BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 288/06 Verk374ndet am: 4. M344rz 2008 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe sowie die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin, eine Bank, und der Beklagte streiten 374ber Anspr374che im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appar-tements. Der Beklagte, ein damals 30 Jahre alter Polizeibeamter mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca. 2.300 DM, wurde im M344rz 1993 von einem f374r die P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. GmbH & Co. KG) t344tigen Untervermittler geworben, zwecks Steuerer-sparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem so genannten Boar-ding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die 374ber eine von den Mitei-gent374mern gemeinsam beauftragte P344chterin hotel344hnlich betrieben wer-den und dem l344ngeren Aufenthalt von G344sten dienen sollte. Dieses von der W. KG (im Folgenden: Bautr344gerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Kl344gerin finanziert. Nachdem das urspr374nglich mit dem Vertrieb der Appartements beauf-tragte Unternehmen insolvent geworden war, 374bertrug die Bautr344gerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Kl344gerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die Anleger finan-zieren sollte. 2 In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG war die Kl344gerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. Au337erdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Kl344gerin zitiert, in dem diese unter anderem best344tigte, f374r die K344ufer der Appartements Treuhandkonten zu f374hren sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzuf374hren und die 3 - 4 - Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach F344lligkeit freizugeben; dar-374ber hinaus best344tigte die Kl344gerin, dass sie mit der Bautr344gerin "seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung f374r die Erstellung ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite" und die Abwicklung bisher "ohne jegliche Beanstandung" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde ferner entsprechend dem geschlossenen Pachtvertrag mit einem erzielbaren Mietertrag von 812 DM pro Monat, d.h. umgerechnet ca. 34 DM pro qm, kalkuliert und auf eine - tats344chlich nicht vorhandene - betriebswirt-schaftliche Untersuchung der Rentabilit344t und Vermietbarkeit des Ob-jekts hingewiesen. Am 31. M344rz 1993 unterbreitete der Beklagte der T. GmbH (im Folgenden: Treuh344nderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Gesch344ftsbesorgungsver-trages zum Erwerb des Appartements Nr. ... einschlie337lich des PKW-Stellplatzes Nr. .. Zugleich erteilte er der Treuh344nderin, die 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht verf374gte, eine umfas-sende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchf374hrung des Erwerbs des Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensvertr344ge und alle erforderlichen Sicherungsvertr344ge abzuschlie337en und gegebenen-falls auch wieder aufzuheben. Die Treuh344nderin nahm das Angebot an und schloss am 20. April 1993 namens des Beklagten mit der Bautr344ge-rin den notariell beurkundeten Kaufvertrag 374ber das Appartement zu ei-nem Kaufpreis von 130.826,56 DM. Zur Finanzierung des Gesamtauf-wandes von 194.351,49 DM schloss der Beklagte - neben einem weite-ren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - pers366nlich am selben Tag mit der Kl344gerin einen Vertrag 374ber ein Annuit344tendarlehen 374ber 4 - 5 - 95.946,10 DM, das vereinbarungsgem344337 durch eine Grundschuld 374ber 224.000 DM abgesichert wurde. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbe-lehrung entsprechend 247 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag von 86.352,10 DM wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Giro-konto des Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt. Das Boarding-House war im Februar 1993 fertig gestellt worden und wurde danach von einer P344chterin betrieben, die bereits im Februar 1994 insolvent wurde. Im Herbst 1995 fiel auch die Bautr344gerin in Kon-kurs. Der Betrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgef374hrt, die die Eigent374mer der Appartements zu diesem Zweck gr374ndeten. 5 Wegen r374ckst344ndiger Raten k374ndigte die Kl344gerin am 30. Januar 1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Mit Schreiben vom 21. September 2001 widerrief der Beklagte seine Darlehensver-tragserkl344rung nach dem Haust374rwiderrufsgesetz, weil er zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in seiner Woh-nung veranlasst worden sei. 6 Die Kl344gerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gest374tzt auf ihre K374ndigung, die R374ckzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Soll-saldos auf dem Girokonto in H366he von insgesamt 58.138,19 200 nebst Zin-sen seit dem 21. Februar 1998. Hilfsweise, f374r den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangt sie die Zahlung von 60.578,90 200 nebst Zinsen aus 2.336,89 200 seit dem 21. Februar 1998 und aus 58.242,01 200 seit dem 27. September 2001. Der Beklagte ist der Auf- 7 - 6 - fassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil er die Darlehensva-luta nicht empfangen habe. Darlehensvertrag und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Gesch344ft, so dass die Kl344gerin sich an die Verk344uferin halten m374sse. Au337erdem st374nden ihm gegen die Kl344gerin Schadenser-satzanspr374che wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haust374rwi-derrufsgesetz und wegen Aufkl344rungspflichtverletzungen zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht unter Abweisung des Hauptantrages den Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung verurteilt. