ECLI:DE:BGH:2017:121017UIXZR288.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 288/14 Verkündet am: 12. Oktober 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 Ein in einem Gru ndstückskaufvertrag zugunsten des Verkäufers vereinba r tes Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn das Rücktrittsrecht von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags ist, der Schuldner Rechte an der Sache aussch ließlich aufgrund dieses Vertrags erworben hat, die Rücktrittsklausel den Berechtigten in den Stand setzt, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die Rücktrittsklausel freie Verfügungen des Schuldners zugunsten einzelne r Glä u- biger ausschließt. InsO §§ 129, 143 Die Verpflichtung des Schuldners in einem Grundstückskaufvertrag zur unen t- geltlichen Rückübertragung im Fall des Rücktritts ist gläubigerb e nachteiligend. Der Verwalter kann in diesem Fall verlangen, dass die Ma s se so gestellt wird, wie wenn dem Schuldner die gesetzlichen Ansprüche aus dem Rückgewäh r- schuldverhältnis zustünden. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 288/14 - OLG Frankfurt am Main LG Limburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2017 durch den Richter Grupp als Vorsitzenden , die Richt e- rinnen Lohmann , Möhring , die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des O berlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl ägerin verkaufte ihrer Tochter W . (fortan: Schuldn e- rin) mit notariellem Vertrag vom 3. Dezember 2002 ihre Eigentumswohnung zum Preis von 140.000 und weitere 60.000 § 12 Abs. 3 des notariellen Vertrags lautet: " Der Verkäufer ist berechtigt, von dem schuldrechtlichen Teil dieses Ve r- trags zurückzutreten und die Rückauflassung des Vertragsgegenstandes zu verlangen, wenn 1 2 - 3 - a) der Erwerber den Vertragsgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers veräußert oder belastet, b) der Erwerber vor dem Verkäufer verstirbt, ohne dass das Eig entum an dem Vertragsgegenstand ausschließlich auf leibliche Abkömmlinge des Erwerbers übergeht, c) über das Vermögen des Erwerbers das Insolvenz - oder Vergleichsve r- fahren eröffnet oder die Eröffnung mangels kostendeckender Masse a b- gelehnt wird, d) die Zw angsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Vertragsgege n- standes angeordnet wird oder Zwangssicherungshypotheken zur Eintr a- gung gelangen, e) der Erwerber oder dessen Ehegatte Scheidungsantrag einreichen. Das Rücktrittsrecht kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Erwerber bzw. seinen Erben ausgeübt werden. Das Rücktrittsrecht ist weder vererblich noch übertragbar. Die Rückübertragung hat unentgeltlich zu erfolgen. Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs b e- stel lt der Erwerber zugunsten des Verkäufers eine Rückauflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB an dem Vertragsgegenstand und bewilligt und beantragt die Eintragung im Grundbuch im Rang nach der vorstehenden Kaufpreissich e- rungshypothek. " Die Schuldnerin wurde als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen; der Besitz war bereits zum 1. Dezember 2002 auf sie übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt bewohnte die Schuldnerin die Wohnung. Am 10. Januar 2003 wurde 3 4 5 6 - 4 - die Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Klägerin im Grundbuc h eing e- tragen. Die Wohnung ist inzwischen vermietet; der monatliche Mietzins beträgt 480 Am 1. November 2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzve r- fahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 26. Januar 2013 auf, ihr das Eigentum an der Wohnung zu übertragen . Der B e- klagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Die von der Mieterin bezahlten Mi e- ten vereinnahmte er. Die Klägerin hat auf Rüc kübereignung der Eigentumswohnung und He r- ausgabe der vereinnahmten Mieten geklagt. Der Beklagte hat sich damit verte i- digt, dass das unentgeltliche Rückübertragungsrecht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sei und er deshalb die Leistung verweigern könne. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, die Berufung des Beklagten hat ke i- nen Erfolg gehabt . Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt z ur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückve r- weisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 8 9 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Beklagten ste he kein Leistung s- verweigerungsrecht nach § 146 Abs. 2 InsO zu. Die Regelung des Rücktritt s- rechts im nota riellen Kaufvertrag sei nicht anfechtbar. Es fehle an einer objekt i- ven Gläubigerbenachteiligung, weil bereits jegliche Zwangsvollstreckung den Rückübertragungsanspruch auslöse. Damit habe der Grundbesitz nie dem u n- beschränkten Gläubigerzugriff zur Verfügun g gestanden. Die Rücktrittsklausel sei auch unter Berücksichtigung der Umstände und von Sinn und Zweck der Übertragung der Eigentumswohnung nicht unang e- messen. Aus der Gesamtschau der durch die Auflassungsvormerkung ges i- che r ten Lösungsklauseln ergebe sich, dass sie den vorrangigen Zweck verfol g- ten, die Eigentumswohnung in Familienbesitz zu erhalten. Dieses Interesse sei jedenfalls nicht unangemessen und unausgewogen. Damit benachteilige der Kaufvertrag als Ganzes nicht die Gläubiger im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Allein die durch den entschädigungslosen Rückfall eintretende Vermögensmi n- derung führe bei insolvenzbedingten Lösungsklauseln nicht bereits zur Anna h- me einer gläubigernachteiligen Rechtshandlung. Sie sei nicht nur isoliert für den Insolvenzfal l vorgesehen. Der Beklagte könne sich auch nicht auf § 119 InsO berufen. Die inso l- venzbedingte Lösungsklausel stehe dem Regelungszweck der §§ 103 ff InsO nicht entgegen. Sie beeinträchtige insbesondere nicht das Wahlrecht des Inso l- venzverwalters aus § 103 InsO. Bei jedenfalls von einer Vertragsseite vollstä n- dig erfüllten Verträgen bewirke eine Lösungsklausel, dass die zugrunde liege n- den vertraglichen Ansprüche aus dem Schuldnervermögen ausschieden. 10 11 12 - 6 - II. Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Der Klägerin steht zwar aufgrund des mit einer Vormerkung gesicherten Rückgewähranspruchs ein Aussonderungsrecht an dem Grundstück zu (§§ 47, 106 InsO). Jedoch scheitert eine Anfechtung nicht an einer fehlenden Gläub i- gerbena chteiligung. 1. Die vertragliche Vereinbarung über das Rücktrittsrecht der Klägerin und die Verpflichtung der Schuldnerin zur unentgeltlichen Rückübertragung sind allerdings wirksam. a) § 119 InsO erfasst die Klausel nicht. Dem Beklagten steht a uch kein Wahlrecht gemäß § 103 InsO hinsichtlich des Rückgewährschuldverhältnisses zu. aa) Das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht für den Fall der Inso l- venzeröffnung verstößt jedenfalls deshalb nicht gegen § 119 InsO, weil die V o- raussetzungen des § 103 InsO nicht gegeben sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre aus dem Grundstückskaufvertrag folgenden Pflichten vollständig erfüllt. § 103 InsO setzt jedoch voraus, dass s o- wohl der Schuldner als auch der andere Teil d en gegenseitigen Vertrag noch nicht vollständig erfüllt haben. Die Vorschrift erfasst nur beiderseits nicht vol l- ständig erfüllte Verträge (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2006 - IX ZR 28/05, BGHZ 169, 43 Rn. 13; MünchKomm - InsO/Huber, 3. Aufl., § 103 Rn. 57 ff). D a- ran fehlt es im Streitfall (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06, WM 13 14 15 16 - 7 - 2007, 1218 Rn. 10 zur Vereinbarung eines unentgeltlichen Heimfallanspruchs bei einem Erbbaurecht). bb) Ebenso kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen ei n durch einen Rücktritt ausgelöstes Rückabwicklungsschuldverhältnis von §§ 103 ff InsO erfasst wird. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, stünde dem Beklagten schon deshalb kein Wahlrecht hinsichtlich des allein betroffenen Rückgewähranspruchs der Kläger in zu, weil dieser durch eine Vormerkung g e- sichert ist. § 106 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt, dass der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen kann, wenn zur S i- cherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rec hts an einem Grundstück des Schuldners eine Vormerkung eingetragen ist. In diesem Fall steht dem Insolvenzverwalter kein Wahlrecht nach § 103 InsO mehr zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 242/97, BGHZ 138, 179, 186 f zu § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO, § § 17, 24 KO); er muss diesen Anspruch vielmehr e r- füllen (vgl. MünchKomm - InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 106 Rn. 20 f, 23; HK - InsO/ Marotzke, 8. Aufl., § 106 Rn. 1, 10). b) Für die von der Revision geltend gemachte Nichtigkeit der (unentgel t- lichen) Rückübe rtragungsverpflichtung nach § 138 BGB besteht keine Grundl a- ge. Die Revision zeigt keinen entscheidungserheblichen Sachvortrag zu U m- ständen auf, die über die Tatsachen hinausgehen, welche Anfechtungstatb e- stände nach §§ 129 ff InsO rechtfertigen können. Alle in die (mögliche) Anfech t- barkeit rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Sittenwidrigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 , aaO Rn. 11). 