, 1405; M374nchKomm/Schramm, BGB, 5. Aufl., vor 247 182 Rn. 29; Staudinger/Gursky, BGB (2004), Vorbem. zu 247247 182 ff. Rn. 59). Ein Ne-gativattest hat dann die gleiche Bedeutung wie die Erteilung der Geneh-migung und bindet die ordentlichen Gerichte (BGH, Urteile vom 28. Januar 1969 - VI ZR 231/67, NJW 1969, 922, 924 f. und vom 3. April 1985 - I ZR 29/83, WM 1985, 1405). Da ein Negativattest bereits unter diesem Gesichtspunkt zur Wirksamkeit der Patronatserkl344rung vom 18. Mai 2000 f374hrt, bedarf die Frage, ob, wie die Revisionserwiderung meint, die ordentlichen Gerichte aufgrund der Tatbestandswirkung (vgl. BGHZ 158, 19, 22) des Negativattestes von der Genehmigungsfreiheit der Patronatserkl344rung auszugehen haben, keiner Entscheidung. 17 - 10 - b) Das Vorliegen eines solchen Negativattestes hat das Beru-fungsgericht aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 18 19 aa) Einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung entzogen ist zwar seine Auffassung, das Genehmigungserfordernis nach 247 64 Abs. 2 Satz 2 Th374rKO diene ausschlie337lich 366ffentlich-rechtlichen und nicht privaten In-teressen. Der Senat ist, wie dargelegt, an die Auslegung dieser landes-rechtlichen Norm, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, gem344337 247 545 Abs. 1, 247 560 ZPO gebunden (vgl. auch BGHZ 142, 51, 53). bb) Revisionsrechtlich 374berpr374fbar ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Streithelfers der Beklagten vom 18. Mai 2000 sei ein Negativattest. Die Frage, ob die 304u337erung einer Beh366rde einen Verwaltungsakt darstellt, ist in entsprechender Anwen-dung der 247247 133, 157 BGB nach den Grunds344tzen zu bestimmen, die f374r die Auslegung von Willenserkl344rungen gelten. Danach richtet sich die Auslegung nach dem erkl344rten Willen der erlassenden Beh366rde, wie ihn der Empf344nger bei objektiver W374rdigung verstehen konnte (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WM 2007, 2168, Tz. 16). Der Inhalt ei-ner beh366rdlichen Entscheidung ist vom Revisionsgericht selbst344ndig auszulegen (BGHZ 86, 104, 110). 20 Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht das Schreiben des Streithelfers der Beklagten vom 18. Mai 2000 als Negativattest angese-hen hat, ist, wie die Revisionen der Beklagten und ihres Streithelfers zu Recht r374gen, rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat bei der Ausle-gung wesentliche Umst344nde au337er Acht gelassen. 21 - 11 - Dies gilt zun344chst f374r die Umst344nde, die f374r die Abgrenzung zwi-schen einem Verwaltungsakt und einer blo337en Rechtsauskunft (vgl. hier-zu BGH, Urteil vom 28. Januar 1969 - VI ZR 231/67, NJW 1969, 922, 925) oder einer beh366rdlichen Bescheinigung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. April 1985 - I ZR 29/83, WM 1985, 1405) von Bedeutung sind. Das Schreiben ist nicht als Verwaltungsakt oder Bescheid bezeichnet. Es enth344lt weder einen abgehobenen Entscheidungssatz noch eine Begr374n-dung oder eine Rechtsmittelbelehrung und ist nicht, wie bei aufsichtsbe-h366rdlichen Genehmigungen erforderlich (BGHZ 142, 51, 65; OLG Jena, OLGR Jena 2001, 539, 542; Gundlach, LKV 2001, 203, 204; Wachs-muth/Oehler, Th374ringer Kommunalrecht, Stand August 2008, 1.4.0, 247 123 Anm. 4 und 6), an die betroffene Gemeinde gerichtet. Der Gesch344ftsf374h-rer der W. bezeichnet das Schreiben des Streithelfers der Beklagten vom 18. Mai 2000 in seinem Schreiben vom 23. Mai 2000, mit dem er es der Kl344gerin 374bersandt hat, lediglich als "Best344tigung". Ob der Ge-sch344ftsf374hrer der W. den Streithelfer der Beklagten zuvor um eine Ge-nehmigung gem344337 247 64 Abs. 2 Satz 2 Th374rKO gebeten und ihm das Dr344ngen der Kl344gerin auf eine solche Genehmigung mitgeteilt hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 22 Au337erdem hat das Berufungsgericht Umst344nde 374bergangen, die gegen die Annahme sprechen, der Streithelfer der Beklagten habe mit seinem Schreiben vom 18. Mai 2000 zum Ausdruck gebracht, eine Ge-nehmigung gem344337 247 64 Abs. 2 Satz 2 Th374rKO sei nicht erforderlich. In diesem Schreiben wird lediglich, ohne Angabe einer gesetzlichen Vor-schrift, ausgef374hrt, eine Genehmigung der Patronatserkl344rung durch die Rechtsaufsichtsbeh366rde sei nicht erforderlich. Ferner wird dargelegt, dass der Inhalt der Patronatserkl344rung den gesetzlichen Anforderungen 23 - 12 - an die Gr374ndung und Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmen ent-spreche. Die Gr374ndung von Unternehmen durch Gemeinden, wie die der W. durch die Beklagte, ist in 247247 71 ff. Th374rKO geregelt. Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben des Streithelfers der Beklagten vom 18. Mai 2000 nach dem gegenw344rtigen Sach- und Streitstand nicht als Negativattest im Hinblick auf eine Genehmigung nach 247 64 Abs. 2 Satz 2 Th374rKO angesehen werden. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus ande-ren Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 24 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Zes-sionarin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Ver-schuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Die Beklagte hat keine vorver-traglichen Pflichten gegen374ber der Kl344gerin verletzt. 25 Gemeinden haben, ebenso wie andere Vertragspartner, die die Unwirksamkeit eines Vertrages kennen oder kennen m374ssen, entweder f374r die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen oder ihren Gesch344ftspartner durch einen rechtzeitigen Hinweis auf das gesetzliche Wirksamkeitshindernis vor Schaden zu bewahren (BGHZ 142, 51, 60 f.; Urteile vom 6. Juni 2000 - XI ZR 235/99, WM 2000, 1840, 1841 und vom 4. Dezember 2003 - III ZR 30/02, WM 2004, 182, 185, insoweit in BGHZ 157, 168 nicht abgedruckt). 26 - 13 - Im vorliegenden Fall war die Beklagte zu einem Hinweis auf die grunds344tzliche Genehmigungsbed374rftigkeit der Patronatserkl344rung nicht verpflichtet, weil die Genehmigungsbed374rftigkeit im Darlehensvertrag ausdr374cklich erw344hnt und der Kl344gerin somit bekannt war. Die Beklagte hat auch nicht schuldhaft den Eindruck der Kl344gerin hervorgerufen, die Wirksamkeit der Patronatserkl344rung als Voraussetzung der Auszahlung der Darlehensvaluta sei gegeben. Das Schreiben ihres Streithelfers vom 18. Mai 2000, das die Kl344gerin zur Auszahlung veranlasst hat, ist der Beklagten nicht zurechenbar. Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Sachvortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass der Be-klagten dieses Schreiben vor der Auszahlung der Darlehensvaluta 374ber-haupt bekannt geworden ist. Soweit die Kl344gerin die Auffassung vertritt, bei wertender Betrachtungsweise habe Rechtsanwalt B. auch als Vertreter der Beklagten die begr374ndeten Bedenken der Kl344gerin gegen die Wirksamkeit der Patronatserkl344rung zerstreut, indem er die Streithel-ferin dazu gebracht habe, eine die Erwartungshaltung der Kl344gerin tref-fende Erkl344rung abzugeben, fehlt der Vortrag konkreter, haftungsbe-gr374ndender Tatsachen. 27 IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 28 - 14 - Die f374r die Entscheidung 374ber den Schadensersatzanspruch we-gen Nichterf374llung der Patronatserkl344rung gebotene, abschlie337ende Aus-legung des Schreibens des Streithelfers der Beklagten vom 18. Mai 2000 erfordert weitere Feststellungen, insbesondere dazu, ob Rechtsanwalt B. von der Beklagten bevollm344chtigt war, die Erkl344rung des Streit-helfers vom 18. Mai 2000 herbeizuf374hren und f374r sie entgegenzunehmen. Die Kl344gerin hat Zeugenbeweis zu den Gespr344chen zwischen Rechtsan-walt B. und dem Streithelfer der Beklagten, die zu dem Schreiben vom 18. Mai 2000 gef374hrt haben, angetreten. Ferner ist den Parteien Ge-legenheit zu geben, das Schreiben des Gesch344ftsf374hrers der W. an den Streithelfer der Beklagten, das dem Schreiben des Streithelfers vom 18. Mai 2000 vorausgegangen ist, vorzulegen. 29 - 15 - 30 Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzan-spruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen er366ffnet die Zu-r374ckverweisung den Parteien die M366glichkeit, zu den tats344chlichen Vor-aussetzungen einer Haftung der Beklagten gem344337 247 278 Satz 1 BGB f374r etwaige Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt B. konkret vorzutra-gen. Wiechers M374ller Joeres Mayen Gr374neberg Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 17.08.2007 - 9 O 2120/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 26.08.2008 - 5 U 796/07 -
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