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sei-nen Antrag auf Klageabweisung weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 10 Die Kl344gerin habe keinen Anspruch auf R374ckzahlung des Darle-hens nach 247 607 BGB a.F., sondern lediglich auf dessen R374ckabwicklung 11 - 7 - gem344337 247 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-sung, im Folgenden: a.F.). Der Beklagte habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil er zu dessen Abschluss in einer Haust374rsitu-ation bestimmt worden sei und die erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. entsprochen habe. Er habe die Darlehensvaluta auch empfangen, weil diese auf das in dem Darlehensvertrag bezeichnete Girokonto ausgezahlt worden sei. Der schl374ssigen Berechnung der Anspruchsh366he sei der Beklagte nicht ent-gegengetreten. Ferner habe die Kl344gerin Anspruch auf Ausgleich des geltend gemachten Sollsaldos auf dem Verrechnungskonto. Die Kl344gerin m374sse sich nicht gem344337 247 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. auf Anspr374che aus der R374ckabwicklung des Kaufvertrages verweisen lassen, weil diese Vorschrift nach 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG hier nicht anwendbar sei. Aus diesem Grund k366nne sich der Beklagte auch nicht auf einen Einwendungsdurchgriff gem344337 247 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. 12 Der Beklagte k366nne dem Anspruch der Kl344gerin auch keinen Scha-densersatzanspruch entgegenhalten. Ein Schadensersatzanspruch we-gen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. sei zu verneinen, weil im Hinblick auf den am selben Tag geschlossenen Kauf-vertrag nicht davon ausgegangen werden k366nne, dass der Beklagte im Falle ordnungsgem344337er Belehrung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht h344tte. Dem Beklagten stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer eigenen Aufkl344rungspflichtverletzung der Kl344gerin zu. Es liege keiner der Ausnahmef344lle vor, in denen die kreditgebende Bank zur Aufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft verpflichtet sei. Die Kl344gerin 13 - 8 - sei weder erkennbar 374ber ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausge-gangen noch habe sie sich wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfi-nanziererin in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden noch einen besonderen Gef344hrdungstatbestand geschaffen. Schlie337lich k366nne aufgrund des von dem Beklagten vorgelegten Gutachtens 374ber eine ver-gleichbare Wohnung auch nicht festgestellt werden, dass die Kl344gerin aufgrund der darin ausgewiesenen Zahlen von einer arglistigen T344u-schung des Beklagten durch die Verk344uferin oder einen ihrer Vermittler habe ausgehen m374ssen. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 14 1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr g374nstig nicht angegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Kl344gerin kein Anspruch aus 247 607 Abs. 1 BGB a.F. auf R374ck-zahlung des Darlehens zusteht, weil der Beklagte seine auf den Ab-schluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserkl344rung wirksam wi-derrufen hat. 15 2. Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Kl344gerin gegen den Beklagten - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - ge-m344337 247 3 Abs. 1, 3 HWiG a.F. einen Anspruch auf Erstattung des ausge-zahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen markt374bliche Verzinsung (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 336, 338; 168, 1, 8 Tz. 20; 169, 109, 119 16 - 9 - Tz. 38; zuletzt Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 18, vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 12 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 Tz. 16; jeweils m.w.Nachw.). 17 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zur R374ckzahlung des Kapitals verpflichtet ist und die Kl344ge-rin nicht auf das Appartement mit der Begr374ndung verweisen kann, bei den Darlehensvertr344gen und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Gesch344ft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 Tz. 17; jeweils m.w.Nachw.). aa) 247 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertr344ge, die zu f374r grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 Tz. 18; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. 18 (1) Die Parteien haben in dem Kreditvertrag die Stellung einer Grundschuld 374ber 224.000 DM als Sicherheit vereinbart. Der von dem Beklagten erhobene Einwand, der Beleihungswert der Grundschuld habe weit unter der Gesamtdarlehenssumme gelegen, so dass das von der anderen Bank gew344hrte Darlehen nur zu einem geringen Teil und das 19 - 10 - von der Kl344gerin gew344hrte Darlehen 374berhaupt nicht durch eine werthal-tige Grundschuld gesichert gewesen sei, greift nicht durch. 