BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 286/12 Verkündet am: 11. Juli 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 184 Abs. 2, § 201 Der nega tiven Feststellungsklage, mit welcher die schuldnerische GmbH ihren im Prüfungstermin erhobenen Widerspruch gegen die Feststellung einer Forderung ve r- folgt, für die ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt, kann nicht das Rechtsschut z- bedürfnis abgespro chen werden, solange nicht feststeht, dass eine Vollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mö g lich ist. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12 - OLG Karlsruhe LG Offenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat au f die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urtei l des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2012 aufg e- hoben. Der Rechtsstreit ist nicht mehr unterbrochen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Landgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 28. Januar 2011 zur Zahlung von 40.000 en Kläger, hinsichtlich eines Teilbetrages von 4.465,75 g- schaftsurkunde. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte am 28. Februar 2011 Berufung ein. Am 3. Mai 2011 eröffnete das A mtsgericht das Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen der Beklagten. Im Prüfungstermin vom 11. August 2011 widersprach die Beklagte dem vo m Kläger zur Tabelle angemeldeten Klagea n- spruch. 1 - 3 - Mit am 12. September 2011 (Montag) eingegangenem Schriftsatz hat d ie Beklagte die Aufnahme des Berufungsverfahrens gemäß § 184 Abs. 2 InsO erklärt. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Berufungsverfa h- rens zurückgewiesen und die Rev ision zugelassen. Mit d i e se r verfolgt die B e- klagte ihr Aufnahmebegehren und die Klageabweisungsanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber ufungsgericht. Die Beklagte hat den Rechtsstreit wirksam aufgenommen; er ist nicht mehr unterbrochen. I. Das Berufungsgericht hat gemeint, das Aufnahmebegehren der Bekla g- ten sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Beklagte kö n- ne si ch nicht auf § 184 Abs. 2 InsO berufen, weil die in dieser Vorschrift dem Schuldner auferlegte Obliegenheit, seinen Widerspruch gegen eine zur Inso l- venztabelle angemeldete Forderung zu verfolgen, nur der Abwehr einer persö n- lichen Nachhaftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens diene. Eine solche Nachhaftung komme bei der Beklagten, einer in Liquidation befindlichen GmbH, gegen ihren Willen nicht in Betracht . Nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG werde die Gesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzve rfahrens aufgelöst. In den beiden Fällen, in denen nach dieser Vorschrift eine Fortse t- 2 3 4 - 4 - zung der Gesellschaft möglich sei, nämlich bei Einstellung des Verfahrens auf Antrag des Schuldners oder nach Bestätigung eines Insolvenzplans, könne es nicht ohne Einver ständnis der Beklagten zur Nachhaftung kommen, weil die Fortsetzung der Gesellschaft von den Gesellschaftern beschlossen werden müsse. Die Beklagte bedürfe deshalb zur Abwehr der Nachhaftung nicht der Verfolgung des Widerspruchs. II. Diese Ausführung en halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Das Rechtsschutzinteresse kann der Beklagten nicht abg e- sprochen werden. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ve r- folgung des Widerspruchs durch den Schu ldner nach § 184 Abs. 2 InsO der Abwehr der nachinsolvenzlichen Haftung nach § 201 Abs. 2 InsO dient. a) Der Widerspruch de r Schuldner in stand nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO der Feststellung der Forderung der Gläubigerin zur Tabelle nicht entg e- gen. § 18 4 Abs. 2 InsO hat nicht den Zw e ck, eine m Gläubiger mit vollstreckb a- rem Titel die Teilnahme a m Verteilungsverfahren zu verwehren. Er hindert l e- di g lich nach § 201 Abs. 2 InsO die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens ( BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 8). Das Interesse des Schuldners, das s unbegründete Forderungen von der Teilnahme an der Verteilung im Insolvenzverfahren au s- geschlossen werden, weil andernfalls eine höhere persönliche Nachhaftu ng gegenüber berechtigten Insolvenzgläubigern besteht, wird ausschließlich vom 5 6 7 - 5 - Insolvenzverwalter und von den übrigen Insolvenzgläubigern wahrgenommen. Dies gilt auch für das anzuerkennende Interesse der nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer GmbH , dass keine unberechtigten Forderungen anerkannt werden, weil sich dadurch ihre Aussicht auf den Überschuss nach § 199 Satz 2 InsO und auf Rückgewähr der Einlage verringert ( vgl. MünchKomm - InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 178 Rn. 3, 23 ; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. , § 178 Rn. 14 ). b) Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, ist dies gemäß § 178 Abs. 2 Satz 2 InsO in die Tabe l- le einzutragen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger g emäß § 