BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 286/11 vom 8. Mai 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 ZPO §§ 3, 544 Zum Wert des Abänderungsbegehrens hinsichtlich einer Zug - um - Zug - Tenorierung "gegen Übertragung de BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold , D r. Matthias und Pamp a m 8. Mai 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 60% und der Kläger 40 %, von den außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte 87% und der Kläger 13% (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdev erfahren beträgt 66.132,74 r- de der Beklagten und 8.882,74 e- schwerde des Klägers entfallen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des B e- schwerdegegen standes die gemäß § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO vorausg e- setzte Grenze von 20.000 nicht übersteigt. 1 - 3 - Unter der Ge ltung des § 26 Nr. 8 EGZPO hat der Beschwerdeführer i n- nerhalb laufender Begründungsfrist nicht nur die Revisionszulassungsgründe vorzutrag en, sondern auch darzulegen, dass er mit der Revision die Abänd e- rung des Berufungsurteils in einem Umfang, de r die Wertgrenze von 20.000 überstei gt, erstrebe n will (BGH, Beschlüsse vom 14. April 2005 - IX ZR 278/02, juris Rn. 3 und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433). Dies ist hier nicht der Fall. 1. a) Das Interesse des Klägers an der Abänderung der in dem ang e- fochtenen Urteil ausgesprochen en Zug - um - Zug - Leistung ist nach wirtschaftl i- chen Gesichtspunkten zu bemessen (Senatsbeschluss vom 6 . Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 10 mwN). Dabei sind zwar grundsätzlich auch mö g- liche Erschwernisse bei der Durchsetzung seines Anspruchs auf Übertrag ung seiner wirtschaftlichen Beteiligung gegenüber Komplementären, Treuhänder und Darlehensgebe r zu berücksichtigen , wobei allerdings Schwierigkeiten bei der Realisierung der Übertragung ohnehin zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3) . Dass es solche Erschwer nisse hier tatsächlich gibt, le gt die Beschwerde indes ebenso wenig dar, wie sie Ausführungen dazu macht, wie diese Erschwernisse im Rahmen des § 26 Nr. 8 EGZPO wirtschaftlich zu bewerten wären. b) Entgegen der Auffassung des Klägers läuft er nicht Gefahr, wegen der Zug - um - Zug - Teno rierung ein nicht vollstreckbares Urteil zu erhalten. Die vom Landgericht aufgrund der Formulierung des Hilfsantrages des Klägers vorg e- nommene Tenorierung ist - wie das Beru fungs gericht zutref fend ausgeführt hat - dahin auslegbar und auch auszulegen, dass sich die " Übertragung der " nur auf die Rechtspositionen beziehen kann, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben ha t (vgl. Senatsb e- schluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Aus den vom 2 3 4 - 4 - Kläger an geführ ten Fällen XI ZR 271/10, XI ZR 272/10, XI ZR 276/10 und XI ZR 305/10 ergibt sich nichts anderes. In diesen Fällen hat der Senat die Revision zugelassen, weil dort - anders als hier - eine solche Auslegung aufgrund der Ausführungen des dortigen Beru fungsgerichts nicht möglich ist . Darüber hin aus stehen der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs des Klägers schon deswegen keine Schwierigkeiten ent gegen, weil im Tenor des landgerichtlichen Urteils, das insofern vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, der Annahmeverzug der Beklagten mit der Entgegennahme der Gegenlei s- tung festge stellt worden ist . D adurch wird dem Kläger ermöglicht, das Urteil hinsichtlich der von der Be klagten Zug - um - Zug zu leistenden Zahlung zu vol l- strecken, ohne seine eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen; nach § 756 Abs. 1, § 765 Nr. 1 ZPO genügt vielmehr die Zustellung des Urteils, einer öffentlichen Urkunde, in dessen Entscheidungsformel der Annahmeverzug der Beklagten festgestellt ist (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 198 7 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496 , 1498 und vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98, WM 2000, 1965, 1967). c) Der Wert der Beschwer des Klägers in Bezug auf die Zug - um - Zug zu erbringende Gegenleistung über steigt demnach nicht die 500 u- fungsge richt für das entsprechende Berufungsbegehren des Klägers festgesetzt hat. 2. Soweit der Kläger sich weiter gegen die Abweisung seines Begehrens auf Zahlung von 4% Zinsen aus 52.500 September 2003 bis zum 6. September 2007 wendet, so handelt e s sich allerdings im Rahmen der Nich t- zulassungsbeschwerde des Klägers um Zinsen aus einer nicht mehr im Streit stehenden Hauptforderung, die nach § 4 Abs. 1 ZPO bei der Bemessung der Beschwer zu berücksichtigen sind ( vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 5 6 7 - 5 - 200 7 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 7 mwN). Die Beschwer beträgt insofern aber lediglich 8.382,74 lediglich eine Beschwer von insgesamt 8.882, 74 Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 10.02.2010 - 2 O 309/07 - OLG Düsseldorf, Entsch eidung vom 06.05.2011 - I - 17 U 53/10 -
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