BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 28/99 vom 20. Januar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Januar 2000 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1998 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert für die Revisionsinstanz: 69.934,50 DM Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis ric h - tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Die Klageeinreichung am 25. Oktober 1996 hat die Verjährung hinsich t - lich des gesamten dem Kläger aus der Pflichtverletzung der Beklagten en t - standenen Schadens unterbrochen. Wenn auch in der Klageschrift nicht au s - drücklich von den Jahren nach 1989 die Rede ist, so zeigt doch der die Sch a - densberechnung erläuternde Hinweis auf die "sechsjährige Abschreibung s - - 3 - dauer" und den "durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 50 %", daß mit dem eingeklagten Betrag der Gesamtschaden geltend gemacht werden sollte. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen. Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter
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