20 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917 und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 m.w.Nachw.) setzt 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grund-pfandrechtlich vollst344ndig durch einen entsprechenden Wert der belaste-ten Immobilie gesichert oder der Beleihungsrahmen gem344337 247247 11, 12 HypBG eingehalten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraus-setzungen des 247 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Gesamtkredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (Senatsurteile vom 18. M344rz 2003 aaO und vom 18. November 2003 aaO). Das ist hier indes nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht der Fall. Seine schlichte Behauptung, das Appartement sei lediglich 40.000 DM wert gewesen, ist unsubstantiiert. Sie steht im Widerspruch zu seinem weiteren Vorbringen, tats344chlich w344re h366chstens ein Kaufpreis von 2.500 DM pro Quadratmeter - bei einem 22,24 qm gro337en Apparte-ment insgesamt also 55.600 DM zuz374glich des Kaufpreises f374r den PKW-Stellplatz - angemessen gewesen, sowie zu dem vom Beklagten vorge-legten Wertgutachten des Sachverst344ndigen B. vom 25. August 1992, in dem f374r ein etwa gleich gro337es Appartement mit einem allerdings et-was kleineren Miteigentumsanteil ein Ertragswert von 73.000 DM und ein Sachwert von 192.500 DM ausgewiesen ist (zur Unterscheidung zwi-schen Verkehrswert und Ertragswert vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16). Es kann danach keine Rede davon sein, nur ein nicht wesentlicher Teil des Gesamtkredits sei durch ein Grundpfandrecht abgesichert. - 11 - 21 (2) Dass das Darlehen auch zu f374r grundpfandrechtlich abgesi-cherte Kredite 374blichen Bedingungen gew344hrt worden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. 22 bb) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich insoweit auf Schnauder JZ 2006, 1049, 1054 beruft, kommen auch eine einschr344n-kende Auslegung des 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge An-wendung von 247 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditvertr344ge, die zwar nicht nach 247 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach 247 1 HWiG a.F. widerrufen wer-den k366nnen, nicht in Betracht. Nach st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bilden Grundpfandkredit und finanziertes Immobi-liengesch344ft ausnahmslos kein verbundenes Gesch344ft (vgl. nur BGHZ 168, 1, 11 f. Tz. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1258 f. Tz. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat mit 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschlie337ende Regelung geschaf-fen, die zum einen keinen Raum f374r eine teleologische Reduktion l344sst und zum anderen eine analoge Anwendung des 247 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des 247 358 Abs. 3 Satz 3 BGB f374r die Zukunft ein verbundenes Gesch344ft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeig-net, das Verst344ndnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 117 Tz. 22). cc) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen Einwen-dungsdurchgriff nach den aus 247 242 BGB hergeleiteten Grunds344tzen der Rechtsprechung zum verbundenen Gesch344ft verneint. Ein R374ckgriff auf 23 - 12 - den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgesch344ft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkre-ditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. BGHZ 168, 1, 10 Tz. 25; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 14 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 117 Tz. 23). b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte die Dar-lehensvaluta auch empfangen. Nach dem - f374r das Revisionsverfahren gem344337 247247 314, 559 ZPO bindenden - Tatbestand des Berufungsurteils ist die Darlehensvaluta auf das dem Beklagten zustehende Girokonto aus-gezahlt worden. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die in dem Darlehensvertrag enthaltene Auszahlungsanweisung trotz des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages dem Beklagten zuzurechnen ist, stellt sich damit nicht. Ebenso ist unerheblich, ob die Treuh344nderin Auszah-lungen von dem Girokonto veranlasst hat, die dem Beklagten infolge ei-nes Versto337es der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht zurechenbar sind. In einem solchen Fall h344tte der Beklagte gegen die Kl344gerin einen - hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf Wiedergut-schrift der ausgezahlten Betr344ge (vgl. BGHZ 121, 98, 106). 24 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch als rechtsfehlerfrei, so-weit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbe-lehrung gem344337 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. verneint hat. 25 a) Nach der Rechtsprechung des Senats zur Umsetzung der Urtei-le des Gerichtshofes der Europ344ischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 26 - 13 - 2005 (WM 2005, 2079, 2085 f. Tz. 94 ff. - Schulte und WM 2005, 2086, 2089 Tz. 48 f. - Crailsheimer Volksbank) in nationales Recht kann bei unterbliebener Widerrufsbelehrung gem344337 247 2 Abs. 1 HWiG a.F. ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertrags-schluss gegeben sein, weil diese Vorschrift eine Rechtspflicht des Un-ternehmers begr374ndet (Senat BGHZ 169, 109, 120 Tz. 41) und die hier in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nach 247 7 Abs. 2 VerbrKrG a.F. den Anforderungen des 247 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. nicht gen374gte (st.Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 25). Dies setzt voraus, dass der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank, insbesondere einem vom Beru-fungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum, beruht und die Schadensurs344chlichkeit des Belehrungsversto337es feststeht (Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteile vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 55 m.w.Nachw.). Hierf374r gen374gt es nicht, dass der Darlehensnehmer bei ordnungsgem344337er Belehrung die M366glichkeit gehabt h344tte, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegesch344ftes zu vermeiden. Er muss vielmehr konkret nachweisen, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgem344337er Beleh-rung tats344chlich widerrufen und die Anlage nicht get344tigt h344tte. Auf die so genannte Vermutung aufkl344rungsrichtigen Verhaltens kann sich der Anleger nicht st374tzen (vgl. Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senats- 27 - 14 - urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 55; jeweils m.w.Nachw.). Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein sollte. Ohne einen Widerruf bleibt der Anleger an den Darlehensvertrag gebunden und zu seiner Erf374llung verpflichtet, ohne der Bank die Unwirksamkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu k366nnen (Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). b) Nach diesen Ma337st344ben ist ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht gegeben. 28 Auf der Grundlage seines Vortrags in der Berufungsinstanz schei-tert ein Schadensersatzanspruch bereits daran, dass der Beklagte den Darlehensvertrag zeitlich nach dem Kaufvertrag abgeschlossen haben will. Aber auch wenn dies nicht der Fall gewesen w344re, sondern der Dar-lehensvertrag gleichzeitig oder - wenn auch am selben Tag - noch kurz vor dem Kaufvertrag unterzeichnet wurde, ist die Schadensurs344chlichkeit der unterbliebenen Widerrufsbelehrung zu verneinen. Nach den rechts-fehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts spricht nichts daf374r, dass der Beklagte im Falle einer ordnungsgem344337en Belehrung in der kurzen Zeit zwischen den beiden Vertragsschl374ssen von seinem Recht zum Widerruf des Darlehensvertra-ges Gebrauch gemacht h344tte. Ob der mit dem Darlehen finanzierte Kauf-vertrag wirksam zustande gekommen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 29 4. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Kl344gerin 30 - 15 - entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des Beklagten aus Ver-schulden bei Vertragsschluss wegen einer eigenen Aufkl344rungspflichtver-letzung der Kl344gerin verneint hat. 31 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bautr344ger- und Er-werbermodellen zur Risikoaufkl344rung 374ber das finanzierte Gesch344ft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelm344-337ig davon ausgehen, dass die Kunden entweder 374ber die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verf374gen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufkl344rungs- und Hinweispflichten bez374glich des finanzierten Gesch344fts k366nnen sich daher nur aus den besonderen Umst344nden des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchf374hrung oder dem Vertrieb des Projekts 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-tretenden besonderen Gef344hrdungstatbestand f374r den Kunden schafft oder dessen Entstehung beg374nstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgew344hrungen sowohl an den Bautr344ger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wis-sensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30, je-weils m.w.Nachw.). - 16 - b) Ein solches Aufkl344rungsverschulden hat das Berufungsgericht bei den von ihm gepr374ften m366glicherweise verletzten Aufkl344rungspflich-ten zu Unrecht verneint. 32 33 aa) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht der Revision allerdings, dass das Berufungsgericht eine Aufkl344rungspflicht der Kl344ge-rin wegen 334berschreitung der Kreditgeberrolle nicht als gegeben ange-sehen hat. Eine solche Aufkl344rungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchf374hrung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Gesch344fts in nach au337en erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Ver344u337erers oder Vertreibers 374bernommen und damit einen zus344tzlichen, auf die 374bernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 38 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass ein 374ber die Kre-ditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Kl344gerin f374r das Projekt des Boarding-House nach au337en in Erscheinung getreten ist. Dem im Verkaufsprospekt abgedruckten Schreiben der Kl344gerin l344sst sich nicht entnehmen, dass sie 374ber ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen w344re und etwa Aufgaben des Vertriebs 374bernommen h344tte. Daf374r reicht die allgemeine, auf die Baufinanzierung bezogene Referenzerkl344rung im Verkaufsprospekt, die F374hrung der Treuhandkonten f374r die K344ufer sowie die Ank374ndigung, eine Mittelverwendungskontrolle durchzuf374hren, nicht aus, weil die Kl344gerin damit keine Funktionen oder Aufgaben des Ver- 34 - 17 - 344u337erers oder Vertreibers 374bernommen hat, sondern sich auf solche be-schr344nkt hat, die f374r ein finanzierendes Kreditinstitut nicht un374blich sind (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). 