BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 288/08 Verk374ndet am: 31. M344rz 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Nein BGHR: Ja _____________________ BGB 247 428 Schlie337en Ehepartner gemeinsam einen Bausparvertrag, ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, davon auszuge-hen, dass ein Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse f374r sie f374hrt, ein "Oder-Konto" ist und die Ehepartner eine Ge-samtgl344ubigerstellung mit Einzelverf374gungsbefugnis haben. BGH, Urteil vom 31. M344rz 2009 - XI ZR 288/08 - OLG Hamm LG M374nster - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 31. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Auszahlung ei-nes Kontoguthabens in Anspruch. 1 Die Kl344gerin und ihr am 15. August 2006 verstorbener Ehemann schlossen am 28./29. Juni 1999 mit der Beklagten einen Bauspardarle-hensvertrag 374ber 100.000 DM. Die dabei vereinbarten Allgemeinen Be-dingungen f374r Bausparvertr344ge (ABB) sehen in 247 17 den Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung zur R374ckf374hrung des Bauspardarlehens bei Tod des Versicherten vor. Nach 247 29 f374hrt die Beklagte ein Kontokor-rentkonto, dem s344mtliche f374r den Bausparer bestimmten Geldeing344nge 2 - 3 - einschlie337lich der von der Beklagten dem Bausparer zu verg374tenden Be-tr344ge gutzuschreiben sind. 3 Die Beklagte schloss f374r die Eheleute eine Risiko-Lebensversi-cherung auf das Leben des Ehemannes der Kl344gerin ab, die mit dessen Tod oder im Erlebensfall mit dem Ablauf des Jahres endete, in dem das Darlehen getilgt wurde. Nach Nr. 11.3 der Bestimmungen zur Risiko-Lebensversicherung war die Beklagte Bezugsberechtigte; sie hatte den von der Versicherung erhaltenen Betrag dem Konto des Bausparers gut-zuschreiben und den nach Tilgung ihrer Anspr374che gegen den Bausparer verbleibenden Rest an die nach gesetzlichen Vorschriften oder vertragli-cher Vereinbarung Berechtigten auszuzahlen. Die R374ckf374hrung des Bauspardarlehens erfolgte am 15. M344rz 2006. Nach dem Tod des Ehemannes der Kl344gerin am 15. August 2006 zahlte die Versicherung 24.414 200 an die Beklagte. Die Kl344gerin, die ebenso wie ihre Kinder und Enkel die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen hat, ist der Auffassung, hinsichtlich des Anspruchs gegen die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung bestehe eine Gesamtgl344ubigerschaft, so dass sie die Auszahlung des gesamten Gut-habens an sich allein verlangen k366nne. Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, zwischen der Kl344gerin und den unbekannten Rechtsnachfol-gern ihres Ehemannes bestehe eine Bruchteilsgemeinschaft. 4 Die Klage auf Zahlung von 24.414 200 nebst Zinsen hatte in den Vor-instanzen Erfolg. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revi-sion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist unbegr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die Klage sei begr374ndet, weil die Kl344gerin neben den Erben ihres Ehemannes Gesamtgl344ubigerin i.S. des 247 428 BGB sei. Das Bausparkon-to sei ein sogenanntes "Oder-Konto". Dies ergebe sich aus den Vertrags- und Lebensumst344nden sowie dem wohnungswirtschaftlichen Bed374rfnis f374r die Begr374ndung einer Gesamtgl344ubigerschaft bei gemeinschaftlichen Bausparvertr344gen von Ehegatten. 