201 Abs. 2 InsO aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vol l- streckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, wenn die Forderung nicht vom Schuldner bestritten worden ist. Einer nicht bestrittenen Forderung steht gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2 InsO eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Zu di e- sem Zweck kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner gemäß § 184 Abs. 1 InsO erheben. Hat er, wie im vorliegenden Fall, bereits einen vollstreckbaren Schuldtitel, überträgt § 184 Abs. 2 InsO die Feststellungslast auf den Schuldner. Diese r muss innerhalb einer Frist von e i- nem Monat, die mit dem Bestreiten im Prüfungstermin beginnt, den Wide r- spruch durch Aufnahme des Pr ozesses verfolgen, in de m der nur vorläufig vol l- streckbare Schuldtitel ergangen ist. Versäumt der Schuldner diese Frist, gilt der Widerspruch nach § 184 Abs. 2 Satz 2 InsO als nicht erhoben. Das hat zur Fo l- ge, dass der Widerspruch auch im Sinne des § 201 A bs. 2 Satz 2 InsO beseitigt und die Tabelle analog § 183 Abs. 2 InsO zu berichtigen ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO Rn. 11; MünchKomm - InsO/Schumacher, aaO § 184 8 9 - 6 - Rn. 8 d ). Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann dann vom Gläubiger gemäß § 201 InsO unbeschränkt gegen den Schuldner vollstreckt werden wie aus einem rechtskräftigen Urteil (vgl. MünchKomm - InsO/Hintzen, aaO § 201 Rn. 37). Der frühere Titel wird durch den Auszug aus der Tabelle " aufgezehrt " , aus ihm kann dann nicht mehr vollstreckt we rden (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347 Rn. 9). 2. Danach steht der Schuldnerin das rechtliche Interesse an der Verfo l- gung des Widerspruchs zu . a) Die Aufnahme des Rechtsstreits, mit der die Schuldnerin ihren Wide r- spruch nach § 184 Abs. 2 InsO verfolgen muss, hat eine negative Feststellung zum Gegenstand (MünchKomm - InsO/Schumacher, aaO § 184 Rn. 8 d ). Eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage kann gemäß § 256 Abs. 1 Z PO erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterl i- che Entscheidung alsbald fest zu stell en (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 7; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, ZInsO 2012, 1614 Rn. 7). Dieses ergibt sich hier aus § 201 Abs. 2 InsO. Es könnte nur dann verneint werden, wenn eine Vollstreckung nach Aufhebung des Inso l- venzverfahrens aus anderen Gründen ausgeschlossen wäre. Besteht indes nur Unsicherheit darüber, ob eine Vo llstreckung nach § 201 Abs. 2 InsO möglich sein wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis noch zu bejahen, weil der W i derspruch nur innerhalb der Monatsfrist verfolgt werden kann. b) Dies ist hier der Fall. 10 11 12 - 7 - a a) Das Rechtsschutzbedürfnis der Schuldneri n, das sie mit ihrer negat i- ven Feststellungsklage nach § 184 Abs. 2 InsO verfolgt, entspricht der positiven Feststellungsklage, die der Gläubiger im Falle des § 184 Abs. 1 InsO anz u- strengen hätte, wenn der Schuldner die Forderung bestritten hat und dieser W i- derspruch im Hinblick auf eine Vollstreckung gegen den Schuldner nach Aufh e- bung des Insolvenzverfahrens beseitigt werden soll. Das Feststellungsinteresse für diese Feststellungsklage ergibt sich daraus, dass die gerichtliche Festste l- lung den Schuldner wid erspruch beseitigt und damit die Vollstreckung in das Schuldnervermögen aus der Eintragung der Feststellung in die Tabelle nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ermöglicht (§ 201 Abs. 2 InsO). Gege n- stand der Feststellung ist der Anspruch gegen den Schuld ner persönlich ( vgl. MünchKomm - InsO/Schumacher, aaO § 184 Rn. 3). Eine Frist für die Erhebung dieser Klage ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie kann deshalb schon während des Insolvenzverfahrens, aber auch später erhoben werden (MünchKomm - InsO/Schumacher, a aO ). Insoweit könnte sich allerdings hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfni s- ses de s Gläubiger s die Frage stellen, ob dies e s in einem Zeitpunkt bejaht we r- den kann, in dem nicht absehbar ist, ob nach Aufhebung des Insolvenzverfa h- rens über das Vermögen e iner GmbH überhaupt noch eine Vollstreckung mö g- lich ist. b b) Im Falle des § 184 Abs. 2 InsO ist eine Rechtsverteidigung des Schuldners gegen den nur vorläufig titulierten Anspruch des Gläubigers nur möglich, wenn die dort vorgesehene Monatsfrist eing ehalten ist. Der Schuldner kann die weitere Entwicklung nicht abwarten. Das Rechtsschutzbedürfnis muss 13 14 15 - 8 - deshalb bejaht werden, wenn eine Vollstreckungsmöglichkeit nach Aufhebung des Verfahrens nicht sicher ausgeschlossen ist. (1) Grundsätzlich führt di e Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG zur Auflösung der Gesellschaft. Diese kann jedoch fortgesetzt werden, wenn das Verfahren auf Antrag der Schuldnerin eingestellt wird oder nach der Bestätigung ei nes Inso l- venzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Die Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, der