35 Entgegen der Ansicht der Revision ist eine 334berschreitung der Kreditgeberrolle - in Erweiterung dieser Fallgruppe - nicht allein deshalb zu bejahen, weil die kreditgebende Bank mit dem Verk344ufer oder Vertrei-ber des finanzierten Objekts nach Ma337gabe des Senatsurteils vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 23 Tz. 53) in institutionalisierter Weise zu-sammengewirkt hat. Diese Erg344nzung der Rechtsprechung des Senats ist im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkre-ditfinanzierten Wohnungsk344ufen erfolgt und bezieht sich ausschlie337lich auf die eine eigene Aufkl344rungspflicht der Bank begr374ndende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs, indem unter bestimmten Vorausset-zungen zu Gunsten des Darlehensnehmers eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung f374r die Kenntnis der Bank von der arglistigen T344uschung durch den Verk344ufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler statuiert worden ist (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 22 Tz. 50 f.). Der Hinweis des Beklagten auf 247 358 BGB geht - wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt - auch hier fehl (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 39). bb) Die Kl344gerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufkl344rungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bautr344gers oder Verk344ufers und des Erwerbers ist oder dem Verk344u-fer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 36 - 18 - 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 40 m.w.Nachw.). Ein schwerwie-gender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umst344nde hinzutreten. Solche Umst344n-de hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Gegen die Annahme, die Kl344gerin k366nnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im April 1993 das Risiko eines unge-sicherten Kreditengagements bei der Bautr344gerin auf die Erwerber ab-gew344lzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das Boarding-House nach der Fertigstellung im Jahr 1993 seinen Betrieb aufnehmen konnte, w344hrend der Konkurs der Bautr344gerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO m.w.Nachw.). cc) Des Weiteren hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausge-f374hrt, dass die Kl344gerin auch keinen besonderen Gef344hrdungstatbestand geschaffen hat, der sie zur Aufkl344rung 374ber die damit verbundenen Risi-ken verpflichtet h344tte. 37 Eine solche Gef344hrdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinsti-tut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und die-sen bewusst mit einem Risiko belastet, das 374ber die mit dem zu finanzie-renden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 42 m.w.Nachw.). Dies ist hier - wie bereits dargelegt - nicht der Fall, weil das Vorhaben planm344337ig fertig gestellt wurde. Deshalb ist unerheb- 38 - 19 - lich, dass die Kl344gerin mit ihrer Finanzierungsbereitschaft den Verkauf der Appartements erst erm366glicht hat. 39 Die Kl344gerin hat auch nicht dadurch einen besonderen Gef344hr-dungstatbestand geschaffen, dass sie den Erwerb des Appartements oh-ne Eigenkapital und - wie der Beklagte behauptet - ohne werthaltige dingliche Absicherung finanziert hat. Ein Darlehensnehmer hat selbst zu pr374fen, ob er in der Lage ist, den aufgenommenen Kredit zur374ckzuf374h-ren. Soweit die dingliche Absicherung des Darlehens mangels entspre-chender Werthaltigkeit des Appartements unzureichend sein sollte, w374r-de dies auf einer unrichtigen, internen Kalkulation der Kl344gerin beruhen und keine Aufkl344rungspflicht der Kl344gerin begr374nden (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO Tz. 43). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs pr374fen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grunds344tzlich nur im eigenen Interesse so-wie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (Senat BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f. Tz. 45; Se-natsurteil vom 6. November 2007 aaO Tz. 43 m.w.Nachw.). Dementspre-chend kann sich grunds344tzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung ge-gen374ber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbez374gliche Aufkl344-rungspflicht ergeben (Senat BGHZ 168, 1, 20 f. Tz. 45; Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). Auf die Frage, ob die Bank mit der 374berh366hten internen Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, kommt es insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das finanzie-rende Kreditinstitut es dem Verk344ufer durch die 374berh366hte Wertermitt-lung und Finanzierung erm366glicht, das Objekt zu einem 374berteuerten Kaufpreis zu ver344u337ern, jedenfalls solange - wie hier - keine sittenwidri- - 20 - ge 334bervorteilung des K344ufers durch den Verk344ufer vorliegt (Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO Tz. 43 m.w.Nachw.). 