BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 289/12 vom 12. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die R ichterin Möhring a m 12. Dezember 2013 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Z i- vilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Oktober 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzul assungsbeschwerde wird auf 3 1 . 297 , 34 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgeric hts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Der die Berufung zurückweisende Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). In seinem Hinweisbeschluss vom 6. September 2012 hat das Berufung s- gericht darg elegt, wie es das Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rech t- licher Hinsicht zu würdigen beabsichtigte. Innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme hätte der Kläger auf die Missverständnisse und Auslassungen 1 2 - 3 - hinweisen können , die er nunmehr r ügt . Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch ge macht. I m Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich dieses Versäumnis nicht nachholen. 2. H insichtlich der Widerklage liegt ebenfalls kein Zulassungsgrund vor. Das Berufungsgericht konnte das Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau als rechtsmissbräuchlich bewerten, ohne von den Grundsätzen der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 340/03, WM 2005, 1136) abzuweichen. 3. Von einer w eiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 17.04.2012 - 11 O 974/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.10.2012 - 8 U 71/12 - 3 4
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