BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 288/00 Verkündet am: 12. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn in dem betreffenden Veranlagungszeitraum die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand und die Ehegatten in die Steuerklassen III/V eingereiht waren. BGH, Urteil vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt fr Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. September 2000 wird z u - rckgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenve r - anlagung zur Einkommensteuer nach § 26 b EStG fr die Jahre 1994 bis 1996. Die Parteien, die 1983 heirateten und seit März 1997 getrennt lebten, sind seit Juli 1999 geschieden. Sie bezogen in den Jahren 1994 bis 1996 beide Einknfte aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend einer von ihnen in den Vorjahren gemeinsam getroffenen Wahl erfolgte der Abzug der Lohnsteuer beim Verdienst des Klägers nach der Steuerklasse III, während vom Verdienst der Beklagten die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abgefhrt wurde. In den genannten Jahren bezog der Kläger wesentlich höhere Einknfte aus nich t - selbständiger Arbeit als die Beklagte. Er hatte 1996 zusätzlich Einknfte aus - 3 - Gewerbebetrieb. Im Juli 1997 beantragte die Beklagte bei dem fr sie zust n - digen Finanzamt, fr die Jahre 1994 bis 1996 die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzufhren. Die Beklagte erhielt daraufhin fr die genanten Jahre vom Finanzamt insgesamt 13.601,35 DM erstattet (fr 1994: Einko m - mensteuer: 3.699 DM, Zinsen: 288 DM; fr 1995: Einkommensteuer: 3.766 DM, Solidarittszuschlag: 323,42 DM, Zinsen: 74 DM; fr 1996: Einkommensteuer: 4.930 DM, Solidarittszuschlag: 520,93 DM). Die Bescheide sind zwischenzei t - lich bestandskrftig. Daraufhin veranlagte das fr den Klger zustndige Finanzamt diesen ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer. Nach den hierzu ergangenen B e - scheiden hatte der Klger fr die Streitjahre insgesamt etwa 20.500 DM an Einkommensteuer, Solidarittszuschlag und Zinsen nachzuzahlen. Die B e - scheide sind nicht bestandskrftig. Wrden die Parteien fr die Streitjahre g e - meinsam veranlagt werden, so mßte der Klger an Einkommensteuer ei n - schließlich Solidarittszuschlag noch 5.304,76 DM (1994: 814 DM, 1995: 1.248,06 DM; 1996: 3.242,70 DM) bezahlen. Dabei ist allerdings vorausg e - setzt, daß der Erstattungsbetrag von 13.601,35 DM, den die Beklagte vom F i - nanzamt erhalten hat, zurckbezahlt wird. Der Klger verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Zusammenve r - anlagung fr die genannten Jahre. Er hat zu Protokoll erklrt, die Beklagte von der Steuerschuld freizustellen, soweit diese ber die ihr bereits vom Lohn a b - gezogenen Betrge hinausgehe, also in Höhe von 5.304,76 DM, nic ht jedoch in Höhe der weiteren, der Beklagten erstatteten 13.601,35 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klgers stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der B e - - 4 - klagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils e r - strebt. Entscheidungsgrnde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hat ausgefhrt, Eheleute seien whrend der Ehe und dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusa m - menveranlagung gemû § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Diese Pflicht bestehe allerdings nur, wenn dadurch die Steuerschuld des Verlangenden ve r - ringert, der Verpflichtete aber keiner zustzlichen steuerlichen Belastung au s - gesetzt wrde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Zusammenveranlagung ergebe sich fr den Klger eine deutlich geringere Steuerlast als bei getrennter Ve r - anlagung. Er habe verbindlich erklrt, die Beklagte von dem bei Zusamme n - veranlagung noch zu zahlenden Betrag freizustellen. Dies genge. Von der Rckzahlung des Erstattungsbetrags brauche der Klger die Beklagte nicht freizustellen. Diesen Betrag habe vielmehr die Beklagte zu tragen. Zwar sei richtig, daû im gesetzlichen Gterstand der Zugewinngemeinschaft brgerlich- rechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und danach im Verhltnis der Ehegatten zueinander jeder nur fr die Steuern, die auf seine Einknfte entfi e - len, selbst aufzukommen habe. Da die Steuerschulden aber vor der Trennung bezahlt worden seien, erhielte die Beklagte, wenn ihr die durch getrennte Ve r - anlagung erhaltenen Steuerrckzahlungen belassen wrden, nachtrglich ber § 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleich fr ihre Steuerzahlungen, obwohl sie ins o - weit whrend des Zusammenlebens