Gesellschaft die A b- wehr nach ihrer Auffassung unberechtigter Forderungen mit der Begründung zu verweigern, sie könne auf die Fortsetzung ihrer werbenden Tätigkeit verzichten und der Vollstreckung auf diese Weise die Grundlage entziehen. Dies ist mit der Rechtsschutzgewährungspflicht des Staates unvereinbar. S olange die Möglichkeit der Fortsetzung der Gesells chaft nicht ausg e- schlossen ist, kann ein Rechtsschutzbedürfnis der Gesellschaft, den vorläufig vollstreckbaren Titel zu beseitigen, nicht verneint werden ( vgl. MünchKomm - InsO/Schumacher, aaO § 184 Rn. 8a). Für die Rechtsverteidigung gegen ein vorläufig vol lstreckbares Urteil muss das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich bejaht werden. Nur wenn abschließend feststeht, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vollstreckt werden kann, ist das Feststellungsi n- teresse zu verneinen. Darlegungs - und be weispflichtig für die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes ist die Klagepartei, die de n Schuldner mit der Klage in Anspruch genommen hat. Dass die Möglichkeit der Fortsetzung vorli e- gend bereits jetzt ausgeschlossen wäre, hat de r Kläger nicht dargele gt. 16 17 - 9 - (2 ) Die Revision weist zudem zutreffend darauf hin, dass eine Nachha f- tung auch deshalb nicht ausgeschlossen ist, weil der Insolvenzverwalter befugt ist, Gegenst ä nd e der Masse freizugeben. Die aufgelöste Gesellschaft tritt in das Stadium der Liquidation ein. Die Auflösung ist aber nicht mit der Vollbeendigung der Gesellschaft gleichzusetzen (K . Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 60 Rn. 5; Baumbach/ Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 2, 42). Es ist deshalb auch bei Durc h- führung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH nicht au s- geschlossen, dass insolvenzfreies Vermögen durch die Freigabe von Gege n- ständen der Masse entsteht (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 34 ff). In diesem Fall erlischt insoweit der Insolvenzbeschlag und die Schuldnerin erhält ihre Verfügungsbefugnis zurück. G rundsätzlich wird zwar nur die Freigabe wertloser oder die Masse belastender Gegenstände in Betracht kommen . Das schließt es aber nicht aus, dass der Verwalter in fa l- scher Einschätzung der Sach - oder Rechtslage auch werthaltige Gegenstände freigibt. Diese Freigabe ist wirksam, sofern sie nicht ausnahmsweise wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, ZIP 2013, 531 Rn. 9 mwN). Während der Dauer des Insolven z- verfahrens kann zwar gemäß § 89 Abs. 1 InsO nicht in de n freigegebenen Ve r- mögensgegenstand vollstreckt werden (BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06, ZIP 2007, 2330 Rn. 8). Möglich ist dies aber nach Aufh e- bung des Insolvenzverfahrens. Dass eine Freigabe massezugehöriger Gegenstände ausgeschlossen wäre, hat die für den Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses darlegungspflichtige Klägerin nicht vorgetragen. 18 19 20 - 10 - (3 ) § 184 Abs. 2 InsO ist mit Wirk ung vom 1. Juli 2007 durch Art. 1 Nr. 23 Buchst. b des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) eingeführt worden . Die Änderung soll es dem Gläubiger ersparen, trotz eines erstrittenen Titels nochmal s zu prozes sieren und Gefahr zu laufen, seinen Kostenerstattungsanspruch nicht oder nur schwer durchsetzen zu können. Deshalb obliegt es nunmehr dem bestreitenden Schuldner, seinen Widerspruch gegen eine bereits titulierte Forderung zu ve r- folgen. Um alsbald Rechtskla rheit über die Wirkung des Widerspruchs zu erha l- ten, wurde zudem die Befristung der Widerspruchsklage vorgesehen (vgl. B e- gründung des Regierungsentwurfs, BT - Drucks. 16/3227 S. 21). Der Schuldner ist somit gezwungen, seine Rechte innerhalb der Frist wahrzun ehmen, auch wenn nicht feststeht, ob eine solche Vollstreckung später überhaupt möglich ist ( vgl. MünchKomm - InsO/Schumacher, aaO Rn. 8a). Die Regelung dien t der Verbesserung der Rechtsstellung der Gläubiger. Dann haben es diese hinz u- nehmen, dass der Schuld ner von der ihm verbleibenden Rechtsschutzmöglic h- keit binnen der Monatsfrist Gebrauch mach t , auch wenn nicht absehbar ist, ob eine Vollstreckung künftig möglich sein wird. Dass damit aus nachträglicher Sicht vermeidbare Prozesskosten verursacht werden könn en, ist der vom G e- setzgeber aus anderen Gründen für zweckmäßig gehaltenen Befristung der Rechtsschutzmöglichkeit des Schuldners geschuldet. III. D as in § 240 ZPO geregelte Prozesshindernis besteht nicht mehr. Der Rechtsstreit ist fortzuführen. 21 22 - 11 - Die Kosten des Revisionsverfahrens sind Teil der Kosten der Haupts a- che (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, ZIP 2005, 1034, 1035; i n- soweit nicht abgedruckt in BGHZ). Kayser Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Offenburg, Entsche idung vom 28.01.2011 - 1 O 12/10 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.10.2012 - 14 U 18/11 - 23
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