BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 287/05 Verk374ndet am: 26. Juni 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB 247 242 Cd a) Ein Fondsgesellschafter, der bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungs-erkl344rung nicht wirksam vertreten worden ist, verst366337t mit seinem Nichtig-keitseinwand nicht schon deshalb gegen Treu und Glauben, weil er dem Vollstreckungsgl344ubiger aus einem Gesellschafterdarlehen pers366nlich haf-tet. b) Dies gilt jedoch nicht, wenn der zwischen Fonds-GbR und Bank geschlos-sene Darlehensvertrag die Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse seitens der Gesellschafter in H366he ihrer kapitalm344337igen Beteiligungen vor-sieht und die Kreditaufnahme auf einem entsprechenden Gesellschafterbe-schluss beruht. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. November 2005 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die klagenden Eheleute wenden sich gegen die Zwangsvoll-streckung der beklagten Bank aus einer vollstreckbaren notariellen Ur-kunde. Die Beklagte nimmt die Kl344ger im Wege der Hilfswiderklage aus einem Gesellschaftsdarlehen in Anspruch. Dem liegt folgender Sachver-halt zugrunde: Die Kl344ger erkl344rten am 2. Mai 1991 privatschriftlich ihren Beitritt zu der Grundst374cksgesellschaft O. in B. (nachfol-gend: GbR) mit 27.000 DM Eigenkapital. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb, die Modernisierung und Instandhaltung, der Dachge-scho337ausbau sowie die Vermietung und Verwaltung des dort gelegenen Hausgrundst374cks. Gr374ndungsgesellschafter der GbR waren R. G. und die R. Vermittlungsge-sellschaft mbH (nachfolgend: R. ), deren Gesch344ftsf374hrer R. G. war. Zur Gesch344ftsf374hrerin der GbR wurde die R. be-stellt. Am 21. Mai 1991 nahm die GbR, vertreten durch die R. , die Beitrittserkl344rungen der Kl344ger an. 2 In notarieller Urkunde vom 11. Juli 1991 boten die Kl344ger, wie im Anlagekonzept der Fondsinitiatoren vorgesehen, der R. den Ab-schluss eines umfassenden Gesch344ftsbesorgungsvertrages mit einer eben solchen Vollmacht an. Danach sollte sie die Beitrittserkl344rungen der Gesellschafter in notarieller Form wiederholen und best344tigen, die Gesch344ftsf374hrung der GbR im Umfang des Gesellschaftsvertrages 374ber-nehmen, insbesondere die zur Objektfinanzierung notwendigen Darle-hensvertr344ge schlie337en, Grundpfandrechte am gesellschaftseigenen 3 - 4 - Grundst374ck bestellen, Schuldanerkenntnisse zu Lasten der geworbenen Gesellschafter, die nach 247 6 des Gesellschaftsvertrages f374r die Gesell-schaftsverbindlichkeiten mit dem Gesellschaftsverm366gen gesamtschuld-nerisch und mit ihrem Privatverm366gen quotal entsprechend ihrem Ge-sellschaftsanteil haften, in H366he ihrer kapitalm344337igen Beteiligungen so-wie Vollstreckungsunterwerfungserkl344rungen abgeben. In notarieller Ur-kunde vom 31. Juli 1992 erkl344rte die R. , die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besa337, unter Bezugnahme auf eine beigef374gte Namensliste der Gesellschafter, in der die Kl344ger allerdings nicht aufgef374hrt sind, die Annahme der auf Abschluss der gleich lauten-den Gesch344ftsbesorgungsvertr344ge gerichteten Angebote. In der Gesellschafterversammlung vom 27. September 1991, an der die Kl344ger nicht teilnahmen, beschlossen die anwesenden Gesell-schafter mehrheitlich, dass die GbR die zur Objektfinanzierung notwen-digen Darlehen aufnehmen sollte. Entsprechend dem Gesellschafterbe-schluss wurden am 6./12. November 1991 von der R. namens der GbR ein Darlehensvertrag mit der Beklagten 374ber ein so genanntes Privatdarlehen von 3.641.857 DM und ein Zwischenfinanzierungskredit 374ber 8.423.300 DM geschlossen. In dem Vertrag 374ber 8.423.300 DM ist als Sicherheit u.a. eine sofort vollstreckbare Buchgrundschuld 374ber 3.641.857 DM sowie die pers366nliche Unterwerfung der Gesellschafter der GbR jeweils in H366he ihres Anteils an der GbR gem344337 noch vorzuneh-mender notarieller Verhandlung bestimmt. Ferner nahm die GbR bei der D.bank einen Kredit von 2.135.000 DM auf, f374r des-sen R374ckzahlung sich die Beklagte verb374rgte. Die Kreditbetr344ge wurden vertragsgem344337 an die GbR ausgezahlt. 