BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 287/13 vom 10. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 10. Juli 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e- sen. Der Streitwe rt wird auf 93.296 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsrund auf. Die angefochtene Entscheidung wird bereits durch die Hauptbegründung getragen, dass die Au f- rechnung der Beklagten an § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 133 Abs. 1 InsO schei tert. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass § 133 Abs. 1 InsO eingreift, weil der Schuldner mit einem von der Beklagten erkan n- ten Benachteiligungsvorsatz vorgegangen ist. a) Der Schuldner handelt dann mit Benachteiligungsvo rsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshan d- 1 2 3 - 3 - lung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemesse ner Zeit befriedigen kann, oder aber sich diese Folge als möglich vorgestellt, sie aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 84; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 8). Hat der Schuldners sich die Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, so ist zu unterscheiden, ob er den Fall, da ss sie nicht eintrete, erwartet und wünscht, oder ob er die Benachteiligung i n Kauf nimmt, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abha l- ten zu lassen. Im ersteren Fall hat er die Benachteiligung nicht gewollt, im zwe i- ten dagegen ist der Benachteiligungsvorsatz gegeben (BGH, Urteil vom 26. Februar 1969 - VIII ZR 41/67, WM 1969, 374, 376). b) Danach sind die Voraussetzungen eines Benachteiligungsvorsatzes im Streitfall erfüllt. Der Schuldner hat, wie die Beklagte erkannte, eine Gläub i- gerbenachteiligung gebilligt, weil er in Kenntnis der gegen ihn geri chteten Fo r- derungen seiner Arbeitnehmer, ohne die gerichtliche Klärung der bereits a n- hängigen Rechtsstreitigkeiten abzuwarten, die Beklagte bevorzugt befriedigt hat. Selbst wenn er die Forderungen der Arbeitnehmer persönlich als unb e- gründet erachtete, hat er in Kauf genommen, dass diese Forderungen, wenn sie - wie tatsächlich geschehen - rechtskräftig zuerkannt werden, infolge der vorherigen Befriedigung der Beklagten einen Ausfall erleiden. 2. Die Feststellung einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Sat z 2 InsO) des Schuldners scheitert nicht - wie die Beklagte geltend macht - daran, dass dieser lediglich zahlungsunwillig war. 4 5 - 4 - Die im Insolvenzrecht unerhebliche Zahlungsunwilligkeit liegt nur vor, wenn gleichzeitig Zahlungsfähigkeit gegeben ist. Lag e ine Zahlungseinstellung vor, wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet, dass nicht ledi g- lich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Die Zahlung s- unfähigkeit kann vom Prozessgegner widerlegt werden. Dazu ist es ihm unb e- nomme n, der auf eine Zahlungseinstellung gestützten Annahme der Zahlung s- unfähigkeit etwa durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengu t- achtens oder auf Vernehmung vom Zeugen zum Nachweis entgegenzutreten, dass eine Liquiditätsbilanz im maßgebenden Zei traum für den Schuldner eine Deckungslücke von weniger als 10 v.H. auswies (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711, Rn. 18) . Einen solchen Antrag hat die B e- klagte ausweislich ihres Beschwerdevorbringens nicht gestellt. 3. Der gelten d gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht gegeben. Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten bereits widersprüchlich, weil sie einerseits geltend macht, von der Unbegründetheit der weiteren gegen den Schuldner gerichteten Forderungen ausg egangen zu sein, die Gehörsrüge hi n- gegen darauf stützt, von diesen Forderungen überhaupt keine Kenntnis gehabt zu haben. Davon abgesehen kann die Beklagte mit diesem Vorbringen nicht durchdringen, weil das Berufungsgericht eine Kenntnis der Forderungen fes tg e- stellt hat. Diese tatbestandlichen Feststellungen können mangels Einlegung eines Tatbestandsberichtigungsantrags ( § 320 ZPO ) in dem Beschwerdeverfa h- ren nicht mehr mit Verfahrensrügen angegriffen werden, sondern sind als bi n- dend zugrunde zu legen (vgl. B GH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, WM 2013, 1115 Rn. 19 ). 6 7 8 - 5 - 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klär ung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 24.04.2013 - 5 O 387/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.11.2013 - I - 22 U 78/13 - 9
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