BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 287/00 vom 12. Juni 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth , Dr. Müller und Dr. Wassermann beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. September 2000 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 575.389,50 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die sorgfältigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wir k - samkeit der Darlehensverträge, zum Empfang der Darlehensvaluta und zu Aufklärungspflichten der Beklagten sind rechtsfehlerfrei. Der Kreis (vor-)vertraglicher Pflichten einer Bank oder eines anderen Geschäft s - herrn gegenüber seinem Vertragspartner erweitert sich nicht durch die Einschaltung von Erfüllungsgehilfen. Das Haustürwiderrufsgesetz greift zugunsten der Kläger nicht ein, da für eine Haustürsituation gemäß § 1 HWiG ausreichend su b - - 3 - stantiiertes Vorbringen und ein Beweisantritt fehlen. Die Rüge der R e - vision aus § 139 ZPO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgre i - fend erachtet (§ 565 a ZPO). Eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Rücksicht auf das beim Europäischen Gerichtshof anhängige Verfahren C 481/99 schied deshalb aus. Auch die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht in B e - tracht. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a findet die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvo r - schriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG), auf der das Verbraucherkreditgesetz beruht, auf Kredi t - verträge, die hauptsächlich zum Erwerb vom Eigentumsrechten an e i - nem Grundstück bestimmt sind, keine Anwendung. Bei den streitigen Darlehen handelt es sich um solche Kredite; von den Darlehensbetr ä - gen von insgesamt 447.000 DM waren 393.000 DM zur Begleichung des Gesamtkaufpreises für die beiden Eigentumswohnungen und der Restbetrag für den Ausgleich von Nebenkosten bestimmt. Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann
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