4 - 5 - Wie in dem Kreditvertrag 374ber 8.423.300 DM vorgesehen, gab R. G. in notarieller Urkunde vom 31. Juli 1992 im eigenen Namen als Gesellschafter der GbR sowie als Gesch344ftsf374hrer der R. , handelnd f374r die in der anliegenden Liste aufgef374hrten Ge-sellschafter, darunter die Kl344ger, unter Vorlage der erteilten Vollmachten gegen374ber der Beklagten die Erkl344rung ab, dass die Gesellschafter die pers366nliche Haftung in H366he ihrer jeweiligen kapitalm344337igen Beteiligun-gen hinsichtlich der das vorgenannte "Privatdarlehen" sichernden Grund-schuld 374ber 3.641.857 DM nebst 18% Zinsen p.a. 374bernehmen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Privatver-m366gen unterwerfen. Auf die Kl344ger entfiel dabei ein Betrag von 31.561,79 DM. 5 In der Folgezeit geriet die GbR mit der R374ckzahlung der Darlehen in R374ckstand, weil die Mieteinnahmen hinter den Erwartungen zur374ck-blieben. Die Beklagte k374ndigte deshalb die Gesch344ftsverbindung am 25. Januar 2002 fristlos und stellte eine Darlehensr374ckzahlungsforderung 374ber insgesamt 2.005.990,79 200 f344llig. Nach Zwangsversteigerung des Fondsgrundst374cks betreibt sie die Zwangsvollstreckung aus der notariel-len Urkunde vom 31. Juli 1992 in das Privatverm366gen der Kl344ger. 6 Die Kl344ger, die am 3. M344rz 1999 ihren Fondsbeitritt und am 2. Juli 2003 das auf Abschluss des Gesch344ftsbesorgungsvertrages gerichtete Angebot nebst Vollmacht unter Berufung auf das Haust374rwiderrufsgesetz widerrufen haben, machen vor allem geltend: Die von der R. namens der Fondsgesellschafter abgegebenen notariellen Vollstre-ckungsunterwerfungserkl344rungen seien nichtig, da die ihr erteilten um-fassenden Vollmachten gegen das Rechtsberatungsgesetz verstie337en. 7 - 6 - Aus demselben Grunde sei auch eine Darlehensverbindlichkeit der GbR nicht entstanden. Die Kl344ger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 31. Juli 1992 f374r unzul344ssig zu erkl344ren und die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde an sie herauszugeben. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, die Kl344ger zur Zahlung von 9.460,31 200 zuz374glich Zinsen, hilfsweise f374r den Fall der Nichtigkeit des Vollstreckungstitels zur Zahlung von 16.137,82 200 bzw. 17.487,85 200 je-weils nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Kl344ger auf die unbedingte Widerklage der Beklagten zur Zahlung von 9.460,31 200 zuz374glich Zinsen verurteilt. Mit der - vom erkennenden Senat - nur hinsichtlich der Klage zugelassenen Re-vision erstreben die Kl344ger die teilweise Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist im Ergebnis nicht begr374ndet. 9 I. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r das Revisionsverfahren be-deutsam, im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 - 7 - Die sich gegen die Wirksamkeit der notariellen Urkunde vom 31. Juli 1992 und damit gegen den Titel richtende Gestaltungsklage der Kl344ger analog 247 767 ZPO sei nicht begr374ndet. Allerdings seien die Fondsgesellschafter von der R. bei Abgabe der pers366nlichen Schuldanerkenntnisse und Vollstreckungsunterwerfungen nicht wirksam vertreten worden. Die dem Vertreterhandeln zugrunde liegenden umfas-senden Gesch344ftsbesorgungsvertr344ge verstie337en wie auch die Vollmach-ten gegen das Rechtsberatungsgesetz und seien damit nichtig. Dass es sich bei der R. um die gesch344ftsf374hrende Gesellschafterin der GbR handele, 344ndere nichts, da die ihr von den Gesellschaftern in den umfassenden Gesch344ftsbesorgungsvertr344gen 374bertragenen Rechte und Pflichten 374ber die sich aus der Organstellung ergebende Gesch344ftsf374h-rungs- und Vertretungsbefugnis hinausgingen. Die Kl344ger seien jedoch nach Treu und Glauben (247 242 BGB) gehindert, die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung geltend zu machen. Dem Vollstreckungs-schuldner sei es verwehrt, sich auf die Nichtigkeit einer Unterwerfungs-erkl344rung zu berufen, wenn er sich in dem Darlehensvertrag selbst oder im Zusammenhang damit verpflichtet habe, die pers366nliche Haftung f374r die Darlehensschuld zu 374bernehmen und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatverm366gen zu unterwerfen. Dem sei bei wertender Betrachtung der Fall gleichzustellen, dass der Schuldner auf Hilfswiderklage des Gl344ubigers hin materiell-rechtlich zu der Leistung zu verurteilen w344re, wegen der er sich (unwirksam) der so-fortigen Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Auch dann sei der zu-n344chst unwirksame Vollstreckungstitel aus materiell-rechtlichen Gr374nden sogleich wieder zu schaffen, so dass der Nichtigkeitseinwand auf einer rein formalen Rechtsposition beruhe. 