BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 287/12 vom 15. Mai 201 4 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240 Die Unterbrechung des Rechtsstreits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch e in, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beigetreten ist, unte r stützt wird. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZR 287/12 - OLG München LG München II - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Pape , Grupp und die Richt e- rin Möhring a m 15. Mai 201 4 beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die E r- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Ve rmögen der Bekla g- ten durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen - Insol - venzgericht - vom 30. Dezember 2013 gemäß § 240 ZPO unte r- brochen ist ; diese Unterbrechung erstreckt sich auch auf die durch den Streithelfer der Beklagten eingelegte Nichtzulassun gsb e- schwerde. Gründe: Die Unterbrechung des Rechtsstreits gemäß § 240 Satz 1 ZPO bei E r- öffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptpartei tritt auch ein, wenn diese durch einen Streithelfer, der dem Rechtsstreit als Nebeninte r- venient beigetreten ist, unterstützt wird. Die Unterbrechung wirkt entsprechend auf das Beteiligungsverhältnis des Nebenintervenienten und macht dessen Hand eln in gleicher Weise unwirksam wie das der unterstützten Partei (Wiecz o- rek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 67 Rn. 80). 1 - 3 - Aufgenommen werden kann der Rechtsstreit bei Unterbrechung wegen eines in der Person der Hauptpartei liegenden Grundes nur durch diese, denn andernfalls h ätte die infolge des Unterbrechungsgrundes nicht handlungsfähige Hauptpartei keine Möglichkeit der Aufnahme zu widersprechen (vgl. BGH, U rteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 225/07, ZInsO 2010, 588 Rn. 23 ff; Wiecz o- rek/Schütze /Mansel , aa O Rn. 8 1 ). Ausgeschlossen ist eine Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzula s- sungsbeschwerde dur ch den Nebenintervenienten auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Insolvenzforderung ha n- delt, welche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden kann. Danach kommt eine Aufnahme des Rechtsstreits erst nach Durchführung des Anmeldungs - und Prüfungsverfahrens der §§ 175 ff InsO in Betracht. Erfolgen könnte die Aufnahme im Fall ihres Bestreitens in die - 2 3 - 4 - sem Verfahre n nach § 180 Abs. 2 InsO ; im Fall des Widerspruchs der Schul d- nerin wäre auch eine Aufnahme na ch § 184 Abs. 2 InsO möglich (vgl. Zöller/ Greger, ZP O , 30. Aufl., § 240 Rn. 13 f). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 23.04.2010 - 5 O 5653/08 - OLG München, Entscheidung vom 06.11.2012 - 5 U 3031/10 -
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