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält jedoch rechtlicher Übe r- prüfung nicht stand, soweit das Berufung sgericht ein Leistungsverweigerung s- 17 18 19 - 8 - recht des Beklagten aufgrund einer Anfechtung der Rückübertragungsverpflic h- tung verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts benachteiligt die Vereinbarung eines unentgeltlichen Rücktrittsrechts in § 12 Abs. 3 des Kaufve r- trags die Gläubiger. a) Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Klägerin nach Au s- übung des Rücktritts berechtigt ist, das Eigentum an der Eigentumswohnung zurückzuverlangen. Dies rechtfertigt im Streitfall noch keine als Teila nfechtung hinsichtlich des Rücktrittsrechts wirkende Insolvenzanfechtung des Vertrags. aa) Zwar begründet § 12 Abs. 3 des Vertrags zugunsten der Klägerin ein Rücktrittsrecht ausdrücklich für den Fall der Insolvenz. Gleichwohl fehlt es hi n- sichtlich de r dadurch der Klägerin eröffneten Möglichkeit, die Rückübertragung der Wohnung zu verlangen, im Streitfall an einer Gläubigerbenachteiligung. (1) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn entweder die Schu l- denmasse vermehrt oder die Aktivmasse ver kürzt und dadurch der Gläubige r- zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert, gefährdet oder verz ö- gert wird (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 350; vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 27). Dies se tzt voraus, dass die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die angefochtene Rechtshandlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gün s- tiger gewesen wären (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - IX ZR 185/13, WM 2016, 427 Rn. 24 mwN). Für die Be einträchtigung des Gläubigerzugriffs sind die Befriedigungsmöglichkeiten der (nicht voll gesicherten) Insolvenzgläubiger maßgeblich (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510). Insoweit fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung, w enn durch die en t- sprechende Klausel der Vermögensgegenstand nicht zum Vermögen des 20 21 22 - 9 - Schuldners gehört (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 22). Ermöglicht eine in einem gegenseitigen Vertrag enthaltene Bestimmung dem Vertragspartner des Schuldners im Insolvenzfall, vom Vertrag zurückzutr e- ten, kann dies nur dann eine Anfechtbarkeit begründen , wenn gerade diese B e- stimmung zumindest mittelbar gläubigerbenachteiligende Wirkungen auslöst. Führt die Bestimmung dazu, dass der Vertragspartner seine erbrachten Lei s- tungen vom Schuldner zurückfordern kann, kommt es darauf an, ob dies die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger verkürzt. Dabei ist der Eintritt der Gläub i- gerbenachteiligung isoliert in Bezug auf die konkret bewirkte Mind erung des Aktivvermögens oder der Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurte i- len (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 191/12, ZIP 2013, 1180 Rn. 7 mwN). Vor diesem Hintergrund führt die durch eine Rücktrittsklausel ausgelöste Ve r- pflichtung des Schuldn ers, die erworbene Sache zurückgewähren zu müssen, zu keinen gläubigerbenachteiligenden Wirkungen, wenn das Rücktrittsrecht von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags ist, der Schuldner Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses Vertrags erworben hat, die Rüc k- trittsklausel den Berechtigten in den Stand setzt, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die Rücktrittsklausel freie Verf ü- gungen des Schuldners zugunsten einzelner Gläubiger ausschließt (vgl. auc h OLG Hamm, OLGR 2001, 187, 188, das eine eingeschränkte Heimfallklausel entsprechend auslegt). (2) Unter diesen Voraussetzungen steht der Gläubiger