11 - 8 - Dies gelte auch f374r die Kl344ger. Als Gesellschafter der GbR m374ss-ten sie entsprechend 247 128 HGB f374r deren Darlehensverbindlichkeiten anteilm344337ig und damit in H366he des nichtigen Vollstreckungstitels einste-hen. Die R. habe die GbR als deren Gesch344ftsf374hrungsorgan bei den Abschl374ssen der Darlehensvertr344ge wirksam vertreten. Die Gesell-schafter h344tten in der Gesellschafterversammlung vom 27. September 1991 den Abschluss genau dieser Darlehen mehrheitlich gebilligt. Daran seien auch die Kl344ger gebunden. Das Verbraucherkreditgesetz stehe der Wirksamkeit der Darlehensvertr344ge nicht entgegen. Es handele sich bei den Realkrediten um Darlehen f374r eine gewerbliche T344tigkeit. 247 9 VerbrKrG sei nicht anwendbar. Auch wenn die Kl344ger ihren Beitritt zur GbR aus dem Jahre 1991 im M344rz 1999 nach dem Haust374rwiderrufsge-setz wirksam widerrufen haben sollten, sei ihre Haftung wegen der in diesem Fall anwendbaren Regeln 374ber die fehlerhafte Gesellschaft nicht entfallen. 12 II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung in ei-nem wesentlichen Punkt nicht stand. 13 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Kl344ger neben einer Vollstreckungsgegenklage gem344337 247 767 ZPO, mit der sie Einwendungen gegen das in der notariellen Urkunde vom 31. Juli 1992 abgegebene abstrakte Schuldanerkenntnis erhoben haben, zus344tzlich die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels geltend machen. Dieser Teil des Klagebegehrens ist Gegenstand einer prozes- 14 - 9 - sualen Gestaltungsklage in entsprechender Anwendung des 247 767 ZPO (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 124, 164, 170 f. m.w.Nachw.), die mit der Klage aus 247 767 ZPO verbunden werden kann (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 118, 229, 236 und Senatsurteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 829 m.w.Nachw.) 2. Die Revision r374gt jedoch zu Recht die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht die prozessuale Gestaltungsklage der Kl344ger analog 247 767 ZPO f374r unbegr374ndet erachtet hat. 15 a) Allerdings l344sst die auch von der Revisionserwiderung nicht an-gegriffene Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Kl344ger bei Abgabe der streitigen Vollstreckungsunterwerfungserkl344rungen von der R. nicht wirksam vertreten worden sind, keinen Rechtsfehler er-kennen. 16 aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes bedarf derjenige, der ausschlie337lich oder haupts344chlich die rechtliche Abwicklung eines Grundst374ckserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 247 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Gesch344ftsbesor-gungsvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse und Pflichten des Auftragnehmers enth344lt, ist grunds344tzlich nichtig. Die Nichtigkeit er-fasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 247 1 RBerG auch die dem Ge-sch344ftsbesorger erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 145, 265, 269 ff.; 153, 214, 220 f.; Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73, vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1061 und vom 11. Juli 2006 - XI ZR 17 - 10 - 12/05, BKR 2006, 451). Dies gilt - wie der erkennende Senat in seinen Entscheidungen vom 17. Oktober 2006 (XI ZR 19/05, WM 2007, 63, 66 f. und XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112) n344her ausgef374hrt hat - auch in den F344llen, in denen die geworbenen Gesellschafter den Eigen- oder Fremdgesch344ftsf374hrer der Fonds-GbR