8 Die Kl344gerin und ihr Ehemann h344tten den Bauspardarlehensvertrag gemeinschaftlich als Bausparer abgeschlossen. Die Versicherungs-leistung sei nach den Versicherungsbedingungen dem Konto des Bau-sparers gutzuschreiben gewesen. Dieses Konto sei nach den Bauspar-bedingungen als Kontokorrentkonto zu f374hren gewesen. Gemeinsame Girokonten von Ehegatten w374rden typischerweise als "Oder-Konto" ge-f374hrt, bei dem beide Eheleute als Gesamtgl344ubiger jeweils allein 374ber ein Guthaben verf374gen k366nnten. Dies entspreche auch dem Interesse der Kreditinstitute, in den nicht seltenen F344llen einseitiger "Konto-Abr344u-mung" nicht in den internen Streit zwischen Eheleuten einbezogen zu 9 - 5 - werden. Auch die dem Konzept des Bausparens zugrunde liegende woh-nungswirtschaftliche Motivation spreche dagegen, dass Bausparkassen die zur Aus- oder Fortf374hrung eines Bauvorhabens erforderlichen Mittel bis zur Ermittlung der gesetzlichen Erben eines verstorbenen Bauspa-rers, gegebenenfalls auf Jahre hinaus, sistierten. Die komplikationslose Abwicklung im Interesse der Bausparkasse und der Bausparer w374rde unzumutbar erschwert und verz366gert, wenn die Bausparkasse vor der Auszahlung erst die Berechtigung des betreffenden Bausparers im In-nenverh344ltnis zu seinem Mitsparer kl344ren m374sste. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 10 1. Das Berufungsgericht hat den ABB des Bauspardarlehensver-trages zu Recht entnommen, dass das Kontokorrentkonto, das die Be-klagte f374r Bausparer f374hrt, in F344llen, in denen ein Ehepaar den Bauspar-darlehensvertrag geschlossen hat, ein so genanntes "Oder-Konto" ist und jeder Ehepartner allein die Auszahlung eines Kontoguthabens an sich verlangen kann. 11 a) Da der Anwendungsbereich der ABB 374ber den Bezirk des Beru-fungsgerichts hinausgeht, kann der Senat sie selbst344ndig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen (Senat BGHZ 144, 245, 248; BGHZ 163, 321, 323 f.). Ausgangspunkt der bei Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen gebotenen objektiven, nicht am Wil- 12 - 6 - len der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung (st. Rspr.; BGHZ 102, 384, 389 f.; Senat, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07, WM 2008, 1350, Tz. 15) ist der Vertragswortlaut. Ist die-ser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertrags-text aus Sicht der typischerweise an Gesch344ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verst344ndiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 23 m.w.N.). b) Nach dem Wortlaut des 247 29 ABB ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens dem Bausparer zu-steht. Dem Wortlaut ist allerdings nicht zu entnehmen, in welcher Weise Ehepartner, die den Bauspardarlehensvertrag gemeinsam abgeschlos-sen haben, berechtigt sind. Aufgrund des Vertragszwecks und der Inter-essen der typischerweise an Bausparvertr344gen der vorliegenden Art be-teiligten Vertragsparteien ist davon auszugehen, dass das Kontokorrent-konto f374r Ehepartner als "Oder-Konto" gef374hrt wird und die Ehepartner eine Gesamtgl344ubigerstellung (247 428 BGB) mit Einzelverf374gungsbefugnis haben (vgl. allg. zu Oder-Konten: BGHZ 93, 315, 320 f.; 95, 185, 187; Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685; Hadding/H344user in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 35 Rn. 6 ff. m.w.N.). Diese in Rechtsprechung und Literatur ganz 374berwiegend vertretene Auffassung (OLG M374nchen, WM 1992, 1368, 1369; LG Bielefeld, FamRZ 1990, 1240; Staudinger/Noack, BGB (2005), 247 428 Rn. 77; M374nchKomm/Bydlinski, BGB, 5. Aufl., 247 428 Rn. 8; Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 428 Rn. 3; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., 247 428 Rn. 8; PWW/M374ller, BGB, 3. Aufl., 247 428 Rn. 2; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 2. Aufl., 247 428 Rn. 2; V366lzmann- 13 - 7 - Stickelbrock in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar BGB, 247 428 Rn. 11; Hk-BGB/Schulze, BGB, 5. Aufl., 247 428 Rn. 2; juris PK-BGB/ R374337mann, 3. Aufl., 247 428 Rn. 14; aA AG M374nster, Urteile vom 10. Mai 1995 - 29 C 666/94 und vom 17. Januar 1996 - 29 C 467/95; AG Hamm, Urteil vom 9. August 1999 - 28 C 111/99) h344lt der Senat f374r richtig. Daf374r sprechen der mit Bausparvertr344gen verfolgte Zweck, den Bausparern Finanzmittel f374r Bauvorhaben zur Verf374gung zu stellen, und das Interesse der Vertragsparteien, diese Mittel z374gig und unkompliziert auszuzahlen. Dieser Interessenlage widerspr344che es, eine Einzelverf374-gungsbefugnis eines Ehepartners 374ber das Konto zu verneinen und die Auszahlung des Kontoguthabens von der unter Umst344nden zeitaufw344ndi-gen Ermittlung der Erben des anderen Ehepartners abh344ngig zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass im Streitfall das Bauspardarlehen selbst bereits vor Entstehung des Kontoguthabens durch Auszahlung der Versi-cherungsleistung vollst344ndig getilgt war. 247 29 Abs. 3 ABB bestimmt, dass alle f374r den Bausparer bestimmten Geldeing344nge dem Konto gutzu-schreiben sind, und ist insoweit einheitlich auszulegen. 14 Eine andere Auslegung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die rechtsgesch344ftliche Begr374ndung einer Gesamtgl344ubigerschaft angesichts der damit f374r die Gl344ubiger verbundenen, nicht unerheblichen Gefahren nur selten vorkommt (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, WM 1996, 1632). Da der Schuldner mit befreiender Wirkung an einen der Gl344ubiger leisten kann, sind die anderen auf ihren Ausgleichsanspruch (vgl. hierzu Meier, AcP 205 (2005), 858, 872 ff.) gegen den Empf344nger angewiesen und tragen insoweit das Insolvenzrisiko (M374nchKomm/ Bydlinski, BGB, 5. Aufl., 247 428 Rn. 3). Diesem Umstand kommt hier keine 15 - 8 - entscheidende Bedeutung zu, weil bei Ehepartnern, die gemeinsam ei-nen Bauspardarlehensvertrag schlie337en und dadurch die Einrichtung ei-nes Kontokorrentkontos veranlassen, typischerweise von einer inneren Verbundenheit ausgegangen werden kann, die die Hinnahme des Aus-gleichsrisiko rechtfertigt (vgl. Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., 247 428 Rn. 12). Dies gilt, anders als die Revision meint, nicht nur f374r Girokonten mit kleinen Guthaben, die f374r den laufenden Lebensunterhalt genutzt werden, sondern auch f374r Konten, die von Bausparkassen gef374hrt wer-den. Die M366glichkeit, dass ein Ehepartner seine Einzelverf374gungsbefug-nis missbraucht und 374ber das Kontoguthaben verf374gt, ohne gegen374ber dem anderen Ehepartner hierzu berechtigt zu sein, rechtfertigt keine an-dere Auslegung. Es ist nicht davon auszugehen, dass verst344ndige und redliche Vertragsparteien in dem f374r die Auslegung ma337geblichen Zeit-punkt des Vertragsschlusses, in dem typischerweise eine innere Verbun-denheit der Ehepartner besteht, einem denkbaren Missbrauch der Ein-zelverf374gungsbefugnis wesentliches Gewicht beimessen. Im 334brigen ist es der Beklagten unbenommen, eine Einzelverf374gungsbefugnis durch eine entsprechende Gestaltung ihrer ABB auszuschlie337en. - 9 - 16 2. Die Kl344gerin ist somit berechtigt, allein 374ber das im 334brigen nach Grund und H366he unstreitige Kontoguthaben zu verf374gen und Aus-zahlung an sich zu verlangen. Wiechers M374ller Joeres Mayen Matthias Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 22.11.2007 - 14 O 336/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 19.08.2008 - 34 U 1/08 -
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