aufgrund der Rücktrittsklausel für seine Ansprüche auf Rückgewähr der Sache so wie ein Aussonderungsb erechtigter. Eine Sache, für die von vornherein ein Aussond e- rungsanspruch bestand, bleibt schuldnerfremd (vgl. MünchKomm - InsO/Kayser, 23 24 - 10 - 3. Aufl., § 129 Rn. 78b). Die Herausgabe ist mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar (HK - InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 74; MünchKomm - InsO/ Kayser, aaO Rn. 110). War der Anfechtungsgegner auf Grund eines früheren insolvenzfesten Erwerbs ohnehin Inhaber des Gegenstands, der herausgeg e- ben werden soll, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung; denn er hat in di e- sem Fall durch die Rechtshandlung nichts aus dem Vermögen des Schuldners erhalten (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061, 1063 mwN). Ein für jeden Fall eines möglichen Gläubigerzugriffs vereinbartes und entsprechend gesichertes Recht eine s Veräußerers, der Einzelzwangsvollstr e- ckung in die veräußerte Sache im Wege der Drittwiderspruchsklage oder der Verwertung in der Insolvenz durch Aussonderung zu begegnen, führt dazu, dass die Sache nicht dem Gläubigerzugriff zur Verfügung steht. So liegt der Fall, wenn der Schuldner ein Grundstück erwirbt, das vom Zeitpunkt des Erwerbs an für jeden Fall des Gläubigerzugriffs mit einem durch eine Vormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch zugunsten des Ve r- käufers belastet ist. Die Sicherung eine s Anspruchs durch eine Vormerkung hat zumindest ähnliche Wirkungen wie die Aussonderungskraft (MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 333). Eine von einem durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch betroffene Vermögensposition gehört von vornherein nich t zu den Bestandteilen der Masse (BGH, Urteil vom 14. September 2001 - V ZR 231/00, BGHZ 149, 1, 5 ff). Der Schuldner erwirbt nur einen mit einem insolvenzfesten Rückforderungsrecht behafteten Vermögensgegenstand (Uhlenbruck in Festschrift des Rheinischen Notariats, S. 125, 131 f; Reul, DNotZ 2007, 649, 660; Kohte, KTS 2008, 514, 516; vgl. auch Kesseler, ZNotP 2007, 303, 304; Amann, DNotZ 2008, 520, 521 f; Mayer/Geck, Der Übergab e- vertrag in der anwaltlichen und notariellen Praxis, 3. Aufl., § 13 Rn. 59 f; kritisch Zimmer, ZfIR 2008, 91, 93). Dieser ist daher für die Gläubiger nicht verwertbar. 25 - 11 - Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für einen Fall einer Grundstückssche n- kung entschieden (BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 39/05, ZIP 2008, 1028 Rn. 18). (3) Anders ist dies, wenn dem Schuldner bereits vor der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts und der Begründung des Aussonderungsrechts zugun s- ten seines Vertragspartners ein dem Zugriff der Gläubiger offenstehendes Recht am Vertragsgegenstand zustand. Gewährt der Schuldner seinem Ve r- tragspartner mit der vereinbarten Rückgewähr der erworbenen Sache mehr als ihm der Gläubiger zuvor übertragen hat, liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor. Daher ist die Vereinbarung eines Heimfallanspruchs gläubigerb enachte i- ligend, wenn dem Schuldner bereits vor der Bestellung des Erbbaurechts ein unentziehbares Nutzungsrecht an dem Grundstück zustand (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120 Rn. 16, 18 ff). In jenem Fall stand der Schuldnerin bere its vor der Bestellung des Erbbaurechts ein Nutzungsrecht am Grundstück nach dem Recht der DDR zu, hinsichtlich dessen sie nach § 3 Abs. 1, § 32 SachenRBerG die Bestellung eines in seinem Inhalt gesetzlich festgelegten Erbbaurechts (vgl. § 42 SachenRBerG) verlangen konnte (BGH, aaO Rn. 19; OLG Naumburg, ZIP 2006, 716, 718; Mayer/Geck, Der Übergab e- vertrag in der anwaltlichen und notariellen Praxis, 3. Aufl., § 13 Rn. 59). Das Erbbaurechts gesetz sieht einen Heimfallanspruch im Insolvenzfall kraft Gese t- zes nic ht vor, sondern ermöglicht nur eine entsprechende Vereinbarung (BGH, aaO Rn. 21). Daraus folgt jedoch nicht, dass in Fällen, in denen dem Schuldner vor Abschluss des Erbbaurechtsvertrags kein Recht am Grundstück zustand, ein bei Bestellung des Erbbaurechts zugunsten des Gläubigers vereinbarter Heimfallanspruch im Insolvenzfall für sich genommen die Gläubiger benachte i- 26 27 - 12 - ligt und eine Teilanfechtung des Vertrags ermöglicht. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2008 ( IX ZB 220/07, WM 2008, 14 14 Rn. 8 ) ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft die grundsätzliche Anfechtbarkeit eines unentgeltlichen Heimfallanspruchs, ohne sich zu näheren Umständen und in s- besondere zur Reichweite des Anfechtungsanspruchs zu äußern. Aus den gleichen Gründen liegt eine gläubigerbenachteiligende Recht s- handlung vor, wenn ein Rücktrittsrecht und seine Absicherung für den Inso l- venzfall erst nachträglich vereinbart werden. Eine solche nachträgliche Verei n- barung verkürzt die zuvor aufgrund des bereits geschlossenen Vertrags best e- henden Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger. Hierin liegt eine anfechtbare Glä u- bigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 21/07, WM 2008, 847 Rn. 10, 20). (4) Im Streitfall steht der Klägerin ein durch Vormerkung g esicherter A n- spruch auf Rückauflassung der Wohnung zu, der nicht nur für den Fall der I n- solvenz der Schuldnerin vereinbart ist, sondern auch für jeden Fall der Ei n- zelzwangsvollstreckung. Darüber hinaus erfasst diese Klausel auch jede Bela s- tung und Verfügun g über das Grundstück. bb) Es kann dahinstehen, ob insolvenzbedingte Lösungsklauseln isoliert anfechtbar sind (vgl. hierzu MünchKomm - InsO/Huber, 3. Aufl., § 119 Rn. 53 ff; von Wilmowsky , ZIP 2007, 553, 555 ff ; ders., JZ 201 3 , 998, 999 f; Jacoby, ZIP 2014, 649, 654 f). Dies gilt jedenfalls nicht für ein vertraglich vereinbartes Rüc k- trittsrecht, sofern der Rückgewähranspruch - wie im Streitfall - aufgrund der S i- cherung durch eine Vormerkung Aussonderungswirkungen hat. 28 29 30 - 13 - b) Hingegen kann die Verpfli chtung zur unentgeltlichen Rückübertragung zur Anfechtbarkeit des Vertrags führen . Eine solche Verpflichtung benachteiligt die Gläubiger (§ 129 Abs. 1 InsO). aa) Räumt der Schuldner dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht ein, entsteht ein Rückgewähr schuldverhältnis gemäß §§ 346 ff BGB mit beiderseit i- gen Rechten und Pflichten, sobald der Vertragspartner von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Im Fall eines Kaufs kann der Schuldner nicht nur den bezah l- ten Kaufpreis und die hieraus vom Verkäufer gezogen en Nutzungen verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB), sondern auch den Ersatz notwendiger Verwendungen und anderer Aufwendungen, die er als Käufer gemacht hat (§ 347 Abs. 2 BGB). Diese Ansprüche sind bereits kraft Gesetzes mit Abschluss eines gegenseitigen Vertrags a ngelegt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 51/02, BGHZ 155, 87, 93 f unter B.II.2.b.). Verpflichtet sich der Schuldner - wie im Streitfall - zu einer unentgeltlichen Rückgewähr, so verzichtet er auf diese Ansprüche. Dieser Verzicht benachteil igt die Gläubiger. Denn damit verlieren die Gläubiger für den Fall des Rücktritts die Zugriffsmöglichkeiten auf die im Ve r- trag bereits angelegten Rückgewähransprüche des Schuldners. Ohne den A b- schluss des Vertrags hätte der Schuldner weder den Kaufpreis au fwenden müssen noch Verwendungen oder Aufwendungen auf die Kaufsache getätigt. Mit dem Verzicht auf den im Rückgewähranspruch liegenden Vermögenswert liegt eine benachteiligende Vertragsklausel vor (vgl. BGH, Urteil vom 11. N o- vember 1993 - IX ZR 257/92, BG HZ 124, 76, 78 f; in der Sache ebenso BGH, Urteil vom 19. April 2007, aaO Rn. 17; Beschluss vom 12. Juni 2008, aaO; so auch Reul, DNotZ 2007, 649, 661; ders., DNotZ 2008, 824, 829). Der durch den Vertrag veranlasste Leistungsaustausch wird im Insolvenzfall angesichts dieser 31 32 33 - 14 - Klausel nicht vollständig rückgängig gemacht, sondern - zum Nachteil der Gläubiger des Schuldners - nur teilweise. bb) Dem lässt sich - anders als das Berufungsgericht meint (ähnlich Reul, DNotZ 2007, 649, 662; zurückhaltender ders ., DNotZ 2008, 824, 829 f; kritisch aber Zimmer, ZfIR 2008, 91, 92; Kesseler, NZI 2008, 327, 328) - nicht entgegenhalten, dass die Klausel angesichts ihrer Erstreckung auf unterschie d- liche Rücktrittsgründe den vorrangigen Zweck verfolge, die Eigentumswohnu ng im Familienbesitz zu behalten. Hierauf kommt es für die benachteiligende Wi r- kung der Klausel nicht an. Weder der Zweck, einen Vermögensgegenstand im Familienbesitz zu erhalten, noch die Erstreckung einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückg e- wäh r auf Fälle ohne Insolvenzbezug sind geeignete Gesichtspunkte, eine im Fall der Einzelgläubigeranfechtung oder der Insolvenzeröffnung eintretende Gläubigerbenachteiligung entfallen zu lassen. Maßgeblich sind die Auswirku n- gen der Klausel auf die Zugriffsmög lichkeiten der Gläubiger. Entscheidend ist, ob die Klausel in ihren Auswirkungen das dem Zugriff der Gläubiger zur Verf ü- gung stehende Vermögen verkürzt. Daher ist die Verpflichtung zur unentgeltl i- chen Rückgewähr nicht deshalb ohne gläubigerbenachteiligende Wirkungen, weil die Pflicht zur unentgeltlichen Rückgewähr auch für Fallgestaltungen vo r- gesehen ist, in denen keine Gläubiger zu befriedigen wären. Da der Schuldner mit einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückg e- währ entgeltlich erworbener Gegenst ände auf die ihm auch im Falle eines ve r- traglichen Rücktrittsrechts zustehenden gesetzliche n Rechte verzichtet, enthält eine solche Klausel regelmäßig eine zumindest mittelbare Gläubigerbenachte i- ligung. Damit ist diese Klausel auch dann gläubigerbenachteil igend, wenn als 34 35 36 - 15 - Rücktrittsgrund insolvenzunabhängige Fallgestaltungen vorgesehen werden. Denn auch in diesem Fall verliert der Schuldner seine Rückgewähransprüche. III. Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1. Allerdings führt die Anfechtung hier nicht dazu, dass der Anspruch der Klägerin auf Rückübereignung der Wohnung entfällt. Die vom Beklagten allein im Hinblick auf die gläubigerbenachteiligenden Wirkungen des § 12 Abs. 3 des notariellen Kaufvertra gs geltend gemachte Anfechtung erfasst nicht die Rüc k- übertragungsverpflichtung. a) Dabei kann dahinstehen, ob im Streitfall eine das schuldrechtliche Rechtsgeschäft insgesamt erfassende Anfechtung des notariellen Kaufvertrags möglich ist. Offen bleib en kann auch, welche Auswirkungen die Anfechtbarkeit des gesamten dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts auf das Rücktrittsrecht und den vereinbarten Anspruch auf Rückauflassung der Wohnung hat. Der Beklagte hat weder zu einer Gläubigerb enachteiligung durch den notariellen Vertrag insgesamt noch zu den Voraussetzungen eines Anfec h- tungstatbestandes im Hinblick auf den gesamten Vertrag vorgetragen, sondern allein den Inhalt des § 12 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrags angegriffen. Dies genü gt nicht, um eine Anfechtbarkeit des gesamten schuldrechtlichen Recht s- geschäfts bejahen zu können. 37 38 39 - 16 - b) Da es an Sachvortrag zu einer Gesamtanfechtung des notariellen Ve r- trags fehlt, kann die Anfechtung des notariellen Vertrags allenfalls die Wirkung einer Teilanfechtung haben (unter aa). Diese beschränkt sich auf die gläubige r- benachteiligenden Wirkungen (unter bb). Hierzu zählt im Streitfall nur die Ve r- pflichtung zur unentgeltlichen Rückgewähr, nicht der Anspruch der Klägerin auf Rückübertragung der E igentumswohnung (unter cc). aa) Der notarielle Kaufvertrag kann nur insgesamt angefochten werden. Die Anfechtung einzelner Bestimmungen eines Vertrags ist ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 83 f unter B.IV .; vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120 Rn. 32; Beschluss vom 13. März 2008 - IX ZB 39/05, ZIP 2008, 1028 Rn. 16). Die Anfechtung des Ve r- trags als Ganzes kann aber die Wirkung einer Teilanfechtung haben, wenn die anfechtbare Handlung das Schuld nervermögen nur in begrenztem Umfang g e- schmälert hat und das Rechtsgeschäft insoweit teilbar ist (RGZ 114, 206, 210; BGH, Urteil vom 11. November 1993, aaO S. 84 unter C.; vom 19. April 2007, aaO; Beschluss vom 13. März 2008, aaO; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 143 Rn. 18). Teilbar in diesem Sinn ist auch ein allgemein ausgewogener Ve r- trag, der lediglich und gezielt für den Fall der Insolvenz den späteren Schuldner bzw. dessen Gläubiger benachteiligt. In diesem Fall entfällt für die Rückabwic k- lung alle ine die benachteiligende Klausel (BGH je aaO). Eine Benachteiligung kommt in einem solchen Fall etwa in Betracht, wenn dem späteren Insolven z- schuldner gezielt für den Fall der Insolvenz Vermögensnachteile auferlegt we r- den, welche über die gesetzlichen Folg en hinausgehen (vgl. MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO) und nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten sind (BGH, Urteil vom 11. November 1993, aaO S. 81 unter B.I.3.). In diesem Fall ist es gerechtfertigt, nur einer einzelnen Klausel, welche die Ausgewoge nheit des gegenseitigen Vertrags speziell für den Fall der Insolvenz verletzt, die Wirkung 40 41 - 17 - zu versagen (BGH, Beschluss vom 13. März 2008, aaO Rn. 17). Denn das Ausmaß der Benachteiligung begrenzt den Umfang der Anfechtungswirkung (BGH, Urteil vom 11. Novem ber 1993, aaO S. 85 unter C.). bb) Durch die Anfe chtung wird die gläubigerbenachteiligende Wirkung beseitigt , die durch eine Rechtshandlung verursacht wird (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 236 unter III. 1.; vom 11. März 2 010 - IX ZR 104/09, WM 2010, 772 Rn. 10 mwN). Die der Anfechtung unterli e- gende Handlung bestimmt zwar den Urheber und die Verantwortlichkeit, welche die Anfechtungsvorschriften voraussetzen. Zurückzugewähren ist aber nur der beim Gläubiger eingetretene Erf olg ( § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ) . Damit können auch einzelne, abtrennbare Wirkungen sogar einer einhei t- lichen Rechtshandlung erfasst werden; deren Rückgewähr darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch - ohne Zutun des Anfechtungsgegners - die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrun d- satz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur in s- gesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es auch für solche Folgen nicht, die im Kausalverlauf ferner liegen als nähere, unanfechtbare Folgen (BGH, U r- teil vom 5. April 2001 - IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 236 unter III.1.; vom 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn. 32; vom 7. Mai 201 3 - IX ZR 191/12, ZIP 2013, 1180 Rn. 8). Handelt es sich um teilbare Leistungen einer einheitlichen Rechtshandlung, ist die Anfechtung nicht deshalb ausgeschlo s- sen, weil die Rechtshandlung des Gläubigers auch nicht anfechtbare Rechtsfo l- gen ausgelöst hat (B GH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, ZIP 2001, 2055, 2057 unter III.1.). 42 43 - 18 - cc) Daher unterliegen im Streitfall die Einräumung eines Rücktrittsrechts und der der Klägerin bei Ausübung dieses Rechts zustehende Rückübertr a- gungsanspruch nicht der Anfechtung. Sie sind unter den Umständen des Strei t- falles nicht gläubigerbenachteiligend (oben II.2.a.). Die Anfechtbarkeit bezieht sich nur auf den unentgeltlichen Teil des Rückübertragungsanspruchs. 2. Der Beklagte ist jedoch zur Auflassung und Her ausgabe der Wohnung nur Zug - um - Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz der Verwe n- dungen verpflichtet (§ 348 Satz 1 BGB). Zur Höhe dieser dem Beklagten z u- stehenden , nur auf Einrede zu berücksichtigende n Gegenansprüche hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellu n- gen getroffen. a) Der Beklagte kann diese Gegenansprüche geltend machen, weil die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückgewähr anfechtbar ist. Der in der Verei n- barung eines unentgeltlichen Rücktri tts liegende Verzicht auf die Rückg e- währansprüche der Schuldnerin ist gläubigerbenachteiligend (vgl. oben II.2.b.). Insoweit sind die Rechtsfolgen teilbar und die im Verzicht auf die Rückg e- währansprüche liegende Unentgeltlichkeit abtrennbar. Es handelt sic h um dem späteren Insolvenzschuldner gezielt für den Fall der Insolvenz auferlegte Ve r- mögensnachteile, welche über die gesetzlichen Folgen hinausgehen (vgl. MünchKomm - InsO/Kirchhof, aaO) und nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten sind (BGH, Urteil vom 11. November 1993, aaO S. 81 unter B.I.3.). b) Dieser Einwand wird nach § 348 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 320, 322 BGB nur auf Einrede des Rückgewährschuldners berücksichtigt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2009 - V ZR 203/08, NJW 2010, 146 Rn. 20 mwN). Zur Erhebung der Einrede muss kein förmlicher Antrag gestellt werden; 44 45 46 47 - 19 - es genügt, wenn der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist (BGH, aaO mwN). Diese Voraussetz ungen sind im Streitfall erfüllt. Der Beklagte hat zwar in erster Linie eine Verpflichtung zur Herausgabe der Wohnung insgesamt bestri t- ten. Er hat aber wiederholt zugleich darauf hingewiesen, dass jedenfalls der Verlust der Rückabwicklungsansprüche der Sch uldnerin durch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückgewähr anfechtbar sei . Darin kommt auch der einde u- tige Wille des Beklagten zum Ausdruck, bei der Rückabwicklung des Kaufve r- trags die Rückgewähr der Eigentumswohnung deshalb zurückzubehalten, weil die Leistungen ausbleiben, welche die Klägerin ihrerseits schuldet. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ins o- weit weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin: 1. Das Berufungsgericht wird die weiteren Tatbesta ndsvoraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu prüfen haben. a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO ist der Abschluss des notariellen Vertrags. Wann eine Rechtshandlung vorg e- nommen ist, bestimmt sich nac h § 140 InsO. Sie gilt gemäß § 140 Abs. 1 InsO in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintr e- ten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung o der Veränderung eines Rechtsverhältnisses knüpft (BGH, Urteil vom 27. September 2012 - IX ZR 48 49 50 51 - 20 - 15/12, ZIP 2012, 2409 Rn. 8). Erforderlich ist, dass eine Rechtsposition b e- gründet worden ist, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beac h- tet werden m üsste (BT - Drucks. 12/2443 S. 166). Die schuldrechtliche Vereinb a- rung über den Inhalt des Rückgewährschuldverhältnisses ist mit wirksamem Abschluss der Vereinbarung vorgenommen. Wird nur der Abschluss eines Ka u- salgeschäfts angefochten, ist der Zeitpunkt des Abschlusses maßgeblich (MünchKomm - InsO/Kayser, 3. Aufl., § 134 Rn. 20). Auf § 140 Abs. 2 Satz 2 InsO kommt es im Streitfall daher nicht an. b ) Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Vereinbarung e i- nes unentgeltlichen Rückgewähranspruchs ( auch) für den Insolvenzfall mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz erfolgte und die Klägerin den Benachteil i- gungsvorsatz der Schuldnerin kannte. Hierbei hat das Berufungsgericht sämtl i- che Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Hierzu zählen nicht nur die finanz iellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtshandlung, sondern auch die übrigen Vorstellungen der Parteien zu Zweck und Abwicklung des notariellen Kaufve r- trags. Dabei ist eine ausdrücklich für den Fall der Insolvenz getroffene Verei n- barung, die dem Ve rtragspartner zum Nachteil der übrigen Gläubiger einen Sondervorteil einräumt, ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - IX ZR 59/06, ZIP 2007, 1120 Rn. 27). Welches Gewicht dieses Indiz im konkreten Fall hat , darf jedoch nicht isoliert mit Blick auf die gläubigerbenachteiligende Klausel beurteilt we r- den. Vielmehr ist der Gesamtzusammenhang der Klausel einzubeziehen. En t- scheidend sind die Vorstellungen der Parteien des notariellen Kaufvertra gs über den weiteren Verlauf und den Zweck der Klausel, insbesondere die Gründe und Ziele, die zur unentgeltlichen Rückgabepflicht geführt haben. Weiter kommt es 52 53 - 21 - darauf an, wie die Vertragsparteien die Aussichten einschätzten, dass ein Rüc k- trittsgrund für die Klägerin entstehen würde (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 11 ff zur Bestellung umfassender Sicherhe i- ten bei einer Unternehmensgründung) und ob im Falle de s Rücktritts die Ve r- einbarung d er Unentgeltlichkeit gegenüber d en gesetzlichen Rechtsfolgen zu einer Benachteiligung der Gläubiger führen würde. c) Hinsichtlich des Umfangs des Anfechtungsanspruchs wird auf § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO hingewiesen. Die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Rechtshandlung ist zu besei tigen. Da die Einräumung des Rücktrittsrechts für sich genommen nicht gläubigerbenachteiligend ist, führt die Anfechtung ledi g- lich dazu, dass der Beklagte die gesetzlichen Ansprüche der Schuldnerin aus dem Rückgewährschuldverhältnis geltend machen kann. 54 - 22 - 2 . Schließlich gibt die Zurückverweisung den Parteien Gelegenheit, zum Umfang der im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nach den geset z- lichen Vorschriften auszugleichende Leistungen, Nutzungen und Verwendu n- gen vorzutragen. Grupp Lohmann Möhring Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 08.05.2014 - 2 O 321/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.11.2014 - 19 U 108/14 - 55
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