keinen Rckforderungswillen gehabt habe. - 5 - Da die laufenden Steuerzahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren eine rege l - mûige Leistung zum Familienunterhalt gemû § 1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB darstellten, knne der Klger der Beklagten § 1360 b BGB entgegenhalten. Danach habe im Zweifel ein Ehegatte, der zum Unterhalt der Familie einen h - heren als den ihm obliegenden Beitrag geleistet habe, nicht die Absicht, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Das unterschiedlich versteuerte Einkommen htten die Parteien als Familieneinkommen verbraucht. Die B e - klagte knne ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht davon abhngig machen, daû ihr der Klger die Kosten fr die Hinzuziehung eines Steuerberaters bezahle. Denn die steuerlichen Verhltnisse der Beklagten se i - en geklrt. II. Diese Ausfhrungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. 1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Oberlandesg e - richt das Rechtsschutzbedrfnis der Klage auf Zustimmung der Beklagten zur Zusammenveranlagung der Parteien bejaht. Zwar sind die gegen die Beklagte ergangenen Einzelveranlagungsbescheide bereits bestandskrftig. Dies trifft jedoch fr die gegen den Klger ergangenen Bescheide nicht zu. Den Parteien steht daher die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein Zusammenveranl a - gungsbescheid, wie ihn der Klger erstrebt, kann daher noch erlassen werden (vgl. BFHE 134, 412, 414). - 6 - 2. Weiter fhrt das Berufungsgericht aus, daû sich aus dem Wesen der Ehe grundstzlich fr beide Ehegatten die Verpflichtung ergebe, die finanzie l - len Lasten des anderen Teils nach Mglichkeit zu vermindern, soweit dies o h - ne Verletzung eigener Interessen mglich sei. Eine hiernach begrndete fam i - lienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibe auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Diese Ausf h - rungen des Oberlandesgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40) und werden von der Revision im Grundsatz auch nicht angegriffen. 3. a) Die Revision rgt, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im gesetzlichen Gterstand der Zugewinngemeinschaft brgerlich-rechtlich die jeweiligen Schulden g e - trennt seien und dadurch im Verhltnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen nur fr die Steuern, die auf seine Einknfte entfallen, selbst aufzuko m - men habe (vgl. BGHZ 73, 29, 38). Mit diesem Grundsatz habe sich das Obe r - landesgericht jedoch mit seinen weiteren Ausfhrungen selbst in Widerspruch gesetzt, indem es davon ausgegangen sei, daû die Beklagte mit ihrem Fre i - stellungsanspruch in Hhe des Erstattungsbetrags nichts anderes als die Rckforderung ihres Beitrags zum Familienunterhalt verlange. Bei den vom Lohn der Beklagten an das Finanzamt abgefhrten Steuerbetrgen handele es sich auûerdem nicht um Leistungen zum Familienunterhalt. Deshalb fordere die Beklagte auch keine Unterhaltsleistungen zurck. Vielmehr mache sie ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur davon abhngig, daû ihr gege n - ber der getrennten Veranlagung keine Nachteile entstnden. Da der Klger sie von der Rckforderung des Finanzamts in Hhe der erhaltenen Erstattu n - - 7 - gen nicht freistellen wolle und mangels finanzieller Mglichkeiten auch nicht knne, sei sie nicht verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen. Damit dringt die Revision nicht durch. b) Die Beklagte kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung der Parteien nicht davon abhngig machen, daû der Klger sie von der Rckza h - lung des Erstattungsbetrages in Hhe von 13.601,35 DM freistellt. Richtig ist zwar, daû der die Zustimmung verlangende Ehegatte regelmûig zum internen Ausgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehegatten die Steue r - schuld infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten Vera n - lagung erhht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 23. Mrz 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 576, 577). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Ehegatten, wie hier, eine andere Aufteilung ihrer Steue r - schulden konkludent vereinbart haben. aa) Auszugehen ist zunchst davon, daû sich das Innenverhltnis der Parteien nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Dies folgt daraus, daû die Pa r - teien in den genannten Streitjahren bis zur Stellung des Antrags der Beklagten auf getrennte Veranlagung im Juli 1997 gemû § 44 AO als Gesamtschuldner auf die Steuerschulden hafteten (vgl. Boeker in Hbschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 44 AO Rdn. 16; Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgericht s - ordnung, § 44 Rdn. 13). Im Rahmen der vom Klger angestrebten Zusamme n - veranlagung ist dies ebenso der Fall. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner im Verhltnis zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhltni s - ses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des ta t - - 8 - schlichen Geschehens, ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; BGHZ 77, 55, 58; Senatsurteile vom 20. Mrz 2002 - XII ZR 176/00 - FamRZ 2002, 739, 740 m. Anm. Wever; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). bb) Zu Recht weist das Oberlandesgericht darauf hin, daû sich die No t - wendigkeit, die Aufteilung der Haftung abweichend von der Grundregel vorz u - nehmen, aus den gterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben kann. Diese sind sowohl im Gterstand der Gtertrennung als auch im gesetzlichen Gterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Vermgens und ihrer Schulden selbstndig. Deshalb hat im Verhltnis der Ehegatten zueinander grundstzlich jeder von ihnen fr die Steuer, die auf seine Einknfte entfllt, selbst aufzukommen (vgl. BGHZ 73, aaO; Senatsurteile vom 15. November 1989 - IVb ZR 100/88 - FamRZ 1990, 374, 376 und vom 20. Mrz 2002, aaO, 740). cc) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen B e - stimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbs. 2 BGB berlagert werden. Das ist hier der Fall. Die Parteien haben nach ihrer bisherigen Handhabung konkl u - dent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagte die Steuerschuld der Parteien insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im A b - zugsverfahren entrichtet hat. Der Klger hingegen hat alleine die festgesetzten Mehrbetrge zu entrichten. Zu Recht rgt allerdings die Revision in diesem Zusammenhang, daû sich dieses Ergebnis, wonach die Beklagte im Innenverhltnis der Parteien die ihr abgezogene Lohnsteuer voll zu tragen hat, nicht auf die unterhaltsrechtl i - chen Erwgungen des Berufungsgerichts und somit nicht auf § 1360 b BGB sttzen lût. Entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts stellen nmlich - 9 - die laufenden Zahlungen der Beklagten im Lohnsteuerabzugsverfahren keine regelmûigen Leistungen zum Familienunterhalt gemû § 136 0 a Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Der durch das Gleichberechtigungsgesetz (BGBl. 1957 I 609) eing e - fhrte Begriff des Familienunterhalts (§§ 1360, 1360 a BGB) umfaût zwar den gesamten Lebensbedarf der Familie, wozu einmal der Unterhalt im engeren Sinne fr Ehegatten und gemeinsame Kinder und zum anderen die Kosten des Haushalts gehren. Hierzu knnen jedoch die Steuern, die auf die Einknfte der Ehegatten entfallen und diese Bezge mindern, nicht gerechnet werden (vgl. BGHZ 73, aaO 37). Vielmehr ist davon auszugehen, daû die Parteien, auch wenn die Wahl der Steuerklassen die Hhe der nach Veranlagung sich ergebenden Steuer nicht beeinfluût, bewuût die Steuerklassen III/V gewhlt haben, um damit m o - natlich mehr bare Geldmittel zur Verfgung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV/IV der Fall gewesen wre. Dabei nahmen die Parteien in Kauf, daû das wesentlich hhere Einkommen des Klgers relativ niedrig und das niedrige Einkommen der Beklagten vergleichsweise hoch besteuert wurde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in der Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien nicht beabsichtigt, einen Antrag auf getrennte Veranlagung zu stellen. Vielmehr htten die Parteien, wenn sie sich nicht getrennt htten, auch fr die hier in Rede stehenden Jahre die Zusammenveranlagung beantragt. Dies htte dem normalen Verlauf der Dinge entsprochen, da Ehegatten in intakter Ehe die Zusammenveranlagung whlen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen der verschiedenen Hhe ihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der Splittin g - tabelle eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Daû sich die Beklagte fr diesen Fall der Z u - sammenveranlagung einen Ausgleich vorbehalten htte, ist vom Berufungsg e - - 10 - richt nicht festgestellt und wre auch vllig fernliegend. Tatschlich hat die B e - klagte vom Klger wegen der hheren Besteuerung ihrer Einknfte weder e i - nen Ausgleich gefordert noch erhalten. Es ist daher aufgrund der langjhrigen entsprechenden Übung von einer konkludenten Vereinbarung der Parteien des Inhalts auszugehen, daû die Beklagte ihre Einknfte nach der Lohnsteuerkla s - se V versteuert, ohne vom Klger, dessen Lohn dem Abzug nach der Steue r - klasse III unterliegt, einen Ausgleich zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom 20. Mrz 2002 aaO, 740). dd) Die Beklagte kann auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe den Mehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach der Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, vom Klger ersetzt verlangen. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt nmlich die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugle i - chen. Es htte daher einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich die Beklagte die Rckforderung dieser Mehrleistung fr den Fall der Trennung htte vorbehalten wollen (vgl. Senatsurteil vom 20. Mrz 2002, aaO, 740, fr den Fall der Erbringung von Einkommensteuer -Vorauszahlungen durch einen Ehegatten). Eine derartige Vereinbarung ist indes von der Beklagten nicht da r - gelegt worden. ee) Entgegen der Revision ndert sich an diesem Ergebnis nichts de s - wegen, weil der Klger 1996 neben seinen Einknften aus nichtselbstndiger Arbeit auch Einknfte aus Gewerbebetrieb in Hhe von 47.556 DM erzielte und diese nicht auf das gemeinsame Konto der Parteien einzahlte, sondern auf dem Geschftskonto seines im September 1996 neu gegrndeten Betriebes stehenlieû. Dadurch wurde die Vereinbarung der Parteien ber die Tragung - 11 - der Steuern fr das Einkommen aus nichtselbstndiger Arbeit nicht hinfllig, da beide Parteien auch 1996 solche Einkommen in gleicher Hhe wie in den Vo r - jahren hatten, und der Klger, was er nie in Abrede gestellt hat, den Mehrb e - trag an Steuern, die durch die Einknfte aus Gewerbebetrieb anfallen, allein zu tragen hat. 4. Die Revision rgt weiter, das Berufungsgericht habe entscheidung s - erheblichen Vortrag bergangen. Die Beklagte habe nmlich vorgetragen, der Klger habe ihr bei Trennung gestanden, mit seiner jetzigen Ehefrau seit si e - ben Jahren ein intimes Verhltnis unterhalten zu haben. In den Jahren 1994 bis 1996 habe der Klger durchschnittlich zweimal im Monat unter dem Vo r - wand von Geschftsreisen Besuche zu ihr unternommen. Vor dieser Mitteilung habe sie sich gewundert, daû die Parteien trotz normaler Ausgaben nicht auf einen "grnen Zweig" gekommen seien. Diesen Vortrag habe sie durch ihre Einvernahme als Partei unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht habe j e - doch weder Beweis erhoben, noch sich mit diesem Vortrag auseinanderg e - setzt. Die Rge greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, daû ein Ehegatte Teile seines Einkommens fr private Zwecke verbraucht und nicht der Familie zur Verf - gung stellt, bereits als rechtsmiûbruchliches Verhalten verstanden werden muû. Im vorliegenden Fall hat jedenfalls der Klger substantiiert bestritten, vom gemeinsamen Konto der Parteien ohne Einwilligung der Beklagten zu eigenen Zwecken Abhebungen vorgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund brauchte das Oberlandesgericht nicht zu erwgen, die Beklagte als Partei g e - mû § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, da fr die Richtigkeit ihres Tatsachenvortrags nichts sprach und sie sich zudem nicht in Beweisnot befand (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVa ZR 36/86 - BGHR ZPO § 448 Erme s - - 12 - sensgrenzen 2). Die Beklagte htte nmlich die Vernehmung der Ehefrau des Klgers beantragen knnen und auûerdem durch Vorlage des Kontoblatts fr das gemeinsame Konto dessen Entwicklung und die Abhebungen des Klgers darstellen und beweisen knnen. 5. Die Revision rgt ferner, daû das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, der Klger habe einen aufwendigen Lebensstil gepflegt als unsu b - stantiiert angesehen und hierauf die Beklagte nach §§ 139, 278 Abs. 3 a.F. ZPO nicht hingewiesen habe. Auf einen Hinweis htte die Beklagte konkret dargelegt, daû der Klger alle finanziellen Dinge der Parteien erledigt und Vo r - schlge der Beklagten bezglich Anschaffungen mit dem Hinweis beantwortet habe, die Ausgaben seien durch die Einnahmen kaum gedeckt. Tatschlich habe der Beklagte aber fr die Zeit von 1994 bis 1996 Geld fr seine Bezi e - hung zu seiner jetzigen Ehefrau abgezweigt. Diesen Vortrag htte sie durch ihre Parteivernehmung unter Beweis gestellt. Auch damit dringt die Revision nicht durch. Zwar sind auch im Anwaltsprozeû Hinweise ntig, um eine unzulssige Überraschungsentscheidung zu vermeiden (BGH Urteil vom 2. Februar 1993 - XI ZR 58/92 - BGHR ZPO § 278 Abs. 3 Hinweispflicht 2). Eines Hi nweises bedurfte es hier jedoch deswegen nicht, weil die Parteien in den Vorinstanzen ersichtlich davon ausgegangen sind, daû es fr die Entscheidung des Recht s - streits darauf ankomme, ob das Einkommen des Klgers zum Familienunterhalt verwendet wurde oder ob er dieses ohne Einwilligung der Beklagten anderwe i - tig verbraucht hat. Hierzu haben beide Parteien streitig vorgetragen. 