au337erhalb des Gesellschaftsver-trages beauftragen und bevollm344chtigen, die k374nftigen Gesellschaftskre-dite durch in ihrem Namen abzugebende quotenm344337ige Schuldaner-kenntnisse mit einer Vollstreckungsunterwerfung abzusichern. bb) Danach fehlt es hier an einer wirksamen Vollstreckungsunter-werfungserkl344rung. Nach dem Inhalt des umfassenden Gesch344ftsbesor-gungsvertrages sollte die R. die Gesellschafter unter anderem bei der Bestellung der Personalsicherheiten in Form quotenm344337iger Schuldanerkenntnisse vertreten und dabei auch Vollstreckungsunterwer-fungserkl344rungen zu ihren Lasten abgeben. Diese rechtliche Befugnis ging, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, 374ber die der R. als Gesch344ftsf374hrungsorgan der GbR zustehende Gesch344ftsf374h-rungsbefugnis und Vertretungsmacht (vgl. 247 714 BGB) hinaus. Da die R. nicht 374ber eine Rechtsbesorgungserlaubnis verf374gte, ist der umfassende Gesch344ftsbesorgungsvertrag wie auch die Vollmacht nach 247 134 BGB i.V. mit Art. 1 247 1 RBerG nichtig mit der Folge, dass die Kl344-ger bei der Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung nicht wirk-sam vertreten worden sind. 18 b) Dagegen h344lt die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht die Berufung der Kl344ger auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung als unzul344ssige Rechts374bung angesehen hat, den Angriffen der Revision nicht stand. 19 - 11 - 20 aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings eine pers366nliche Haftung der Kl344ger f374r die Darlehensschulden der GbR in H366he ihres Gesellschaftsanteils bejaht. 21 (1) Die zwischen der GbR und der Beklagten im Jahre 1991 ge-schlossenen Darlehensvertr344ge sind wirksam. Als gesch344ftsf374hrende Gesellschafterin war die R. gem344337 247 714 BGB befugt, die GbR bei Abschluss der Kreditvertr344ge zu vertreten. Dass die R. die Schuldanerkenntnisse und Vollstreckungsunterwerfungserkl344rungen aus den dargelegten Gr374nden als vollmachtslose Vertreterin der Gesellschaf-ter abgegeben hat, ber374hrt die Wirksamkeit der Darlehensvertr344ge nicht. Nichts spricht daf374r, dass es sich bei den Kreditvertr344gen und der Bestel-lung der Personalsicherheiten nach dem ma337gebenden Willen der Ver-tragsparteien um ein einheitliches Rechtsgesch344ft im Sinne des 247 139 BGB handelt. Ein Nichtigkeitsgrund ergibt sich auch nicht aus 247 4 Abs. 1, 247 6 Abs. 1 VerbrKrG. Verbraucher im Sinne dieser Vorschriften kann zwar auch eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts sein (Senat BGHZ 149, 80, 83 ff.). Die Darlehensvertr344ge fallen aber nicht in den Anwendungsbe-reich des Verbraucherkreditgesetzes, weil die Kredite gem344337 247 1 Abs. 1, 247 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG f374r die gewerbliche T344tigkeit der GbR be-stimmt waren (Senatsurteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, WM 2006, 1673, 1676). 22 (2) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesge-richtshofes ist eine Fonds-GbR rechtsf344hig mit der Folge, dass sich die 23 - 12 - pers366nliche Haftung ihrer Gesellschafter f374r die Gesellschaftsverbind-lichkeiten aus den f374r die OHG und KG geltenden Vorschriften der 247247 128 ff. HGB ergibt (BGHZ 146, 341, 358; zuvor schon BGHZ 142, 315, 321). F374r die Kl344ger gilt nichts anderes. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Kl344ger ihren Fondsbeitritt aus dem Jahre 1991 mit Schreiben vom 3. M344rz 1999 nach dem Haust374rwiderrufsgesetz wirksam widerrufen haben. Auf diese Frage kommt es - worauf das Berufungsge-richt zutreffend hingewiesen hat - nicht entscheidend an, weil die Rechts-wirkungen des l344ngst vollzogenen Beitritts nach den auf Publikumsge-sellschaften der vorliegenden Art anwendbaren Regeln 374ber die fehler-hafte Personengesellschaft (siehe dazu j374ngst BGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523) allenfalls f374r die Zukunft beseitigt werden konnten. Die pers366nliche Haftung der Kl344ger f374r die Darlehensschuld der GbR ist auch nicht nach 247 4 VerbrKrG ausgeschlossen. Selbst unter Be-r374cksichtigung des 247 18 VerbrKrG ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Dem steht entgegen, dass die pers366nliche Haftung f374r die Gesellschafts-schulden nicht durch vertragliche 334bernahme, sondern kraft Gesetzes begr374ndet worden ist. Eine entsprechende Anwendung kommt ange-sichts des Normzwecks des 247 4 VerbrKrG nicht in Betracht. Da die Dar-lehensvertr344ge von der gewerblich handelnden GbR, nicht aber von den lediglich akzessorisch haftenden Gesellschaftern geschlossen worden sind, mussten ihnen die f374r einen Konditionenvergleich erforderlichen Informationen nicht erteilt werden (Senatsurteil vom 18. Juli 2006, aaO S. 1677). 24 - 13 - bb) Indessen ist den Kl344gern die Berufung auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfung - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht schon deshalb nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) verwehrt, weil sie der Beklagten materiell-rechtlich zur Zahlung des titulierten Betrages verpflichtet sind. 25 (1) Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofes, dass ein Darlehensnehmer, der nach dem Inhalt des Darlehensvertrages oder sonst schuldrechtlich verpflichtet ist, ein selb-st344ndiges Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis mit einer Voll-streckungsunterwerfungserkl344rung als die Grundschuld verst344rkende Si-cherheit abzugeben, sich gem344337 247 242 BGB treuwidrig verh344lt, wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterf374llung seiner Verpflichtungen Vor-teile zu ziehen (siehe etwa Senatsurteil vom 28. M344rz 2006 - XI ZR 239/04, WM 2006, 853, 855 m.w.Nachw.). Dies gilt in gleicher Weise auch f374r Gesellschafter einer kreditnehmenden Fondsgesellschaft (siehe Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 375 f., vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, WM 2005, 1698, 1700 f., vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 178 f. und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, aaO S. 64 und XI ZR 185/05, aaO S. 113). Zum Bestehen einer derartigen darlehensvertraglichen Ver-pflichtung der Kl344ger hat das Berufungsgericht aber - von seinem Stand-punkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Aus der voll-streckbaren notariellen Urkunde vom 31. Juli 1992 ist eine entsprechen-de schuldrechtliche Verpflichtung der geworbenen Fondsgesellschafter nicht herzuleiten. Abstrakte Schuldanerkenntnisse und Vollstreckungsun-terwerfungen tragen als Personalsicherheit ihren Rechtsgrund in sich (Senatsurteil vom 15. M344rz 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831). 26 - 14 - 27 (2) Der Umstand, dass die Kl344ger aus den Gesellschaftsdarlehen der Beklagten in H366he der durch die Vollstreckungsunterwerfungserkl344-rung titulierten Hauptforderung pers366nlich haften, reicht nicht aus, um in ihrer Berufung auf die Nichtigkeit der Vollstreckungsunterwerfungserkl344-rung eine unzul344ssige Rechtsaus374bung sehen zu k366nnen. Die akzessori-sche Haftung der Kl344ger f374r die Darlehensverbindlichkeiten der GbR in H366he ihrer kapitalm344337igen Beteiligung begr374ndet ebenso wie jede ande-re Verbindlichkeit nicht die Verpflichtung, ein entsprechendes abstraktes vollstreckbares Schuldanerkenntnis gegen374ber der Beklagten als kredit-gew344hrender Bank abzugeben und sich insoweit der sofortigen Zwangs-vollstreckung in das gesamte Privatverm366gen zu unterwerfen (Senatsur-teile vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179 und vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, 67). 334berdies entspre-chen die 18% Zinsen aus der Grundschuldsumme, wegen der sich die Kl344ger anteilm344337ig der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr pers366nli-ches Verm366gen unterworfen haben, der H366he nach nicht den auf die Darlehensschuld der GbR zu entrichtenden Zinsen von 10,2% effektiv. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO). Den Kl344gern ist es im Hinblick auf die der vollmachtlosen Vollstreckungsunterwerfung zugrunde liegende darle-hensvertragliche Besicherungsvereinbarung und den in der Gesellschaf-terversammlung vom 27. September 1991 gefassten Beschluss 374ber die 28 - 15 - Kreditaufnahme gem344337 247 242 BGB verwehrt, sich gegen374ber der Beklag-ten auf die Nichtigkeit des Titels zu berufen. 