BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 28/99 Verkündet am: 29. Mai 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 8. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1998 (nicht: 11. Dezember 1998) im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 abg e - wiesen wurde. Die weitergehende Revision wird zurckgewiesen. Der Kläger trägt die ausscheidbaren außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2; diese trägt keine Kosten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ber die weiteren Kosten des Revision s - verfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen nicht durchgefhrter Schönheitsreparaturen und wegen Beschädigungen einer Villa in B. N. , die er mit notariellem Kaufvertrag vom 19. April 1996 e r - worben hat. - 3 - Die Voreigentmerin A. hatte das Hausgrundstck mit Mietvertrag vom 17. April 1991 fr die Zeit bis zum 14. April 1996 an den Beklagten zu 1 und - nach Ansicht des Klgers - zugleich auch an die Beklagte zu 2 zu einem Mietzins von zunchst 3.000 DM und spter 3.750 DM monatlich zur Unterbri n - gung jdischer Aussiedler aus der ehemaligen UdSSR vermietet. Mit Unte r - mietvertrag vom 10. Juni 1991 hatte der Beklagte zu 1 das Hausgrundstck zu einem monatlichen Mietzins von 5.000 DM zur Unterbringung von Obdachlosen an die Beklagte zu 3 untervermietet, die das Objekt am 16. April 1996 gerumt hat. Der notarielle Kaufvertrag enthlt die nachstehende Erklrung der A b - tretung von Ansprchen der Verkuferin gegen die Beklagten zu 1 und 3 auf Schadensersatz wegen nicht durchgefhrter Schönheitsreparaturen sowie w e - gen Beschdigungen, die nach der Behauptung des Klgers whrend der Mietzeit der Beklagten zu 3 entstanden sind: "Dem Kufer ist der derzeitige renovierungsbedrftige Zustand des Ha u - ses bekannt. Der Verkufer tritt dem Kufer smtliche ihm gegenber dem Mieter, Herrn M. M., sowie der Stadt N. zustehenden Ansprche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung der Miete, das heißt insb e - sondere die Ansprche auf Durchfhrung von Renovierungsarbeiten, Schadensersatz usw. an den Mieter mit sofortiger Wirkung ab. Dieser nimmt die Abtretung an." Mit privatschriftlicher Abtretungserklrung vom 1./18. Oktober 1996 e r - weiterten die Voreigentmerin A. und der Klger diese Abtretung auch auf A n - sprche gegen die Beklagte zu 2. Eingangs dieser Urkunde heißt es unter B e - zugnahme auf den Kaufvertrag: "Dabei wurde vereinbart, daß smtliche aus Mietvertrag und Eigentum und sonstigem Rechtsgrund herrhrenden Ansprche gegen die Mieter - 4 - und die Stadt B. N. als Untermieterin mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung der Miete auf Dr. B., Kufer, bergehen sollen. Bei Abfassung der Abtretungserklrung wurde bersehen, daû auch die J. G. B. N. Mieterin ist. Zur Klarstellung besttigen und bekrftigen die Kaufvertragsparteien ihre Erklrungen wie folgt: ..." Der Beklagte zu 1 trat seinerseits die ihm aus dem Untermietvertrag g e - gen die Beklagte zu 2 zustehenden Ansprche an den Klger ab. Die Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Auf die Berufung der B e - klagten nderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Revision des Klgers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist unbegrndet, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen wurde. Im brigen fhrt sie zur Aufhebung der angefochtenen En t - scheidung und zur Zurckweisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begrndung abgewiesen, Ansprche gegen die Beklagte zu 2 seien schon deshalb nicht entstanden, weil die Auslegung des Mietvertrages vom 17. April 1991 ergebe, daû sie nicht n e - ben dem Beklagten zu 1 Vertragspartei geworden sei. Im brigen hat es dahi n - stehen lassen, ob und in welchem Umfang die Voreigentmerin Schadense r - - 5 - satz von den Beklagten zu 1 und 3 habe verlangen können, weil derartige A n - sprche jedenfalls mit der Veruûerung des Grundstcks erloschen seien. Denn wenn der Eigentmer sein beschdigtes Hausgrundstck veruûere, b e - vor er den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag erhalten habe, werde die Herstellung mit der Folge unmöglich, daû der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB erlösche (BGHZ 81, 385, 390 ff; und Urteil vom 5. Mrz 1993 - V ZR 87/91 - NJW 1993, 1793, 1794). Fr den Schadensersatzanspruch wegen unterlass e - ner Schönheitsreparaturen könne nichts anderes gelten. Das hlt der rechtlichen Prfung nicht in allen Punkten stand. 