BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 288/01 vom27. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und nram 27. März 2003beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats desOberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2001 wird nicht an-genommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 39.826,83 Euro(77.894,50 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Allerdings beanstandet die Revision mit Recht die Ansicht des Beru-fungsgerichts, der Beklagte habe nicht amtspflichtwidrig gehandelt. Der Be-klagte war am 14. Februar 1995 von beiden Kaufvertragsparteien übereinstim- mend angewiesen worden, den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt erstvorzulegen, wenn auch die Zinsen zugunsten der Verkäufer bei ihm hinterlegt - 3 -sind (sog. Vorlagensperre). Nach seinem eigenen Vorbringen hat jedoch nureiner der Verkäufer bei ihm angerufen und mitgeteilt, daß von dieser überein- stimmenden Weisung abgewichen werden solle. Das Berufungsgericht hält essogar für möglich, daß der Anruf von einem Dritten ("Käufer, Angestellte") kam.Dann durfte der Beklagte nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Nachforschungennach dem Hintergrund des Anrufs - die Umschreibung beantragen.Indes kann der Kläger nicht nachweisen, daß die Amtspflichtverletzungzu einem Schaden geführt hat. Wenn der Beklagte nach Erhalt der einseitigenWeisung richtigerweise bei dem anderen Beteiligten oder - falls die neue Wei-sung von dem Käufer ausgegangen sein sollte - bei beiden Verkäufern nach-gefragt hätte, ob er/sie sich der Weisung anschließt/anschließen, hätte er einebejahende Antwort erhalten. Denn nach den nicht mit Aussicht auf Erfolg an-greifbaren Feststellungen des Tatrichters hatten sich die Kaufvertragsparteienmateriellrechtlich dahin verständigt, die Eigentumsumschreibung - ungeachtetder ausstehenden Zinszahlung - vorzuziehen. Deshalb hätte der Beklagte beiverfahrensrichtigem Vorgehen ebenfalls den vorgezogenen Umschreibungsan-trag stellen dürfen und müssen. - 4 -Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Subsidiarität der No-tarhaftung kommt es danach nicht mehr an.Kreft Fischer Kayser Bergmann r
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