6. Die Revision rgt sodann, daû das Berufungsgericht der Beklagten nicht zugebilligt habe, ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ersatz - 13 - ihr entstehender Steuerberaterkosten abhngig machen zu knnen. Auch di e - ser Einwand hat keinen Erfolg. Wie der Senat bereits fr einen Fall des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden hat, kann der Zustimmende den Ersatz von Steuerberaterkosten nur verlangen, wenn ihm die Zustimmung zum Realspli t - ting ohne die Aufwendung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 46/87 - FamRZ 1988, 820, 821). Entsprechendes gilt auch bei der Verpflic h - tung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, die wie die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting aus dem Wesen der Ehe folgt. Im vorliegenden Fall kann der Beklagten die Zustimmung zur Zusa m - menveranlagung ohne Zuziehung eines Steuerberaters zugemutet werden. Ihre eigenen steuerlichen Verhltnisse sind geklrt. Dies geschah im brigen nicht aus Anlaû der Zustimmung zur Zusammenveranlagung, sondern weil die B e - klagte eine eigene Steuererklrung abgegeben hat. Ersatz etwaiger Steuerb e - raterkosten hierfr kann die Beklagte vom Klger ohnehin nicht verlangen. Vielmehr kommen lediglich Steuerberaterkosten fr die Stellung eines etwaigen Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO in Betracht. Di e - sen Antrag aber kann die Beklagte unmittelbar nach Erhalt des Steuerb e - scheids ber die Zusammenveranlagung selbst stellen. 7. Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht gengen lassen, daû der Klger die Beklagte fr den Fall der gemeinsamen Veranlagung lediglich von den Nachforderungen des Finanzamts freistellt, die ber die Rckforderung des der Beklagten erstatteten Betrags in Hhe von 13.601,35 DM hinausg e - hen. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Betrag von insgesamt 5.304,76 DM. - 14 - Entgegen der Revision htte der Klger in Hhe dieses Betrages keine Sicherheit zu leisten, selbst wenn man davon ausginge, daû Zweifel an seiner Zahlungsfhigkeit bestnden. Zwar hat der Senat, worauf die Revision ve r - weist, im Rahmen des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden, daû der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung von einer S i - cherheitsleistung abhngig machen kann, wenn zu besorgen ist, daû der U n - terhaltspflichtige seine Verpflichtung zum Ausgleich der finanziellen Nachteile nicht oder nicht rechtzeitig erfllt (Senatsurteil vom 23. Mrz 1983 aaO, 578). Diese Rechtsprechung lût sich auf den Fall der Zustimmung zur Zusamme n - veranlagung nicht bertragen. Beim Realsplitting haftet nmlich der Unte r - haltsberechtigte gegenber dem Finanzamt voll und ohne Beschrnkungsm g - lichkeit auf den Mehrbetrag, der sich aus der Versteuerung der erhaltenen U n - terhaltsleistungen ergibt. Entsprechendes gilt bei der gemeinsamen Veranl a - gung zur Einkommenssteuer nicht. Zwar haften die Ehegatten in diesem Fall gemû § 44 AO als Gesamtschuldner auf die gesamte Steuerschuld. Doch kann jeder von ihnen unmittelbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der regelmûig das in § 269 Abs. 2 AO vorausgesetzte Leistungsgebot enthlt, nach §§ 268, 269 AO einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des I n - halts stellen, daû die rckstndige Steuer gemû § 270 AO im Verhltnis der Betrge aufzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben wrden. Da zu den rckstndigen Betrgen nach § 276 Abs. 3 AO die im Lohnabzug s - verfahren abgefhrten Steuern hinzuzurechnen sind, erscheint eine Haftung der Beklagten auf den in Rede stehenden Mehrbetrag ausgeschlossen. Dies wird auch von der Revision nicht angezweifelt. Da nach Stellung des Aufte i - lungsantrags bis zur unanfechtbaren Entscheidung ber ihn das Finanzamt nach § 277 AO nur Sicherungsmaûnahmen durchfhren darf, sind die Intere s - sen des antragstellenden Ehegatten regelmûig hinreichend gewahrt. Einer - 15 - Sicherheitsleistung des die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung bege h - renden Ehegatten bedarf es daher nicht (vgl. BFH Urteil vom 10. Januar 1992 - III R 103/87 - BStBl. II 1992, 297). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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