40 dd) Entgegen der Auffassung der Revision traf die Kl344gerin auch keine Aufkl344rungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines f374r sie erkennba-ren Wissensvorsprungs wegen des angeblich weit 374berteuerten Kauf-preises. (1) Eine kreditgebende Bank ist zur Aufkl344rung 374ber die Unange-messenheit des Kaufpreises ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen 334bervortei-lung des K344ufers durch den Verk344ufer ausgehen muss. Das ist nach st344ndiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leis-tung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. et-wa Senat BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 19 (insoweit in BGHZ 169, 109 nicht abgedruckt) und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 34; jeweils m.w.Nachw.), wobei die in dem Ge-samtaufwand f374r den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunder-werbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Geb374hren f374r Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu ber374cksichtigen sind (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247). 41 (2) Der Beklagte hat eine sittenwidrige 334berteuerung des erworbe-nen Appartements nicht substantiiert dargelegt. Wie schon oben zu 247 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgef374hrt, sind die schlichten Behauptungen des 42 - 21 - Beklagten, das Appartement sei lediglich 40.000 DM wert gewesen bzw. tats344chlich w344re nur ein Quadratmeter-Kaufpreis von maximal 2.500 DM - insgesamt also 55.600 DM zuz374glich des Kaufpreises f374r den PKW-Stellplatz - angemessen gewesen, nicht in Einklang zu bringen und ste-hen zudem in deutlichem Widerspruch zu dem von dem Beklagten selbst eingereichten und wiederholt in Bezug genommenen Wertgutachten des Sachverst344ndigen B. , in dem ein Ertragswert von 73.000 DM und ein Sachwert von 192.500 DM ausgewiesen sind. In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob der Beklagte hiermit zur sittenwidrigen 334berteue-rung 374berhaupt schl374ssig vorgetragen hat, indem er sich auf den Er-tragswert des Appartements, nicht aber auf den davon zu unterscheiden-den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs bezieht (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16). Selbst der Vergleich des Ertragswertes mit dem Kaufpreis f374r das Appar-tement von 130.826,56 DM ergibt eine 334berteuerung von etwa 79%, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht gen374gt (vgl. Senatsurteile vom 18. M344rz 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372, jeweils m.w.Nachw.). Daher kommt es - anders als die Revision meint - auch nicht darauf an, ob der von der Bautr344gerin ihrerseits f374r den Erwerb des Grundst374cks gezahlte Preis angemessen war und ob dieser in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen ist. (3) Dar374ber hinaus fehlt es insoweit an ausreichendem Vortrag des Beklagten zur Kenntnis der Kl344gerin von einer sittenwidrigen 334berteue-rung. Entgegen der Auffassung der Revision ist solcher Vortrag des Be-klagten auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des erkennenden 43 - 22 - Senats zu Beweiserleichterungen im Falle institutionalisierten Zusam-menwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des Objekts (BGHZ 168, 1 ff., 22 ff. Tz. 50 ff.) erforderlich. Die sittenwid-rige 334berteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts f374hrt f374r sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verk344ufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen 334berteuerung Kenntnis gehabt (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16). Ei-ne solche Vermutung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen T344u-schung der K344ufer 374ber den Kaufpreis in Betracht, f374r die es hier an aus-reichendem Vortrag fehlt. ee) Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausf374hrungen des Beru-fungsgerichts, mit denen es - auf der Grundlage der modifizierten Recht-sprechung des Senats zur tats344chlichen Vermutung eines aufkl344rungs-pflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank - eine Haftung der Kl344gerin f374r eigenes Aufkl344rungsverschulden wegen Wissensvor-sprungs 374ber eine arglistige T344uschung des Beklagten hinsichtlich der Rentabilit344t des Anlageobjektes verneint hat. 44 (1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2007, 115, 120 Tz. 45; jeweils m.w.Nachw.) k366nnen sich die Anleger in F344llen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgeben-den Bank mit dem Verk344ufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufkl344- 45 - 23 - rungspflicht ausl366senden konkreten Wissensvorsprung der finanzieren-den Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen T344uschung des