29 a) Nach dem Inhalt des Vertrages 374ber die Gew344hrung des so ge-nannten "Privatdarlehens" von 3.641.857 DM waren die geworbenen Ge-sellschafter verpflichtet, sich hinsichtlich der gleich hohen Grundschuld-summe in H366he ihrer kapitalm344337igen Beteiligung der sofortigen Vollstre-ckung in ihr gesamtes Privatverm366gen zu unterwerfen. Das Schreiben der Beklagten vom 6. November 1991, mit dem diese die Annahme des Kreditantrags der GbR vom 14. Oktober 1991 erkl344rte, nimmt ausdr374ck-lich auf das Zwischenkreditzusageschreiben vom selben Tag und die dort genannten Auszahlungsvoraussetzungen Bezug. Danach war vorgese-hen, dass das "Privatdarlehen" durch eine Buchgrundschuld 374ber 3.641.857 DM zuz374glich 18% Jahreszins zu sichern ist und dass sich 374berdies alle Gesellschafter der GbR hinsichtlich dieses Betrages an-teilm344337ig der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr ganzes Privatverm366-gen zu unterwerfen haben. Damit hat sich die GbR, vertreten durch die R. , am 12. November 1991 einverstanden erkl344rt. Den voll-machtlosen Vollstreckungsunterwerfungserkl344rungen der R. liegt daher eine entsprechende darlehensvertragliche Vereinbarung zugrunde. b) An die mit der GbR getroffene darlehensvertragliche Besiche-rungsabrede m374ssen sich die Kl344ger als Gesellschafter festhalten las-sen. Zwar sind sie von der R. bei der schuldrechtlichen Verein-barung 374ber die Bestellung der Personalsicherheit mangels Wirksamkeit des umfassenden Gesch344ftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht nicht wirksam vertreten worden. Im Hinblick auf ihre Treuepflicht gegen-374ber der GbR (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. M344rz 2007 - II ZR 282/05, 30 - 16 - WM 2007, 743, 744, Tz. 14; Beschluss vom 26. M344rz 2007 - II ZR 22/06, Umdruck S. 4, Tz. 7) waren die Kl344ger aber verpflichtet, die im Darlehensvertrag vorgesehene Vollstreckungsunterwerfungserkl344rung zu akzeptieren, um die damals noch werbende GbR vor der Gefahr einer Inanspruchnahme der Beklagten wegen teilweiser Nichterf374llung der Be-sicherungsabrede oder einer au337erordentlichen K374ndigung des Kredits infolge unzureichender Besicherung zu sch374tzen. aa) Die Gesellschafter der GbR haben unter Top 5 der Gesell-schafterversammlung vom 27. September 1991 mehrheitlich beschlos-sen, dass die GbR die zur Objektfinanzierung notwendigen Darlehen auf-nimmt. Diesen Gesellschafterbeschluss hat die Gesch344ftsf374hrerin der GbR exakt umgesetzt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Gesellschafter den Abschluss genau dieser Darlehen gebilligt. Der Gesellschafterbeschluss umfasste daher auch die Abgabe voll-streckbarer Schuldanerkenntnisse der einzelnen Gesellschafter entspre-chend ihrer kapitalm344337igen Beteiligung an der GbR. Nur so war die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks notwendige Objektfinanzierung in Millionenh366he, die durch eine Bank auf andere Weise grunds344tzlich nicht zu erlangen ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 402/03, WM 2006, 177, 179), zu erreichen. Die Kl344ger verhalten sich deshalb widerspr374chlich und damit treuwidrig, wenn sie sich heute der Sicherungsvereinbarung widersetzen. 31 bb) Der Umstand, dass die Kl344ger an der Gesellschafterversamm-lung vom 27. September 1991 weder pers366nlich teilgenommen noch ei-nen Mitgesellschafter mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Nach der Mehr- 32 - 17 - heitsklausel (247 9 Nr. 1 Buchst. h, 247 10 Nr. 2) des Gesellschaftsvertrages der GbR gen374gte - wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ausgef374hrt hat - zur Wirksamkeit des Gesell-schafterbeschlusses die einfache Stimmenmehrheit. IV. Die Revision der Kl344ger konnte daher keinen Erfolg haben und war somit zur374ckzuweisen. 33 Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 29.09.2004 - 8 O 164/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.11.2005 - 1 U 1293/04 -
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