BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 288/98 vom 28. September 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 28. September 2000 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 1998 wird nicht ang e - nommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufe r - legt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 200.000 DM. Gründe: Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grun d - sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Tatrichter haben rechtsfehlerfrei festgestellt, der klagende Konkur s - verwalter und die Beklagte als Grundschuldgläubigerin hätten vereinbart, daß die Beklagte die Mieten der belasteten Hausgrundstücke einziehen und dafür die dem Vermieter obliegenden Aufwendungen tragen und von einer Zwang s - verwaltung, die die Mietzinsansprüche erfaßt hätte (§§ 146, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG mit §§ 4 Abs. 2, 47 KO, 1123 Abs. 1, 1147, 1192 BGB, 864, 865 ZPO), absehen sollte, um eine im Interesse der Konkursmasse und der Beklagten - 3 - liegende freihändige Veräußerung der Hausgrundstücke nicht zu erschweren. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Die Vereinbarung einer solchen "stillen Zwangsverwaltung" hält sich im Rahmen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Konkursve r - walters (§ 6 KO) und ist rechtswirksam (vgl. RGZ 35, 118, 120 f; RG JW 1915, 709, 710; OLG München WM 1993, 434, 435 f mit zust. Anm. Hess WuB VI B. § 21 KO 1.93; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 4 KO Anm. 2, § 21 KO Anm. 4). Kreft Kirchhof Fischer Zugehör Ganter
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