Anle-gers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verk344ufer oder Fondsiniti-atoren bzw. des Fondsprospekts 374ber das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen T344uschung wird wider-leglich vermutet, wenn Verk344ufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanla-ge vom Verk344ufer oder Vermittler, sei es auch nur 374ber einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verk344ufers, Fondsinitiators oder der f374r sie t344tigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den Umst344n-den des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-fahrung aufdr344ngt, die Bank habe sich der arglistigen T344uschung gera-dezu verschlossen. (2) Bei Anwendung dieser Grunds344tze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine Aufkl344rungspflichtverletzung der Kl344gerin aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs 374ber eine arglistige T344uschung des Beklagten verneint, indem es entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten 374bergangen bzw. nicht ausreichend gew374rdigt hat. 46 (a) Nach Behauptung des Beklagten ist ihm ein Mietertrag von ca. 37 DM pro qm und Monat versprochen worden, w344hrend realistischer-weise - wie sich aus dem Wertgutachten des Sachverst344ndigen B. vom 25. August 1992 ergebe - nur ein solcher von 17 DM pro qm und Monat zu erwarten war. Darin ist zugleich die Behauptung des Beklagten 47 - 24 - enthalten, er sei von der Verk344uferin bzw. dem Vermittler 374ber die H366he des erzielbaren Mietzinses und die Rentabilit344t des Anlageobjekts ge-t344uscht worden. Unerheblich ist insoweit der Hinweis im Verkaufspros-pekt, dass der P344chter zahlungsunf344hig und das Objekt in der Zukunft zu einem niedrigeren Pachtzins verpachtet werden k366nne. Dieser Hinweis betrifft nur die k374nftige Entwicklung, w344hrend sich der Vortrag des Be-klagten bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im Zeit-punkt des Vertragsschlusses bzw. der Inbetriebnahme des Boarding-House bezieht. Soweit die Revisionserwiderung aus dem Zahlenwerk der f374r den Beklagten erstellten "Pers366nlichen Beispielsrechnung" f374r das Jahr 1993 eine niedrigere qm-Miete errechnet, 374bersieht sie, dass sich die insoweit prognostizierte Mieteinnahme lediglich auf die Monate April bis Dezember bezieht. Dagegen ist entgegen der Ansicht der Revision das Vorbringen des Beklagten zu einer T344uschung 374ber den angeblich krass 374berh366hten Ankaufspreis von 5,5 Mio. DM f374r das Grundst374ck nicht schl374ssig, weil eine Aufkl344rungspflicht der Verk344uferin 374ber diesen Preis und dessen Angemessenheit nicht bestand. Denn bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, die hier - wie bereits dargelegt - nicht 374berschritten ist, bleibt es den Ver-tragsparteien 374berlassen, welchen Preis sie vereinbaren, so dass der Verk344ufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjektes offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (vgl. BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteil vom 14. M344rz 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 48). 48 - 25 - (b) Die auch eine subjektive Komponente umfassende Arglist er-gibt sich nach dem Beklagtenvorbringen daraus, dass die Angaben zur H366he des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufs-prospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilit344t und Vermietbarkeit des Objekts und damit "ins Blaue hinein" gemacht wur-den. Dem steht angesichts dessen nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Appartements tats344chlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt ge-nannten Pachtzins bestand. Das Boarding-House-Projekt war damals in Deutschland nicht gel344ufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. Die Rentabilit344t war deshalb schwer einzusch344tzen und unge-sichert. Allein der Abschluss eines langj344hrigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausreichend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufs-prospekt vorgesehen - gehalten, die konkrete M366glichkeit der Erwirt-schaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaft-liche Untersuchung zu kl344ren (vgl. BGH, Urteil vom 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49). Das gilt besonders, da der Erfolg der Verm366gensanlage durch Erwerb von Teileigentum an dem Boarding-House von einer langj344hrigen gesicherten Pachtzahlung abh344ngig war, weil es sich - wie die Kl344gerin selbst vorgetragen hat - nicht nur um den Erwerb einer bestimmten Fl344che in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). 49 (c) Da nach dem Vortrag des Beklagten der realistischerweise zu erzielende Mietzins nur etwa 50% des "versprochenen" Mietzinses be-trug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ 50 - 26 - 168, 1, 24 f. Tz. 57; Senatsurteile vom 20. M344rz 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 55 und vom 6. November 2007 aaO Tz. 50). 