2. Mit der gegebenen Begrndung kann die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 keinen Bestand haben. Denn die Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (zuletzt: Nichtannahmebeschluû vom 10. Juni 1998 - V ZR 324/97 - NJW 1998, 2905), auf die das Berufungsg e - richt seine Auffassung sttzt, etwa bestehende Schadensersatzansprche se i - en hier mit der Veruûerung des Grundstcks erloschen, hat sich nach Erlaû der angefochtenen Entscheidung gendert. Zumindest fr den hier vorliege n - den Fall, daû ein Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages sptestens mit dem Wirksamwerden der Übertragung des E i - gentums an dem Grundstck an den Erwerber abgetreten wird, geht der V. Zivilsenat nunmehr vom Fortbestand dieses Anspruchs aus (vgl. Urteil vom 4. Mai 2001 - V ZR 435/99 - ZIP 2001, 1205, 1206 f. m. Anm. Vogel, EWiR § 249 2/01). Dies entspricht auch der Auffassung des erkennenden Senats. Selbst wenn man mit dem V. Zivilsenat davon ausgeht, daû der Fortbestand des A n - spruchs aus § 249 Satz 2 BGB davon abhngig ist, daû die Herstellung des ursprnglichen Zustandes noch möglich wre, ist diese Voraussetzung jede n - - 6 - falls auch dann noch gegeben, wenn das Eigentum an dem Grundstck und der Herstellungsanspruch (in der Ausgestaltung des § 249 Satz 1 oder 2 BGB) in einer Hand verbleiben. Es ist auch nicht einzusehen, warum der Anspruch des Grundstckseigentmers aus § 249 Satz 2 BGB, der im Falle der Gesamt- rechtsnachfolge, zum Beispiel im Erbfall, auf den Rechtsnachfolger bergeht, im Fall der umfassenden Einzelrechtsnachfolge durch Eigentumsbertragung und Forderungsabtretung erlschen soll. Der Senat kann indes nicht abschlieûend entscheiden, weil das Ber u - fungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen dazu getro f - fen hat, ob und gegebenenfalls in welcher Hhe der Voreigentmerin und dem Beklagten zu 1 die an den Klger abgetretenen Schadensersatzansprche z u - standen. Ebenso folgerichtig hat es sich auch nicht mit den Behauptungen der Beklagten auseinandergesetzt, die Schden durch Gewalteinwirkung seien erst nach Rckgabe des Mietobjekts an die Voreigentmerin entstanden, die das Haus unverschlossen dem Zugriff Dritter preisgegeben habe, und ein weiterer Teil der Schden sei bereits bei Mietbeginn vorhanden gewesen. 3. Hingegen hlt die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage der rechtlichen Prfung stand. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Hauptmietvertrages dahin, daû allein der Beklagte zu 1 Mieter sein sollte, ist mglich und revisionsrechtlich unbedenklich; Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Entgegen der Auffassung der Revision liegt insbesondere kein G e - stndnis der Beklagten zu 2 im Sinne des § 288 ZPO dahingehend vor, sie sei ebenfalls auf Mieterseite Vertragspartei geworden. - 7 - Richtig ist zwar, daû die Beklagte zu 2 im ersten Rechtszug vorgetragen hatte, der "ursprnglich abgeschlossene Mietvertrag mit der j. G. " sei niemals vollzogen worden, und diese sei von der Rechtsvorgngerin des Klgers "einverstndlich aus dem ursprnglichen Mietvertrag entlassen wo r - den". Richtig ist ferner, daû ber diesen Vortrag mndlich verhandelt worden ist und die Wirksamkeit eines Gestndnisses nicht von dessen in § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO vorgesehenen Protokollierung abhngt (vgl. Zller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 288 Rdn. 5). Das Revisionsgericht kann aber selbst und auch erstmalig prfen, ob die Prozeûhandlung einer Partei die Voraussetzungen eines Gestndnisses erfllt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93 - NJW 1994, 3109 m.N.). Das ist hier nicht der Fall. Gegenstand eines Gestndnisses knnen nur Tatsachen sein; diese a l - lerdings auch in ihrer juristischen Einkleidung als einfacher Rechtsbegriff (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsbegriff 3). Zur Auslegung eines Vertrages heranzuziehende Umstnde sind auch dann, wenn es sich um innere Vorgnge wie die Willensrichtung des Erklrenden handelt, dem Beweis und damit auch einem Gestndnis zugngl i - che Tatsachen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1986 - IVa ZR 169/85 - NJW 1987, 901 m.N. und vom 26. Mrz 1981 - IVa ZR 141/80 - NJW 1981, 1562, 1563). So kann auch die Tatsache, daû eine Person (auch) im Namen eines Dritten aufgetreten ist, Gegenstand eines Gestndnisses sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 335/94 - BGHR ZPO § 288 Gestndniswi l - le 5). Von dem Sachverhalt, der der zuletzt genannten Entscheidung zugrunde lag, unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, daû die Beklagte - 8 - zu 2 zu keinem Zeitpunkt vorgetragen oder zugestanden hat, der Beklagte zu 1 sei auch in ihrem Namen aufgetreten. Sie hat darber hinaus auch weder z u - gestanden, daû der Beklagte zu 1 alleinvertretungsberechtigt oder von ihr zum Abschluû des Mietvertrages bevollmchtigt gewesen sei, noch daû sie im Nachhinein die Erklrungen des Beklagten zu 1 genehmigt oder eine ande r - weitige Mieteintrittsvereinbarung geschlossen habe. Ihre Erklrung, der u r - sprnglich (auch) mit ihr zustande gekommene Mietvertrag sei niemals vollz o - gen worden und die ursprngliche Vermieterin habe sie aus dem Mietvertrag entlassen, erweist sich daher als bloûe Rechtsansicht, an die sie - anders als an ein Gestndnis - ebensowenig gebunden war wie das Gericht. Zwar mag die Erklrung, Mieter geworden zu sein, im Einzelfall als Ta t - sachenerklrung gewertet werden knnen, da es sich insoweit um einen einf a - chen, auch Nichtjuristen gelufigen Rechtsbegriff handelt. Dies setzt aber vo r - aus, daû fr die Art und Weise, in der dieses Mietverhltnis im konkreten Fall zustande gekommen sein soll, ersichtlich nur ein ganz bestimmtes tatschl i - ches Geschehen in Betracht kommt. Denn nicht das Rechtsverhltnis als so l - ches, sondern nur die Tatsachen, aus denen sich dieses Rechtsverhltnis e r - geben soll, knnen bestritten oder aber zugestanden werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 13/85 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1 Rechtsb e - griff 2). Ist ein an sich einfacher Begriff hingegen im konkreten Fall zweifelhaft, scheidet ein Gestndnis im Sinne des § 288 ZPO aus (vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. § 288 Rdn. 4 m.N.). Als Gestndnis einer Tatsache kann die einen so l - chen Begriff verwendende Erklrung aber auch dann nicht angesehen werden, wenn - wie hier - schon der Mietvertrag selbst hinsichtlich der Frage, ob neben der auf Mieterseite unterzeichnenden Naturalperson auch eine juristische Pe r - - 9 - son Mitmieterin sein sollte, der Auslegung bedarf und mehrere, einander zum Teil ausschlieûende tatschliche Vorgnge in Betracht kommen, infolge derer die juristische Person ebenfalls Partei dieses Vertrages geworden sein knnte. Denn der Erklrung der Beklagten zu 2 ist hier lediglich zu entnehmen, daû sie einer bestimmten Vertragsauslegung (zunchst) nicht entgegentreten will, nicht aber, daû damit zugleich eine von mehreren in Betracht kommenden tatschl i - chen Voraussetzungen fr das Zustandekommen des Vertrages auch mit ihr unstreitig gestellt werden solle. Gerber Sprick Weber-Monecke A hlt Vézina
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