51 (d) Die weiteren Voraussetzungen f374r die Vermutung der von dem Beklagten behaupteten Kenntnis der Kl344gerin von der arglistigen T344u-schung des Beklagten sind nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. Danach bestand - was das Berufungsgericht ohne eigene Feststellungen zu Gunsten des Beklagten angenommen hat - zwischen der Bautr344gerin als Verk344uferin, den eingeschalteten Vermittlern und der Kl344gerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Ver344u337erung der Hotelappartements und die Finanzierung des Erwerbs durch die Kl344gerin im Strukturvertrieb vorsah. Die Kl344gerin, die in st344ndiger Gesch344ftsbeziehung mit der Bautr344gerin und Verk344uferin stand, 374bernahm zun344chst die Finanzierung des Baus des Boarding-House. Sie erkl344rte sich gegen374ber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwerberfinanzierung zu 374bernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit fand und der Absatz der Einheiten 374ber l344ngere Zeit nur sehr schleppend verlaufen war. Bei der Anbahnung der Darlehens-vertr344ge bediente sie sich des von der Verk344uferin eingeschalteten Ver-triebs. Die Anbahnung der Darlehensvertr344ge erfolgte zusammen mit der der Erwerbsvertr344ge 374ber den Vertrieb der Verk344uferin, ohne unmittelba-ren Kontakt der Kl344gerin mit den Erwerbern. Ausweislich des von der P. GmbH & Co. KG erstellten "Fahrplans zum Notarvertrag" sollten die (Unter-)Vermittler s344mtliche f374r die Darlehensvergabe notwendigen Un-terlagen, wie etwa die Selbstauskunft und die Einkommensnachweise, f374r die Kl344gerin einholen. Die P. GmbH & Co. KG erteilte danach die vor-l344ufige Darlehenszusage und reichte die Unterlagen an die Kl344gerin wei- - 27 - ter, die die Darlehensvertr344ge vorbereitete und die Vertragsurkunden an die P. GmbH & Co. KG sandte, die sie 374ber die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung weiterreichte. Auch dem Beklagten wurde die Finan-zierung des Kaufpreises entsprechend dem "Fahrplan zum Notarvertrag" von dem eingeschalteten Vermittler angeboten, ohne dass er pers366nli-chen Kontakt mit Mitarbeitern der Kl344gerin gehabt oder von sich aus dort um einen Kredit nachgesucht h344tte. Der Darlehensvertrag wurde ihm vom Vermittler zur Unterzeichnung vorgelegt. (e) Im Falle einer Aufkl344rungspflichtverletzung im dargelegten Sinn wegen eines Wissensvorsprungs h344tte die Kl344gerin den Beklagten nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (247 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu stel-len, wie er ohne die schuldhafte Aufkl344rungspflichtverletzung gestanden h344tte. Diesen Schadensersatzanspruch k366nnte der Beklagte dem An-spruch der Kl344gerin aus 247 3 HWiG a.F. entgegen halten, wenn die Kl344ge-rin nicht den Beweis erbringt, dass der Beklagte das kreditfinanzierte Appartement auch bei geh366riger Aufkl344rung durch die Kl344gerin erworben h344tte (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 52). 52 ff) Entgegen der Auffassung der Revision k366nnen dagegen die im August 1992 und im M344rz 1993 - angeblich rechtsgrundlos - erfolgten Pre-Opening-Zahlungen von dem bei der Kl344gerin gef374hrten Projektkonto der Bautr344gerin an die P344chterin keine Aufkl344rungspflicht der Kl344gerin begr374nden. Hierdurch k366nnte sie allenfalls eine solche Pflicht im Hinblick auf ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erkl344rung 374ber die Durch-f374hrung einer Mittelverwendungskontrolle verletzt haben. Der Beklagte 53 - 28 - hat indes nicht behauptet, dass die Kl344gerin die Zahlungen vom Projekt-konto nicht 374berwacht hat, sondern lediglich den Zahlungsfluss als sol-chen vorgetragen. Dieser Umstand kann allenfalls den Vorwurf rechtfer-tigen, die Kl344gerin habe die ihr obliegende Mittelverwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgef374hrt; er l344sst aber nicht den Schluss zu, die Kl344gerin habe eine solche Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall w344ren aber die Prospektangaben unrich-tig (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 36 m.w.Nachw.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaf-tung der Kl344gerin begr374nden k366nnte, ist weder vorgetragen noch ersicht-lich, dass dem Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-ren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 54 Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifikati-on der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tats344chlichen Vermutung eines aufkl344rungspflichtigen Wissensvorsprungs der finanzie-renden Bank Gelegenheit zum erg344nzenden Sachvortrag hatten - die er-forderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines m366glichen Schadensersatzanspruchs des Beklagten aus einem eigenen Aufkl344- 55 - 29 - rungsverschulden der Kl344gerin wegen eines widerlegbar vermuteten Wissensvorsprungs 374ber eine arglistige T344uschung zu treffen haben. Soweit die Kl344gerin im weiteren Verfahren die Vermutung eines Wis-sensvorsprungs zu widerlegen versucht, wird das Berufungsgericht u.a. zu ber374cksichtigen haben, dass von dem bei der Kl344gerin gef374hrten Projektkonto der Bautr344gerin im August 1992 und M344rz 1993 an die P344chterin des Boarding-House sog. Pre-Opening-Geb374hren 374ber insge-samt 770.000 DM gezahlt worden sind. Nobbe M374ller Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2002 - 330 O 284/00 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.2006 - 11 U 205/02 -
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